Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes
. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,
2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und
3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach dem Beamten in Unteroffiziersfunktion
a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im angeführten Höhe und
b) in einer höheren Einstufung in der im angeführten Höhe
gebührt.
