Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
(1) Die Bemessungsgrundlage der Gebrauchsabgabe sind die Roheinnahmen des Unternehmens, die im Jahr vor der Abgabepflicht aus Leistungen im Gebiet der die Abgabe ausschreibenden Gemeinde erzielt werden.
(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage jährlich nicht überschreiten.
