Kundmachung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen () und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen () und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.