Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt

Disziplinarverfahren

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991

Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit Ausnahme der bis 4, 12, 39 Abs. 2a, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, 73 Abs. 2 und 3, 75 bis 78 und 79 bis 80a anzuwenden.