Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 155,9 €.

(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes

1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den , 50b, 50e, 50f oder 50g BDG 1979 oder

2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.

(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:

1. letzter Satz,

2. und 5,

3. und

4. .