6. Hauptstück
Strafbestimmungen
. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Hauptstück
Strafbestimmungen
. (1) Wer der Geheimhaltungspflicht gemäß zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.
(2) Auch der Versuch ist strafbar.