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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 22/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 60 Abs 1, 61 Abs 2, 64 Abs 1 und 3 und 77 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBI Nr 24, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Die Leistungen der Landesklinik St. Veit sind mit Ausnahme der Leistungen der Pflegeabteilungen (Abs 2) gemäß § 60 Abs 1 SKAG durch LKF-Gebühren abzugelten. Der zur Verrechnung gelangende, kostendeckende Eurowert je LKF-Punkt beträgt 1,14 €.

(2) Die Leistungen der Pflegeabteilungen der Landesklinik St. Veit werden durch tägliche Pflegegebühren abgegolten. Diese Pflegegebühren werden in folgender Höhe festgelegt:

  1. 1.

    Pflegegebühr, soweit nicht Z 2 oder 3 anzuwenden sind:

300 €;

  1. 2.

    Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Tagesklinik:

194 €;

  1. 3.

    Pflegegebühr bei Inanspruchnahme nur der Nachtklinik:

163 €.

Es wird festgestellt, dass die kostendeckende tägliche Pflegegebühr gemäß Z 1 300 € beträgt.

(3) Bei der Berechnung der Anstaltsgebühren gemäß § 5 Abs 2 der Sondergebührenverordnung Landeskliniken ist in jenen Abteilungen, deren Leistungen durch LKF-Punkte abgegolten werden, anstelle der Pflegegebühren von einem täglichen Pflege-Grundbetrag von 287 € auszugehen.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Krankenanstalten anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2017 erbracht werden, und gilt gemäß § 64 Abs 1 SKAG bis zum Wirksamwerden einer Neufestsetzung der Pflegegebühren bzw Eurowerte.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.