Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere

1. der Verwendungsgruppe H 2 346,9 €,

2. der Verwendungsgruppe H 1 257,1 €.

(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.