(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den , 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 11a und 19a, BGBl. Nr. 288/1962)
. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 190/2013, zu den , 6, 6a, 6b, 7, 8, 9, 11a und 19a, BGBl. Nr. 288/1962)
. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.