Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Gewinst, der bei einer Wette erzielt wird, welche aus Anlass einer sportlichen Veranstaltung vom Totalisateur vermittelt oder beim Buchmacher abgeschlossen wurde, unterliegt einer Gebühr (Gewinstgebühr) nach Maßgabe des diesem Gesetze angeschlossenen Tarifes.