Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gefahrenzulage für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes

(1) Dem Gemeindebediensteten des Sicherheitswachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

(2) Die Gefahrenzulage beträgt für jede volle Stunde 1 v.T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich der Teuerungs- und der besonderen Zulagen.