Dienstliche Unterstellung
Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Dienstliche Unterstellung
Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson.