*) Ausnahmen von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen
(1) Von den für die Gemeindeangestellten geltenden Bestimmungen des II. Hauptstückes sind folgende Bestimmungen nicht anzuwenden:
– | Besondere Anstellungserfordernisse – |
– | Dienstbeurteilung – |
– | Dienstbeurteilungskommission – |
– | Beförderung – |
– | Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige –. |
(2) Der ist nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 20/2005
