Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unzulässige Gegenstände von Bürgerabstimmungen, Bürgerbegehren und Bürgerbefragungen

Beschlüsse in folgenden Angelegenheiten können nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung, eines Bürgerbegehrens oder einer Bürgerbefragung sein:

– Abgaben,

– Entgelte und Tarife,

– Wahlen der Gemeindeorgane,

– Personalangelegenheiten,

– Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen.