Entlassung
(1) Der Beamte, über den die Dienstbeurteilung zweimal aufeinanderfolgend „nicht entsprechend“ gelautet hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Dienstbeurteilung entlassen. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit des Beurteilungsergebnisses im Sinne des gleichzuhalten.
(2) Im Übrigen kann die Entlassung nur aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses erfolgen.
