Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des Ergebnisses

Das Ergebnis der Bürgerabstimmung oder des Bürgerbegehrens ist von der Gemeindewahlbehörde kundzumachen () und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unverzüglich mitzuteilen.