Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsverbot und Ausnahmen

(1) Die Verwendung von Geländefahrzeugen ist, soweit in den Abs. 2 und 3 und im nicht anderes bestimmt ist, verboten.

(2) Dem Verbot des Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen für Fahrten

a) in Ausübung ihres Dienstes durch Organe des Landes, des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, des Post- und Fernmeldedienstes, des Vermessungsdienstes, der Österreichischen Bundesbahnen, der Steiermärkischen Landesbahnen und der Flugsicherungsstellen des Bundesamtes für Zivilluftfahrt;

b) im Einsatz des Rettungs- und Katastrophenhilfsdienstes (wie z. B. Feuerwehr, Rotes Kreuz und Bergrettung) sowie des Lawinenwarndienstes;

c) im Bergbaubereich und im Bereich gewerblicher Betriebsanlagen einschließlich der Zufahrtswege;

d) im Rahmen des Betriebes eines Bauhaupt- oder -nebengewerbes oder im Rahmen des Einsatzes von Baugeräten durch Dienststellen der öffentlichen Verwaltung;

e) zur Ausgestaltung, Pflege und Beaufsichtigung von Grundflächen, die der Ausübung des Wintersportes oder der Erholung dienen (z. B. Schipisten, Rodelbahnen, Loipen, Wanderwege);

f) zur ärztlichen, geburtshilflichen und seelsorglichen Betreuung sowie zur tierärztlichen Versorgung;

g) zur Errichtung und Erhaltung von Energie- und Wasserversorgungsanlagen;

h) auf Motorsportanlagen, die nach des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 als Veranstaltungsstätte genehmigt sind;

i) zur Durchführung gerichtlicher Erhebungen oder Ortsaugenscheinsverhandlungen.

(3) Dem Verbot nach Abs. 1 unterliegt nicht die Verwendung von Geländefahrzeugen mit Ausnahme der Motorschlitten für Fahrten

a) im Rahmen der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke;

b) im Rahmen der Jagd- und Fischereiwirtschaft durch den Jagd- oder Fischereiberechtigten oder durch die von diesem der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemachten Personen;

c) der Anrainer auf Wegen, die zu Wohn- und Wirtschaftsgebäuden führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1989, LGBl. Nr. 148/2006, LGBl. Nr. 4/2020