Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate nach Ablauf des Monates, in dem es kundgemacht wurde, in Kraft.

(2) Mit seiner Vollziehung ist das Bundesministerium für Inneres, hinsichtlich des das Bundesministerium für Finanzen, und hinsichtlich des das Bundesministerium für Justiz, diese beiden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, betraut.