Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen

(1) Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:

Besondere Anstellungserfordernisse –

Dienstbeurteilung –

Dienstbeurteilungskommission –

Beförderung –

Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –.

(2) Der ist nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005