Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausscheiden aus dem Gemeindeverbandsausschuss und Nachbesetzung frei gewordener Stellen

Scheidet ein Mitglied des Gemeindeverbandsausschusses aus seiner Funktion aus, so ist für die restliche Amtsdauer nach den Bestimmungen der , 99 und 100 ein neues Mitglied zu wählen.