Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Heeresdienstzulage

. (1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt

1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 179,3 €,

2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV 135,5 €,

3. in der Dienstklasse V 90,9 €.

(2) Für die Anwendung des gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.