Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

. (1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie

1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und

2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung

1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im vorgesehene Ausmaß,

2. als Wart mit Grundbefähigung 105,6 €,

3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 286,0 €,

4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 452,2 €,

5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 346,9 € und

6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 257,1 €.

(3) bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.