Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsverbindliche Zeichnung

. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.

(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.