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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 254/1951

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12.10.1951

Änderung

BGBl. Nr. 86/1958 (NR: GP VIII RV 65 AB 93 S. 11. BR: S. 119.)

BGBl. Nr. 101/1960 (NR: GP IX RV 2 AB 9 S. 3. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 102/1960 (NR: GP IX RV 85 AB 105 S. 23. BR: S. 154.)

BGBl. Nr. 250/1966 (NR: GP XI RV 121 AB 129 S. 18. BR: S. 242.)

BGBl. Nr. 523/1984 (NR: GP XVI RV 284 AB 302 S. 51. BR: AB 2862 S. 450.)

BGBl. Nr. 86/1988 (NR: GP XVII RV 279 AB 434 S. 46. BR: AB 3422 S. 495.)

BGBl. Nr. 490/1988 (NR: GP XVII RV 554 AB 641 S. 67. BR: AB 3523 S. 504.)

BGBl. Nr. 251/1992 (NR: GP XVIII RV 292 AB 393 S. 59. BR: AB 4226 S. 550.)

BGBl. Nr. 369/1993 (NR: GP XVIII RV 781 AB 981 S. 108. BR: AB 4497 S. 567.)

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*Österreich 529/1976, 12/1977 *Ägypten 391/1968, 284/1969, 285/1969,132/1971, 133/1971, 430/1989 *Algerien 85/1967 *Angola 85/1967,379/1994 *Antigua/Barbuda 85/1967, 214/1987 *Argentinien 300/1962, 57/1964, 122/1965, 85/1967, 186/1967,192/1968 *Australien 85/1967 *Bahamas 85/1967 *Bahrain 85/1967,64/1995 *Barbados 85/1967 *Belgien 85/1967 *Belize 85/1967 *Benin 85/1967 *Botsuana 85/1967, 495/1987 *Brasilien 85/1967 *Brunei 85/1967, 379/1994 *Burkina Faso 85/1967 *Burundi 85/1967 *Chile 85/1967 *Côte d’Ivoire 85/1967 *Dänemark 85/1967 *Deutschland/BRD 85/1967 *Dominica 85/1967, 742/1993 *Dominikanische R 85/1967 *Dschibuti 482/1995 *Eswatini 742/1993 *Fidschi 85/1967, 379/1994 *Finnland 85/1967 *Frankreich 85/1967 *Gabun 85/1967 *Gambia 85/1967 *Ghana 85/1967 *Grenada 85/1967, 325/1994 *Griechenland 85/1967 *Guinea 64/1995 *Guinea-Bissau 325/1994 *Guyana 85/1967 *Haiti 85/1967 *Indien 85/1967 *Indonesien 85/1967 *Irland 191/1968 *Island 42/1965, 247/1966, 85/1967, 190/1968 *Israel 213/1960, 307/1963, 85/1967 *Italien 85/1967, 430/1989 *Jamaika 85/1967 *Japan 12/1977 *Jugoslawien 73/1964, 249/1966, 85/1967,109/1967, 482/1995 *Kamerun 85/1967 *Kanada 85/1967 *Katar 85/1967,379/1994 *Kenia 85/1967 *Kolumbien 526/1978, 126/1982, 520/1986 *Kongo 85/1967, 296/1972 *Kongo/DR 85/1967 *Korea/R 308/1967 *Kuba 85/1967 *Kuwait 85/1967 *Lesotho 85/1967, 116/1988 *Liechtenstein 379/1994 *Luxemburg 85/1967 *Madagaskar 85/1967 *Malawi 85/1967 *Malaysia 85/1967 *Malediven 85/1967 *Mali 85/1967, 742/1993 *Malta 85/1967 *Marshallinseln 85/1967 *Mauretanien 85/1967 *Mauritius 85/1967 *Mexiko 243/1988 *Monaco 85/1967 *Mosambik 85/1967, 742/1993 *Myanmar 85/1967 *Namibia 85/1967, 742/1993 *Neuseeland 85/1967 *Nicaragua 85/1967 *Niederlande 85/1967 *Niger 85/1967 *Nigeria 85/1967 *Norwegen 85/1967 *Pakistan 85/1967 *Papua-Neuguinea 482/1995 *Peru 85/1967 *Philippinen 635/1974, 353/1977, 208/1979, 226/1981 *Polen 189/1968 *Portugal 308/1963, 85/1967, 430/1989, 742/1993 *Ruanda 85/1967 *Rumänien 297/1972 *Salomonen 85/1967, 482/1995 *Sambia 85/1967 *São Tomé/Príncipe 85/1967 *Schweden 85/1967 *Schweiz 277/1959, 232/1962,123/1965, 246/1966, 85/1967 *Senegal 85/1967 *Seychellen 85/1967 *Sierra Leone 85/1967 *Simbabwe 85/1967 *Singapur 85/1967 *Somalia 85/1967 *Spanien 226/1964, 85/1967, 430/1989 *Sri Lanka 85/1967 *St. Kitts/Nevis 379/1994 *St. Lucia 85/1967, 742/1993 *St. Vincent/Grenadinen 85/1967, 742/1993 *Südafrika 85/1967 *Suriname 85/1967 *Tansania 85/1967 *Thailand 189/1984 *Togo 85/1967 *Trinidad/Tobago 85/1967 *Tschad 85/1967 *Tschechoslowakei 85/1967 *Tunesien 233/1960, 231/1962, 41/1965, 248/1966, 85/1967, 193/1968, 131/1971, 5/1972, 403/1972, 636/1974, 354/1977, 207/1979, 40/1981, 255/1983, 227/1984, 124/1985, 51/1986, 187/1988, 27/1989, 431/1989 *Türkei 85/1967 *Uganda 85/1967 *Ungarn 539/1974 *Uruguay 85/1967 *USA 85/1967 *Vereinigte Arabische Emirate 325/1994 *Vereinigtes Königreich 85/1967, 319/1986 *Westsamoa 85/1967 *Zentralafrikanische R 85/1967 *Zypern 85/1967

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Nachdem das am 21. April 1951 in Torquay unterzeichnete Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll namens der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Oktober 1951.

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Das vorstehende Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 11 b am 19. Oktober 1951 für Österreich in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen im Zeitpunkt dieses Protokolls als Vertragsstaaten angehören (in der Folge als „die derzeitigen Vertragsstaaten“ beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), die Regierungen der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Korea, von Peru, der Republik der Philippinen und der Republik Türkei (nachstehend als „die beitretenden Regierungen“ bezeichnet) und die Orient-Republik von Uruguay, die laut Beschluß der V e r t r a g s s t a a t e n vom 9. November 1950 dem Allgemeinen Abkommen gemäß den Bestimmungen des Protokolls von Annecy über die Beitrittsbedingungen beitreten kann (nachstehend „Uruguay“ genannt),

h a b e n im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der in Torquay abgeschlossenen Verhandlungen durch ihre Vertreter folgendes vereinbart:

1. a) Jede der beitretenden Regierungen, hinsichtlich deren Beitritt gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ein Beschluß gefaßt wurde, bringt provisorisch und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls, nach Inkrafttreten dieses Protokolls für die betreffende beitretende Regierung, gemäß Ziffer 11 zur Anwendung:

I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist.

b) Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI im Artikel II, Ziffer 2 b), enthaltenen Bestimmungen, sind im Sinne dieser Ziffer als unter Teil II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.

c) Im Sinne des Allgemeinen Abkommens sind die im Anhang B enthaltenen Listen nach deren gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung als Listen zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen, anzusehen.

2. Mit der hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden Regierung gemäß Ziffer 11 erfolgten Inkraftsetzung dieses Protokolls wird die betreffende Regierung ein Vertragspartner im Sinne des Artikels XXXII des Allgemeinen Abkommens.

3. a) Am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen derzeitigen Vertragsstaat oder Uruguay oder, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist, am sechsundvierzigsten Tag nach dem Datum dieses Protokolls, tritt die im Anhang A enthaltene Liste betreffend diesen Vertragsstaat oder Uruguay in Kraft.

b) Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens bilden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner nach dem Zeitpunkt dieses Protokolls und vor dem gemäß Absatz a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt daß

I. die für Zurückziehungen oder Einschränkungen von Konzessionen im Verhandlungswege zugestandenen entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft treten als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen und dass

II. jede Regierung, die beabsichtigt, ihre Liste gemäß dieser Ziffer in Kraft zu setzen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen mindestens dreißig Tage vor dem Zeitpunkt verständigt, zu welchem die beabsichtigte Maßnahme in Kraft tritt.

c) Teile der im Anhang A enthaltenen Listen, die das Ergebnis von Verhandlungen und Übereinkommen bilden, die gemäß Verfahren zustande gekommen sind, die von den Vertragsstaaten festgelegt wurden, können bei Vorliegen eines Übereinkommens der Verhandlungspartner vor dem gemäß Absatz

a) festgelegten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, vorausgesetzt, daß die für Konzessions- Zurückziehungen oder – Einschränkungen vereinbarten entsprechenden Gegenleistungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, nicht später in Kraft gesetzt werden als diese Zurückziehungen oder Einschränkungen.

d) Sobald eine Liste gemäß Absatz a) oder ein Teil einer Liste gemäß Absatz b) oder c) in Kraft gesetzt wurde, wird eine solche Liste oder deren Teil (zusammen mit allen im Anhang A enthaltenen zugehörigen Bestimmungen der Liste) eine Liste zum Allgemeinen Abkommen, die sich auf die betreffende Regierung bezieht. Im Falle einer unterschiedlichen Behandlung einer Ware in einer im Anhang A enthaltenen Liste gegenüber der die gleiche Ware in einer die gleiche Regierung betreffenden Liste zum Allgemeinen Abkommen, ist jene Behandlung anzuwenden, welche in der im Anhang A enthaltenen Liste vorgesehen ist, sofern

und solange diese Liste gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls in Kraft steht.

e) Im Sinne dieses Protokolls sind als „bestehende Listen zum Allgemeinen Abkommen“ die dem Allgemeinen Abkommen und dem Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen angeschlossenen Listen anzusehen, die abgeändert sind durch: I. die Bestimmungen der Protokolle über deren Richtigstellung oder Änderung oder II. irgendeine Maßnahme, die am 28. September 1950 in Kraft stand und gemäß einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund eines von den V e r t r a g s s t a a t e n festgelegten Verfahrens ergriffen wurde.

4. Es steht einer Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, jederzeit frei, Konzessionen, die in der entsprechenden diesem Protokoll angeschlossenen Liste vorgesehen sind, zurückzuhalten oder zur Gänze oder teilweise zurückzuziehen, sofern eine solche Regierung feststellt, daß diese Konzession ursprünglich mit einer Regierung vereinbart wurde, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet hat, vorausgesetzt daß

I. die Regierung, welche eine solche Konzession zurückhält oder zur Gänze oder teilweise zurückzieht, alle Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt dieser Zurückhaltung oder Zurückziehung davon in Kenntnis setzt und mit jedem Vertragsstaat, der an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse hat, auf Verlangen in Beratungen eintritt;

II. jede derartige Zurückhaltung oder Zurückziehung am dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt außer Kraft tritt, zu welchem die Regierung, mit der die Vereinbarung ursprünglich getroffen wurde, dieses Protokoll unterzeichnet; und III. dieser Absatz die Zurückziehung oder Zurückhaltung einer ausgleichenden Gegenleistung nicht gestattet, die aus Verhandlungen und Übereinkommen der in Absatz b) u c) der Ziffer 3 beschriebenen Art hervorgegangen ist, es sei denn, daß alle Konzessions-Zurückziehungen oder -Einschränkungen, die in den bestehenden Listen zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind und für deren Ersatz entsprechende Gegenleistungen vereinbart wurden, für die gleiche Zeitdauer zurückgehalten oder zurückgezogen werden.

5. a) In jedem Falle, in dem in Artikel II des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist das Darum dieses Protokolls hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden.

b) In jedem Falle, in dem in Artikel V, Ziffer 6, Artikel VII, Ziffer 4 d), und in Artikel X, Ziffer 3 c), des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug genommen wird, ist hinsichtlich jeder beitretenden Regierung der 24. März 1948 als Datum anzuwenden.

c) Im Falle des Hinweises auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947, gemäß Artikel XVIII, Ziffer 11, des Allgemeinen Abkommens, sind die hinsichtlich der beitretenden Regierungen anzuwendenden Daten der 1. November 1950 beziehungsweise der 15. Jänner 1951.

d) Im Falle des Hinweises auf den 1. Jänner 1951 gemäß Artikel XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens, ist das Datum, das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwenden ist, der 1. Jänner 1954.

6. a) Der Wortlaut des Artikels XXVIII, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens ist durch die Weglassung von „am oder nach dem 1. Jänner 1951“ und hiefür die Einfügung von „am oder nach dem 1. Jänner 1954“ zu ändern.

b) Die gemäß Ziffer 10 erfolgende Unterzeichnung dieses Protokolls wird als Hinterlegung einer Annahmeurkunde der in Absatz a) festgelegten Änderung im Sinne des Artikels XXX, Ziffer 2, des Allgemeinen Abkommens angesehen.

c) Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt gemäß Artikel XXX, Ziffer 1, des Allgemeinen Abkommens in Kraft, sobald dieses Protokoll von zwei Drittel der Regierungen, die in diesem Zeitpunkt Vertragsstaaten sind, unterzeichnet worden ist.

d) Die in Absatz a) festgelegte Änderung tritt unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes c) nicht hinsichtlich von Konzessionen in Kraft, die ursprünglich zwischen einem Vertragsstaat, der dieses Protokoll unterzeichnet hat, und einem anderen Vertragsstaat vereinbart wurden, der entweder dieses Protokoll oder die Erklärung über die weitere Anwendung der Listen des Allgemeinen Abkommens, die dem am 21. April 1951 in Torquay unterzeichneten Schlußakt angeschlossen ist, nicht unterzeichnet hat.

7. a) Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind in dem Text enthalten, welcher dem Schlußakt der zweiten Tagung des Vorbereitungskomitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, wobei Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Modifikationen zu berücksichtigen sind, die durch die folgenden Urkunden erfolgten;

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über Artikel XXIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über Berichtigungen, unterzeichnet in Havanna am 24. März 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil I und Artikel XXIX, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Zweites Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 14. September 1948,

Erklärung vom 9. Mai 1949, betreffend Abschnitt E der Liste XIX,

Erklärung vom 11. August 1949, betreffend Abschnitt B der Liste

XIX,

Protokoll über die Änderung von Artikel XXVI, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon), unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Erstes Änderungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Drittes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Annecy am 13. August 1949,

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, unterzeichnet in Annecy am 10. Oktober 1949,

Viertes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Genf am 3. April 1950,

Fünftes Berichtigungsprotokoll, unterzeichnet in Torquay am 16. Dezember 1950

und durch jene anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung wirksam geworden sind.

b) Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung wird als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens angesehen die durch die in Absatz a)

angeführten und durch andere von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden erfolgten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für die betreffende Regierung noch nicht wirksam geworden sind; in letzterem Falle gilt als Zeitpunkt der Annahme das Datum der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Regierung.

c) Unbeschadet jeder Maßnahme, die von einem Vertragsstaat gemäß Artikel XXXV ergriffen wird, wird, sofern im Zeitpunkt der Unterzeichnung nichts anderes bestimmt ist, die Unterzeichnung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat oder Uruguay als Annahme der Berichtigungen, Änderungen, Ergänzungen oder sonstigen Modifikationen des Allgemeinen Abkommens auf Grund der in Absatz a) angeführten Instrumente und im Wege jener anderen von den V e r t r a g s s t a a t e n ausgearbeiteten Urkunden angesehen, die zur Annahme offen stehen und vom betreffenden Vertragsstaat oder Uruguay noch nicht unterzeichnet oder angenommen wurden, wobei diese Annahme am Tage der Unterzeichnung wirksam wird.

8. Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat, frei, die provisorische Anwendung des Allgemeinen Abkommens zurückzuziehen; diese Zurückziehung wird am sechzigsten Tage nach Erhalt einer schriftlichen Zurückziehungsverständigung durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

9. a) Jede beitretende Regierung, die dieses Protokoll unterzeichnet hat und am Tage des gemäß Artikel XXVI erfolgenden Inkrafttretens des Allgemeinen Abkommens oder nachher keine Zurückziehungsverständigung gemäß Ziffer 8 ergehen ließ, tritt diesem Abkommen gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen bei. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wobei der spätere Zeitpunkt Geltung hat.

b) Der gemäß Absatz a) erfolgende Beitritt zum Allgemeinen Abkommen wird im Sinne des Artikels XXXII, Ziffer 2, dieses Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß dessen Artikel XXVI, Ziffer 3, angesehen.

10. a) Der Originaltext dieses Protokolls wird für derzeitige Vertragsstaaten und beitretende Regierungen am 21. April 1951 in Torquay zur Unterzeichnung aufgelegt. Er wird nachher beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und vom 7. Mai 1951 bis 21. Oktober 1951 am Hauptsitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch derzeitige Vertragsstaaten, beitretende Regierungen und Uruguay aufliegen, vorausgesetzt, daß Uruguay gemäß Beschluß der Vertragsstaaten vom 9. November 1930 vorher das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen unterzeichnet hat.

b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation jeder Unterzeichnung dieses Protokolls, jeder gemäß Ziffer 9 a), erfolgenden Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jeder gemäß Ziffer 3 b), oder 8 erfolgenden Verständigung, unverzüglich jedem Mitglied der Vereinten Nationen, jeder Regierung, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat und jeder anderen interessierten Regierung zur Verfügung stellen.

c) Der Generalsekretär wird ermächtigt, dieses Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

11. Vorausgesetzt, daß ein Beschluß über die Zustimmung zum Beitritt einer beitretenden Regierung gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens gefaßt wurde, tritt dieses Protokoll einschließlich der im Anhang B enthaltenen, diese beitretende Regierung betreffenden Liste, hinsichtlich der beitretenden Regierung in Kraft

a) am 20. Juli 1951, sofern dieses Protokoll durch diese beitretende Regierung bis zum 20. Juli 1951 unterzeichnet wurde, oder

b) am dreißigsten Tage nach dem Tage der erfolgten

Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung, sofern die Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung nicht bis zum 20. Juni 1951 erfolgt ist.

12. Als Datum dieses Protokolls gilt der 21. April 1951.

G e s c h e h e n zu Torquay, in einem Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, sofern hinsichtlich der angeschlossenen Listen nichts anderes bestimmt ist.

ANHANG A

Listen der derzeitigen Vertragsstaaten und von Uruguay

ANHANG B

Listen der beitretenden Regierungen

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen

In der Erkenntnis, daß ihre Beziehungen auf dem Gebiete des Handels und der wirtschaftlichen Bestrebungen auf Hebung des Lebensstandards, Sicherung der Vollbeschäftigung, einen großen und beständig wachsenden Umfang des Realeinkommens und der Nachfrage, bei Entwicklung der vollen Ausnützung der Hilfsquellen der Erde, sowie Steigerung der Produktion und des Warenaustausches hinzielen müssen; und

vom Wunsche getragen, zu diesen Zielen durch Eintritt in gegenseitige und für beide Teile vorteilhafte Abkommen beizutragen, die auf eine wesentliche Verminderung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf Beseitigung von diskriminierenden Maßnahmen im internationalen Handel abzielen,

sind

die Regierungen des Commonwealth von Australien, des Königreiches Belgien, der Vereinigten Staaten von Brasilien, Burmas, Kanadas, Ceylons, der Republik Chile, der Republik China, der Republik Kuba, der Tschechoslowakischen Republik, der Französischen Republik, Indiens, des Libanon, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, Neuseelands, des Königreichs Norwegen, Pakistans, Südrhodesiens, Syriens, der Südafrikanischen Union, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Vereinigten Staaten von Amerika

durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

1. Erfassungsstichtag: 1.11.2006

2. dokumentalistische Gliederung:

ANNEX A = Anlage 1

ANNEX B = Anlage 2

ANNEX C = Anlage 3

ANNEX D = Anlage 4

ANLAGE E = Anlage 5

ANLAGE F = Anlage 6

ANNEX G = Anlage 7

Prozentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Berechnung = Anlage 8

Anlage H = Anlage 8a

ANNEX I = Anlage 9

ANNEX J = Anlage 10

Schlussakte = Anlage 11

Protokoll = Anlage 12

Das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen = Anlage 13

GATT Liste XXXII-Österreich = Anlage 14

TEIL I

Artikel I

Ziele

1. Die Vertragsparteien anerkennen, daß ihre Handels- und Wirtschaftsbeziehungen auf die Erhöhung des Lebensstandards, auf die Verwirklichung der Vollbeschäftigung, auf ein hohes und ständig steigendes Niveau des Realeinkommens und der wirksamen Nachfrage, auf die volle Erschließung der Hilfsquellen der Welt, auf die Steigerung der Produktion und des Austausches von Waren sowie auf die Förderung einer fortschreitenden Entwicklung der Wirtschaft aller Vertragsparteien gerichtet sein sollen.

2. Die Vertragsparteien haben den Wunsch, zur Verwirklichung dieser Ziele im Rahmen dieses Abkommens durch den Abschluß von Vereinbarungen beizutragen, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung im internationalen Handel abzielen.

Teil I

Artikel I

Allgemeine Meistbegünstigungsbehandlung

1. Hinsichtlich von Zöllen und Gebühren aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr oder auf den internationalen Zahlungsverkehr für Ein- oder Ausfuhr auferlegt werden, hinsichtlich des Einhebungsverfahrens für solche Zölle und Belastungen und bezüglich aller Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhr, bei der Erhebung innerer Abgaben auf ausgeführte Waren sowie aller Angelegenheiten, auf die sich Absätze 2 und 4 des Artikels III beziehen, werden alle Vorteile, Begünstigungen, Vorrechte oder Immunitäten, die von einem Vertragsstaat für eine Ware, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses Land bestimme ist, unverzüglich und bedingungslos für gleichartige Waren, die aus einem anderen Land stammen oder für dieses bestimmt sind, auch für das Gebiet aller anderen Vertragsstaaten gewährt.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden nicht die Beseitigung jeder Präferenz bezüglich von Einfuhrzöllen oder Gebühren erforderlich machen, die nicht die in Absatz 4 dieses Artikels vorgesehene Höhe überschreiten und sich in folgendem Rahmen haken:

a) ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der im Anhang A angeführten Gebiete bestehenden Präferenzen, unter Berücksichtigung der darin festgesetzten Bedingungen;

b) Präferenzen, die ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Staaten bestehen, die am 1. Juli 1939 durch gemeinsame Souveränität oder durch ein gemeinsames Schutz- oder Hoheitsverhältnis verbunden waren und welche im Anhang B, C und D angeführt sind, unter Berücksichtigung der in diesen Anhängen festgesetzten Bedingungen;

c) ausschließlich zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Kuba bestehende Präferenzen;

d) Präferenzen, die ausschließlich zwischen den in Anlage E angeführten benachbarten Staaten bestehen.

