1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Teil
Allgemeines, Überwachung und Biosicherheitsmaßnahmen
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Bekämpfung der Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza.