Bezüge während einer Wiedereingliederungsteilzeit
. Einer Beamtin oder einem Beamten, der oder dem eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50f BDG 1979 (Wiedereingliederungsteilzeit) gewährt wurde, gebührt der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das der Beamtin oder dem Beamten bei Anwendung des gebühren würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.