3. Absatz 1 findet keine Anwendung auf Präferenzen zwischen den Staaten, die früher Teile des Osmanischen Reiches waren und am 24. Juli 1923 von ihm abgetrennt wurden, sofern diese Präferenzen nach Artikel XXV Absatz 5 gebilligt werden.

4. Die Präferenzspanne für eine Ware, für die gemäß Absatz 2

dieses Artikels eine Präferenz eingeräumt wurde, welche aber jedoch in der diesem Abkommen angeschlossenen diesbezüglichen Liste nicht ausdrücklich als maximale Präferenzspanne festgesetzt ist, darf

a) bezüglich der Zölle oder anderer Belastungen auf eine in einer solchen Liste angeführte Ware die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der in dieser Liste vorgesehenen Präferenzrate nicht überschreiten; falls keine Präferenzrate vorgesehen ist, wird, im Sinne dieses Absatzes, die am 10. April 1947 in Geltung gestandene Präferenzrate angenommen werden und, falls auch keine Meistbegünstigungsrate vorgesehen ist, die Präferenzspanne die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der am 10. April 1947 bestandenen Präferenzrate nicht überschreiten;

b) bezüglich der Zölle oder Belastungen auf eine nicht in den diesbezüglichen Listen angeführte Ware die Differenz zwischen der Meistbegünstigung und der am 10. April 1947 bestehenden Präferenzrate nicht überschreiten.

Im Falle der im Anhang G angeführten Vertragsstaaten wird der unter a) und b) dieses Absatzes angeführte Stichtag des 10. April 1947 durch die in diesem Anhang festgesetzten Stichtage entsprechend ersetzt.

Artikel III

Begünstigungsverzeichnisse

1. a) Jeder Vertragsstaat räumt den anderen Vertragsstaaten im Handelsverkehr eine nicht weniger günstige Behandlung ein als jene, die in dem entsprechenden Teile der dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen diesbezüglichen Liste vorgesehen ist.

b) Die im Teil I der Liste bezüglich jedes Vertragsstaates angeführten und aus dem Gebiete anderer Vertragsstaaten stammenden Waren sind bei der Einfuhr in ein Gebiet, auf das sich diese Liste erstreckt und unter Berücksichtigung der in dieser Liste festgelegten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von allen jenen allgemeinen Zollgebühren ausgenommen, die die in dieser Liste vorgesehenen und festgelegten Gebühren übersteigen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind.

c) Die Waren, die im Teil II der auf alle Vertragsstaaten Bezug nehmenden Liste angeführt sind, nämlich Waren aus jenen Gebieten, die gemäß Artikel I Anspruch auf Vorzugsbehandlung bei der Einfuhr in jenes Gebiet haben, auf das sich die Liste bezieht, sind, vorbehaltlich der darin festgesetzten Bedingungen, Klauseln und näheren Bestimmungen, von jenen allgemeinen Zollgebühren befreit, die über die im Teil II dieser Liste vorgesehenen und festgesetzten Gebühren noch hinausgehen. Desgleichen sind diese Waren von allen anderen Abgaben und Belastungen jeder Art befreit, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder bei der internationalen Überweisung von Zahlungen für Einfuhren auferlegt werden, soweit sie die Abgaben und Belastungen übersteigen, die am Tag des Datums dieses Abkommens auferlegt werden oder auf Grund der zu diesem Zeitpunkt im Einfuhrland geltenden Rechtsvorschriften unmittelbar oder zwangsläufig nach diesem Zeitpunkt aufzuerlegen sind. Gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ist kein Vertragsstaat daran gehindert, die im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften, betreffend die Zulassungsbedingungen für Waren zur Einfuhr zu Vorzugszöllen, aufrechtzuerhalten.

2. Keine Bestimmung dieses Artikels hindert einen der Vertragsstaaten daran, auf die Einfuhr einer Ware

a) die einer inländischen Steuer entsprechende Belastung zu legen, die mit den Bestimmungen des Absatzes 2 des Artikels III vereinbar ist und bei gleichartigen heimischen Waren oder Erzeugnissen Anwendung findet, aus denen die eingeführte Ware zur Gänze oder zum Teil hergestellt oder erzeugt wurden;

b) mit den Bestimmungen des Artikels VI vereinbare Anti-Dumping- oder Ausgleichszölle zu legen;

c) Gebühren oder ähnliche Belastungen aufzuerlegen, die den Kosten von gebotenen Dienstleistungen entsprechen.

3. Kein Vertragsstaat ändert die Methoden zur Bestimmung des Zollwertes oder seiner Geldumrechnung derart, daß dadurch der Wert eines der Zugeständnisse, die in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen sind, beeinträchtigt würde.

4. Falls ein Vertragsstaat de jure oder de facto ein Einfuhrmonopol auf eine in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste angeführten Ware errichtet, unterhält oder gestattet, wird ein solches Monopol — ausgenommen es ist in dieser Licite vorgesehen oder in anderer Weise zwischen den Vertragsstaaten, die ursprünglich die Begünstigung vereinbart haben, bestimmt —, nicht die Wirkung;; haben, einen Schutz zu gewährleisten, der über das in der Liste vorgesehene Maß hinausgeht. Die Bestimmungen dies«! Absatzes beschränken die Vertragsstaaten nicht bei der Stützung heimischer Erzeuger, soweit eine solche durch andere Bestimmungen dieses Abkommens gestartet ist.

5. Falls ein Vertragsstaat der Ansicht ist, daß einer Ware

seitens eines anderen Vertragsstaates nicht die Behandlung zuteil wird, die der erste Vertragsstaat auf Grund der Begünstigung, die in der entsprechenden, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, als beabsichtigt betrachtet, bringt er die Angelegenheit unmittelbar dem anderen Vertragsstaat zur Kenntnis. Wenn letzterer anerkennt, daß die vom ersten Vertragsstaat geforderte Behandlung vorgesehen war, jedoch erklärt, daß eine derartige Behandlung nicht gewährt werden könne, weil ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde dahingehend entschieden habe, daß die betreffende Ware nicht derart unter die Zollgesetze eines solchen Vertragsstaates subsumiert werden könne, welche die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung gewähren, werden die zwei Vertragsstaaten gemeinsam mit jedem anderen daran wesentlich interessierten Vertragsstaate unverzüglich in weitere Verhandlungen eintreten, um zu einer ausgleichenden Regelung der Angelegenheit zu gelangen.

6. a) In den Listen der Vertragsparteien, die dem Internationalen Währungsfonds als Mitglieder angehören, sind die spezifischen Zölle und Abgaben sowie die von diesen Vertragsparteien angewendeten Präferenzspannen für die spezifischen Zölle und Abgaben in den Währungen der Vertragsparteien in dem am Tag des Datums dieses Abkommens vom Währungsfonds angenommenen Paritätswert oder anerkannten Umrechnungskurs ausgedrückt. Wird nun der vom Währungsfonds angenommene Paritätswert oder anerkannte Umrechnungskurs im Einklang mit dem Abkommen über den Währungsfonds um mehr als 20 v. H. herabgesetzt, so können diese spezifischen Zolle und Abgaben sowie die Präferenzspannen dieser Herabsetzung angeglichen werden; Voraussetzung dafür ist, dass die VERTRAGSPARTEIEN (das heißt die nach Artikel XXV gemeinsam handelnden Vertragsparteien) anerkennen, dass derartige Angleichungen den Wert der in der entsprechenden Liste oder an sonstigen Stellen dieses Abkommens vorgesehenen Zugeständnisse nicht beeinträchtigen, wobei sie alle Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Notwendigkeit oder Dringlichkeit derartiger Angleichungen beeinflussen.

b) Gleichartige Bestimmungen finden auf einen Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, vom Zeitpunkte an Anwendung, ab welchem ein solcher Vertragsstaat Mitglied des Fonds wird oder gemäß Artikel XV ein besonderes Devisenabkommen schließt.

7. Die dem vorliegenden Abkommen angeschlossenen Listen bilden

hiemit einen integrierenden Bestandteil des Teiles I dieses Abkommens.

Teil II

Artikel IV

Binnensteuern und inländische Vorschriften -

Gleichstellung ausländischer Waren mit heimischen Produkten

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß Binnensteuern und andere Belastungen sowie Gesetze, Vorschriften und Erfordernisse, die den inländischen Verkauf, das Angebot, den Einkauf, den Transport, die Verteilung oder Verwendung von Waren betreffen, sowie inländische Mengenbestimmungen soweit sie für das Mischungsverhältnis, die Verarbeitung oder die Verwendung von Waren in festgelegten Mengen oder in einem bestimmten Verhältnis erforderlich sind, auf eingeführte oder heimische Waren nicht in einer Weise Anwendung Enden, die die heimische Erzeugung schützt.

2. Waren, die aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführt werden, sind weder direkt noch indirekt solchen Binnensteuern oder anderen Belastungen unterworfen, die über jene hinausgehen, die direkt oder indirekt auf gleichartige heimische Waren Anwendung finden. Überdies wendet kein Vertragsstaat auf anderem Wege Binnensteuern oder andere Belastungen auf eingeführte oder heimische Waren in einer den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufenden Weise an.

3. Bezüglich einer bestehenden Binnensteuer, die mit den Bestimmungen des Absatzes 2 unvereinbar ist, die aber gemäß einem am 10. April 1947 bestehenden Handelsabkommen ausdrücklich gestattet ist und den Einfuhrzoll auf die besteuerte Ware konsolidiert, darf der die Steuer auferlegende Vertragsstaat die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 2 auf eine derartige Steuer bis zu jenem Zeitpunkte verschieben, in welchem er die Befreiung von den Verpflichtungen eines solchen Handelsabkommens erlangen kann, damit die Erhöhung dieses Zolles in einem Ausmaß erfolgen kann, die ihn für die Beseitigung des durch die Steuer gewährten Schutzes entschädigt.

4. Waren, die aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingeführt werden, genießen bezüglich aller Gesetze, Regelungen und Vorschriften, die den Verkauf, das Angebot, den Kauf, den Transport, die Verteilung oder Verwendung betreffen, keine ungünstigere Behandlung als gleichartige Waren heimischer Produktion. Die Bestimmungen dieses Absatzes verhindern nicht die Anwendung unterschiedlicher inländischer Transporttarifsätze, die ausschließlich durch den wirtschaftlichen Betrieb der Verkehrsmittel, nicht aber durch die Herkunft der Ware bestimmt sind.

5. Kein Vertragsstaat erlässt oder behält eine inländische Mengenvorschrift bei, die sich auf die Mischung, die Verarbeitung oder die Verwendung einer Ware in bestimmten Mengen oder Proportionen bezieht, die direkt oder indirekt bestimmt, daß eine festgesetzte Menge oder ein bestimmter Prozentsatz einer Gegenstand der Regelung bildenden Ware inländischer Herkunft sein müssen. Überdies wendet kein Vertragsstaat in anderer Weise inländische Mengenvorschriften in einer den Grundsätzen des Absatzes 1 zuwiderlaufenden Weise an.

6. Die Bestimmungen des Absatzes 5 finden keine Anwendung auf inländische Mengenvorschriften, die auf dem Gebiete eines Vertragsstaates je nach Bestimmung des betreffenden Vertragsstaates am 1. Juli 1939, ?m 10. April 1947 oder am 24. März 1948 in Kraft waren; v o r a u s g e s e t z t, daß eine derartige Vorschrift, die den Bestimmungen des Absatzes 5 widerspricht, nicht zum Nachteil von Einfuhren geändert und bei Verhandlungen als Zollgebühr behandelt wird.

7. Keine inländische Mengenvorschrift, die sich auf die Mischung, Verarbeitung oder Verwendung von Waren bezieht, ist derart anzuwenden, daß dadurch eine bestimmte Menge oder ein bestimmter Prozentsatz ausländischer Herkunft festgesetzt wird.

8. a) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften und Bedingungen, die die Beschaffung von Waren regeln, welche von staatlichen Stellen für staatliche Zwecke eingekauft werden, die jedoch weder zum kommerziellen Wiederverkauf noch zur Verwendung bei der Güterproduktion bestimmt sind.

b) Die Bestimmungen dieses Artikels unterbinden nicht die Gewährung von Subventionen ausschließlich an inländische Produzenten, einschließlich der Zuwendungen an inländische Produzenten aus Erträgnissen inländischer Steuern oder Gebühren, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels eingehoben werden, sowie einer Subventionierung, die durch den staatlichen Ankauf inländischer Waren bewirkt wird.

9. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß inländische

Höchstpreiskontrollmaßhahmen, selbst bei Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen dieses Artikels, die Interessen von Vertragsstaaten, die Einfuhr-Waren liefern, beeinträchtigen können. Demgemäß werden Vertragsstaaten, die solche Maßnahmen anwenden, die Interessen exportierender Vertragsstaaten berücksichtigen, indem sie weitestgehend solche schädigende Wirkungen zu vermeiden suchen.

10. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei

innerstaatliche Vorschriften über mengenmäßige Beschränkungen für belichtete Kinofilme erläßt oder beibehält. In diesem Fall ist die Form von Spielzeitkontingenten zu wählen, die folgenden Voraussetzungen entsprechen müssen:

a) Bei Spielzeitkontingenten kann verlangt werden, daß ein bestimmter Mindestanteil der Gesamtspielzeit, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne von mindestens einem Jahr zur gewerblichen Vorführung aller Kinofilm « jeglichen Ursprungs tatsächlich aufgewendet wird, auf die Vorführung von Filmen inländischen Ursprungs entfällt; die Kontingente werden nach der Spielzeit je Lichtspieltheater und Jahr oder nach einer gleichwertigen Grundlage berechnet;

b) mit Ausnahme der den Filmen inländischen Ursprungs im Rahmen des Spielzeitkontingents vorbehaltenen Spielzeit darf die Spielzeit — einschließlich der ursprünglich Filmen inländischen Ursprungs vorbehaltenen, aber nachträglich durch Verwaltungsentscheidung freigegebenen Spielzeit — weder rechtlich noch tatsächlich nach Lieferländern aufgeteilt werden;

c) abweichend von lit. b) darf eine Vertragspartei Spielzeitkontingente der in lit. a) genannten Art beibehalten, in denen ausländischen Filmen bestimmten Ursprungs ein Mindestanteil an der Spielzeit vorbehalten ist; Voraussetzung dafür ist, daß dieser Mindestanteil nicht über den Stand vom 10. April 1947 hinaus erhöht wird;

d) die Einschränkung, Lockerung oder Beseitigung von Spielzeitkontingenten wird Gegenstand von Verhandlungen sein.

Artikel V

Transitfreiheit

1. Waren (einschließlich Gepäck) als auch Schiffe und andere Transportmittel werden als im Transit durch das Gebiet eines Vertragsstaates angesehen, wenn die Durchfuhr durch dieses Gebiet mit oder ohne Umladung, Einlagerung, gebrochenem Transit oder einer Änderung der Beförderungsart nur einen Teil des Gesamtweges darstellt, dessen Anfang und Ende außerhalb der Grenzen jenes Vertragsstaates liegt, durch dessen Gebiet die Durchfuhr erfolgt. Der Verkehr dieser Art wird in diesem Artikel als „Transitverkehr” bezeichnet.

2. Für den Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten besteht auf den für den internationalen Transit am besten geeigneten Verkehrswegen Transitfreiheit durch das Gebiet jedes Vertragsstaates. Es darf keinerlei Unterscheidung auf Grund der Flagge von Schiffen, des Ortes, der Herkunft, der Abfahrt, des Eintritts, des Austritts oder des Bestimmungsortes oder auf Grund von Umständen erfolgen, die sich auf das Eigentum an Waren, Schiffen oder anderen Transportmitteln beziehen.

3. Jeder Vertragsstaat kann verlangen, daß der sein Gebiet durchlaufende Transitverkehr beim zuständigen Zollamt eintritt, wird aber — ausgenommen in Fällen der Außerachtlassung einschlägiger Zollgeserze und Vorschriften — diesen Verkehr aus dem Gebiet oder in das Gebiet anderer Vertragsstaaten nicht unnötigen Verzögerungen oder Beschränkungen aussetzen und von Zoll- und allen Transitgebühren oder anderen Belastungen befreien, ausgenommen Transportgebühren oder jene Spesen, die den aus dem Transit entstehenden Verwaltungsausgaben sowie den Kosten für gebotene Dienstleistung entsprechen.

4. Alle Belastungen und Vorschriften, die von Vertragsstaaten im Transitverkehr in das Gebiet oder aus dem Gebiet anderer Vertragsstaaten auferlegt werden, haben unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse angemessen zu sein.

5. Hinsichtlich aller Belastungen, Vorschriften und Formalitäten im Zusammenhang mit dem Transit, gewährt jeder Vertragsstaat jedem anderen Vertragsstaat eine nicht ungünstigere Behandlung als sie im Transitverkehr nach oder aus jedem dritten Land eingeräumt wird.

6. Jeder Vertragsstaat wird Waren, die im Transit durch das Gebiet eines anderen Vertragsstaates gegangen sind, eine nicht ungünstigere Behandlung zuteil werden lassen als jene, die für Waren gewährt wird, die auf dem Wege von ihrem Ursprungs- zu ihrem Bestimmungsort das Gebiet eines solchen anderen Vertragsstaates nicht berühren. Es wird jedoch jedem Vertragsstaat freistehen, seine im Zeitpunkte dieses Abkommens bestehenden Vorschriften über die direkte Beförderung bezüglich aller Waren beizubehalten, für welche die direkte Beförderung ein Erfordernis zur Zulassung der Wareneinfuhr mit Vorzugszöllen bildet oder zu den von diesem Vertragsstaat vorgeschriebenen Methoden der Zollwertbestimmung im Zusammenhang steht.

7. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den Transit im Luftverkehr, sie werden jedoch im Transitgüterluftverkehr (einschließlich Gepäck) angewendet.

Artikel VI

Antidumping- und Ausgleichszölle

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, daß ein Dumping, durch das Waren eines Landes zu einem geringeren als dem normalen Warenwert in den Handel eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen ist, wenn es eine materielle Schädigung der auf dem Gebiete eines Vertragsstaates bestehenden Industrie oder eine bedeutende Verzögerung der Errichtung einer heimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht. Im Sinne dieses Artikels ist eine Ware dann als zu einem geringeren als dem normalen Wert in den Handel eines einführenden Landes gebracht anzusehen, wenn der Preis einer von einem in ein anderes Land ausgeführten Ware

a) geringer ist als der entsprechende Preis für die gleichartige Ware im üblichen Handelsverkehr, wenn sie für den Verbrauch im Exportlande bestimmt ist; oder

b) bei Fehlen eines derartigen Inlandspreises geringer ist all

I. der höchste vergleichbare Preis für die Ausfuhr der gleichartigen Ware nach irgendeinem dritten Lande im üblichen Handelsverkehr oder

II. die . Gestehungskosten dieser Ware im Ursprungslande, zuzüglich einer angemessenen Spanne für Verkaufsspesen und Gewinn.

In jedem Falle werden Unterschiede in den Bedingungen und Modalitäten des Verkaufs, Unterschiede in der Besteuerung sowie andere die Preisbildung berührende Unterschiedlichkeiten entsprechend berücksichtigt.

2. Als Gegenmaßnahme oder zur Verhinderung eines Dumpings kann

ein Vertragsteil jede Dumping-Ware bis zur Höhe der Dumpingspanne einer solchen Ware mit einem Antidumpingzoll belegen. Im Sinne dieses Artikels ist Dumpingspanne der gemäß den Bestimmungen des Absatzes 1 festgestellte Preisunterschied.

3. Bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das eines anderen Vertragsstaates darf kein höherer als ein schätzungsweise jener Summe entsprechender Ausgleichszoll eingehoben werden, deren Gewährung als Prämie oder Subvention, direkt oder indirekt, bei der Fabrikation, der Herstellung oder der Ausfuhr einer solchen Ware einschließlich einer Sondersubvention für den Transport einer bestimmten Ware im Ursprungs- oder Exportland festgestellt worden ist. Der Ausdruck „Ausgleichszoll” ist als Sonderzoll zu verstehen, der zum Zwecke des Ausgleiches für eine direkt oder indirekt bei der Fabrikation, Herstellung oder Ausfuhr einer Ware gewährten Prämie oder Subvention eingehoben wird.

4. Keine Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates wird bei

der Einfuhr in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates wegen der Befreiung dieser Ware von Zöllen oder Steuern, die auf eine gleichartige Ware Anwendung finden, wenn sie. für den Verbrauch im Ursprungsland oder für die Ausfuhr bestimmt ist, oder wegen der Vergütung solcher Zölle und Steuern mit einem Antidumping- oder Ausgleichszoll belegt.

5. Keine Ware ist bei der Einfuhr aus dem Gebiete eines Vertragsstaates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zugleich Antidumping- und Ausgleichszöllen zu unterwerfen, um der gleichen Erscheinung von Dumping oder Exportsubventionierung zu begegnen.

6. a) Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei Antidumping- oder Ausgleichszölle nur erheben, wenn sie feststellt, daß durch das Dumping oder die Subventionierung ein bestehender inländischer Wirtschaftszweig bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, oder daß dadurch die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert wird.

b) Die VERTRAGSPARTEIEN können durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung eine Vertragspartei von der Verpflichtung unter lit. a) entbinden und ihr somit gestatten, bei der Einfuhr einer Ware Antidumpingoder Ausgleichszölle zu erheben, um ein Dumping oder eine Subventionierung unwirksam zu machen, durch die ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN zu der Auffassung, daß ein Wirtschaftszweig im Gebiet einer anderen Vertragspartei, welche die betreffende Ware in das Gebiet der einführenden Vertragspartei ausführt, durch eine Subventionierung bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht, so werden sie die einführende Vertragspartei durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung unter lit. a) entbinden und ihr somit die Erhebung eines Ausgleichszolles gestatten.

c) Würde unter außergewöhnlichen Umständen eine Verzögerung eine schwer gutzumachende Schädigung verursachen, so kann jedoch eine Vertragspartei einen Ausgleichszoll zu dem unter lit. b) bezeichneten Zweck auch ohne vorherige Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN erheben; Voraussetzung dafür ist, daß die VERTRAGSPARTEIEN von einem solchen Vorgehen sofort unterrichtet werden, und daß der Ausgleichszoll unverzüglich aufgehoben wird, wenn die VERTRAGSPARTEIEN ihn nicht billigen.

7. Ein System für die Stabilisierung des Inlandspreises oder

des Gewinnes inländischer Produzenten für einen Rohstoff, unabhängig von den Bewegungen der Exportpreise, welches dazu führt, daß der Rohstoff zeitweise im Export billiger als auf dem Inlandsmarkt verkauft würde, wird nicht als zu einer wesentlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 6 führend angesehen, wenn durch Konsultation der an diesem Rohstoff wesentlich interessierten Vertragsstaaten festgestellt wird:

a) daß das System beim Verkauf des Rohstoffes im Export auch zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren Inlandmarktpreis geführt hat und

b) daß das System infolge der wirksamen Produktionslenkung oder auf andere Weise derart gehandhabt wird, daß dadurch Exporte nicht übermäßig gefördert werden oder die Interessen anderer Vertragsstaaten anderweitig ernstlich geschädigt werden.

Artikel VII

Zollwertbemessung

1. Die Vertragsstaaten anerkennen die Gültigkeit der allgemeinen, in den folgenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Bemessungsgrundsätze und verpflichten sich, diese bezüglich aller Waren anzuwenden, die bei der Ein- und Ausfuhr Zöllen, anderen Belastungen oder Beschränkungen unterliegen, die wertmäßig begründet oder geregelt sind. Überdies werden sie auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates die Handhabung eigener Gesetze und Regelungen betreffend den Zollwert im Sinne dieser Grundsätze überprüfen. Die Vertragsstaaten können von anderen Vertragsstaaten Berichte über die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen anfordern.

2. a) Der Zollwert für eingeführte Waren soll gemäß dem wirklichen Wert der eingeführten Waren, die mit Zoll belegt werden, oder dem gleichartiger Waren, jedoch nicht gemäß dem Wert von Waren inländischer Herkunft oder auf Grund willkürlicher oder fiktiver Werte festgesetzt werden.

b) Der,wirkliche Wert` einer Ware soll der Preis sein, zu dem diese oder eine gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs in dem durch die Rechtsvorschriften des Einfuhrlandes bestimmten Zeitpunkt und Ort verkauft oder angeboten wird. Soweit der Preis einer solchen oder gleichartigen Ware bei einer bestimmten Transaktion durch die Menge bestimmt wird, wird der in Betracht zu ziehende Preis einheitlich entsprechen entweder I. vergleichbaren Mengen oder II. Mengen, die für den Importeur nicht ungünstiger sind als jene, in denen der überwiegende Teil des Handelsverkehrs mit dieser Ware zwischen den Aus- und Einfuhrländern abgewickelt wird.

c) Falls der wirkliche Wert nicht gemäß Buchstabe b) dieses Absatzes ermittelt werden kann, hätte der Zollbemessungswert auf dem genauest feststellbaren Annäherungswert zu beruhen.

3. Der Zollbemessungswert einer eingeführten Ware soll nicht

den Betrag einer Binnensteuer, die innerhalb des Ursprungs- oder Exportlandes anwendbar ist, einschließen, von der die eingeführte Ware ausgenommen wurde oder von der sie durch die erfolgte oder nachträgliche Rückvergütung befreit wird.

4. a) Muß eine Vertragspartei bei Durchführung des Absatzes 2 einen in der Währung eines anderen Landes ausgedrückten Preis in ihre eigene Währung umrechnen, so ist, soweit in diesem Absatz nicht anderes bestimmt ist, für die betreffende Währung ein Umrechnungskurs anzuwenden, der entweder auf dem gemäß dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgesetzten

Paritätswert beruht, oder auf dem vom Währungsfonds anerkannten Umrechnungskurs oder auf dem Paritätswert, der gemäß einem nach Artikel XV dieses Abkommens abgeschlossenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr festgesetzt ist.

b) Besteht weder ein solcher festgesetzter Paritätswert noch ein solcher anerkannter Umrechnungskurs, so ist ein Umrechnungskurs anzuwenden, der dem jeweiligen tatsächlichen Kurswert dieser Währung bei Handelsgeschäften entspricht.

c) Die V e r t r a g s s t a a t e n stellen im Einverneh- mit dem Internationalen Währungsfonds Regeln auf, die die Umrechnung einer ausländischen Währung durch Vertragsstaaten bestimmen, bezüglich der in Übereinstimmung mit den Artikeln des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds mehrere Umrechnungskurse beibehalten werden. Jeder Vertragsstaat kann diese Regeln bezüglich solcher ausländischer Währungen hinsichtlich des Absatzes 2 dieses Artikels an Stelle von Paritätswerten anwenden. Eis zur Annahme solcher Regeln durch die

V e r t r a g s s t a a t e n kann jeder Vertragsstaat bezüglich einer solchen ausländischen Währung hinsichtlich Absatz 2 dieses Artikels einen Umrechnungsschlüssel anwenden, der geeignet ist, die Bewertung einer solchen ausländischen Währung bei Handelsgeschäften wiederzugeben.

d) Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß ein Vertragsstaat genötigt wäre, die Art der Währungsumrechnung für Zollzwecke zu ändern, die auf seinem Gebiet im Zeitpunkt dieses Abkommens anwendbar ist,. wenn eine derartige Änderung eine allgemeine Steigerung der fälligen Zollgebühren bewirken würde.

5. Die Grundlagen und Methoden zur Bestimmung des Wertes von

Waren, die Zöllen, anderen Belastungen oder Beschränkungen unterliegen, die wertmäßig begründet oder geregelt sind, sollten unverändert bleiben und hinlänglich kundgemacht werden, um Kaufleuten mit genügender Gewißheit die Schätzung des Zollwertes zu ermöglichen.

Artikel VIII

Gebühren und Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr.

1. a) Die von den Vertragsparteien anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenen Gebühren und Belastungen jeglicher Art (soweit es sich nicht um Einfuhr- und Ausfuhrzölle oder sonstige Abgaben im Sinne des Artikels III handelt) sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken; sie dürfen weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr oder Ausfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen.

b) Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, die Anzahl und Verschiedenartigkeit der unter lit. a) genannten Gebühren und Abgaben zu vermindern.

c) Die Vertragsparteien anerkennen ferner die Notwendigkeit, die Beschwernisse der Formalitäten bei der Einfuhr und Ausfuhr auf ein Mindestmaß einzuschränken, diese Formalitäten möglichst einfach zu gestalten und die bei der Einfuhr und Ausfuhr beizubringenden Unterlagen zu verringern und zu vereinfachen.

2. Jede Vertragspartei wird auf Antrag einer anderen

Vertragspartei oder auf Antrag der VERTRAGSPARTEIEN die Anwendung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften im Hinblick auf diesen Artikel überprüfen.

3. Kein Vertragsstaat verhängt strenge Sanktionen für

geringfügige Übertretungen von Zollvorschriften oder Zollverfahrenserfordernissen. Insbesondere wird keine Sanktion hinsichtlich einer Unterlassung oder eines Irrtums bei der Zolldeklaration, die leicht richtiggestellt werden kann und ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit erfolgt ist, größer sein, als zur Erteilung einer Warnung nötig wäre.

4. Die Bestimmungen dieses Artikels umfassen Taxen, Gebühren,

Formalitäten und Erfordernisse, die von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mir. der Ein- und Ausfuhr auferlegt werden, einschließlich jener hinsichtlich von:

a) konsularische Amtshandlungen, wie konsularische Rechnungen und Zeugnisse;

b) mengenmäßige Beschränkungen;

c) Lizenzierung;

d) Devisenkontrolle;

e) statistische Dienste;

f) Dokumente, Dokumentation und Legalisation;

g) Analyse und Untersuchung; und

h) Quarantäne, Sanitätsinspektion und Desinfektion.

Artikel IX

Ursprungsmarken

1. Jeder Vertragsstaat gewährt für Waren aus den Gebieten anderer Vertragsstaaten hinsichtlich der Vorschriften über Markenbezeichnung die Meistbegünstigung wie für gleichartige Erzeugnisse eines dritten Staates.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, daß bei der Erlassung und der Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen die Schwierigkeiten und Behinderungen, die durch solche Maßnahmen für den Handel und die Produktion der Ausfuhrländer entstehen können, auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden sollen; dabei ist die Notwendigkeit, den Verbraucher vor mißbräuchlich verwendeten oder irreführenden Bezeichnungen zu schützen, gebührend zu berücksichtigen.

3. Soweit dies verwaltungsmäßig durchführbar ist, sollen die Vertragsstaaten die Anbringung vorgeschriebener Ursprungsmarken anläßlich der Einfuhr gestatten.

4. Die Gesetze und Vorschriften von Vertragsstaaten gestatten die Anbringung von Ursprungsmarken ohne ernstliche Beschädigung, wesentliche Wertverminderung der Waren oder unverhältnismäßige Erhöhung der Kosten,

5. Im allgemeinen soll kein Vertragsstaat eine besondere Gebühr oder ein Pönale wegen einer vor der Einfuhr erfolgten Übertretung der Vorschriften über Markenbezeichnung einheben, außer bei ungebührlicher Verzögerung der richtig stellenden Bezeichnung, bei irreführender oder bei vorsätzlich unterlassener Anbringung der vorgeschriebenen Markenbezeichnung.

6. Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um eine Verwendung von Markennamen zu verhüten, die geeignet wäre, die wirkliche Herkunft einer Ware zum Nachteil von bestimmten regionalen oder geographischen Warenbezeichnungen aus dem Gebiete eines Vertragsstaates, die durch seine Gesetzgebung geschützt sind, unrichtig zu bezeichnen. Jeder Vertragsstaat überprüft eingehend und wohlwollend die von einem anderen Vertragsstaat vorgebrachten Ersuchen und Vorstellungen betreffend die Anwendung des im vorhergehenden Satz festgelegten Verfahrens betreffend Warenbezeichnungen, die ihm von einem anderen Vertragsstaat mitgeteilt wurden.

Artikel X

Veröffentlichung und Anwendung von Handelsvorschriften

1. Gesetze, Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Anwendung, die von einem Vertragsstaat in Kraft gesetzt werden und die Nomenklatur, Zollwertbemessung, Zollsätze, Abgaben oder andere Belastungen, Ein- oder Ausfuhrvorschriften, -beschränkungen oder -verbote oder die Zahlungsüberweisungen für den Warenverkehr betreffen oder sich auf den Verkauf, die Verteilung, Beförderung, Versicherung, Einlagerung, Überprüfung, Ausstellung, Verarbeitung, Vermischung oder sonstige Verwendung beziehen, sind unverzüglich derart zu veröffentlichen, daß es Regierungen und Kaufleuten ermöglicht wird, sich mit ihnen vertraut zu machen. Abkommen, betreffend die internationale Handelspolitik, die zwischen der Regierung oder einer Behörde eines Vertragsstaates und der Regierung oder einer Behörde eines anderen Vertragsstaates bestehen, werden ebenfalls veröffentlicht. Die Bestimmungen dieses Absatzes nötigen keinen Vertragsstaat zur Bekanntgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Anwendung der Gesetze behindern oder in anderer Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder den berechtigten Wirtschaftsinteressen einzelner öffentlicher oder privater Unternehmungen Schaden zufügen würde.

2. Kein Vertragsstaat darf eine Maßnahme allgemeiner Art ergreifen, die auf Grund bestehender und einheitlicher Anwendung eine Erhöhung der Zollsätze oder anderer Importbelastungen ergeben würde oder eine neue oder erschwerende Vorschrift, Beschränkung oder ein Verbot für die Einfuhr oder für die sich aus der Einfuhr ergebende Zahlungsüberweisung erlassen oder in Kraft setzen, bevor eine derartige Maßnahme offiziell veröffentlicht wurde.

3. a) Jeder Vertragsstaat wendet alle seine Gesetze, Vorschriften, Entscheidungen und Regelungen der im Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Art in einheitlicher, unparteiischer und sinngemäßer Weise an.

b) Jeder Vertragsstaat wird Gerichte, Schiedsgerichte oder Verwaltungsgerichte oder für diesen Zweck geeignete Verfahren beibehalten oder sobald als möglich einführen, denen es unter anderem obliegt, Verwaltungsentscheidungen in Zollangelegenheiten unverzüglich zu überprüfen und richtigzustellen. Solche Gerichte oder Verfahren sind von den Verwaltungsbehörden unabhängig und ihre Entscheidungen werden von diesen Behörden angewendet werden und deren Tätigkeit lenken, sofern nicht bei einem Gerichtshof oder Gerichte höherer Instanz innerhalb der für Importeure vorgeschriebenen Berufungsfrist eine Berufung eingebracht wurde; Voraussetzung ist hiefür, daß die Zentralstelle einer solchen Behörde die Möglichkeit hat, die Überprüfung der Angelegenheit in einem anderen Verfahren zu erreichen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Entscheidung mit den bestehenden Rechtsgrundsätzen oder dem Sachverhalt in Widerspruch steht.

c) Die Bestimmungen unter lit. b) dieses Absatzes erfordern nicht die Beseitigung oder die Ersetzung von im Zeitpunkt dieses Abkommens auf dem Gebiete eines Vertragsstaates in Geltung stehenden Verfahren, die tatsächlich eine objektivere und unparteiische Überprüfung der Verwaltungstätigkeit gewährleisten, selbst wenn solche Verfahren nicht vollständig oder formell von den Verwaltungsbehörden unabhängig sind. Jeder Vertragsstaat, der solche Verfahren anwendet, wird den Vertragsstaaten auf Ersuchen ausführliche Informationen darüber erteilen, damit sie feststellen können, ob diese Verfahren den Erfordernissen dieses Absatzes entsprechen.

Artikel XI

Allgemeine Beseitigung von Mengenbeschränkungen

1. Außer Zöllen, Steuern und anderen Abgaben werden bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines Vertragsstaates oder bei der Ausfuhr beziehungsweise beim Verkauf zur Ausfuhr einer Ware, die für das Gebiet eines anderen Vertragsstaates bestimmt ist, keine Verbote oder Einschränkungen, sei es durch Kontingentierung, durch das Erfordernis von Ein- oder Ausfuhrlizenzen oder durch andere Maßnahmen erlassen oder beibehalten werden.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels erstrecken sich nicht auf folgende Fälle:

a) Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die zeitweise angewendet werden, um einen starken Mangel an Lebensmitteln oder anderen für den exportierenden Vertragsstaat wichtigen Waren zu verhüten oder zu beheben;

b) Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen, die zur Anwendung von Normen oder Vorschriften bezüglich der Einteilung, der Qualitätskontrolle oder des Angebotes von Waren im internationalen Handel notwendig sind;

c) Einfuhrbeschränkungen auf in jeder Form importierte Produkte der Landwirtschaft oder Fischerei, die zur Durchführung von Regierungsmaßnahmen erforderlich sind und bewirken, daß:

I. die Mengen des gleichartigen inländischen Produktes, die verkauft oder hergestellt werden dürfen, oder, falls keine wesentliche Inlandsproduktion eines gleichartigen Produktes besteht, durch die das importierte Erzeugnis direkt ersetzt werden kann, beschränkt werden; oder

II. ein zeitweiliger Überschuß des gleichartigen inländischen Erzeugnisses beseitigt wird; oder falls keine wesentliche inländische Produktion eines gleichartigen Erzeugnisses besieht, die Beseitigung eines zeitweiligen Überschusses eines inländischen Produktes bewirkt, durch welches das importierte Erzeugnis direkt ersetzt werden kann, wobei dieser Überschuß gewissen Verbrauchergruppen kostenlos oder unter dem Marktpreis zur Verfügung gestellt wird; oder

III. eine Einschränkung der Menge, die aus einem tierischen Produkt hergestellt werden darf und deren Erzeugung unmittelbar, zur Gänze oder größtenteils von eingeführten Produkten abhängt, sofern die Inlandsproduktion verhältnismäßig geringfügig ist.

Jeder Vertragsstaat, der bei der Einfuhr eines Produktes Beschränkungen gemäß lit. c) dieses Absatzes anwendet, wird die Gesamtmenge oder den Gesamtwert des zur Einfuhr während einer bestimmten Zeitspanne künftig zugelassenen Produktes oder jede Änderung dieser Menge oder des Wertes öffentlich bekanntgeben. Überdies dürfen die gemäß Ziffer I) dieses Absatzes angewendeten Beschränkungen nicht eine Verminderung der Gesamteinfuhr im Verhältnis zur Gesamtmenge der Inlandsproduktion herbeiführen, verglichen mit dem Verhältnis, welches angenommen werden könnte, wenn zwischen beiden keine Beschränkungen bestanden hätten. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses wird der Vertragsstaat jenes Verhältnis, das während einer früheren Vergleichsperiode bestand, und alle besonderen Faktoren, die auf den Handel mit dem betreffenden Produkt Einfluß gehabt haben oder haben könnten, entsprechend berücksichtigen.

Artikel XII

Beschränkungen zum Schultz der Zahlungsbilanz

1. Ungeachtet des Artikels XI Absatz 1 kann eine Vertragspartei

zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und zum Schutz ihrer Zahlungsbilanz Menge und Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels beschränken.

2. a) Eine Vertragspartei darf Einfuhrbeschränkungen nach diesem Artikel nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,

i) um der unmittelbar drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten oder

ii) um ihre Währungsreserven, falls diese sehr niedrig sind, in maßvoller Weise zu steigern.

In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der betreffenden Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung dieser Kredite oder Hilfsquellen ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.

b) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach lit. a) anwenden, werden diese entsprechend der fortschreitenden Besserung der unter lit. a) beschriebenen Lage stufenweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit die Lage ihre Anwendung noch rechtfertigt. Sie werden die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Einführung oder Beibehaltung nach lit. a) nicht mehr rechtfertigen würde.

3. a) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik gebührend zu berücksichtigen, daß es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen, und daß es erstrebenswert ist, eine unwirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren zu vermeiden. Sie halten es für wünschenswert, daß zur Erreichung dieser Ziele in weitestmöglichem Umfang Maßnahmen getroffen werden, die den internationalen Handel nicht einschränken, sondern ausweiten.

b) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, können bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr wichtiger Waren den Vorrang zu geben.

c) Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, verpflichten sich,

i) eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien zu vermeiden,

ii) die Beschränkungen derart anzuwenden, daß die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird, und

iii) keine Beschränkungen anzuwenden, welche die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Handelsmarken, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.

d) Die Vertragsparteien anerkennen, daß die von einer Vertragspartei zur Erreichung und Erhaltung der produktiven Vollbeschäftigung oder zur Erschließung der wirtschaftlichen Hilfsquellen durchgeführte Wirtschaftspolitik bei dieser Vertragspartei einen starken Einfuhrbedarf hervorrufen kann, der eine Bedrohung ihrer Währungsreserven im Sinne des Absatzes 2 lit. a) zur Folge haben könnte. Demnach ist eine Vertragspartei, die im übrigen nach diesem Artikel handelt, nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihrer Wirtschaftspolitik die von der Vertragspartei nach diesem Artikel angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.

4. a) Wendet eine Vertragspartei neue Beschränkungen an oder erhöht sie das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen, so wird sie unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen führen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemaßnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien.

b) Die VERTRAGSPARTEIEN werden zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Artikel noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Die Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwenden, werden mit den VERTRAGSPARTEIEN jährlich, erstmalig ein Jahr nach dem obengenannten Zeitpunkt, in Konsultationen nach lit. a) dieses Absatzes eintreten.

c) i) Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN bei den nach Absatz 4 lit. a) oder b) geführten Konsultationen zu der Auffassung, daß die Beschränkungen gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoß vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.

ii) Stellen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch auf Grund der Konsultationen fest, daß die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der Vertragspartei, welche diese Beschränkungen anwendet, zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, dass innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

d) Die VERTRAGSPARTEIEN werden einer Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Artikel anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, daß die Beschränkungen gegen diesen Artikel oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen und daß ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die VERTRAGSPARTEIEN vergewissert haben, daß unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteien erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen keine Einigung erzielt und stellen die VERTRAGSPARTEIEN fest, daß die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstößt und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so empfehlen die VERTRAGSPARTEIEN die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die VERTRAGSPARTEIEN die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

e) Die VERTRAGSPARTEIEN werden bei Anwendung dieses Absatzes alle besonderen außenwirtschaftlichen Umstände gebührend berücksichtigen, welche die Ausfuhr der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei beeinträchtigen.

f) Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.

5. Erweist sich die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen nach

diesem Artikel als nachhaltig und weitverbreitet und somit als Anzeichen eines allgemeinen Gleichgewichtsmangels, der den internationalen Handel einschränkt, so leiten die VERTRAGSPARTEIEN Besprechungen ein, um zu prüfen, ob von den Vertragsparteien, deren Zahlungsbilanz stark angespannt ist, oder von den Vertragsparteien, deren Zahlungsbilanz sich außergewöhnlich günstig entwickelt, oder von einer dazu berufenen zwischenstaatlichen Organisation sonstige Maßnahmen getroffen werden können, um die Ursachen dieses Gleichgewichtsmangels zu beseitigen. Die von den VERTRAGSPARTEIEN zu diesen Besprechungen eingeladenen Vertragsparteien sind verpflichtet, daran teilzunehmen.

Artikel XIII

Nicht-diskriminatorische Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen

1. Ein Vertragsstaat wendet bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiete eines anderen Vertragsstaates oder bei der Ausfuhr einer für das Gebiet eines anderen Vertragsstaates bestimmten Ware keine Verbote oder Beschränkungen an, es sei denn, daß die Einfuhr der gleichartigen Ware aus allen dritten Ländern oder die Ausfuhr der gleichartigen Ware nach allen dritten Ländern in ähnlicher Weise beschränkt oder verboten wäre.

2. Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware streben die Vertragsstaaten eine solche Verteilung des Handels mit dieser Ware an, die tunlichst den Anteilen der verschiedenen Vertragsstaaten bei Fehlen solcher Beschränkungen entsprechen würde; hiefür werden sie zu diesem Zweck folgende Bestimmungen beobachten:

a) sofern dies durchführbar ist, sind in jedem Falle Kontingente festzulegen, die die Gesamtmenge der zugelassenen Einfuhr aufzeigen (entweder nach Lieferländern aufgeteilt oder nicht); die Summe ist gemäß Absatz 3 b) dieses Artikels bekanntzugeben;

b) falls die Anwendung von Kontingenten nicht durchführbar ist, können die Beschränkungen durch die Erteilung von Einfuhrlizenzen oder –bewilligungen ohne Kontingentierung gehandhabt werden;

c) außer zum Zwecke der Anwendung der gemäß lit. d) dieses Absatzes eingeräumten Kontingente werden Vertragsstaaten nicht die Verwendung von Einfuhrlizenzen oder – bewilligungen für die Einfuhr der betreffenden Ware aus einem bestimmten Land oder einer bestimmten Herkunftsquelle verlangen.

d) falls ein Kontingent unter Lieferländern aufgeteilt wird, kann der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, ein Übereinkommen bezüglich der Zuteilung von Kontingentanteilen mit allen anderen Vertragsstaaten anstreben, die an der Lieferung der betreffenden Ware besonders interessiert sind. In jenen Fällen, in denen diese Methode nicht durchführbar erscheint, wird der betreffende Vertragsstaat jenen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der Ware besonders interessiert sind, Anteile zuweisen, die etwa dem gehabten Anteil an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware einer vorhergehenden Vergleichsperiode entsprechen, und hiebei alle besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betroffen haben können oder noch betreffen, entsprechend berücksichtigen. Es dürfen keine Bedingungen oder Formalitäten auferlegt werden, die einen Vertragsstaat an der vollen Ausnutzung des Anteiles hindern, der ihm in einer solchen Gesamtmenge oder dem Gesamtwert zugewiesen wurde, sofern die Einfuhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes erfolgt, auf den sich das Kontingent bezieht.

