Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ANNEX I

Auslegende Anmerkungen

Zu

Absatz 1

Die in Artikel I, Absatz 1, unter Hinweis auf Artikel III, Absatz 2 und 4, und die in Artikel II, Absatz 2 b), unter Hinweis auf Artikel VI enthaltenen Verpflichtungen werden für die Zwecke des Protokolls über die vorlaufige Anwendung als zu Teil II gehörig angesehen.

Absatz 4

Der Ausdruck „Präferenzspanne” bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für die gleiche Ware und nicht das Verhältnis zwischen diesen Zollsätzen; zum Beispiel:

1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36% vom Werte und der Präferenz- Zollsatz 24% vom Werte beträgt, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12% vom Werte und nicht von einem Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes;

2. wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36% vom Werte beträgt und der Präferenzzollsatz mit zwei Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes angegeben wäre, so würde die Präferenzspanne 12% vom Werte betragen;

3. wenn der Meistbegünstigungszollsatz 2 Franken pro Kilogramm und der Präferenzzollsatz l`50 Franken pro Kilogramm beträgt, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 0`50 Franken pro Kilogramm.

Folgende Arten von Zollmaßnahmen, die gemäß einem einheitlich festgelegten Verfahren ergriffen werden, würden einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannen nicht entgegenstehen:

I. die Wiederanwendung einer Tarifeinreihung oder eines Zollsatzes auf eine eingeführte Ware, die normalerweise auf eine derartige Ware Anwendung findet, in jenen Fällen, in denen die Anwendung dieser Einreihung oder dieses Zollsatzes auf eine solche Ware am 10. April 1947 zeitweise ausgesetzt oder außer Kraft war; oder

II. die Einreihung einer bestimmten Ware unter eine andere Tarifposition als jene, unter welche die Einfuhren dieser Ware am 10. April 1947 eingeteilt wurden, in jenen Fällen, in denen die Zollgesetzgebung eindeutig vorsieht, daß eine derartige Ware unter mehrere Zollpositionen eingeteilt werden kann.

Zu Artikel II

Absatz 2 b)

Siehe Anmerkung zu Artikel I, Absatz 1.

Absatz 4

Dieser Absatz gilt mit folgender Maßgabe:

1. Der durch ein Einfuhrmonopol bewirkte Schutz für die in der

entsprechenden Liste angeführten Waren ist zu begrenzen

a) durch einen Höchstzoll für die Einfuhr, der für die betreffende Ware erhoben werden darf, oder

b) durch eine andere allseitig befriedigende Abmachung, die mit diesem Abkommen im Einklang steht; jede Vertragspartei, die in Verhandlungen zum Abschluß einer solchen Abmachung eintritt, gibt den anderen interessierten Vertragsparteien Gelegenheit zu Konsultationen.

2. Der Einfuhrzoll im Sinne der Ziffer 1 lit. a) stellt die Spanne

dar, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne des Artikels III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt; hiebei können aus neuerer Zeit stammende Durchschnittspreise bei der Anlieferung und Durchschnittsverkaufspreise berücksichtigt werden; handelt es sich um einen Grundstoff, dessen Inlandspreis stabilisiert ist, so kann außerdem eine Berichtigung vorgesehen werden, um bedeutende Schwankungen oder Änderungen der Weltmarktpreise zu berücksichtigen, sofern zwischen den Verhandlungsteilnehmern eine Vereinbarung hierüber zustande

kommt.

Zu Artikel III

Alle inneren Gebühren oder anderen inländischen Abgaben, jede Vorschrift, jedes Gesetz oder Erfordernis der in Absatz 1 erwähnten Art, die sowohl auf eine eingeführte als auf eine gleichartige inländische Ware Anwendung finden und hinsichtlich der eingeführten Ware im Zeitpunkt oder am Orte der Einfuhr eingehoben oder angewendet werden, sind dennoch als eine innere Gebühr oder andere inländische Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Art zu betrachten und demnach den Bestimmungen von Artikel III unterworfen.

