Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zusammenarbeit und Ressourcen

(1) Die diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden der Vertragsparteien unterstützen einander im notwendigen Ausmaß bei der Ausübung der Tätigkeiten nach bis 3.

(2) Die Einzelheiten werden in den Durchführungsvereinbarungen gemäß geregelt.