Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn der Dienstzeit, Vordienstzeiten

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Für die Anrechnung von Vordienstzeiten gilt für den Beamten, der unmittelbar im Anschluss an ein privatrechtliches Dienstverhältnis in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur selben Gemeinde aufgenommen wird, der im vorangegangenen Dienstverhältnis ermittelte Vorrückungsstichtag weiter. In allen anderen Fällen ist für die Anrechnung von Vordienstzeiten des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, sinngemäß anzuwenden.