10. Abschnitt
Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
Schlichtungsverfahren
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
a) des betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis,
b) des betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
c) des Benachteiligungsverbotes nach , sofern es sich um die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung in Form eines weiteren Dienst- oder Arbeitsverhältnisses handelt, oder
d) des in Verbindung mit des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, soweit die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen der dienstlichen Weiterbildung nicht als Dienstzeit anerkannt wird oder der Beamte hierfür die Kosten zu tragen hätte,
geltend macht, ein Schlichtungsverfahren nach des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes durchzuführen.
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
