Einbringung der Gebühren.
. Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat ( und 3).
