Rechtsverbindliche Zeichnung
. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.
(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Rechtsverbindliche Zeichnung
. (1) Für die Gehaltskasse zeichnen die Obleute gemeinsam.
(2) Die Obleute sind berechtigt, dem Direktor der Gehaltskasse Zeichnungsbefugnis in Vertretung eines Obmannes zu erteilen.