3. a) In Fällen, in denen Einfuhrlizenzen im Zusammenhang mit Einfuhrbeschränkungen erteilt werden, wird der die Beschränkungen anwendende Vertragsstaat auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der an dem Handel mit der betreffenden Ware interessiert ist, alle einschlägigen Informationen über die Handhabung der Beschränkungen, die innerhalb eines kürzlich abgelaufenen Zeitraumes erteilten Exportlizenzen und die Verteilung solcher Lizenzen unter die Lieferstaaten erteilen, es besteht hiebei jedoch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen über die Namen der Einfuhr- oder Lieferfirmen,

b) Bei Einfuhrbeschränkungen, die die Festsetzung von Kontingenten bedingen, wird der Vertragsstaat, der die Beschränkungen anwendet, die Gesamtmenge oder den Gesamtwert der Ware oder der Waren, die innerhalb eines festgesetzten künftigen Zeitraumes eingeführt werden dürfen, und jede Änderung dieser Menge oder dieses Wertes öffentlich bekanntgeben. Lieferungen der betreffenden Ware, die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung unterwegs waren, dürfen von der Einfuhr nicht ausgeschlossen werden; dies unter der Voraussetzung, daß sie, soweit durchführbar, auf die in dem betreffenden Zeitraum zur Einfuhr zugelassene Menge und, soweit notwendig, auf jene Menge angerechnet werden, die in den darauffolgenden Perioden zur Einfuhr zugelassen werden. Falls ferner ein Vertragsstaat Waren von solchen Beschränkungen zu befreien pflegt, die zum Verbrauch eingeführt oder innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Tage einer solchen Bekanntmachung aus dem Lagerhaus zum Verbrauch entnommen werden, wird ein solches Vorgehen als voll im Einklang mit diesem Absatz gelten.

c) Bei Vorliegen von Kontingenten, die unter Lieferländern aufgeteilt sind, wird der Beschränkungen anwendende Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die an der Lieferung der betreffenden Ware interessiert sind, von den den verschiedenen Lieferländern laufend mengen- oder wertmäßig eingeräumten Kontingentanteilen in Kenntnis setzen und diese öffentlich bekanntgeben.

4. Hinsichtlich der gemäß Absatz 2 d) dieses Artikels und Absatz 2 c) des Artikels XI angewendeten Beschränkungen ist die Bestimmung der Vergleichsperiode für eine Ware und die Beurteilung jener besonderen Umstände, die den Handel mit dieser Ware betreffen, jenem Vertragsstaat vorbehalten, der die Beschränkung anwendet. Dieser Vertragsstaat wird jedoch auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaates, der an der Lieferung dieser Ware besonders interessiert ist, oder auf Ersuchen der

V e r t r a g s s t a a t e n unverzüglich mit dem anderen Vertragsstaat oder den V e r t r a g s s t a a t e n bezüglich der Notwendigkeit einer Abänderung des festgelegten Anteiles oder der bestimmten Vergleichsperiode, der Überprüfung der vorliegenden besonderen Umstände oder der Beseitigung von Bedingungen, Formalitäten oder anderen Bestimmungen, die bezüglich der Zuteilung eines angemessenen Kontingents oder dessen unbeschränkter Ausnützung einseitig festgesetzt wurden, in Beratungen eintreten.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf jedes

Zollkontingent, das von einem Vertragsstaat festgesetzt oder beibehalten wird, Anwendung und, soweit durchführbar, erstrecken sich die Grundsätze dieses Artikels auch auf Ausfuhrbeschränkungen.

Artikel XIV

Ausnahmen von der Regel der Nichtdiskriminierung

1. Eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann dabei von Artikel XIII abweichen, soweit dies die gleiche Wirkung hat wie Zahlungs- und Transferbeschränkungen bei laufenden internationalen Geschäften, die sie gleichzeitig nach den Artikeln VIII oder XIV des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds oder ähnlichen Bestimmungen eines nach Artikel XV Absatz 6 abgeschlossenen Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr anwenden darf.

2. Eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, kann mit Einwilligung der VERTRAGSPARTEIEN bei einem kleinen Teil ihres Außenhandels vorübergehend von Artikel XIII abweichen, wenn die Vorteile für sie selbst oder die beteiligten Vertragsparteien den Schaden erheblich überwiegen, der dadurch für den Handel anderer Vertragsparteien entsteht.

3. Artikel XIII schließt nicht aus, daß eine Gruppe von Gebieten mit einem gemeinsamen Quotenanteil beim Internationalen Währungsfonds Beschränkungen, die mit Artikel XII oder Artikel XVIII Abschnitt B im Einklang stehen, auf die Einfuhr aus anderen Ländern, nicht jedoch auf ihren Handel miteinander, anwendet, sofern diese Beschränkungen im übrigen mit Artikel XII vereinbar sind.

4. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei, die Einfuhrbeschränkungen nach Artikel XII oder nach Artikel XVIII Abschnitt B anwendet, Maßnahmen zur Lenkung ihrer Ausfuhren trifft, um ihre Einnahmen an Devisen zu erhöhen, die sie verwenden kann, ohne von Artikel XIII abzuweichen.

5. Die Artikel XI bis XV und Artikel XVIII Abschnitt B schließen nicht aus, daß eine Vertragspartei

a) mengenmäßige Beschränkungen anwendet, welche die gleiche Wirkung haben wie Zahlungsbeschränkungen, die nach Artikel VII Absatz,3 lit. b) des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds zulässig sind, oder

b) mengenmäßige Beschränkungen im Rahmen der Präferenzregelungen nach Anlage A anwendet, solange das Ergebnis der dort erwähnten Verhandlungen noch aussteht.

Artikel XV

Devisenabkommen

1. Die V e r t r a g s s t a a t e n werden bestrebt sein, mit dem Internationalen Währungsfonds zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, daß hinsichtlich der der Kompetenz des Fonds unterstellten Fragen des Devisenverkehrs und der der Kompetenz der V e r t r a g s s t a a t e n unterstellten Fragen der Mengenbeschränkungen und anderer Handelsmaßnahmen eine einheitliche Politik verfolgt werde.

2. In allen Fällen, in denen die V e r t r a g s s t a a t e n berufen sind, sich mit Fragen der Währungsreserven, der Zahlungsbilanz und Devisenabkommen zu befassen, werden sie mit dem Fonds in eingehende Beratungen eintreten. Bei diesen Beratungen werden die Vertragsstaaten alle Feststellungen statistischer oder anderer Art entgegennehmen, die ihnen vom Internationalen Währungsfonds hinsichtlich des Devisenverkehrs, der Währungsreserven und hinsichtlich der Zahlungsbilanz mitgeteilt werden; sie werden ferner die Feststellungen des Fonds darüber entgegennehmen, ob die Maßnahmen, die ein Vertragsstaat hinsichtlich des Devisenverkehrs getroffen hat, mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines besonderen zwischen diesem Vertragsstaat und den V e r t r a g s s t a a t e n geschlossenen Sonderabkommens über den Dervisenverkehr im Einklang steht. Wenn die Vertragsstaaten in jenen Fällen, in denen die in Absatz 2 a) des Artikels XII oder XVIII Absatz 9 genannten Merkmale vorliegen, eine endgültige Entscheidung zu treffen haben, werden sie die Feststellungen des Fonds darüber, ob die Währungsreserven des Vertragsstaates einem beträchtlichen Absinken unterliegen, ob ein sehr niedriger Stand vorliegt oder ob sie sich in einem angemessenen Ausmaß erhöht haben, als auch über die finanziellen Aspekte anderer Fragen entgegennehmen, die in einem solchen Fall Gegenstand der Beratungen bilden.

3. Die V e r t r a g s s t a a t e n werden bestrebt sein, mit dem Fonds über das Verfahren der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Beratung ein Abkommen zu schließen.

4. Vertragsstaaten werden von Maßnahmen im Devisenverkehr Abstand nehmen, die die beabsichtigte Wirkung der Bestimmungen dieses Abkommens beeinträchtigen und keine Handelsmaßnahmen ergreifen, die den Absichten der Statuten des Internationalen Währungsfonds zuwiderlaufen.

5. Wenn die V e r t r a g s s t a a t e n zu irgend einem Zeitpunkt feststellen, daß ein Vertragsstaat Beschränkungen des Zahlungsverkehrs, die mit den Ausnahmebestimmungen über Mengenbeschränkungen im vorliegenden Abkommen unvereinbar sind, bei Zahlungen und Überweisungen für Einfuhren anwendet, werden sie dem Fonds darüber Bericht erstatten.

6. Jeder Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, wird innerhalb einer Frist, die die V e r t r a g s s t a a t e n nach Beratung mit dem Fonds festsetzen werden, Mitglied des Fonds werden oder, andernfalls, mit den

V e r t r a g s s t a a t e n ein besonderes Devisenabkommen schließen. Ein Vertragsstaat, der seine Mitgliedschaft im Fonds verliert, wird unverzüglich mit den

V e r t r a g s s t a a t e n ein besonderes Devisenabkommen abschließen. Jedes besondere von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Paragraphen abgeschlossene Devisenabkommen wird sodann einen Bestandteil seiner aus dem vorliegenden Abkommen bestehenden Verpflichtungen bilden.

7. a) Ein auf Grund des Absatzes 6 dieses Artikels zwischen einem Vertragsstaat und den Vertragsstaaten abgeschlossenes besonderes Devisenabkommen wird diejenigen Bestimmungen enthalten, die die Vertragsstaaten als notwendig erachten, damit die von diesem Vertragsstaat auf dem Gebiet des Devisenverkehrs getroffenen Maßnahmen nicht mit dem vorliegenden Abkommen in Widerspruch stehen.

b) Die Bestimmungen eines solchen Abkommens werden dem Vertragsstaat auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs keine in ihrer Gesamtheit einschränkenderen Verpflichtungen auferlegen, als diejenigen, die durch die Statuten des Internationalen Währungsfonds dessen Mitgliedern auferlegt wurden.

8. Ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Fonds ist, stellt

den V e r t r a g s s t a a t e n jene. Auskünfte zur Verfügung, die sie im allgemeinen Rahmen des Abschnittes 5 von Artikel VIII der Statuten des Internationalen Währungsfonds anfordern können, um die ihnen durch das Abkommen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

9. Keine Bestimmung des vorliegenden Abkommens untersagt:

a) die Anwendung von Devisenkontrollen oder –beschränkungen durch einen Vertragsstaat, die mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds oder mit den Bestimmungen eines von diesem Vertragsstaate mit den Vertragsstaaten abgeschlossenen besonderen Devisenabkommens in Einklang stehen, oder

b) die Anwendung von Beschränkungen oder Kontrollen der Ein- oder Ausfuhr durch einen Vertragsstaat, deren einzige Wirkung es wäre, zusätzlich zu den gemäß Artikel XI, XII, XIII und XIV gestatteten Auswirkungen, derartige Devisenkontrollen oder –beschränkungen wirksam zu gestalten.

Artikel XVI

Subventionen

Abschnitt A – Subventionen im allgemeinen

1. Wenn ein Vertragsstaat irgendeine Subvention, einschließlich jeder Form des Schutzes von Gewinnen oder der Preisstützung gewährt oder aufrechterhält, die unmittelbar oder mittelbar die Wirkung hat, die Steigerung der Ausfuhr einer Ware aus seinem Gebiet oder die Einfuhr einer Ware in sein Gebiet herabzusetzen, wird dieser Vertragsstaat schriftlich den

V e r t r a g s s t a a t e n das Ausmaß und die Art dieser Subvention, die Auswirkungen, die er von ihr hinsichtlich des Volumens der Ein- beziehungsweise Ausfuhr der Ware oder der Waren erwartet, sowie die Umstände mitteilen, die die Subvention notwendig machen. In allen Fällen, in denen ein Vertragsstaat der Auffassung ist, dass eine solche Subvention eine ernsthafte Schädigung seiner Interessen herbeiführt oder herbeizuführen droht, wird der Vertragsstaat, der sie gewährt hat, auf Ersuchen mit dem interessierten Vertragsstaat oder mit anderen Vertragsstaaten oder mit den V e r t r a g s s t a a t e n die Möglichkeit der Beschränkung dieser Subvention prüfen.

Abschnitt B – Zusätzliche Bestimmungen über Ausfuhrsubventionen

2. Die VERTRAGSPARTEIEN anerkennen, daß die Gewährung einer Subvention bei der Ausfuhr einer Ware durch eine Vertragspartei für andere einführende oder ausführende Vertragsparteien nachteilige Auswirkungen haben, unbillige Störungen ihrer normalen Handelsinteressen hervorrufen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens behindern kann.

3. Die Vertragsparteien sollen daher bestrebt sein, die Gewährung von Subventionen bei der Ausfuhr von Grundstoffen zu vermeiden. Gewährt eine Vertragspartei dennoch mittelbar oder unmittelbar eine Subvention gleich welcher Art, die eine Steigerung der Ausfuhr eines Grundstoffes aus ihrem Gebiet bewirkt, so darf sie diese Subvention nicht so handhaben, daß sie dadurch mehr als einen angemessenen Anteil an dem Welthandel mit diesem Erzeugnis erhält; dabei sind die Anteile der Vertragsparteien an dem Handel mit der betreffenden Ware während einer früheren Vergleichsperiode sowie alle etwaigen besonderen Umstände zu berücksichtigen, die diesen Handel beeinflußt haben oder noch beeinflussen.

4. Ferner werden die Vertragsparteien mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 oder einem anderen geeigneten, möglichst bald darauf folgenden Zeitpunkt bei der Ausfuhr von anderen Waren als Grundstoffen weder mittelbar noch unmittelbar Subventionen gleich welcher Art gewähren, die den Verkauf dieser Waren zwecks Ausfuhr zu einem Preis ermöglichen, der unter dem vergleichbaren Inlandspreis einer gleichartigen Ware liegt. Bis zum 31. Dezember 1957 wird keine Vertragspartei eine solche Subventionierung durch Einführung neuer oder Erhöhung bestehender Subventionen über den am 1. Jänner 1955 bestehenden Umfang hinaus erweitern.

5. Die VERTRAGSPARTEIEN werden die Auswirkung dieses Artikels von Zeit zu Zeit überprüfen, um an Hand der Erfahrungen zu ermitteln, inwieweit er sich als geeignet erweist, die Ziele dieses Abkommens zu fördern und eine den Handel und die Interessen der Vertragsparteien stark schädigende Subventionierung zu vermeiden.

Artikel XVII

Staatliche Handelsunternehmen

1. a) Jeder Vertragsstaat, der an irgendeinem Orte ein staatliches Unternehmen gründet oder betreibt, oder einem Unternehmen rechtlich oder tatsächlich ausschließliche oder besondere Privilegien gewährt, verpflichtet sich, daß dieses Unternehmen bei seinen Käufen oder Verkäufen, die in Gestalt von Einfuhren oder Ausfuhren stattfinden, die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung beachtet, die auf Grund des vorliegenden Abkommens für staatliche Maßnahmen, betreffend die Ein- oder Ausfuhr durch private Kaufleute, vorgeschrieben sind.

b) Die Bestimmungen unter lit. a) dieses Absatzes sind dahingehend auszulegen, daß sie die in Rede stehenden Unternehmungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens verpflichten, sich bei Käufen und Verkäufen ausschließlich von kommerziellen Erwägungen, wie Preis, Qualität, verfügbare Menge, Marktgängigkeit. Transportverhältnisse und andere Kaufs- und Verkaufsbedingungen, leiten zu lassen und daß sie diese Unternehmen verpflichten, den Unternehmen anderer Vertragsstaaten alle Möglichkeiten zur Teilnahme an diesen Käufen oder Verkäufen unter Bedingungen des freien Wettbewerbes und auf der Grundlage der üblichen Handelsusancen zu gewähren.

c) Kein Vertragsstaat wird ein seiner Rechtshoheit unterliegendes Unternehmen (ungeachtet dessen, ob es sich um eines der in lit. a) bezeichneten Unternehmen handelt oder nicht) daran hindern, gemäß den in den lit. a) und b) dieses Absatzes enthaltenen Grundsätzen vorzugehen.

2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels finden

keine Anwendung auf die Einfuhr von Waren, die zum unmittelbaren oder letztlichen Verbrauch für öffentliche Zwecke bestimmt sind und nicht zum Wiederverkauf oder zur Verwendung bei der Erzeugung von Waren, die verkauft werden sollen, bestimmt sind. Hinsichtlich solcher Einfuhren wird jeder Vertragsstaat dem Handel der anderen Vertragsstaaten eine gerechte und angemessene Behandlung zuteil werden lassen.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, daß sich aus der Tätigkeit der

in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Unternehmen starke Hindernisse für den Handel ergeben können; für die Ausweitung des internationalen Handels ist es daher wichtig, solche Hindernisse durch Verhandlungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen zu begrenzen oder zu verringern.

4. a) Die Vertragsparteien werden den VERTRAGSPARTEIEN die Waren notifizieren, die von Unternehmen der in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Art in ihr Gebiet eingeführt oder aus ihrem Gebiet ausgeführt werden.

b) Eine Vertragspartei, die für die Einfuhr einer Ware, die nicht Gegenstand eines Zugeständnisses nach Artikel II ist, ein Monopol errichtet, beibehält oder genehmigt, teilt den VERTRAGSPARTEIEN auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die einen bedeutenden Handel mit dieser Ware aufweist, den Aufschlag auf den Einfuhrpreis dieser Ware während einer nicht weit zurückliegenden Vergleichsperiode mit oder, falls dies nicht möglich ist, den Preis, der bei dem Wiederverkauf der Ware gefordert wird.

c) Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei, die der begründeten Ansicht ist, daß die Tätigkeit eines Unternehmens der in Absatz 1 lit. a) bezeichneten Art ihre aus diesem Abkommen herrührenden Interessen schädigt, von der Vertragspartei, die ein solches Unternehmen errichtet, beibehält oder genehmigt, Auskünfte über die Tätigkeit dieses Unternehmens im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens verlangen.

d) Dieser Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Unternehmen schädigen würde.

Artikel XVIII

Staatliche Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung

1. Die Vertragsparteien anerkennen, daß sich die Ziele dieses Abkommens leichter durch eine fortschreitende Entwicklung ihrer Wirtschaft erreichen lassen und daß dies insbesondere für die Vertragsparteien gilt, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet.

2. Die Vertragsparteien anerkennen ferner, daß diese Vertragsparteien im Interesse der Durchführung wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung unter Umständen Schutzmaßnahmen und andere die Einfuhr berührende Maßnahmen treffen müssen und daß diese gerechtfertigt sind, soweit sie die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erleichtern. Die Vertragsparteien sind sich daher darüber einig, daß diesen Vertragsparteien zusätzliche Erleichterungen gewährt werden sollen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, a) ihre Zolltarife so elastisch zu gestalten, daß sie den für die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges erforderlichen Zollschutz gewähren können, und b) mengenmäßige Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen so anzuwenden, daß der anhaltend hohe Einfuhrbedarf voll berücksichtigt wird, der sich voraussichtlich aus ihren wirtschaftlichen Entwicklungsprogrammen ergibt.

3. Die Vertragsparteien anerkennen schließlich, daß zusammen mit den Erleichterungen der Abschnitte A und B dieses Artikels die Bestimmungen dieses Abkommens in der Regel ausreichen, um Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Erfordernissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen. Sie sind sich jedoch darüber einig, dass unter Umständen eine im Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung befindliche Vertragspartei durch Maßnahmen, die mit diesen Bestimmungen vereinbar sind, die staatliche Unterstützung nicht gewähren kann, die notwendig ist, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung zu fördern. Besondere Bestimmungen für solche Fälle sind in den Abschnitten C und D dieses Artikels enthalten.

4. a) Vertragsparteien, deren Wirtschaft nur einen niedrigen Lebensstandard zulässt und sich in den Anfangsstadien der Entwicklung befindet, sind daher berechtigt, nach den Abschnitten A, B und C vorübergehend von den Bestimmungen der anderen Artikel dieses Abkommens abzuweichen.

b) Vertragsparteien, deren Wirtschaft sich im Entwicklungszustand befindet, die jedoch nicht unter lit. a) fallen, können nach Abschnitt D Anträge an die VERTRAGSPARTEIEN stellen.

5. Die Vertragsparteien anerkennen, daß sich die Ausfuhrerlöse von

Vertragsparteien, deren Wirtschaft den in Absatz 4 lit. a) und b) genannten Typen entspricht und die auf die Ausfuhr einer geringen Anzahl von Grundstoffen angewiesen sind, durch einen Rückgang des Absatzes dieser Erzeugnisse wesentlich verringern können. Infolgedessen kann eine Vertragspartei, deren Grundstoffausfuhr durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei ernsthaft betroffen ist, die Bestimmungen des Artikels XXII über Konsultationen in Anspruch nehmen.

6. Die VERTRAGSPARTEIEN überprüfen jährlich alle nach den Abschnitten C und D angewandten Maßnahmen.

ABSCHNITT A

7 a) Hält es eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 lit. a)

fällt, im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards ihrer Bevölkerung für wünschenswert, ein Zugeständnis, das in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthalten ist, zu ändern oder zurückzunehmen, so notifiziert sie dies den VERTRAGSPARTEIEN; sie tritt ferner mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, in Verhandlungen ein. Erzielen die beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, so können sie Zugeständnisse, die im Rahmen der entsprechenden Listen zu diesem Abkommen festgelegt sind, ändern oder zurücknehmen, um der erzielten Einigung und allen damit verbundenen ausgleichen den Regelungen Wirksamkeit zu verleihen.

b) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach der Notifizierung gemäß lit. a) keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen; diese werden sie unverzüglich prüfen. Kommen die VERTRAGSPARTEIEN zu der Auffassung, daß die Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, sich in jeder Weise bemüht hat, eine Einigung zu erzielen, und daß die von ihr angebotene ausgleichende Regelung angemessen ist, so kann diese Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, wenn sie gleichzeitig die ausgleichende Regelung in Kraft setzt. Sind die VERTRAGSPARTEIEN der Auffassung, daß das Ausgleichsangebot einer Vertragspartei, die das Zugeständnis zu ändern oder zurückzunehmen beabsichtigt, nicht ausreicht, dass sich diese Vertragspartei jedoch in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, einen angemessenen Ausgleich zu bieten, so kann sie das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen. In diesem Fall kann jede andere unter lit. a) bezeichnete Vertragspartei im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der auf diese Weise vorgehenden Vertragspartei vereinbart worden sind.

ABSCHNITT B

8. Die Vertragsparteien anerkennen, daß bei Vertragsparteien, die

unter Absatz 4 lit. a) fallen und sich in schneller wirtschaftlicher Entwicklung befinden, Zahlungsbilanzschwierigkeiten auftreten können, die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnden Stabilität ihrer Austauschverhältnisse im Außenhandel ergeben können.

