*) Vorschuss für Hinterbliebene
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuss hat, ein Vorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
