Zweckwidmung
Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Zweckwidmung
Die Erträge aus der Gebrauchsabgabe sind von der Gemeinde für Maßnahmen zu verwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Personennahverkehr in ihrem Gemeindegebiet dienen.