9. Zum Schutz ihrer finanziellen Lage gegenüber dem Ausland und

zur Sicherung angemessener Reserven für die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms kann eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 lit. a) fällt, vorbehaltlich der Absätze 10 bis 12 das allgemeine Niveau ihrer Einfuhren regeln, indem sie Menge oder Wert der zur Einfuhr zugelassenen Waren beschränkt; sie darf jedoch Einfuhrbeschränkungen nur einführen, beibehalten oder verschärfen, soweit dies erforderlich ist,

a) um der drohenden Gefahr einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen oder eine solche Abnahme aufzuhalten, oder

b) um ihre Währungsreserven, falls diese unzureichend sind, in maßvoller Weise zu steigern.

In beiden Fällen sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Bestand oder den Bedarf der Vertragspartei an Währungsreserven beeinflussen; verfügt sie über besondere Auslandskredite oder andere Hilfsquellen, so ist die Notwendigkeit einer geeigneten Verwendung derselben ebenfalls gebührend zu berücksichtigen.

10. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen anwendet, kann

bestimmen, wie stark sich diese auf die Einfuhr der verschiedenen Waren oder Warengruppen auswirken sollen, um so der Einfuhr von Waren den Vorrang zu geben, die für ihr wirtschaftliches Entwicklungsprogramm besonders wichtig sind; diese Beschränkungen müssen jedoch so angewandt werden, daß eine unnötige Schädigung der Handels- oder Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien vermieden und die Einfuhr von Waren in handelsüblichen Mindestmengen, deren Fortfall eine Beeinträchtigung der normalen Handelsverbindungen zur Folge hätte, nicht in unbilliger Weise verhindert wird; die Beschränkungen dürfen ferner nicht derart angewandt werden, daß sie die Einfuhr von Warenmustern oder die Einhaltung der Vorschriften über Patente, Handelsmarken, Urheberrechte und verwandte Gebiete verhindern.

11. Bei der Durchführung ihrer Wirtschaftspolitik wird die

betreffende Vertragspartei gebührend berücksichtigen, dass es notwendig ist, das Gleichgewicht ihrer Zahlungsbilanz auf einer gesunden und dauerhaften Grundlage wiederherzustellen, und daß es erstrebenswert ist, eine wirtschaftliche Verwendung der Produktionsfaktoren sicherzustellen. Sie wird alle nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen entsprechend der fortschreitenden Besserung der Lage schrittweise abbauen und sie nur beibehalten, soweit es nach Absatz 9 notwendig ist; sie wird die Beschränkungen aufheben, sobald die Lage ihre Beibehaltung nicht mehr rechtfertigt; eine Vertragspartei ist jedoch nicht verpflichtet, Beschränkungen deswegen aufzuheben oder zu ändern, weil eine Änderung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms die nach diesem Abschnitt angewandten Beschränkungen unnötig machen würde.

12. a) Eine Vertragspartei, die neue Beschränkungen anwendet oder das allgemeine Niveau der bestehenden Beschränkungen durch eine wesentliche Verschärfung der im Rahmen dieses Abschnittes angewandten Maßnahmen erhöht, wird unverzüglich nach der Einführung oder Verschärfung dieser Beschränkungen (oder, soweit tunlich, vorher) mit den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen über die Art ihrer Zahlungsbilanzschwierigkeiten, über andere mögliche Abhilfemaßnahmen und über die etwaigen Auswirkungen dieser Beschränkungen auf die Wirtschaft anderer Vertragsparteien führen.

b) Die VERTRAGSPARTEIEN werden zu einem von ihnen zu. bestimmenden Zeitpunkt alle dann nach diesem Abschnitt noch angewandten Beschränkungen überprüfen. Vertragsparteien, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwenden, werden mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen nach lit. a) eintreten; diese werden erstmalig zwei Jahre nach dem obengenannten Zeitpunkt und danach in Zeitabständen von etwa — jedoch nicht weniger als — zwei Jahren auf Grund eines von den VERTRAGSPARTEIEN jährlich aufzustellenden Programms stattfinden; Konsultationen nach dieser lit. dürfen jedoch nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung allgemeiner Konsultationen auf Grund anderer Bestimmungen dieses Absatzes geführt werden.

c) i) Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN bei den nach lit. a) oder

b) mit einer Vertragspartei geführten Konsultationen zu

der Auffassung, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen, so geben sie an, inwiefern ein Verstoß vorliegt; sie können den Rat erteilen, die Beschränkungen in geeigneter Weise zu ändern.

ii) Stellen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch auf Grund der Konsultationen fest, daß die Anwendung der Beschränkungen einen schwerwiegenden Verstoß gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) darstellt und den Handel einer Vertragspartei schädigt oder zu schädigen droht, so bringen sie dies der diese Beschränkungen anwendenden Vertragspartei zur Kenntnis und erteilen entsprechende Empfehlungen, um sicherzustellen, daß innerhalb einer festgesetzten Frist die Anwendung der Beschränkungen mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Leistet die Vertragspartei diesen Empfehlungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht Folge, so können die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, deren Handel durch die Beschränkungen geschädigt wird, gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

d) Die VERTRAGSPARTEIEN werden eine Vertragspartei, die Beschränkungen nach diesem Abschnitt anwendet, auf Antrag einer anderen Vertragspartei, die glaubhaft machen kann, daß die Beschränkungen gegen diesen Abschnitt oder gegen den Artikel XIII (vorbehaltlich des Artikels XIV) verstoßen und daß ihr Handel dadurch geschädigt wird, einladen, in Konsultationen mit ihnen einzutreten. Eine solche Einladung darf jedoch nur ausgesprochen werden, wenn sich die VERTRAGSPARTEIEN vergewissert haben, daß unmittelbare Besprechungen zwischen den betreffenden Vertragsparteten erfolglos geblieben sind. Wird bei diesen Konsultationen keine Einigung erzielt und stellen die VERTRAGSPARTEIEN fest, daß die Beschränkungen in einer Weise angewendet werden, die gegen diese Bestimmungen verstößt und den Handel der antragstellenden Vertragspartei schädigen oder zu schädigen droht, so empfehlen die VERTRAGSPARTEIEN die Aufhebung oder Änderung der Beschränkungen. Werden die Beschränkungen innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festzusetzenden Frist nicht aufgehoben oder geändert, so können die VERTRAGSPARTEIEN die antragstellende Vertragspartei gegenüber der die Beschränkungen anwendenden Vertragspartei von Verpflichtungen aus diesem Abkommen entbinden, soweit dies nach ihrer Feststellung den Umständen angemessen ist.

e) Beeinträchtigt nach Auffassung einer Vertragspartei, gegen die eine Maßnahme nach dem letzten Satz der lit. c) ii) oder d) getroffen wurde, die von den VERTRAGSPARTEIEN genehmigte Entbindung von Verpflichtungen die Durchführung ihres wirtschaftlichen Entwicklungsprogramms, so kann diese Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung dieser Maßnahme dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN schriftlich ihre Absicht mitteilen, von diesem Abkommen zurückzutreten; der Rücktritt wird am sechzigsten Tag nach Eingang der Mitteilung beim Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam.

f) Die VERTRAGSPARTEIEN werden bei Anwendung dieses Absatzes die in Absatz 2 genannten Umstände gebührend berücksichtigen. Feststellungen nach diesem Absatz müssen rasch, möglichst innerhalb von sechzig Tagen nach Einleitung der Konsultationen, getroffen werden.

ABSCHNITT C

13. Ist nach Auffassung einer Vertragspartei, die unter Absatz 4

lit. a) fällt, eine staatliche Unterstützung notwendig, um die Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges zur Hebung des allgemeinen Lebensstandards der Bevölkerung zu fördern, ohne daß dieses Ziel durch Maßnahmen erreicht werden kann, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, so kann sie die Bestimmungen und Verfahrensregeln dieses Abschnittes in Anspruch nehmen.

14. Die betreffende Vertragspartei notifiziert den VERTRAGSPARTEIEN die besonderen Schwierigkeiten, denen sie bei der Verwirklichung des in Absatz 13 genannten Zieles begegnet, und gibt an, welche die Einfuhr berührende Maßnahme sie zur Behebung dieser Schwierigkeiten einzuführen beabsichtigt. Sie darf diese Maßnahme erst treffen, nachdem die in Absatz 15 oder Absatz 17 festgesetzte Frist abgelaufen ist, oder, falls die Maßnahme die. Einfuhr einer Ware betrifft, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, nachdem sie gemäß Absatz 18 die Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN eingeholt hat; hat jedoch der Wirtschaftszweig, dem die Unterstützung gewährt wird, seine Produktion bereits aufgenommen, so kann die betreffende Vertragspartei nach Unterrichtung der VERTRAGSPARTEIEN durch entsprechende Maßnahmen verhindern, daß die Einfuhr der betreffenden Waren während dieser Zeit den normalen Umfang wesentlich übersteigt.

15. Laden die VERTRAGSPARTEIEN die betreffende Vertragspartei

nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Notifizierung dieser Maßnahme ein, Konsultationen mit ihnen zu führen, so kann die Vertragspartei von den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens abweichen, soweit dies für die Anwendung der beabsichtigten Maßnahme erforderlich ist.

16. Ergeht eine Einladung durch die VERTRAGSPARTEIEN, so führt die

betreffende Vertragspartei mit ihnen Konsultationen über den Zweck der beabsichtigten Maßnahme, über andere mögliche und nach diesem Abkommen zulässige Maßnahmen sowie über die etwaige Auswirkung der beabsichtigten Maßnahme auf die Handels- und Wirtschaftsinteressen anderer Vertragsparteien. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN bei diesen Konsultationen ebenfalls zu der Auffassung, daß das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann, und stimmen sie der beabsichtigten Maßnahme zu, so wird die Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme notwendig ist.

17. Haben die VERTRAGSPARTEIEN innerhalb von neunzig Tagen nach

der Notifikation gemäß Absatz 14 der beabsichtigten Maßnahme nicht zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei diese Maßnahme einleiten, nachdem sie die VERTRAGSPARTEIEN davon benachrichtigt hat.

18. Betrifft die beabsichtigte Maßnahme eine Ware, die Gegenstand

eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so tritt die betreffende Vertragspartei mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interessse an diesem Zugeständnis haben, in Konsultationen ein. Die VERTRAGSPARTEIEN werden der Maßnahme zustimmen, wenn nach ihrer Auffassung das in Absatz 13 genannte Ziel durch Maßnahmen, die mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens vereinbar sind, nicht erreicht werden kann und wenn sie sich überzeugt haben,

a) daß mit diesen Vertragsparteien bei den obengenannten Konsultationen eine Einigung erzielt worden ist, oder

b) — falls innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Notifikation gemäß Absatz 14 bei den VERTRAGSPARTEIEN keine Einigung erzielt worden ist — daß die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, sich in jeder zumutbaren Weise bemüht hat, eine Einigung herbeizuführen, und daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind.

Die Vertragspartei, die diesen Abschnitt in Anspruch nimmt, wird sodann von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist.

19. Betrifft eine nach Absatz 13 beabsichtigte Maßnahme einen Wirtschaftszweig, dessen Errichtung ursprünglich durch den mittelbaren Schutz erleichtert wurde, der sich aus Beschränkungen ergeben hat, welche die betreffende Vertragspartei aus Zahlungsbilanzgründen im Rahmen der entsprechenden Bestimmungen dieses Abkommens eingeführt hatte, so kann die Vertragspartei diesen Abschnitt in Anspruch nehmen; sie darf jedoch die beabsichtigte Maßnahme nicht ohne Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN anwenden.

20. Aus den vorstehenden Absätzen dieses Abschnittes kann eine Berechtigung zum Abweichen von den Artikeln I, II und XIII dieses Abkommens nicht abgeleitet werden. Die einschränkenden Bestimmungen des Absatzes 10 gelten auch für die Beschränkungen nach diesem Abschnitt.

21. Wird eine Maßnahme nach Absatz 17 angewandt, so kann jede

dadurch wesentlich betroffene Vertragspartei im Handel mit der diesen Abschnitt in Anspruch nehmenden Vertragspartei die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus diesem Abkommen jederzeit aussetzen, sofern die VERTRAGSPARTEIEN dies nicht mißbilligen; die VERTRAGSPARTEIEN sind jedoch davon innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Maßnahme zum Schaden der betroffenen Vertragspartei eingeführt oder wesentlich geändert wurde, in Kenntnis zu setzen; dies hat sechzig Tage im voraus zu geschehen. Die betroffene Vertragspartei muß hinreichende Gelegenheit zu Konsultationen nach Artikel XXII gewähren.

ABSCHNITT D

22. Eine Vertragspartei, die unter Absatz 4 lit. b) fällt und im Interesse der Entwicklung ihrer Wirtschaft eine Maßnahme nach Absatz 13 zur Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges einführen will, kann bei den VERTRAGSPARTEIEN die Genehmigung einer solchen Maßnahme beantragen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden unverzüglich mit dieser Vertragspartei Konsultationen führen und sich bei ihrem Beschluß von den in Absatz 16 dargelegten Erwägungen leiten lassen. Geben die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme, so wird die betreffende Vertragspartei von ihren Verpflichtungen aus den in Betracht kommenden anderen Artikeln dieses Abkommens entbunden, soweit dies für die Anwendung der Maßnahme erforderlich ist. Wird davon eine Ware betroffen, die Gegenstand eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses ist, so wird Absatz 18 angewandt.

23. Maßnahmen nach diesem Abschnitt müssen mit Absatz 20 im Einklang stehen.

Artikel XIX

Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren

1. a) Wenn infolge unvorhergesehener Entwicklungen und der Auswirkungen der von einem Vertragsstaat auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen, einschließlich von Zollbegünstigungen, eine Ware in das Gebiet dieses Vertragsstaates in derart erhöhten Mengen und unter solchen Umständen eingeführt wird, dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in diesem Staate ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist es diesem Vertragsstaat gestattet, bezüglich einer solchen Ware und in dem erforderlichen Außmaße und für den Zeitraum einer solchen Schädigung vorzubeugen oder abzuhelfen, eine solche Verpflichtung zur Ganze oder teilweise aufzuheben oder die Begünstigung abzuändern oder zu widerrufen.

b) Wenn eine Ware, die Gegenstand einer Präferenz ist, in das Gebiet eines Vertragsstaates unter den in lit. a) dieses Absatzes angeführten Umständen eingeführt wird, so dass dadurch den inländischen Erzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren auf dem Gebiete eines Vertragsstaates, der eine solche Präferenz erhält oder erhalten hat, ein ernstlicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, ist es diesem Vertragsstaat gestattet, auf Ersuchen jenes anderen Vertragsstaates, sowie in dem erforderlichen Ausmaße und für den Zeitraum einer solchen Schädigung vorzubeugen oder abzuhelfen, eine solche Verpflichtung zur Gänze oder teilweise aufzuheben oder die Begünstigung bezüglich des Erzeugnisses abzuändern oder zu widerrufen.

2. Bevor ein Vertragsstaat eine Maßnahme auf Grund der Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels ergreift, wird er die

V e r t r a g s s t a a t e n hievon so frühzeitig als möglich schriftlich in Kenntnis setzen und wird ihnen sowie jenen Vertragsstaaten, die als Exporteure der betreffenden Ware daran wesentlich interessiert sind, die Möglichkeit eröffnen, mit ihm die beabsichtigten Maßnahmen zu prüfen. Wenn eine solche Mitteilung bezüglich einer Begünstigung hinsichtlich einer Präferenz erfolgt, wird die Benachrichtigung die Nennung des Vertragsstaates, der um diese Maßnahme angesucht hat, beinhalten. In Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen ein Aufschub schwer gutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die gemäß Ziffer 1 dieses Artikels ergriffene Maßnahme unter der Bedingung, daß die Beratung unmittelbar nach Durchführung einer derartigen Maßnahme erfolgt, provisorisch ohne vorhergehende Beratung durchgeführt werden.

3. a) Wenn die beteiligten Vertragsstaaten bezüglich dieser Maßnahme nicht zu einem Einvernehmen gelangen, kann der Vertragsstaat, der diese Maßnahmen zu treffen oder deren Anwendung fortzusetzen wünscht, dennoch in diesem Sinne verfahren. Falls eine solche Maßnahme ergriffen oder deren Anwendung fortgesetzt wird, steht es den hievon betroffenen Vertragsstaaten frei, innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach deren Inkraftsetzung, beginnend nach Ablauf von 30 Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt, zu welchem die

V e r t r a g s s t a a t e n die schriftliche Verständigung von einer solchen Aufhebung erhielten, die Anwendung jener im wesentlichen gleichartigen Zugeständnisse oder sonstige Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, im Bezug auf den Handel jenes eint solche Maßnahme anwendenden Vertragsstaates oder im Falle des Absatzes 1, lit. b), dieses Artikels, hinsichtlich des Handels jenes Vertragsstaates, der die Anwendung dieser Maßnahme fordert, außer Kraft setzen, sofern die

V e r t r a g s s t a a t e n hiezu ihre Zustimmung erteilen.

b) Wenn Maßnahmen gemäß Ziffer 2 dieses Artikels ohne vorhergehende Beratungen und ungeachtet der Bestimmungen von lit. a) ergriffen werden, die die inländischen Produzenten der von einer solchen Maßnahme betroffenen Ware in einem Vertragsstaat ernstlich schädigen oder zu schädigen drohen, steht es dem Vertragsstaat frei, falls eine Verzögerung eine schwer zu behebende Schädigung zur Folge hätte, gleichzeitig mit der Inkraftsetzung dieser Maßnahme und während der Dauer der Beratung, Verpflichtungen und Zugeständnisse soweit außer Kraft zu setzen, als dies zur Verhinderung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist.

Artikel XX

Allgemeine Ausnahmen

Unter dem Vorbehalt, dass derartige Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die sich als eine willkürliche und ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Ländern mit gleichartigen Verhältnissen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels erweisen würde, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, als würde sie einen Vertragsstaat daran hindern, folgende Maßnahmen zu beschließen oder durchzuführen:

a) Maßnahmen zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit;

b) Maßnahmen zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren oder zum Pflanzenschutz;

c) Maßnahmen, betreffend die Ein- oder Ausfuhr von Gold oder Silber;

d) Maßnahmen, die zur Anwendung von Gesetzen oder Vorschriften erforderlich sind, welche nicht mit den Bestimmungen dieses Abkommens unvereinbar sind, einschließlich jener, die sich auf die Anwendung der Zollvorschriften sowie auf die Ausübung der gemäß Absatz 4 des Artikels II und Artikel XVII gehandhabten Monopole, den Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten sowie auf die Verhinderung irreführender Praktiken beziehen;

e) Maßnahmen, betreffend Produkte der Häftlingsarbeit;

f) Maßnahmen zum Schutze nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert (Denkmalschutz);

g) Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Hilfsquellen, sofern solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauches Anwendung finden;

h) Maßnahmen zur Durchführung von Verpflichtungen im Rahmen eines zwischenstaatlichen Grundstoffabkommens, das bestimmten, den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegten und von ihnen nicht abgelehnten Merkmalen entspricht oder das selbst den VERTRAGSPARTEIEN vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt wird;

i) Beschränkungen für die Ausfuhr inländischer Rohstoffe, die benötigt werden, um der inländischen verarbeitenden Industrie für eine Zeitdauer, in der der Inlandpreis solcher Rohstoffe im Rahmen eines staatlichen Stabilisationsplanes unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, die erforderlichen Mengen an solchen Rohstoffen zu sichern, vorausgesetzt, daß derartige Beschränkungen nicht eine Exportsteigerung dieser Inlandindustrie oder eine Erhöhung des ihr gewährten Schutzes bewirken und daß sie nicht den Bestimmungen dieses Abkommens über die Nichtdiskriminierung zuwiderlaufen;

j) Maßnahmen, die für den Erwerb oder die Verteilung von Waren wesentlich sind, an denen ein allgemeiner oder örtlicher Mangel besteht; diese Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz entsprechen, daß. allen Vertragsparteien ein angemessener Anteil an der internationalen Versorgung mit solchen Waren zusteht; sind diese Maßnahmen mit den anderen Bestimmungen dieses Abkommens nicht vereinbar, so müssen sie aufgehoben werden, sobald die Gründe für ihre Einführung nicht mehr bestehen. Die VERTRAGSPARTEIEN werden spätestens am 30. Juni 1960 prüfen, ob es notwendig ist, diese lit. beizubehalten.

Maßnahmen, die gemäß Teil II. dieses Artikels ergriffen oder aufrechterhalten werden und mit anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch stehen, sind zu beseitigen, sobald die sie rechtfertigenden Verhältnisse zu bestehen aufgehört haben, jedenfalls jedoch spätestens bis 1. Jänner 1951; es besteht jedoch Einverständnis, daß diese Zeitdauer mit Zustimmung der V e r t r a g s s t a a t e n hinsichtlich der Anwendung einer bestimmten Maßnahme auf eine bestimmte Ware durch einen bestimmten Vertragsstaat für weitere Zeitabschnitte, die von den Vertragsstaaten festgesetzt werden, verlängert werden kann.

Artikel XXI

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen,

a) daß ein Vertragsstaat dazu verpflichtet ist, Informationen zu geben, deren Bekanntgabe er als seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend ansieht; oder

b) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, eine Maßnahme zu ergreifen, die er zum Schutze seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen

I. hinsichtlich von spaltbaren Grundstoffen oder von Materialien, aus denen sie erzeugt werden;

II. betreffend den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie den Handel mit anderen Gütern und Materialien, die unmittelbar oder mittelbar zur Versorgung militärischer Streitkräfte bestimmt sind;

III. die in Kriegszeiten oder sonst bei ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen ergriffen •werden, für notwendig erachtet; oder

c) daß ein Vertragsstaat daran gehindert wird, in Erfüllung seiner auf Grund der Charta der Vereinten Nationen übernommenen Verpflichtungen eine Maßnahme zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit zu ergreifen.

Artikel XXII

Konsultationen

1. Jede Vertragspartei wird Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN können auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufrieden stellende Lösung erreicht werden konnte.

Artikel XXIII

Wahrung der Konzessionen und Begünstigungen

1. Sollte ein Vertragsstaat der Meinung sein, daß eine ihm auf Grund dieses Abkommens unmittelbar oder mittelbar zustehende Begünstigung aufgehoben oder beeinträchtigt wird oder daß die Erreichung eines der Ziele dieses Abkommens dadurch behindert wird,

a) daß ein anderer Vertragsstaat seine auf Grund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt, oder

b) daß von einem anderen Vertragsstaat eine Maßnahme getroffen wird, gleichgültig, ob sie mit den Bestimmungen dieses Abkommens im Widerspruch steht oder nicht, oder

c) daß irgendeine andere Sachlage gegeben erscheint, kann der Vertragsstaat zum Zwecke einer befriedigenden Regelung der Angelegenheit den anderen Vertragsstaaten, die er als in Frage kommend ansieht, schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge machen. Jeder Vertragsstaat, an den in solcher Weise herangetreten wurde, soll die ihm gemachten Vorstellungen oder Vorschläge wohlwollend prüfen.