Absatz 1

Die Anwendung des Absatzes 1 auf innere Gebühren, die von örtlichen Behörden und Dienststellen innerhalb des Gebietes eines Vertragsstaates auferlegt werden, unterliegt den Bestimmungen des Schlußabsatzes von Artikel XXIV. Der Ausdruck „geeignete Maßnahmen” im zuletzt erwähnten Absatz macht es beipielsweise nicht erforderlich, die bestehende Gesetzgebung zu widerrufen, durch welche örtliche Behörden zur Einhebung innerer Gebühren ermächtigt werden; dieser Widerruf ist auch dann nicht erforderlich, wenn diese Gebühr mit dem Buchstaben, aber nicht mit dem Geist des Artikels III unvereinbar ist, jedoch für die betreffende örtliche Behörde oder Dienststelle eine große finanzielle Benachteiligung zur Folge hätte. Bei Vorliegen einer durch örtliche Behörden oder Dienststellen auferlegten Gebühr, die sowohl mit dem Buchstaben als auch dem Geist des Artikels III unvereinbar ist, wird es der Ausdruck „geeignete Maßnahmen” einem Vertragsstaat gestatten, die unzulässige Gebühr schrittweise im Verlaufe einer Übergangszeit zu beseitigen, sofern eine plötzliche Aufhebung ernste Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten hervorrufen würde.

Absatz 2

Eine Gebühr, die den Erfordernissen des ersten Satzes von Absatz 2 entspricht, würde nur in jenen Fällen als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes unvereinbar gelten, in denen die Vergebührung einer Ware gegenüber einer anderen unmittelbar konkurrenzfähigen und zum Ersatz geeigneten Ware unterschiedlich erfolgt.

Absatz 5

Vorschriften, die mit den Bestimmungen des ersten Satzes von Absatz 5 übereinstimmen, werden nicht als den Bestimmungen des zweiten Satzes entgegenstehend angesehen, wenn die diesen Vorschriften unterworfenen Waren im Inlande in bedeutenden Mengen erzeugt werden. Die Rechtfertigung für die Zulässigkeit einer Vorschrift im Sinne der Bestimmungen des zweiten Satzes darf nicht damit begründet werden, daß die für die der Vorschrift unterworfenen Waren festgesetzte Kontingentierung eine angemessene Proportion zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellt.

Zu Artikel V

Absatz 5

Hinsichtlich der Beförderungskosten findet der in Absatz 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Waren Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf derselben Strecke befördert werden.

Zu Artikel VI

Absatz 1

1. Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d.

h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preise, der

niedriger ist als der von einem Exporteur, der mit dem Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis, der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt ein Preisdumping dar, hinsichtlich dessen die Dumpingspanne unter Zugrundelegung jenes Preises berechnet werden kann, zu welchem die Waren durch den Importeur weiterverkauft werden.

2. Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land,

dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.

Absatz 2 und 3

A n m e r k u n g 1

So wie in anderen Fällen, kann ein Vertragsstaat auch gegenüber der Zollverwaltung eine angemessene Sicherstellung (Garantie oder Barerlag) für die Zahlung eines . Anti-Dumpingoder Ausgleichszolls bis zur Klärung des Sachverhaltes in jedem Falle eines Verdachts von Dumping oder Subventionierung verlangen.

A n m e r k u n g 2

Die Anwendung mehrerer Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention bedeuten, der durch Ausgleichszölle gemäß Absatz 3 entgegengetreten werden kann oder kann dadurch ein Dumping sein, daß die teilweise Abwertung einer Landeswährung zur Auswirkung gelangt, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 2 begegnet werden kann. „Anwendung mehrerer Wechselkurse” bedeutet Anwendung oder Genehmigung derselben durch Regierungen.

Absatz 6 lit. b)

Eine Ausnahmegenehmigung nach dieser lit. wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.

Zu Artikel VII

Absatz 1

Unter,sonstigen Belastungen` sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.

