Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

Einstallung

. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des nachgewiesen wurde.