2. Falls zwischen den interessierten Vertragsstaaten innerhalb

einer angemessenen Zeit keine befriedigende Regelung getroffen wird oder falls es sich um eine Schwierigkeit handelt, auf die in lit. c) des Absatzes 1 verwiesen ist, kann die Angelegenheit den V e r t r a g s s t a a t e n vorgelegt werden. Dieser Austritt wird nach Ablauf von 60 Tagen, gerechnet vom Tage, an welchem der Generalsekretär die schriftliche Austrittserklärung erhielt, wirksam.

Teil III

Artikel XXIV

Territoriale Anwendung — Grenzverkehr — Zollunion und Freihandelszonen

1. Die Bestimmungen dieses Abkommens beziehen sich auf alle Zollgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten und auf alle anderen Zollgebiete, hinsichtlich welcher dieses Abkommen gemäß Artikel XXVI oder gemäß Artikel XXXIII oder in Durchführung des Protokolls über die provisorische Anwendung angenommen wurde. Jedes dieser Zollgebiete wird zum ausschließlichen Zweck der territorialen Anwendung dieses Abkommens wie ein Vertragsstaat behandelt, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen dieses Absatzes nicht so ausgelegt werden, daß dadurch zwischen zwei oder mehreren Zollgebieten, für welche dieses Abkommen durch einen einzelnen Vertragsstaat oder gemäß Artikel XXVI oder gemäß Artikel XXXIII oder in Durchführung des Protokolls über die provisorische Anwendung angenommen wurde, irgendwelche Rechte oder Verpflichtungen geschaffen werden.

2. Im Sinne dieses Abkommens wird unter Zollgebiet jenes Territorium verstanden, für welches besondere Zolltarife oder andere Handelsvorschriften für einen beträchtlichen Teil des Handels eines solchen Territoriums mit anderen Gebieten beibehalten weiden.

3. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie folgende Begünstigungen verhindern:

a) die von einem Vertragsstaat einem Nachbarlande zur Erleichterung des Grenzverkehrs gewährt werden;

b) die im Handel mit dem Freistaat Triest von benachbarten Ländern gewährt werden, vorausgesetzt, daß solche Begünstigungen nicht mit den aus dem zweiten Weltkrieg hervorgegangenen Friedensverträgen im Widerspruch stehen.

4. Die Vertragsparteien anerkennen, daß es wünschenswert ist,

durch freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der wirtschaftlichen Integration der teilnehmenden Länder eine größere Freiheit des Handels herbeizuführen. Sie anerkennen ferner, daß es der Zweck von Zollunionen und Freihandelszonen sein soll, den Handel zwischen den teilnehmenden Gebieten zu erleichtern, nicht aber dem Handel anderer Vertragsparteien mit diesen Gebieten Schranken zu setzen.

5. Demgemäß verhindern die Bestimmungen dieses Abkommens nicht

die Schaffung einer Zollunion oder Freihandelszone zwischen den Gebieten der Vertragsstaaten oder die Annahme eines interimistischen Abkommens, das zur Schaffung einer Zollunion oder einer Freihandelszone notwendig wäre; vorausgesetzt,

a) daß bei einer Zollunion oder bei einem interimistischen Abkommen, welches zur Bildung einer Zollunion führt, die bei der Schaffung einer derartigen Union oder eines interimistischen Abkommens vorgeschriebenen Zölle und anderen Handelsvorschriften bezüglich des Handels mit Vertragsstaaten, die nicht einer solchen Union oder einem derartigen Abkommen angehören, in ihrer Gesamtheit nicht höher und einschränkender sind als die allgemeine Wirkung der Zölle und Handelsvorschriften, die in den die Zollunion bildenden Gebieten vor Schaffung einer solchen Union oder, je. nach Sachlage der Annahme eines derartigen interimistischen Abkommens, angewendet wurden;

b) daß bei einer Freihandelszone oder bei einem interimistischen Abkommen, welches zur Bildung einer Freihandelszone führt, die Zölle und anderen Handelsvorschriften, die in jedem der die Freihandelszone bildenden Gebiete bestehen und bei Schaffung einer derartigen Freihandelszone angewendet werden oder bei Annahme eines solchen interimistischen Abkommens mit Bezug auf den Handel von Vertragsstaaten, die in eine solche Zone nicht einbezogen sind oder einem solchen Abkommen nicht angehören, nicht höher und einschränkender sind als die entsprechenden Zölle und anderen Handelsvorschriften, die in diesen die Freihandelszone bildenden Gebieten vor der Schaffung der Freihandelszone oder je nach Sachlage vor der Annahme eines derartigen interimistischen Abkommens bestanden, und

c.) daß jedes in lit. a) und b) angeführte interimistische

Abkommen einen Plan und ein Programm für die Bildung einer solchen Zollunion oder einer derartigen Freihandelszone innerhalb eines angemessenen Zeitraumes beinhaltet.

6. Wenn in Durchführung der Erfordernisse des Absatzes 5, lit. a), ein Vertragsstaat eine mit den Bestimmungen des Artikels II im Widerspruch stehende Erhöhung eines Zolltarifs vorschlügt, gelangt das in Artikel XXVIII festgelegte Verfahren zur Anwendung. Bei der Bemessung einer Angleichung wird die schon durch die Herabsetzung auf die entsprechenden Zollsätze der anderen die Zollunion bildenden Gebiete gewährte Begünstigung entsprechend berücksichtigt.

7. a) Jeder Vertragsstaat, der den Beitritt zu einer Zollunion, einer Freihandelszone oder einem interimistischen Abkommen, welches zur Bildung einer solchen Union oder eines solchen Gebietes führt, beschließt, wird die Vertragsstaaten hievon sogleich in Kenntnis setzen und ihnen bezüglich der geplanten Union oder des Gebietes jene Information zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglicht, den Vertragsstaaten allenfalls entsprechende Berichte zu übermitteln und Empfehlungen zu machen.

b) Wenn die V e r t r a g s s t a a t e n, nach Studium des gemäß Absatz 5 vorgesehenen Planes und Programms für ein interimistisches Abkommen, in Beratungen mit den Teilnehmern dieses Abkommens und unter entsprechender Berücksichtigung der ihnen gemäß lit. a) zur Verfügung gestellten Informationen zu dem Schluß gelangen, dass ein solches Abkommen nicht geeignet erscheint, innerhalb der von den Teilnehmern des Abkommens vorgesehenen Zeit zur Bildung einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu führen oder daß der Zeitraum nicht ausreichend erscheint, werden die V e r t r a g s s t a a t e n den Teilnehmern dieses Abkommens Empfehlungen unterbreiten. Die Teilnehmer werden ein derartiges Abkommen weder aufrechterhalten noch in Kraft setzen, wenn sie nicht bereit sind, dieses gemäß den Empfehlungen abzuändern.

c) Jede wesentliche Änderung des im Absatz 5, lit. c), angeführten Planes oder Programms wird den

V e r t r a g s s t a a t e n bekanntgegeben, welche die betreffenden Vertragsstaaten ersuchen können, mit ihnen in Beratungen einzutreten, sofern die Änderung geeignet erscheint, die Schaffung einer Zollunion oder einer Freihandelszone zu gefährden oder übermäßig zu verzögern.

8. Im Sinne dieses Abkommens:

a) bedeutet Zollunion die Ersetzung zweier oder mehrerer Zollgebiete durch ein einheitliches Zollgebiet, so dass

I. Zölle und andere handelsbeschränkende Vorschriften (ausgenommen, soweit notwendig, jene, die gemäß Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX gestattet sind) mit Bezug auf den Großteil des Handels zwischen den die Union bildenden Gebieten oder wenigstens mit Bezug auf den Großteil des Handels mit den aus diesen Gebieten stammenden Waren beseitigt werden, und II. die Mitglieder der Zollunion im Handel mit Gebieten, die

nicht zur Union gehören, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 9, im wesentlichen dieselben Zölle und anderen Handelsvorschriften anwenden;

b) Freihandelszone bedeutet eine Gruppe von zwei oder mehreren Zollgebieten, in denen die Zölle und andere handelsbeschränkende Vorschriften (ausgenommen, soweit notwendig, jene, die gemäß Artikel XI, XII, XIII, XIV, XV und XX gestattet sind) im wesentlichen zwischen den die Freihandelszone bildenden Gebieten im Handel mit den aus diesen Gebieten stammenden Waren, beseitigt werden.

9. Die im Absatz 3 des Artikels I angeführten Präferenzen

werden durch die Schaffung einer Zollunion oder einer Freihandelszone nicht berührt; sie können jedoch im Wege von Verhandlungen mit den hievon betroffenen Vertragsstaaten beseitigt oder der Lage angepasst werden. Dieses Verhandlungsverfahren mit den betroffenen Vertragsstaaten soll insbesondere auf jene Präferenzen Anwendung finden, deren Beseitigung gemäß den Bestimmungen des Absatzes 8, lit. a), I, und Absatz 8, lit. b), erforderlich ist.

10. Die Vertragsstaaten können Vorschläge, die nicht

vollständig mit den Bestimmungen der Absätze 5 bis einschließlich 9 im Einklang stehen, mit Zweidrittelmehrheit annehmen, vorausgesetzt, dass derartige Vorschläge zur Schaffung einer Zollunion oder einer Freihandelszone im Sinne dieses Artikels führen.

11. Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die

sich aus der Errichtung von Indien und Pakistan als unabhängige Staaten ergeben und in Anerkennung der Tatsache, daß diese zwei Staaten während langer Zeit eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, kommen die Vertragsstaaten überein, daß die Bestimmungen dieses Abkommens diese beiden Länder nicht daran hindern, besondere Abkommen hinsichtlich ihres gegenseitigen Handels abzuschließen, bis ihre wechselseitigen Handelsbeziehungen endgültig geregelt werden.

12. Jeder Vertragsstaat wird in seinem Machtbereich alle

geeigneten Maßnahmen ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet die Beobachtung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens durch die regionalen oder örtlichen Regierungs- und Verwaltungsbehörden zu gewährleisten.

Artikel XXV

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels.

1. Die durch das Abkommen vom 10. März 1955 gegründete Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels führt die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens durch, die ein Vorgehen der Organisation vorsehen oder ein gemeinsames Handeln erfordern; sie kann jede sonstige Tätigkeit im Rahmen des Allgemeinen Abkommens ausüben, die in dem Abkommen zur Gründung der Organisation vorgesehen ist.

2. Alle Vertragsparteien werden so bald wie möglich Mitglieder der Organisation.

3. Die Vertragsparteien, die das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels angenommen haben, können nach seinem Inkrafttreten jederzeit beschließen, daß eine Vertragspartei, die das Abkommen nicht angenommen hat, aufhört, Vertragspartei zu sein.

Artikel XXVI

Annahme, Inkrafttreten und Registrierung

1. Dieses Abkommen trägt das Datum des 30. Oktober 1947.

2. Dieses Abkommen liegt zur Annahme durch jede Vertragspartei auf, die am 1. März 1955 Vertragspartei war oder Verhandlungen führte, um dem Abkommen beizutreten.

3. Dieses Abkommen ist in je einer englischen und französischen Ausfertigung abgefaßt, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch sind; es wird beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt, der allen beteiligten Regierungen beglaubigte Abschriften übermittelt.

4. Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, hinterlegt eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation; dieser teilt allen beteiligten Regierungen den Tag der Hinterlegung einer jeden Annahmeurkunde sowie den Tag mit, an dem das Abkommen nach Absatz 6 in Kraft tritt.

5. a) Jede Regierung, die dieses Abkommen annimmt, nimmt es für das Mutterland und für die anderen Gebiete an, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, mit Ausnahme der besonderen Zollgebiete, die sie dem Generaldirektor der Organisation bei der Annahme notifiziert.

b) Eine Regierung, die dem Generaldirektor der Organisation eine Ausnahme nach lit. a) notifiziert hat, kann ihm jederzeit mitteilen, daß sich ihre Annahme künftig auf ein vorher nicht eingezogenes besonderes Zollgebiet erstreckt; diese Mitteilung wird mit dem dreißigsten Tag nach Eingang beim Generaldirektor der Organisation wirksam.

c) Besitzt oder erlangt ein Zollgebiet, für das eine Vertragspartei dieses Abkommen angenommen hat, vollständige Handlungsfreiheit in seinen Außenhandelsbeziehungen und den anderen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten, so gilt es auf Vorschlag der verantwortlichen Vertragspartei, die diesen Sachverhalt durch eine Erklärung bestätigt, als Vertragspartei und Mitglied der Organisation.

6. Dieses Abkommen tritt zwischen den Regierungen, die es angenommen haben, am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Annahmeurkunden beim Generaldirektor der Organisation für die in Anlage G genannten Länder hinterlegt wurden, auf deren Gebiete 85 v. H. des gesamten Außenhandels der dort genannten Länder entfallen; dieser Hundertsatz wird nach der in Betracht kommenden Spalte der Anlage H berechnet. Die Annahmeurkunde jeder anderen Regierung wird am dreißigsten Tag nach ihrer Hinterlegung wirksam.

7. Die Vereinten Nationen werden ermächtigt, dieses Abkommen zu registrieren, sobald es in Kraft getreten ist.

Artikel XXVII

Aussetzung oder Widerruf von Begünstigungen

Es steht einem Vertragsstaat jederzeit frei, eine Begünstigung, die in der zugehörigen, diesem Abkommen angeschlossenen Liste vorgesehen ist, zur Gänze oder teilweise auszusetzen oder zu widerrufen, falls er feststellt, daß diese ursprünglich mit der Regierung eines Staates vereinbart wurde, der nicht Vertragsstaat wurde oder aufhörte, es zu sein. Eine Vertragspartei, die eine solche Maßnahme trifft, notifiziert dies den VERTRAGSPARTEIEN und führt auf Antrag Konsultationen mit den Vertragsparteien, die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind.

Artikel XXVIII

Änderung der Listen

1. In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Male am 1. Jänner 1958 (oder in anderen von den VERTRAGSPARTEIEN mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen festgesetzten Zeitabschnitten, und zwar jeweils am ersten Tag), kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als „antragstellende Vertragspartei” bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung dafür ist, daß sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN Hauptlieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als „hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien” bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt sowie daß sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.

2. Bei diesen Verhandlungen und der Einigung, die auch ausgleichende Regelungen bei anderen Waren einschließen können, werden sich die beteiligten Vertragsparteien bemühen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen die Zugeständnisse auf einem Stand zu halten, der insgesamt für den Handel nicht weniger günstig ist, als in diesem Abkommen vor den Verhandlungen vorgesehen war.

3. a) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Jänner 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1 vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.

b) Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäß einer Feststellung nach Absatz 1 ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Maßnahmen im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.

4. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die VERTRAGSPARTEIEN

einer Vertragspartei jederzeit genehmigen, in Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme eines in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenen Zugeständnisses einzutreten; hiebei sind folgende Verfahrensregeln und Bedingungen einzuhalten:

a) Die Verhandlungen und alle damit zusammenhängenden Konsultationen sind nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu führen.

b) Wird bei den Verhandlungen eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt, so findet Absatz 3 lit. b) Anwendung.

c) Wird innerhalb von sechzig Tagen nach Genehmigung der Verhandlungen oder innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten längeren Zeitspanne zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Einigung erzielt, so kann die antragstellende Vertragspartei die Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN vorlegen.

d) Die VERTRAGSPARTEIEN werden daraufhin die Angelegenheit unverzüglich prüfen und den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien zur Herbeiführung einer Regelung ihre Stellungnahme bekanntgeben. Kommt eine Regelung zustande, so wird Absatz 3 lit. b) so angewendet, als sei eine Einigung zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien erzielt worden. Kommt zwischen den hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien keine Regelung zustande, so kann die antragstellende Vertragspartei das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen, es sei denn, die VERTRAGSPARTEIEN stellen fest, daß es die antragstellende Vertragspartei ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten. Leitet die antragstellende Vertragspartei eine derartige Maßnahme ein, so kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 4 lit. a) Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse ändern oder zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muß dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.

5. Vor dem 1. Jänner 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz 1

vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifikation an die VERTRAGSPARTEIEN für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnittes unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.

Artikel XXVIIIa

Zollverhandlungen

1. Die Vertragsparteien anerkennen, daß Zölle den Handel oft erheblich behindern; von großer Bedeutung für die Ausweitung des internationalen Handels sind daher auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen geführte Verhandlungen, die eine wesentliche Herabsetzung des allgemeinen Niveaus der Zölle und sonstiger Eingangsund Ausgangsabgaben sowie insbesondere eine Herabsetzung der die Einfuhr selbst kleinster Mengen behindernden hohen Zollsätze bezwecken und dabei den Zielen dieses Abkommens sowie den verschiedenen Bedürfnissen der einzelnen Vertragsparteien gebührend Rechnung tragen. Die VERTRAGSPARTEIEN können daher von Zeit zu Zeit derartige Verhandlungen veranstalten.

2. a) Verhandlungen im Rahmen dieses Artikels können entweder über einzelne ausgewählte Waren oder nach einem für die beteiligten Vertragsparteien jeweils annehmbaren mehrseitigen Verfahren geführt werden. Diese Verhandlungen können gerichtet sein auf die Herabsetzung von Zöllen, auf die Bindung von Zöllen auf dem jeweils bestehenden Niveau oder auf die Übernahme der Verpflichtung, einzelne Zölle oder die durchschnittlichen Zollsätze für bestimmte Warengruppen nicht über ein bestimmtes Niveau zu erhöhen. Die Bindung niedriger Zölle oder der Zollfreiheit gilt grundsätzlich als ein Zugeständnis, das der Herabsetzung hoher Zölle gleichwertig ist.

b) Die Vertragsparteien anerkennen, daß der Erfolg mehrseitiger Verhandlungen im allgemeinen davon abhängen wird, daß alle Vertragsparteien, deren gegenseitiger Warenaustausch einen wesentlichen Teil ihres Gesamtaußenhandels darstellt, an diesen Verhandlungen teilnehmen.

3. Die Verhandlungen werden so geführt, daß folgende Punkte

ausreichend berücksichtigt werden können:

a) die Bedürfnisse einzelner Vertragsparteien und einzelner Wirtschaftszweige;

b) die Tatsache, daß weniger entwickelte Länder zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Entwicklung eine elastischere Handhabung ihres Zollschutzes benötigen und daß für sie die Beibehaltung von Finanzzöllen besonders wichtig ist;

c) alle anderen diesbezüglichen Umstände einschließlich der Bedürfnisse der betreffenden Vertragsparteien in bezug auf Steuern und ihre wirtschaftliche Entwicklung sowie in strategischer und sonstiger Hinsicht.

Artikel XXIX

Der Zusammenhang dieses Abkommens mit der Havanna-Charta

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im vollsten Ausmaße ihrer Regierungsgewalt die allgemeinen Grundsätze der Kapitel I bis einschließlich VI und von Kapitel IX der Havanna-Charta bis zu ihrem Beitritt zur Charta nach Maßgabe ihrer Verfassungsbestimmungen zu beobachten.

2. Am Tage des Inkrafttretens der Havanna-Charta wird Teil II dieses Abkommens aufgehoben.

3. Falls die Havanna-Charta am 10. September 1949 noch nicht in Kraft getreten sein sollte, werden die Vertragsstaaten vor dem 31. Dezember 1949 zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen geändert, ergänzt oder beibehalten werden soll.

4. Falls die Havanna-Charta zu irgendeinem Zeitpunkte außer Kraft treten sollte, werden die Vertragsstaaten hierauf so bald als möglich zusammentreten, um sich darüber zu verständigen, ob dieses Abkommen ergänzt, geändert oder beibehalten werden soll. Solange hierüber keine Verständigung erfolgt ist, wird Teil II dieses Abkommens wieder in Kraft treten,

v o r a u s g e s e t z t, dass die Bestimmungen des Teiles II mit Ausnahme des Artikels XXIII, unter entsprechender Änderung in jener Fassung ersetzt werden, in welcher sie zu diesem Zeitpunkt in der Havanna-Charta aufscheinen, sowie unter der weiteren Voraussetzung, daß kein Vertragsstaat an eine Verpflichtung gebunden sein wird, die ihn im Zeitpunkte des Außerkrafttretens der Havanna-Charta nicht verpflichtete.

5. Falls ein Vertragsstaat der Havanna Charta im Zeitpunkte ihres Inkrafttretens noch nicht beigetreten ist, werden sich die Vertragsstaaten darüber beraten und übereinkommen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise dieses Abkommen ergänzt oder geändert werden soll, soweit es die Beziehungen zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten betrifft. Solange keine solche Vereinbarung vorliegt, werden die Bestimmungen von Teil II dieses Abkommens, ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels, weiterhin zwischen einem solchen Vertragsstaat und anderen Vertragsstaaten zur Anwendung gelangen.

6. Vertragsstaaten, die Mitglieder der Internationalen Handelsorganisation sind, werden sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stützen, um die Anwendung von Bestimmungen der Havanna-Charta zu verhindern. Die Anwendung des diesem Absatz zugrunde liegenden Grundsatzes auf einen Vertragsstaat, der nicht Mitglied der Internationalen Handelsorganisation ist, wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 5 dieses Artikels Gegenstand einer Vereinbarung sein.

Artikel XXX

Änderungen

1. a) Soweit in Absatz 3 dieses Artikels nicht anderes bestimmt ist, werden Änderungen dieses Abkommens gemäß diesem Absatz vorgenommen.

b) Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Annahme gemäß lit. c) und d) vorgelegt, sofern diese Änderungen von den VERTRAGSPARTEIEN mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen gebilligt worden sind.

c) Änderungen des Teiles I dieses Abkommens und Änderungen dieses Artikels treten am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.

d) Andere Änderungen dieses Abkommens treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am dreißigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft, und danach für jede andere Vertragspartei am dreißigsten Tag, nachdem diese sie angenommen hat.

2. a) Die VERTRAGSPARTEIEN können beschließen, daß es wegen der Bedeutung einer gemäß Absatz 1 lit. d) in Kraft gesetzten Änderung jeder Vertragspartei, die sie nicht innerhalb einer von den VERTRAGSPARTEIEN festgesetzten Frist angenommen hat, freisteht, von diesem Abkommen zurückzutreten oder mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN weiterhin Vertragspartei zu bleiben.

b) Ein Rücktritt von diesem Abkommen gemäß lit. a) wird mit Ablauf des sechzigsten Tages nach Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei dem Geschäftsführenden Sekretär der VERTRAGSPARTEIEN wirksam. Eine Vertragspartei, die bei Vorliegen der unter lit. a) genannten Umstände eine Änderung nicht annimmt und keine Rücktrittserklärung abgibt, hört auf, Vertragspartei zu sein, wenn die unter lit. a) genannte Frist abgelaufen ist, oder am sechzigsten Tag, nachdem die VERTRAGSPARTEIEN beschlossen haben, dem weiteren Verbleiben dieser Vertragspartei ihre Zustimmung zu versagen; maßgebend ist der spätere der beiden Zeitpunkte.

