Verwaltungsdienstzulage
. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | 232,5 € |
VI bis IX | 296,2 € |
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
