Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verordnungsermächtigung

Nähere Bestimmungen zur Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie Nachhaltigkeit sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch zu regeln:

1. Bestimmungen über ergänzende Nachweise und Beilagen zu Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen;

2. die Bildung von Zahlungsmittelreserven durch Gemeinden für künftige Erfordernisse;

3. die Darlehensaufnahme durch Gemeinden;

4. die Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung durch Gemeinden;

5. der Betrieb von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen durch Gemeinden.