*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnitts des I. Hauptstücks des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
– | Personalakt – |
– | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
– | Mitarbeitergespräch – |
– | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger – mit der Maßgabe, dass bei den Gemeindebeamten die Wahrnehmung des Optionsrechtes mit dem Austritt aus dem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis verbunden ist. |
– | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
§ 13 – | Enthebung vom Dienst – mit folgenden Maßgaben: Abs. 2 erster Satz ist auch anzuwenden, wenn gegen den Gemeindebeamten ein Dienststrafverfahren anhängig ist; Abs. 2 zweiter Satz gilt auch dann, wenn das Dienststrafverfahren nicht zu einer schwereren Dienststrafe als zu einem Verweis geführt hat; die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen; die Enthebung vom Dienst ist auch aufzuheben, wenn die Umstände, die sie veranlasst haben, weggefallen sind, ohne zur Versetzung in den Ruhestand geführt zu haben. |
§ 13a – | Verarbeitung personenbezogener Daten – mit der Maßgabe, dass
verarbeitet werden dürfen. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 52/2015, 36/2017, 6/2019, 24/2020, 38/2023
