*) Aufwandsentschädigung
Der Gemeindebedienstete hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf 15 v.H. des Monatsbezuges ohne Kinderzulagen und Wachdienstzulage nicht übersteigen. Der vierter Satz gilt sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2011