3. Jede Änderung der Listen zu diesem Abkommen, die Berichtigungen

rein formeller Art oder Änderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß den Artikeln II Absatz 6, XVIII, XXIV, XXVII oder XXVIII darstellt, tritt am dreißigsten Tag nach einer diesbezüglichen Bestätigung durch die VERTRAGSPARTEIEN in Kraft; Voraussetzung dafür ist, daß die beabsichtigte Änderung vor dieser Bestätigung allen Vertragsparteien notifiziert worden ist und keine von ihnen innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung mit der Begründung Einspruch erhoben hat, daß die beabsichtigte Änderung sich nicht im Rahmen dieses Absatzes hält.

Artikel XXXI

Rücktritt

Unbeschadet der Bestimmungen Artikel XVIII Absatz 12 jener des Absatzes 2, Artikel XXX, kann jeder Vertragsstaat am oder von diesem Abkommen zurücktreten oder auch allein für eines der gesonderten Zollgebiete den Rücktritt vollziehen, für welches er die internationale Verantwortung trägt und das in diesem Zeitpunkte die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und anderer in diesem Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt. Der Rücktritt wird am oder wirksam, jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Erhalt der schriftlichen Rücktrittserklärung durch den Generaldirektor der Organisation.

Artikel XXXII

Vertragsstaaten

1. Als Vertragsstaaten dieses Abkommens gelten jene Regierungen, die die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß Artikel XXVI oder XXXIII oder zufolge des „Protokolls über die Vorläufige Anwendung” anwenden.

2. Die Vertragsstaaten, die das vorliegende Abkommen gemäß Absatz 3 des Artikels XXVI angenommen haben, können nach dem gemäß Absatz 5 des Artikels XXVI erfolgten Inkrafttreten dieses Abkommens jederzeit entscheiden, daß ein Vertragsstaat, der es nicht in dieser Weise angenommen hat, aufhört, Vertragsstaat zu sein.

Artikel XXXIII

Beitritt

Jede Regierung, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, kann ihm zu Bedingungen beitreten, die zwischen Ihr und den VERTRAGSPARTEIEN zu vereinbaren sind; Voraussetzung dafür ist, dass diese Regierung das Abkommen über die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Handels angenommen hat. Beschlüsse der VERTRAGSPARTEIEN nach diesem Artikel werden mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Vertragsparteien gefaßt.

Artikel XXXIV

Annexe

Die Annexe dieses Abkommens bilden einen integrierenden Bestandteil desselben.

Artikel XXXV

Nichtanwendung des Abkommens zwischen bestimmten Vertragsparteien

1. Dieses Abkommen oder wahlweise sein Artikel II findet zwischen zwei Vertragsparteien keine Anwendung,

a) wenn die beiden Vertragsparteien nicht miteinander in Zollverhandlungen eingetreten sind, und

b) wenn eine der beiden Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt, an dem eine von ihnen Vertragspartei wird, der Anwendung ihre Zustimmung versagt.

2. In Sonderfällen können die VERTRAGSPARTEIEN die Auswirkung

dieses Artikels auf Antrag einer Vertragspartei überprüfen und geeignete Empfehlungen erteilen.

„TEIL IV

HANDEL UND ENTWICKLUNG

Artikel XXXVI

Grundsätze und Ziele

1. Die Vertragsparteien –

a) eingedenk der Tatsache, daß die Erhöhung des Lebensstandards und die fortschreitende Entwicklung der Volkswirtschaften aller Vertragsparteien zu den grundlegenden Zielen dieses Abkommens gehören, und in der Erwägung, daß die Verwirklichung dieser Ziele für die weniger entwickelten Vertragsparteien besonders dringend ist;

b) in der Erwägung, daß die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien einen lebenswichtigen Beitrag zu ihrer wirtschaftlichen Entwicklung leisten können und daß das Ausmaß dieses Beitrags von den Preisen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien für unbedingt erforderliche Einfuhren zahlen müssen, vom Volumen ihrer Ausfuhren und von den dafür erzielten Preisen abhängt;

c) unter Hinweis darauf, daß zwischen dem Lebensstandard der weniger entwickelten Staaten und dem der anderen Staaten ein erheblicher Abstand besteht;

d) in der Erkenntnis, daß individuelles und gemeinsames Handeln unerläßlich ist, um die wirtschaftliche Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien zu fördern und ein rasches Ansteigen des Lebensstandards in diesen Staaten zu bewirken;

e) in der Erkenntnis, daß Regeln und Verfahren sowie diesen entsprechende Maßnahmen, die mit den in diesem Artikel dargelegten Zielen vereinbar sind, maßgebend sein sollen für den Welthandel als Mittel zur Erzielung wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts;

f) unter Hinweis darauf, daß die VERTRAGSPARTEIEN den weniger entwickelten Vertragsparteien die Möglichkeit geben können, Sondermaßnahmen zur Förderung ihres Handels und ihrer Entwicklung anzuwenden —

sind wie folgt übereingekommen:

2. Es ist notwendig, die Ausfuhrerlöse der weniger entwickelten Vertragsparteien rasch und anhaltend zu steigern.

3. Es ist notwendig, tatkräftige Bemühungen zu unternehmen, damit die weniger entwickelten Vertragsparteien einen den Bedürfnissen ihrer wirtschaftlichen Entwicklung entsprechenden Anteil am Wachstum des Welthandels erreichen.

4. Angesichts der fortdauernden Abhängigkeit vieler weniger entwickelter Vertragsparteien von der Ausfuhr einer begrenzten Anzahl von Grundstoffen ist es notwendig, diesen Erzeugnissen, soweit irgend möglich, günstigere und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Preise, damit eine Ausweitung des Welthandels und der Nachfrage sowie ein dynamisches und stetiges Wachstum der realen Ausfuhrerlöse dieser Staaten ermöglicht wird und ihnen dadurch immer mehr Mittel für ihre wirtschaftliche Entwicklung zufließen.

5. Ein rasches Wachstum der Volkswirtschaften der weniger

entwickelten Vertragsparteien wird durch eine strukturelle Auffächerung ihrer Volkswirtschaften und die Vermeidung einer übermäßigen Abhängigkeit von der Grundstoffausfuhr erleichtert. Es ist deshalb notwendig, soweit irgend möglich, den Halb- und Fertigwaren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, zu günstigen Bedingungen einen besseren Zugang zu den Märkten zu verschaffen.

6. Infolge des chronischen Mangels der weniger entwickelten Vertragsparteien an Ausfuhrerlösen und sonstigen Deviseneinnahmen besteht eine wichtige Wechselwirkung zwischen dem Handel und der finanziellen Entwicklungshilfe. Es ist deshalb notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN und die internationalen Kreditinstitutionen eng und stetig zusammenarbeiten, um auf diese Weise am wirksamsten zur Erleichterung der Lasten beizutragen, welche die weniger entwickelten Vertragsparteien im Interesse ihrer wirtschaftlichen Entwicklung auf sich nehmen.

7. Es ist notwendig, daß die VERTRAGSPARTEIEN, sonstige zwischenstaatliche Körperschaften sowie die Organe und Organisationen der Vereinten Nationen, die sich mit dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Staaten befassen, in geeigneter Weise zusammenarbeiten.

8. Die entwickelten Vertragsparteien erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit für die von ihnen in Handelsverhandlungen übernommenen Verpflichtungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen und von sonstigen Beschränkungen des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien.

9. Die Annahme von Maßregeln zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele wird Gegenstand bewußter und zweckdienlicher Bemühungen der einzeln sowie gemeinsam handelnden Vertragsparteien sein.

Artikel XXXVII

Verpflichtungen

1. Die entwickelten Vertragsparteien wenden, soweit irgend möglich, das heißt sofern nicht zwingende Gründe einschließlich rechtlicher Gründe dies unmöglich machen, die folgenden Bestimmungen an:

a) Sie räumen dem Abbau und der Beseitigung von Handelsschranken für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, besonderen Vorrang ein; dies gilt auch für Zölle und sonstige Beschränkungen, die darin bestehen, daß zwischen der unbearbeiteten und der bearbeiteten Form einer Ware ein unangemessener Unterschied gemacht wird;

b) sie unterlassen es, für Waren, an deren Ausfuhr die weniger entwickelten Vertragsparteien gegenwärtig oder potentiell ein besonderes Interesse haben, Zölle oder nichttarifarische Einfuhrschranken neu einzuführen oder wirksamer zu gestalten;

c) i) sie unterlassen die Einführung neuer steuerlicher Maßnahmen und

ii) räumen bei allen Umstellungen der Steuerpolitik dem Abbau und der Beseitigung steuerlicher Maßnahmen besonderen Vorrang ein, soweit diese Maßnahmen die Zunahme des Verbrauchs von rohen oder bearbeiteten Grundstoffen, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten der weniger entwickelten Vertragsparteien erzeugt werden, wesentlich behindern würden oder behindern, und soweit sie eigens auf diese Waren angewendet werden.

2. a) Besteht die Auffassung, daß Absatz 1 lit. a), b) oder c) nicht angewendet wird, so ist dies den VERTRAGSPARTEIEN entweder von der Vertragspartei, welche die entsprechende Bestimmung nicht anwendet, oder von einer anderen interessierten Vertragspartei zu berichten.

b) i) Auf Ersuchen einer interessierten Vertragspartei und unabhängig von etwa eingeleiteten zweiseitigen Konsultationen führen die VERTRAGSPARTEIEN mit der beteiligten Vertragspartei und allen interessierten Vertragsparteien Konsultationen über die Angelegenheit mit dem Ziel, zufrieden stellende Lösungen für alle beteiligten Vertragsparteien zu finden, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern. Während dieser Konsultationen sind die Begründungen für die Fälle zu prüfen, in denen Absatz 1 lit. a),

b) oder c) nicht angewendet wird.

ii) Da einzelne Vertragsparteien den Absatz 1 lit. a), b) oder c) in manchen Fällen möglicherweise leichter durchführen können, wenn sie mit anderen entwickelten Vertragsparteien gemeinsam handeln, können die Konsultationen geeignetenfalls mit diesem Ziel geführt werden.

iii) Die Konsultationen der VERTRAGSPARTEIEN können in geeigneten Fällen ferner mit dem Ziel geführt werden, Einigung über ein gemeinsames Vorgehen zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens herbeizuführen, wie dies in Artikel XXV Absatz 1 vorgesehen ist.

3. Die entwickelten Vertragsparteien

a) werden in allen Fällen, in denen eine Regierung unmittelbar oder mittelbar den Wiederverkaufspreis von Waren bestimmt, die ganz oder überwiegend in den Hoheitsgebieten weniger entwickelter Vertragsparteien erzeugt werden, in jeder Weise bemüht sein, die Handelsspannen auf einem angemessenen Niveau zu halten;

b) werden ernsthaft sonstige Maßnahmen erwägen, die darauf abzielen, eine Steigerung der Einfuhren aus weniger entwickelten Vertragsparteien zu ermöglichen, und werden zu diesem Zweck an geeigneten internationalen Maßnahmen mitarbeiten;

c) werden die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien besonders berücksichtigen, wenn sie die Anwendung sonstiger nach diesem Abkommen zulässiger Maßnahmen ins Auge fassen, um besondere Probleme zu lösen, und falls diese Maßnahmen wesentliche Interessen jener Vertragsparteien berühren würden, werden sie vor ihrer Anwendung alle Möglichkeiten konstruktiver Abhilfe untersuchen.

4. Die weniger entwickelten Vertragsparteien erklären sich bereit,

bei der Durchführung des Teiles IV geeignete Maßnahmen zugunsten des Handels anderer weniger entwickelter Vertragsparteien zu treffen, soweit diese Maßnahmen mit ihren eigenen gegenwärtigen und künftigen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen vereinbar sind, und dabei die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit und die Handelsinteressen der weniger entwickelten Vertragsparteien insgesamt zu berücksichtigen.

5. Bei der Durchführung der Verpflichtungen aus den Absätzen 1 bis 4

gibt jede Vertragspartei jeglichen anderen interessierten Vertragsparteien volle und sofortige Gelegenheit zu Konsultationen nach den normalen Verfahrensregeln dieses Abkommens über jede etwa auftauchende Frage oder Schwierigkeit.

Artikel XXXVIII

Gemeinsames Vorgehen

1. Die Vertragsparteien werden je nach Zweckmäßigkeit im Rahmen und

außerhalb dieses Abkommens zusammenarbeiten, um die Ziele des Artikels XXXVI zu fördern.

2. Die VERTRAGSPARTEIEN werden insbesondere

a) in geeigneten Fällen handeln — unter anderem mittels völkerrechtlicher Übereinkünfte —, um den Grundstoffen, die für weniger entwickelte Vertragsparteien von besonderem Interesse sind, verbesserte und annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten zu verschaffen und um Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der Weltmarktbedingungen für diese Erzeugnisse zu erarbeiten, einschließlich von Maßnahmen zur Erzielung stabiler, angemessener und lohnender Ausfuhrpreise für diese Erzeugnisse;

b) eine zweckdienliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handels- und Entwicklungspolitik mit den Vereinten Nationen, ihren Organen und Organisationen einschließlich derjenigen Institutionen anstreben, die gegebenenfalls auf Grund der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung geschaffen werden;

c) bei der Analyse der Entwicklungspläne und der Entwicklungspolitik einzelner weniger entwickelter Vertragsparteien sowie bei der Prüfung des Verhältnisses zwischen Handel und Hilfe mitwirken, um konkrete Maßnahmen zu erarbeiten, durch welche die Ausfuhrfähigkeit der auf diese Weise geschaffenen Industrien gefördert und ihren Waren der Zugang zu den Ausfuhrmärkten erleichtert wird; in diesem Zusammenhang werden die VERTRAGSPARTEIEN eine zweckdienliche Zusammenarbeit mit Regierungen sowie mit internationalen Organisationen, besonders mit solchen anstreben, die für die finanzielle Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung zuständig sind, um das Verhältnis zwischen Handel und Hilfe bei einzelnen weniger entwickelten Vertragsparteien mit dem Ziel einer klaren Erkenntnis der Ausfuhrfähigkeit, der Marktaussichten und aller sonst etwa erforderlichen Maßnahmen planmäßig zu untersuchen;

d) die Entwicklung des Welthandels unter besonderer Berücksichtigung der Wachstumsrate des Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien laufend prüfen und die unter den gegebenen Umständen geeignet erscheinenden Empfehlungen an die Vertragsparteien richten;

e) bei der Suche nach zweckmäßigen Methoden zur Ausweitung des Handels mit dem Ziel der wirtschaftlichen Entwicklung zusammenarbeiten, und zwar durch internationale Abstimmung und Angleichung innerstaatlicher Zielsetzungen und Vorschriften, durch die Einführung technischer und kommerzieller Normen für Erzeugung, Beförderung und Absatz, sowie durch Ausfuhrförderung im Wege der Schaffung von Einrichtungen für den verstärkten Austausch von Handelsinformationen und für die Entwicklung der Marktforschung; und

f) die institutionellen Vorkehrungen treffen, die erforderlich sein könnten, um die in Artikel XXXVI genannten Ziele zu erreichen und um den Bestimmungen dieses Teiles Wirksamkeit zu verleihen.

ANNEX A

Liste der in Absatz 2 a) des Artikels I erwähnten Gebiete

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland abhängige Gebiete.

Kanada.

Commonwealth von Australien.

Vom Commonwealth von Australien abhängige Gebiete.

Neuseeland.

Von Neuseeland abhängige Gebiete.

Südafrikanische Union einschließlich Südwestafrika.

Irland.

Indien

Pakistan

Südrhodesien

Burma

Ceylon.

In einzelnen der oben angeführten Gebiete sind für gewisse Waren zwei oder mehrere Vorzugstarife in Kraft. Diese Gebiete können durch ein Abkommen mit den anderen Vertragsstaaten, die im Genusse der Meistbegünstigung stehend Hauptlieferanten dieser Ware sind, diese Vorzugszölle durch einen einzigen Vorzugszoll ersetzen, der als Ganzes für die die Meistbegünstigung genießenden Lieferstaaten nicht ungünstiger sein soll als die Präferenzen, die vor diesem Austausch in Kraft waren.

Die Auferlegung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle der Präferenzspanne, die als Binnensteuer ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex genannten Gebiete am 10. April 1947 bestand oder an Stelle der in dem folgenden Absatz genannten mengenmäßigen Präferenzvereinbarungen, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.

Die in Absatz, 5, lit. b), des Artikels XIV angeführten Präferenzvereinbarungen beziehen sich auf jene, die im Vereinigten Königreiche am 10. April 1947 auf Grund vertraglicher Abmachungen mit den Regierungen von Kanada, Australien und Neuseeland über gekühltes und gefrorenes Rind- und Kalbfleisch, gefrorenes Hammel- und Lammfleisch, gekühltes und gefrorenes Schweinefleisch und Speck bestanden. Unbeschadet einer etwa nach Artikel XX lit. h) ergriffenen Maßnahme ist beabsichtigt, diese Vereinbarungen aufzuheben oder durch Tarifpräferenzen zu ersetzen und zu diesem Zweck sobald als möglich Verhandlungen zwischen den wesentlich beteiligten oder betroffenen Staaten einzuleiten.

Die Filmverleihsteuer, die in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens wie eine Zollgebühr im Sinne des Artikels I behandelt werden. Das Filmverleihkontingent, das in Neuseeland am 10. April 1947 in Kraft war, wird hinsichtlich dieses Abkommens als Vorrührungskontingent im Sinne des Artikels IV behandelt werden.

ANNEX B

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels I erwähnten

Gebiete der französischen Union

Frankreich

Französisch-Äquatorialafrika (Kongo-Konventionsgebiet *1) und andere

Gebiete)

Französisch-Westafrika

Kamerun unter französischer Treuhandverwaltung *1)

Französische Somaliküste und zugehörige Gebiete

Französische Niederlassungen in Ozeanien

Französische Niederlassungen im Kondominium der Neuen Hebriden *1)

Indochina

Madagaskar und zugehörige Gebiete

Marokko (französische Zone)

Neukaledonien und zugehörige Gebiete

Saint-Pierre und Miquelon

Togo unter französischer Treuhandverwaltung *1)

Tunesien.

___________________________________________________________________

*1) Für Einfuhren in das französische Mutterland und in die Gebiete der Französischen Union.”

ANNEX C

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels I erwähnten

Gebiete der Zollunion Belgiens,

Luxemburgs und der Niederlande

Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion

Belgisch-Kongo

Ruanda-Urundi

Niederlande

Neuguinea

Surinam

Niederländische Antillen

Republik Indonesien.

Für Einfuhren in die die Zollunion bildenden Mutterländer.

ANNEX D

Liste der in Absatz 2 b) des Artikels I erwähnten

Gebiete, die die Vereinigten Staaten von Amerika

betreffen

Vereinigte Staaten von Amerika (Zollgebiet).

Von den Vereinigten Staaten von Amerika abhängige Gebiete.

Republik der Philippinen.

Die Schaffung einer gleichwertigen Präferenzzollspanne an Stelle einer Präferenzspanne, die als inländische Steuer, jedoch ausschließlich zwischen zwei oder mehreren der in diesem Annex angeführten Gebiete am 10. April 1947 bestand, wird nicht als eine Erhöhung einer Präferenzzollspanne angesehen.

*1) Für Einfuhren in das französische Mutterland und Gebiete der französischen Union.

ANLAGE E

Liste der Gebiete, auf welche die in Artikel I Absatz 2 lit. d) erwähnten Präferenzabmachungen zwischen benachbarten Ländern angewendet werden

i) Chile einerseits und

1. Argentinien

2. Bolivien

3. Peru

anderseits.

ii) Uruguay und Paraguay.

ANLAGE F

Stichtage für die Festsetzung der Präferenzhöchstspannen nach Artikel I Absatz 4 Australien, 15. Oktober 1946, Frankreich, 1. Jänner 1939,

Kanada, 1. Juli 1939,

Südafrikanische Union, 1. Juli 1938,

Südrhodesien, 1. Mai 1941.

________________________________________________________________

*1) Für Einfuhren in das französische Mutterland und in die Gebiete der Französischen Union.

ANNEX G

In Absatz 3 des Artikels I festgelegte

Stichtage maximaler Präferenzspannen

Australien, 15. Oktober 1946.

Kanada, 1. Juli 1939.

Frankreich, 1. Jänner 1939.

Syrisch-libanesische Zollunion, 30. November 1939.

Südafrikanische Union, 1. Juli 1938.

Südrhodesien, 1. Mai 1941.

Prozentuale Anteile am Gesamtaußenhandel für die in Artikel XXVI vorgesehene Berechnung

(auf Grund der Durchschnittswerte der Jahre 1949—1953) Ist dieses Abkommen vor dem Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen von Vertragsparteien angenommen worden, deren Außenhandel nach Spalte I den in Artikel XXVI Absatz 6 bezeichneten Hundertsatz erreicht, so wird für die Berechnung nach dem genannten Absatz die Spalte I angewendet. Ist das Abkommen nicht vor dem Beitritt Japans angenommen worden, so wird Spalte II angewendet.

Anlage H

Anmerkungen und ergänzende Bestimmungen

ANNEX I

Auslegende Anmerkungen

Zu

Absatz 1

Die in Artikel I, Absatz 1, unter Hinweis auf Artikel III, Absatz 2 und 4, und die in Artikel II, Absatz 2 b), unter Hinweis auf Artikel VI enthaltenen Verpflichtungen werden für die Zwecke des Protokolls über die vorlaufige Anwendung als zu Teil II gehörig angesehen.

Absatz 4

Der Ausdruck „Präferenzspanne” bedeutet die absolute Differenz zwischen dem Meistbegünstigungszollsatz und dem Präferenzzollsatz für die gleiche Ware und nicht das Verhältnis zwischen diesen Zollsätzen; zum Beispiel:

1. Wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36% vom Werte und der Präferenz- Zollsatz 24% vom Werte beträgt, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 12% vom Werte und nicht von einem Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes;

2. wenn der Meistbegünstigungszollsatz 36% vom Werte beträgt und der Präferenzzollsatz mit zwei Drittel des Meistbegünstigungszollsatzes angegeben wäre, so würde die Präferenzspanne 12% vom Werte betragen;

3. wenn der Meistbegünstigungszollsatz 2 Franken pro Kilogramm und der Präferenzzollsatz l`50 Franken pro Kilogramm beträgt, so ergibt sich eine Präferenzspanne von 0`50 Franken pro Kilogramm.

Folgende Arten von Zollmaßnahmen, die gemäß einem einheitlich festgelegten Verfahren ergriffen werden, würden einer allgemeinen Bindung der Präferenzspannen nicht entgegenstehen:

I. die Wiederanwendung einer Tarifeinreihung oder eines Zollsatzes auf eine eingeführte Ware, die normalerweise auf eine derartige Ware Anwendung findet, in jenen Fällen, in denen die Anwendung dieser Einreihung oder dieses Zollsatzes auf eine solche Ware am 10. April 1947 zeitweise ausgesetzt oder außer Kraft war; oder

II. die Einreihung einer bestimmten Ware unter eine andere Tarifposition als jene, unter welche die Einfuhren dieser Ware am 10. April 1947 eingeteilt wurden, in jenen Fällen, in denen die Zollgesetzgebung eindeutig vorsieht, daß eine derartige Ware unter mehrere Zollpositionen eingeteilt werden kann.