Absatz 2

1. Artikel VII läßt die Annahme zu, daß der,wirkliche Wert`

dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des,wirklichen Wertes` gehören, sowie zuzüglich jedes außergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermäßigung des üblichen Wettbewerbspreises.

2. Artikel VII Absatz 2 lit. b) gestattet es einer Vertragspartei,

die Worte,im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs` dahin auszulegen, daß dadurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.

3. Der Begriff,Bedingungen des freien Wettbewerbs` gestattet es

einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.

4. Der Wortlaut der lit. a) und b) gestattet den Vertragsparteien

eine einheitliche Ermittlung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem bestimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.

Zu Artikel VIII

1. Obwohl Artikel VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler

Wechselkurse behandelt, wird in den Absätzen 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil dies auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Artikel XV Absatz 9 lit. a) dafür eine ausreichende Grundlage.

2. Es ist mit Absatz 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren

aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmaß verlangt wird.

Zu den Artikeln XI, XII, XIII und XIV

Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen” und „Ausfuhrbeschränkungen” in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.

Zu Artikel XI

Absatz 2 c)

Der Ausdruck „in jeder Form importierte Produkte” ist dahin zu verstehen, daß er sich auf dieselben Produkte bezieht, die, wenn sie sich im Zustand einer wenig vorgeschrittenen Be- oder Verarbeitung befinden und noch verderblich sind, im unmittelbaren Wettbewerb mit den frischen Produkten stehen und die, wenn sie ungehindert eingeführt werden würden, die der Einfuhr der frischen Produkte auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.

Absatz 2, letzter Unterabsatz

Der Ausdruck „besondere Faktoren” umfaßt die Schwankungen in der relativen Produktionsfähigkeit der in- und ausländischen Produzenten, jedoch nicht jene Schwankungen, die künstlich durch solche Mittel hervorgerufen wurden, die das Abkommen nicht zulaßt.

Zu Artikel XII

Absatz 3 b) 1.

Die VERTRAGSPARTEIEN tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird. Absatz 3 lit. c) Ziffer i) Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absatz 4 lit. b)

Es besteht Einverständnis, daß dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäß dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muß. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch zu der Auffassung, daß die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Absatzes 4 lit. b) nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muß jedoch innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Außenhandel mindestens 50 v. H. des Gesamtaußenhandels aller Vertragsparteien darstellt.

Absatz 4 lit. e)

Es besteht Einverständnis, daß Absatz 4 lit. e) keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmäßiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll dadurch lediglich sichergestellt werden, daß alle außenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Außenhandel, mengenmäßig Beschränkungen, übermäßige Zölle und Subventionen, voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.

Zu Artikel XIII

Absatz 2 d)

„Erwägungen handelsmäßiger Art” sind nicht als ein Merkmal für die Aufteilung der Kontingente angesehen worden, weil die Auffassung bestand, dass deren Anwendung durch Regierungsbehörden nicht immer möglich sein würde. Überdies könnte ein Vertragsstaat, fails eine solche Anwendung möglich ist, diese Erwägungen bei dem Versuch verwenden, ein Abkommen im Sinne der in Absatz. 2 einleitend aufgeführten allgemeinen Richtlinien zu erzielen.

Absatz 4

Siehe die Bemerkung über „besondere Faktoren” im letzten Absatz von Absatz 2 des Artikels XI.

Zu Artikel XIV

Absatz 1

Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei den Konsultationen nach Artikel XII Absatz 4 und Artikel XVIII Absatz 12 Art, Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen.

Absatz 2

Einer der in Absatz 2 ins Auge gefaßten . Umstände erscheint dann gegeben, wenn ein Vertragsstaat, der aus laufenden Geschäften Guthaben erworben hat, keine Möglichkeit findet, diese ohne Anwendung einer diskriminierenden Maßnahme zu verwenden.

