Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsdienstzulage

. (1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen

Euro

III bis V

232,5 €

VI bis IX

296,2 €

(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.