Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.