Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beschreibung und Inhalt der Arzneispezialität

. Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Darreichungsform zu enthalten. Bei der Angabe sind die vom Europarat veröffentlichten Standardbezeichnungen zu verwenden, gegebenenfalls unter Angabe von zweckdienlichen und verständlichen Hinweisen.