Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes

. ist auf Beamte in Unteroffiziersfunktion mit der Abweichung anzuwenden, daß

1. an die Stelle der Bezugnahmen auf Militärpersonen Bezugnahmen auf Beamte in Unteroffizierungsfunktion treten,

2. im Abs. 5 Z 1 an die Stelle der Funktionszulage die Heeresdienstzulage tritt und

3. bei der Anwendung des Abs. 6 die Vergütung nach dem Beamten in Unteroffiziersfunktion

a) in den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III in der im angeführten Höhe und

b) in einer höheren Einstufung in der im angeführten Höhe

gebührt.