Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
. (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2 346,9 €,
2. der Verwendungsgruppe H 1 257,1 €.
(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
