Unzulässige Gegenstände von Bürgerabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerbefragungen
Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung, eines Bürgerbegehrens oder einer Bürgerbefragung sein:
– Abgaben,
– Entgelte und Tarife,
– Wahlen der Gemeindeorgane,
– Personalangelegenheiten,
– Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen.
