2. Unterabschnitt Bezüge während des Ruhestandes, Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1960 geborene Gemeindebeamte*)
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010
*) Parallelrechnung
(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.
(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 66/2010, 38/2023
