*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 37/2024
(1) Art. IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage ( und 123 in Verbindung mit des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(3) Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die und 123 in Verbindung mit , 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024
