Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise

– Land- und Forstwirtschaft,

– Tier- und Pflanzenzucht,

– Managementausbildung,

– Normenwesen,

– Baustoffprüfung

unterstützen und fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:

– Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),

– Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,

– Elektrotechnik,

– Nahrungsmittelindustrie,

– Anlagen- und Maschinenbau,

– chemoindustrielle Technologie,

– Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,

– Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.