5. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe
Einstallung
. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des nachgewiesen wurde.
