Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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und Abs 3 Z 3 Gebrauchsabgabegesetz, LGBl Nr 21/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 107/2013, ist dahingehend auszulegen, dass als gemeindeeigene Versorgungsunternehmen auch solche Versorgungsunternehmen gelten, an deren Grund-, Stamm- oder Eigenkapital die Gemeinde im jeweils gesetzlich festgelegten Ausmaß auch nur mittelbar beteiligt ist.