Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fernmeldeverbindungen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen den in genannten Behörden, zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften, zwischen den Hilfsmannschaften untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

(2) Diese Behörden sind:

– auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres;

– auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

das Bundesamt für Kommunikation des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation.