Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anrechnungsbetrag

. (1) Für Anrechnungen nach bis 4 und 6 ist ein Anrechnungsbetrag für jeden angerechneten Monat zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages beträgt für jeden angerechneten Kalendermonat

1. gemäß bis 3a 0,5 vH,

2. gemäß und Z 6 10 vH und

3. gemäß 5 vH

der Gehaltskassenumlage für einen Apotheker im Volldienst.

(2) Für angerechnete Teile eines Kalendermonats ist der aliquote Teil des Anrechnungsbetrages zu entrichten.

(3) Der Anrechnungsbetrag ist von jener Gehaltskassenumlage zu berechnen, die in jenem Zeitpunkt gilt, in dem das Ansuchen eingelangt ist. Anrechnungsbeträge fließen in die Umlagenkasse.

(4) Für Anrechnungen nach und 2 ist ein Anrechnungsbetrag zu entrichten. Die Höhe des Anrechnungsbetrages ist vom Vorstand der Gehaltskasse festzusetzen, sie darf die Höhe des Anrechnungsbetrages gemäß Abs. 1 Z 3 nicht übersteigen. Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.