Zu Artikel XV

Absatz 4

Das Wort „zuwiderlaufen” soll insbesondere bedeuten, dass im Widerspruch zum Wortlaut eines Artikels dieses Abkommens stehende Währungskontrollmaßnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragsstaat, der auf Grund einer solchen in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmaßnahme fordern würde, daß die Bezahlung seiner Ausfuhr in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erfolgen hätte, nicht die Bestimmungen des Artikels XI oder des Artikels XIII verletzt haben. Als Beispiel könnte angeführt werden, daß ein Vertragsstaat auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht zum Zwecke der zusätzlichen Einführung eines Elementes der Diskriminierung in sein Einfuhrlizenzverfahren, sondern zur Durchsetzung zulässiger Währungskontrollmaßnahmen.

Zu Artikel XVI

Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.

ABSCHNITT B

1. Abschnitt B schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.

2. Grundstoffe im Sinne des Abschnittes B sind alle Erzeugnisse

der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen für ihren Absatz in größeren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredlung.

Absatz 3

1. Die Tatsache, daß eine Vertragspartei eine bestimmte Ware

während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schließt an sich nicht aus, daß sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.

2. Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffes oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem Grundstoff zu stabilisieren, und das zeitweise dazu führt, dass dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Absatzes 3, wenn die VERTRAGSPARTEIEN feststellen, daß dieses System

a) beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und

b) sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, daß es die Ausfuhr nicht übermäßig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.

Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die VERTRAGSPARTEIEN unterliegen Maßnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Absatz 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

Absatz 4

Absatz 4 zielt darauf hin, daß die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.

Zu Artikel XVII

Absatz 1

Die Geschäfte der von den Vertragsstaaten geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der lit. a) und b). Die Tätigkeit der von den Vertragsstaaten geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel dieses Abkommens geregelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, eine Ware auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, daß dies aus kommerziellen Gründen geschieht, um dem Angebot und der Nachfrage auf den Exportmärkten Rechnung zu tragen.

Absatz 1 a)

Regierungsmaßnahmen, die zur Durchsetzung bestimmter Richtlinien für die Qualität oder den Ertrag bei der Abwicklung des Außenhandels angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausbeutung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine „ausschließlichen oder besonderen Privilegien” dar.

Absatz 1 b)

Ein Land, das im Genusse einer „zweckgebundenen Anleihe” steht, kann diese Anleihe als eine „Erwägung kommerzieller Art” ansehen, wenn es die Waren, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.

Absatz 2

Das Wort „Waren” ist dem Sinne nach nur auf Erzeugnisse im handelsüblichen Sinne anzuwenden und ist daher nicht dahin auszulegen, als wäre es auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten anzuwenden.

Absatz 3

Die von den Vertragsparteien nach diesem Absatz vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluß einer anderen, alle Teile zufrieden stellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht (siehe Artikel H Absatz 4 und die Anmerkung dazu).

Absatz 4 lit. b)

In Absatz 4 lit. b) bedeutet der Begriff „Aufschlag auf den Einfuhrpreis” die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Artikel III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.

Zu Artikel XVIII

Die VERTRAGSPARTEIEN und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Absätze 1 und 4

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei „nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt”, werden die VERTRAGSPARTEIEN die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf außergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, daß für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.

2. Der Ausdruck „in den Anfangsstadien der Entwicklung” bezieht

sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermäßige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.

Absätze 2, 3, 7, 13 und 22

Der Ausdruck „Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges” bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Inlandsbedarfes deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.

Absatz 7 lit. b)

Will eine in Absatz 7 lit. a) bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Absatz 7 lit. b) ändern oder zurücknehmen, so muß sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Maßnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreißigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die VERTRAGSPARTEIEN wirksam.

Absatz 11

Der zweite Satz in Absatz 11 bedeutet nicht, daß eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muß, wenn dadurch eine Lage entstünde, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Artikel XVIII Absatz 9 rechtfertigen würde.

Absatz 12 lit. b

Unter dem in Absatz 12 lit. b) genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XII Absatz 4 lit. b) bestimmen.

Absätze 13 und 14

Es wird anerkannt, daß eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäß Absatz 14 die Einführung einer Maßnahme beschließen und den VERTRAGSPARTEIEN notifizieren kann.

Absätze 15 und 16

Es besteht Einverständnis, dass die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Absatz 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Maßnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.

Absätze 16, 18, 19 und 22

1. Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN ihre

Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Masnahmen diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Maßnahme, der die VERTRAGSPARTEIEN nicht zugestimmt haben. Haben die VERTRAGSPARTEIEN einer Maßnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei bei den VERTRAGSPARTEIEN eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten

C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Beibehaltung dieser Maßnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.

2. Es wird erwartet, daß die VERTRAGSPARTEIEN in der Regel einer Maßnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absätze 18 und 22

Die Worte „daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind” bedeuten, daß jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, daß die Vertragspartei, welche die Abschnitte C oder D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt, oder daß eine in Absatz 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Maßnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die VERTRAGSPARTEIEN bei einer Maßnahme einer unter Absatz 4 lit. a) fallenden Vertragspartei festgestellt haben, daß das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.

Absatz 19

Absatz 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Absätzen 13 und 14 erwähnte „angemessene Zeitspanne” hinaus bestehen; er bedeutet nicht, dass eine unter Artikel XVIII Absatz 4 lit. a) fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnittes C einschließlich des Absatzes 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.

Absatz 21

Wird eine nach Absatz 17 eingeleitete Maßnahme rückgängig gemacht oder geben die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach Ablauf der in Absatz 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Absatz 21 eingeleitete Maßnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.

Zu Artikel XX

Lit. b)

Die in dieser Litera vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.

Zu Artikel XXIV

Absatz 9

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels I bedeuten, dass eine Ware, die unter Zugrundelegung eines Präferenzzollsatzes in das Gebiet eines Mitglieds einer Zollunion oder einer Freihandelszone eingeführt wurde und in das Gebiet eines anderen Mitglieds dieser Union oder Zone reexportiert wird, vom letztgenannten Mitglied mit einem Zoll belegt würde, welcher der Differenz zwischen dem bereits entrichteten und jenem allenfalls höheren Zoll entspricht, der bei der direkten Einfuhr der Ware in sein Gebiet fällig wäre.

Absatz 11

Von Indien und Pakistan zum Zwecke der Anwendung definitiver Handelsvereinbarungen angenommene Maßnahmen dürfen nach vollzogenem Abschluß dieser Vereinbarungen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, wenngleich diese Maßnahmen im allgemeinen mit den Zielen des vorliegenden Abkommens vereinbar sein sollten.

Zu Artikel XXIX

Absatz 1

Die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta wurden aus Absatz 1 deshalb weggelassen, da sie im allgemeinen die Organisation, Aufgaben und Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.

Zu Artikel XXX

Änderungen auf Grund dieses Absatzes müssen in einer von den VERTRAGSPARTEIEN festzulegenden Form angenommen werden.

Zu Artikel XXVIII

Die VERTRAGSPARTEIEN und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, daß die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die VERTRAGSPARTEIEN sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.

Absatz 1

1. Setzen die VERTRAGSPARTEIEN einen anderen Zeitabschnitt als

einen solchen von drei Jahren fest, so kann eine Vertragspartei am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitabschnittes gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 oder Absatz 3 verfahren; die darauffolgenden Zeitabschnitte sind dann, soweit die VERTRAGSPARTEIEN nicht erneut etwas anderes festsetzen, Zeitabschnitte von drei Jahren.

2. Die Bestimmung, daß eine Vertragspartei am 1. Jänner 1958 oder

an anderen nach Absatz 1 festgesetzten Stichtagen „ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen kann”, bedeutet, daß sich an diesem Tag oder am ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes ihre rechtliche Verpflichtung aus Artikel II ändert; sie bedeutet nicht, daß die in ihrem Zolltarif vorgenommenen Änderungen auch an diesem Tag in Kraft gesetzt werden müssen. Wird eine Zolltarifänderung, die sich aus den nach diesem Artikel geführten Verhandlungen ergibt, verzögert, so kann die Inkraftsetzung etwaiger Ausgleichszugeständnisse entsprechend hinausgeschoben werden.

