Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einbringung der Gebühren.

. Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat ( und 3).