*) Ruhebezugsvorschuss
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Gemeindebeamten des Ruhestandes ein Ruhebezugsvorschuss gewährt werden. Die Bestimmungen des des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010