3. Eine Vertragspartei, die ein in ihrer Liste enthaltenes

Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, hat dies den VERTRAGSPARTEIEN frühestens sechs, spätestens jedoch drei Monate vor dem 1. Jänner 1958 oder vor dem letzten Tag des jeweiligen späteren Zeitabschnittes zu notifizieren. Die VERTRAGSPARTEIEN werden dann die Vertragsparteien feststellen, mit denen Verhandlungen und Konsultationen nach Absatz 1 stattfinden müssen. Jede so bestimmte Vertragspartei wird an den Verhandlungen oder Konsultationen mit der antragstellenden Vertragspartei mit dem Ziel teilnehmen, vor Ende des genannten Zeitabschnittes zu einer Einigung zu gelangen. Jede Verlängerung der gesicherten Geltungsdauer der Listen bezieht sich auf die in den Verhandlungen nach Artikel XXVIII Absätze 1, 2 und 3 geänderten Listen. Veranlassen die VERTRAGSPARTEIEN, daß mehrseitige Zollverhandlungen innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Jänner 1958 oder vor einem nach Absatz 1 festgelegten Stichtag stattfinden, so werden sie dabei auch geeignete Verfahrensregeln für die in diesem Absatz genannten Verhandlungen festlegen.

4. Durch die Bestimmung, daß nicht nur die. Vertragspartei, mit

der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, sondern auch die Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen teilnimmt, soll erreicht werden, daß einer Vertragspartei, die einen größeren Anteil an dem durch das Zugeständnis betroffenen Handel hat als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, tatsächlich die Möglichkeit geboten wird, das ihr auf Grund dieses Abkommens zustehende vertragliche Recht zu schützen. Dagegen ist nicht beabsichtigt, den Rahmen der Verhandlungen so zu erweitern, daß Verhandlungen und Einigung gemäß Artikel XXVIII übermäßig erschwert werden oder daß für die künftige Anwendung dieses Artikels auf Zugeständnisse, die sich aus derartigen Verhandlungen ergeben, Komplikationen verursacht werden. Deshalb sollen die VERTRAGSPARTEIEN die Feststellung, daß eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, nur dann treffen, wenn diese Vertragspartei während einer angemessenen Zeitspanne vor den Verhandlungen am Markt der antragstellenden Vertragspartei einen größeren Anteil als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, gehabt hat oder nach Ansicht der VERTRAGSPARTEIEN ohne die von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltenen diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen gehabt hätte. Nicht angebracht wäre daher eine Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN, daß mehr als eine Vertragspartei oder in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die Anteile am Markt ungefähr gleich groß sind, mehr als zwei Vertragsparteien Hauptlieferant sind.

5. Abweichend von der Bestimmung des Begriffes Hauptlieferant in Anmerkung 4 zu Absatz 1 können die VERTRAGSPARTEIEN ausnahmsweise feststellen, daß eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, wenn das betreffende Zugeständnis einen Handelszweig berührt, der einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr dieser Vertragspartei stellt.

6. Die Bestimmung, daß jede Vertragspartei, die Hauptlieferant

ist, an den Verhandlungen beteiligt werden muß und dass Konsultationen mit allen anderen Vertragsparteien stattfinden müssen, die ein wesentliches Interesse an dem Zugeständnis haben, welches die antragstellende Vertragspartei ändern oder zurücknehmen will, darf sich nicht dahin auswirken, dass diese Vertragspartei einen höheren Ausgleich gewähren oder schärfere Vergeltungsmaßnahmen hinnehmen muß, als der beabsichtigten Änderung oder Zurücknahme entspricht, wenn die zur Zeit der beabsichtigten Zurücknahme oder Änderung bestehenden Handelsbedingungen zugrunde gelegt und etwaige von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltene diskriminierende mengenmäßige Beschränkungen berücksichtigt werden.

