Anhörung und Parteistellung der Gemeinde
(1) Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.
(2) In Bewilligungsverfahren nach kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3) Die nach Abs. 1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