7. Der Begriff „wesentliches Interesse” läßt sich nicht genau

bestimmen; dies könnte den VERTRAGSPARTEIEN Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff soll jedoch nur für die Vertragsparteien gelten, die einen bedeutenden Anteil am Markt der Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, haben oder aller Voraussicht nach ohne die ihre Ausfuhren schädigenden diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen haben würden.

Absatz 4

1. Einem Antrag auf Genehmigung von Verhandlungen sind alle in Betracht kommenden statistischen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Der Beschluß über einen derartigen Antrag muß innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung getroffen werden.

2. Es wird anerkannt, dass einzelne Vertragsparteien, die

weitgehend von einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Grundstoffen abhängig sind und sich auf den Zolltarif als wichtiges Mittel zur Vermehrung ihrer Wirtschaftszweige oder als wichtige Steuerquelle stützen, falls ihnen Verhandlungen über Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Regel nur nach Artikel XXVIII Absatz 1 gestattet sind, sich bei dieser Gelegenheit veranlasst sehen könnten, Änderungen oder Zurücknahmen durchzuführen, die sich auf die Dauer als unnötig erweisen. Um dies zu vermeiden, werden die VERTRAGSPARTEIEN solchen Vertragsparteien im Rahmen des Absatzes 4 gestatten, in Verhandlungen einzutreten, sofern dies nach ihrer Auffassung nicht zu einer derartigen Erhöhung des Zollniveaus führen oder wesentlich beitragen würde, daß dadurch die Stabilität der Listen dieses Abkommens bedroht oder eine unbillige Störung des internationalen Handels hervorgerufen wird.

3. Es ist zu erwarten, dass nach Absatz 4 genehmigte Verhandlungen

über die Änderung oder Zurücknahme einer einzelnen Position oder einer sehr kleinen Gruppe von Positionen normalerweise innerhalb von sechzig Tagen abgeschlossen sind. Es wird jedoch anerkannt, daß bei Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer größeren Anzahl von Positionen eine Frist von sechzig Tagen nicht ausreicht; daher wäre es in solchen Fällen zweckmäßig, daß die VERTRAGSPARTEIEN eine längere Frist festsetzen.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN werden die in Absatz 4 lit. d vorgesehene

Feststellung innerhalb von dreißig Tagen treffen, nachdem ihnen die Angelegenheit vorgelegt wurde, es sei denn, daß die antragstellende Vertragspartei mit einer längeren Frist einverstanden ist.

5. Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei der Feststellung nach Absatz 4. lit. d, ob eine antragstellende Vertragspartei es ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten, die besondere Lage einer Vertragspartei gebührend berücksichtigen werden, die einen großen Teil ihrer Zölle auf einem sehr niedrigen Niveau gebunden und deshalb einen geringeren Spielraum für ausgleichende Regelungen als andere Vertragsparteien hat.

Zu Artikel XXVIII a

Absatz 3

Es besteht Einverständnis, daß bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Absatzes 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.

Zu Artikel XXXIII

Eine Regierung, die im Namen eines besonderen Zollgebietes handelt, das in seinen Außenhandelsbeziehungen und den sonstigen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten vollständige Handlungsfreiheit besitzt, kann für dieses Gebiet dem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die auf dieses Gebiet anwendbar sind.

ZU TEIL IV

Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke „entwickelte Vertragsparteien” und „weniger entwickelte Vertragsparteien” bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.

Zu Artikel XXXVI

Absatz 1

Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels I, wie er durch Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt.

Absatz 4

Der Ausdruck „Grundstoffe” umfaßt auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2 der Anmerkung zu Artikel XVI Abschnitt B.

Absatz 5

Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.

Absatz 8

Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ausdruck „erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit” in Obereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hiebei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Dieser Absatz würde gelten bei Maßnahmen nach Artikel XVIII Abschnitt A, nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII oder nach jeder anderen Verfahrensregel dieses Abkommens.

Zu Artikel XXXVII

Absatz 1 lit. a)

Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmaßnahmen, zu denen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.

Absatz 3 lit. b)

Die in diesem Absatz genannten sonstigen Maßnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmaßnahmen umfassen.