Zu Artikel II

Absatz 2 b)

Siehe Anmerkung zu Artikel I, Absatz 1.

Absatz 4

Dieser Absatz gilt mit folgender Maßgabe:

1. Der durch ein Einfuhrmonopol bewirkte Schutz für die in der

entsprechenden Liste angeführten Waren ist zu begrenzen

a) durch einen Höchstzoll für die Einfuhr, der für die betreffende Ware erhoben werden darf, oder

b) durch eine andere allseitig befriedigende Abmachung, die mit diesem Abkommen im Einklang steht; jede Vertragspartei, die in Verhandlungen zum Abschluß einer solchen Abmachung eintritt, gibt den anderen interessierten Vertragsparteien Gelegenheit zu Konsultationen.

2. Der Einfuhrzoll im Sinne der Ziffer 1 lit. a) stellt die Spanne

dar, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne des Artikels III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt; hiebei können aus neuerer Zeit stammende Durchschnittspreise bei der Anlieferung und Durchschnittsverkaufspreise berücksichtigt werden; handelt es sich um einen Grundstoff, dessen Inlandspreis stabilisiert ist, so kann außerdem eine Berichtigung vorgesehen werden, um bedeutende Schwankungen oder Änderungen der Weltmarktpreise zu berücksichtigen, sofern zwischen den Verhandlungsteilnehmern eine Vereinbarung hierüber zustande

kommt.

Zu Artikel III

Alle inneren Gebühren oder anderen inländischen Abgaben, jede Vorschrift, jedes Gesetz oder Erfordernis der in Absatz 1 erwähnten Art, die sowohl auf eine eingeführte als auf eine gleichartige inländische Ware Anwendung finden und hinsichtlich der eingeführten Ware im Zeitpunkt oder am Orte der Einfuhr eingehoben oder angewendet werden, sind dennoch als eine innere Gebühr oder andere inländische Abgabe der in Absatz 1 erwähnten Art zu betrachten und demnach den Bestimmungen von Artikel III unterworfen.

Absatz 1

Die Anwendung des Absatzes 1 auf innere Gebühren, die von örtlichen Behörden und Dienststellen innerhalb des Gebietes eines Vertragsstaates auferlegt werden, unterliegt den Bestimmungen des Schlußabsatzes von Artikel XXIV. Der Ausdruck „geeignete Maßnahmen” im zuletzt erwähnten Absatz macht es beipielsweise nicht erforderlich, die bestehende Gesetzgebung zu widerrufen, durch welche örtliche Behörden zur Einhebung innerer Gebühren ermächtigt werden; dieser Widerruf ist auch dann nicht erforderlich, wenn diese Gebühr mit dem Buchstaben, aber nicht mit dem Geist des Artikels III unvereinbar ist, jedoch für die betreffende örtliche Behörde oder Dienststelle eine große finanzielle Benachteiligung zur Folge hätte. Bei Vorliegen einer durch örtliche Behörden oder Dienststellen auferlegten Gebühr, die sowohl mit dem Buchstaben als auch dem Geist des Artikels III unvereinbar ist, wird es der Ausdruck „geeignete Maßnahmen” einem Vertragsstaat gestatten, die unzulässige Gebühr schrittweise im Verlaufe einer Übergangszeit zu beseitigen, sofern eine plötzliche Aufhebung ernste Verwaltungs- und Finanzschwierigkeiten hervorrufen würde.

Absatz 2

Eine Gebühr, die den Erfordernissen des ersten Satzes von Absatz 2 entspricht, würde nur in jenen Fällen als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes unvereinbar gelten, in denen die Vergebührung einer Ware gegenüber einer anderen unmittelbar konkurrenzfähigen und zum Ersatz geeigneten Ware unterschiedlich erfolgt.

Absatz 5

Vorschriften, die mit den Bestimmungen des ersten Satzes von Absatz 5 übereinstimmen, werden nicht als den Bestimmungen des zweiten Satzes entgegenstehend angesehen, wenn die diesen Vorschriften unterworfenen Waren im Inlande in bedeutenden Mengen erzeugt werden. Die Rechtfertigung für die Zulässigkeit einer Vorschrift im Sinne der Bestimmungen des zweiten Satzes darf nicht damit begründet werden, daß die für die der Vorschrift unterworfenen Waren festgesetzte Kontingentierung eine angemessene Proportion zwischen eingeführten und inländischen Waren darstellt.

Zu Artikel V

Absatz 5

Hinsichtlich der Beförderungskosten findet der in Absatz 5 aufgestellte Grundsatz auf gleichartige Waren Anwendung, die unter gleichartigen Bedingungen auf derselben Strecke befördert werden.

Zu Artikel VI

Absatz 1

1. Das von assoziierten Firmen geübte verschleierte Dumping (d.

h. der Verkauf durch einen Importeur zu einem Preise, der

niedriger ist als der von einem Exporteur, der mit dem Importeur assoziiert ist, in Rechnung gestellte Preis, der zugleich niedriger ist als der im Exportlande übliche Preis) stellt ein Preisdumping dar, hinsichtlich dessen die Dumpingspanne unter Zugrundelegung jenes Preises berechnet werden kann, zu welchem die Waren durch den Importeur weiterverkauft werden.

2. Es wird anerkannt, dass sich bei Einfuhren aus einem Land,

dessen Handel ganz oder nahezu ganz einem staatlichen Monopol unterliegt und in dem alle Inlandspreise vom Staat festgesetzt werden, besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vergleichbarkeit der Preise im Sinne des Absatzes 1 ergeben können; die einführenden Vertragsparteien werden in solchen Fällen unter Umständen der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß ein genauer Vergleich mit den Inlandspreisen dieses Landes nicht in jedem Fall angebracht ist.

Absatz 2 und 3

A n m e r k u n g 1

So wie in anderen Fällen, kann ein Vertragsstaat auch gegenüber der Zollverwaltung eine angemessene Sicherstellung (Garantie oder Barerlag) für die Zahlung eines . Anti-Dumpingoder Ausgleichszolls bis zur Klärung des Sachverhaltes in jedem Falle eines Verdachts von Dumping oder Subventionierung verlangen.

A n m e r k u n g 2

Die Anwendung mehrerer Wechselkurse kann unter gewissen Umständen eine Exportsubvention bedeuten, der durch Ausgleichszölle gemäß Absatz 3 entgegengetreten werden kann oder kann dadurch ein Dumping sein, daß die teilweise Abwertung einer Landeswährung zur Auswirkung gelangt, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 2 begegnet werden kann. „Anwendung mehrerer Wechselkurse” bedeutet Anwendung oder Genehmigung derselben durch Regierungen.

Absatz 6 lit. b)

Eine Ausnahmegenehmigung nach dieser lit. wird nur auf Antrag der Vertragspartei erteilt, die einen Antidumping- oder Ausgleichszoll zu erheben beabsichtigt.

Zu Artikel VII

Absatz 1

Unter,sonstigen Belastungen` sind nicht innere Abgaben oder das Äquivalent innerer Abgaben zu verstehen, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden.

Absatz 2

1. Artikel VII läßt die Annahme zu, daß der,wirkliche Wert`

dargestellt wird durch den Rechnungspreis zuzüglich aller im Rechnungspreis etwa nicht enthaltenen rechtlich zulässigen Kosten, die zu den echten Elementen des,wirklichen Wertes` gehören, sowie zuzüglich jedes außergewöhnlichen Preisnachlasses oder jeder sonstigen Ermäßigung des üblichen Wettbewerbspreises.

2. Artikel VII Absatz 2 lit. b) gestattet es einer Vertragspartei,

die Worte,im normalen Handelsverkehr unter Bedingungen des freien Wettbewerbs` dahin auszulegen, daß dadurch jedes Geschäft ausgeschlossen ist, bei dem Käufer und Verkäufer nicht voneinander unabhängig sind und bei dem die Zahlung des Preises nicht die einzige Leistung ist.

3. Der Begriff,Bedingungen des freien Wettbewerbs` gestattet es

einer Vertragspartei, Preise nicht zu berücksichtigen, auf die besondere Preisnachlässe gewährt worden sind, welche nur Alleinvertretern zugestanden werden.

4. Der Wortlaut der lit. a) und b) gestattet den Vertragsparteien

eine einheitliche Ermittlung des Zollwertes entweder 1. auf der Grundlage des von einem bestimmten Exporteur für die eingeführte Ware berechneten Preises oder 2. auf der Grundlage des allgemeinen Preisniveaus gleichartiger Waren.

Zu Artikel VIII

1. Obwohl Artikel VIII nicht ausdrücklich die Anwendung multipler

Wechselkurse behandelt, wird in den Absätzen 1 und 4 die Erhebung von Abgaben und Gebühren bei Devisengeschäften verurteilt, weil dies auf die Anwendung multipler Kurse hinausläuft; erhebt jedoch eine Vertragspartei aus Gründen der Zahlungsbilanz mit Genehmigung des Internationalen Währungsfonds derartige Gebühren, so bietet Artikel XV Absatz 9 lit. a) dafür eine ausreichende Grundlage.

2. Es ist mit Absatz 1 vereinbar, wenn bei der Einfuhr von Waren

aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei die Vorlage von Ursprungszeugnissen in dem unbedingt notwendigen Ausmaß verlangt wird.

Zu den Artikeln XI, XII, XIII und XIV

Die Begriffe „Einfuhrbeschränkungen” und „Ausfuhrbeschränkungen” in den Artikeln XI, XII, XIII und XIV umfassen auch Beschränkungen, die sich aus der Abwicklung von Handelsgeschäften durch den Staat ergeben.

Zu Artikel XI

Absatz 2 c)

Der Ausdruck „in jeder Form importierte Produkte” ist dahin zu verstehen, daß er sich auf dieselben Produkte bezieht, die, wenn sie sich im Zustand einer wenig vorgeschrittenen Be- oder Verarbeitung befinden und noch verderblich sind, im unmittelbaren Wettbewerb mit den frischen Produkten stehen und die, wenn sie ungehindert eingeführt werden würden, die der Einfuhr der frischen Produkte auferlegten Beschränkungen unwirksam machen könnten.

Absatz 2, letzter Unterabsatz

Der Ausdruck „besondere Faktoren” umfaßt die Schwankungen in der relativen Produktionsfähigkeit der in- und ausländischen Produzenten, jedoch nicht jene Schwankungen, die künstlich durch solche Mittel hervorgerufen wurden, die das Abkommen nicht zulaßt.

Zu Artikel XII

Absatz 3 b) 1.

Die VERTRAGSPARTEIEN tragen dafür Sorge, dass bei Konsultationen nach diesem Artikel strengste Geheimhaltung gewahrt wird. Absatz 3 lit. c) Ziffer i) Vertragsparteien, die Beschränkungen anwenden, werden bemüht sein, eine schwerwiegende Schädigung der Ausfuhr einer Ware zu vermeiden, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absatz 4 lit. b)

Es besteht Einverständnis, daß dieser Zeitpunkt innerhalb einer Frist von neunzig Tagen nach dem Inkrafttreten der Änderungen dieses Artikels gemäß dem Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III dieses Abkommens liegen muß. Gelangen die VERTRAGSPARTEIEN jedoch zu der Auffassung, daß die Umstände zu dem vorgesehenen Zeitpunkt für die Anwendung des Absatzes 4 lit. b) nicht günstig sind, so können sie einen späteren Zeitpunkt festsetzen; dieser muß jedoch innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt liegen, an dem die Verpflichtungen aus Artikel VIII Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens über den Internationalen Währungsfonds für diejenigen Vertragsparteien wirksam werden, die Mitglieder des Fonds sind und deren gemeinsamer Außenhandel mindestens 50 v. H. des Gesamtaußenhandels aller Vertragsparteien darstellt.

Absatz 4 lit. e)

Es besteht Einverständnis, daß Absatz 4 lit. e) keine neuen Merkmale für die Einführung oder Beibehaltung mengenmäßiger Beschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen enthält. Es soll dadurch lediglich sichergestellt werden, daß alle außenwirtschaftlichen Umstände, wie Änderungen der Austauschverhältnisse im Außenhandel, mengenmäßig Beschränkungen, übermäßige Zölle und Subventionen, voll berücksichtigt werden, die zu den Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Vertragspartei, welche die Beschränkungen anwendet, beitragen.

Zu Artikel XIII

Absatz 2 d)

„Erwägungen handelsmäßiger Art” sind nicht als ein Merkmal für die Aufteilung der Kontingente angesehen worden, weil die Auffassung bestand, dass deren Anwendung durch Regierungsbehörden nicht immer möglich sein würde. Überdies könnte ein Vertragsstaat, fails eine solche Anwendung möglich ist, diese Erwägungen bei dem Versuch verwenden, ein Abkommen im Sinne der in Absatz. 2 einleitend aufgeführten allgemeinen Richtlinien zu erzielen.

Absatz 4

Siehe die Bemerkung über „besondere Faktoren” im letzten Absatz von Absatz 2 des Artikels XI.

Zu Artikel XIV

Absatz 1

Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei den Konsultationen nach Artikel XII Absatz 4 und Artikel XVIII Absatz 12 Art, Auswirkungen und Gründe von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Einfuhrbeschränkungen eingehend prüfen.

Absatz 2

Einer der in Absatz 2 ins Auge gefaßten . Umstände erscheint dann gegeben, wenn ein Vertragsstaat, der aus laufenden Geschäften Guthaben erworben hat, keine Möglichkeit findet, diese ohne Anwendung einer diskriminierenden Maßnahme zu verwenden.

Zu Artikel XV

Absatz 4

Das Wort „zuwiderlaufen” soll insbesondere bedeuten, dass im Widerspruch zum Wortlaut eines Artikels dieses Abkommens stehende Währungskontrollmaßnahmen nicht als eine Verletzung dieses Artikels angesehen werden, wenn sie nicht wesentlich von seinem Sinne abweichen. Daher würde ein Vertragsstaat, der auf Grund einer solchen in Übereinstimmung mit den Statuten des Internationalen Währungsfonds angewandten Währungskontrollmaßnahme fordern würde, daß die Bezahlung seiner Ausfuhr in seiner eigenen Währung oder in der Währung eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Internationalen Währungsfonds zu erfolgen hätte, nicht die Bestimmungen des Artikels XI oder des Artikels XIII verletzt haben. Als Beispiel könnte angeführt werden, daß ein Vertragsstaat auf einer Einfuhrlizenz genau ein Land bezeichnet, aus dem die Einfuhr genehmigt wird, und zwar nicht zum Zwecke der zusätzlichen Einführung eines Elementes der Diskriminierung in sein Einfuhrlizenzverfahren, sondern zur Durchsetzung zulässiger Währungskontrollmaßnahmen.

Zu Artikel XVI

Es gilt nicht als Subvention, wenn eine ausgeführte Ware von Zöllen oder sonstigen Abgaben befreit wird, die von einer gleichartigen zum freien Verkehr im Inland bestimmten Ware erhoben werden, oder wenn solche Zölle und sonstigen Abgaben bis zu einer Höhe erstattet oder vergütet werden, die nicht über die angefallenen Beträge hinausgeht.

ABSCHNITT B

1. Abschnitt B schließt nicht aus, daß eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds multiple Wechselkurse anwendet.

2. Grundstoffe im Sinne des Abschnittes B sind alle Erzeugnisse

der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei und alle mineralischen Erzeugnisse, und zwar in ihrer natürlichen Form oder in der üblichen für ihren Absatz in größeren Mengen auf dem Weltmarkt erforderlichen Veredlung.

Absatz 3

1. Die Tatsache, daß eine Vertragspartei eine bestimmte Ware

während der vorhergehenden Vergleichsperiode nicht ausgeführt hat, schließt an sich nicht aus, daß sie ihr Recht auf einen Anteil am Handel mit dieser Ware geltend macht.

2. Ein System, das dazu bestimmt ist, unabhängig von den Bewegungen der Ausfuhrpreise den Inlandspreis eines Grundstoffes oder die Einnahmen inländischer Erzeuger aus einem Grundstoff zu stabilisieren, und das zeitweise dazu führt, dass dieser Grundstoff für die Ausfuhr unter dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis verkauft wird, gilt nicht als Exportsubventionierung im Sinne des Absatzes 3, wenn die VERTRAGSPARTEIEN feststellen, daß dieses System

a) beim Verkauf des Grundstoffes für die Ausfuhr auch schon zu einem höheren Preis als dem vergleichbaren für eine gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt geforderten Preis geführt hat oder dazu führen soll, und

b) sich infolge einer wirksamen Produktionslenkung oder aus sonstigen Gründen so auswirkt oder auswirken soll, daß es die Ausfuhr nicht übermäßig fördert und auch sonst die Interessen anderer Vertragsparteien nicht ernstlich schädigt.

Ungeachtet einer solchen Feststellung durch die VERTRAGSPARTEIEN unterliegen Maßnahmen im Rahmen eines derartigen Systems dem Absatz 3, wenn sie nicht nur mit den von den Erzeugern für die betreffende Ware etwa bereitgestellten Mitteln, sondern ganz oder teilweise mit staatlichen Mitteln finanziert werden.

Absatz 4

Absatz 4 zielt darauf hin, daß die Vertragsparteien vor Ablauf des Jahres 1957 versuchen sollen, eine Vereinbarung über die Beseitigung aller noch bestehenden Subventionen mit Wirkung vom 1. Jänner 1958 zu treffen oder, falls dies nicht gelingt, sich über die Verlängerung der Geltungsdauer der Stillhaltebestimmung bis zu dem Zeitpunkt zu verständigen, zu dem sie frühestens eine solche Vereinbarung erzielen zu können glauben.

Zu Artikel XVII

Absatz 1

Die Geschäfte der von den Vertragsstaaten geschaffenen Handelsämter, die sich mit Ankauf oder Verkauf beschäftigen, unterliegen den Bestimmungen der lit. a) und b). Die Tätigkeit der von den Vertragsstaaten geschaffenen Handelsämter, die sich nicht mit Ankäufen oder Verkäufen beschäftigen, sondern Regelungen treffen, die auf den Privathandel Anwendung finden, wird durch die einschlägigen Artikel dieses Abkommens geregelt.

Die Bestimmungen dieses Artikels hindern ein staatliches Unternehmen nicht daran, eine Ware auf verschiedenen Märkten zu verschiedenen Preisen zu verkaufen, vorausgesetzt, daß dies aus kommerziellen Gründen geschieht, um dem Angebot und der Nachfrage auf den Exportmärkten Rechnung zu tragen.

Absatz 1 a)

Regierungsmaßnahmen, die zur Durchsetzung bestimmter Richtlinien für die Qualität oder den Ertrag bei der Abwicklung des Außenhandels angewendet werden, oder Privilegien, die für die Ausbeutung einheimischer natürlicher Hilfsquellen gewährt werden, die aber die Regierungen nicht ermächtigen, die Handelstätigkeit des in Rede stehenden Unternehmens zu lenken, stellen keine „ausschließlichen oder besonderen Privilegien” dar.

Absatz 1 b)

Ein Land, das im Genusse einer „zweckgebundenen Anleihe” steht, kann diese Anleihe als eine „Erwägung kommerzieller Art” ansehen, wenn es die Waren, deren es bedarf, im Auslande erwirbt.

Absatz 2

Das Wort „Waren” ist dem Sinne nach nur auf Erzeugnisse im handelsüblichen Sinne anzuwenden und ist daher nicht dahin auszulegen, als wäre es auf die entgeltliche Inanspruchnahme oder Leistung von Diensten anzuwenden.

Absatz 3

Die von den Vertragsparteien nach diesem Absatz vereinbarten Verhandlungen können die Senkung von Zöllen und sonstigen Einfuhr- und Ausfuhrbelastungen oder den Abschluß einer anderen, alle Teile zufrieden stellenden Abmachung zum Gegenstand haben, die mit diesem Abkommen im Einklang steht (siehe Artikel H Absatz 4 und die Anmerkung dazu).

Absatz 4 lit. b)

In Absatz 4 lit. b) bedeutet der Begriff „Aufschlag auf den Einfuhrpreis” die Spanne, um die der vom Einfuhrmonopol für die eingeführte Ware geforderte Preis (ohne die inneren Abgaben im Sinne von Artikel III, die Kosten für Beförderung und Verteilung, die sonstigen mit dem Ankauf, dem Verkauf oder einer späteren Veredlung verbundenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne) den Preis bei der Anlieferung (landed cost) übersteigt.

Zu Artikel XVIII

Die VERTRAGSPARTEIEN und die beteiligten Vertragsparteien werden strengste Geheimhaltung bei der Behandlung aller Fragen wahren, die sich aus diesem Artikel ergeben.

Absätze 1 und 4

1. Bei der Prüfung der Frage, ob die Wirtschaft einer Vertragspartei „nur einen niedrigen Lebensstandard zuläßt”, werden die VERTRAGSPARTEIEN die normale Lage dieser Wirtschaft berücksichtigen und ihre Feststellung nicht auf außergewöhnliche Umstände stützen, wie sie sich daraus ergeben können, daß für die Ausfuhr von Stapelwaren dieser Vertragspartei vorübergehend besonders günstige Bedingungen bestehen.

2. Der Ausdruck „in den Anfangsstadien der Entwicklung” bezieht

sich nicht nur auf Vertragsparteien, die ihre wirtschaftliche Entwicklung gerade erst begonnen haben, sondern auch auf Vertragsparteien, die ihre Wirtschaft industrialisieren, um eine übermäßige Abhängigkeit von der Grundstoffproduktion zu beseitigen.

Absätze 2, 3, 7, 13 und 22

Der Ausdruck „Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges” bezieht sich auf die Errichtung nicht nur eines neuen Wirtschaftszweiges, sondern auch eines neuen Produktionszweiges innerhalb eines bestehenden Wirtschaftszweiges oder auf die wesentliche Umgestaltung eines bestehenden Wirtschaftszweiges sowie auf die wesentliche Ausweitung eines bestehenden Wirtschaftszweiges, der nur einen verhältnismäßig geringen Teil des Inlandsbedarfes deckt. Er bezieht sich ferner auf den Wiederaufbau eines Wirtschaftszweiges, der durch Kriegshandlungen oder Naturkatastrophen zerstört oder wesentlich geschädigt ist.

Absatz 7 lit. b)

Will eine in Absatz 7 lit. a) bezeichnete Vertragspartei, die nicht antragstellende Vertragspartei ist, ein Zugeständnis nach Absatz 7 lit. b) ändern oder zurücknehmen, so muß sie dies innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der Maßnahme durch die antragstellende Vertragspartei tun; diese Änderung oder Zurücknahme wird am dreißigsten Tage nach entsprechender Notifizierung an die VERTRAGSPARTEIEN wirksam.

Absatz 11

Der zweite Satz in Absatz 11 bedeutet nicht, daß eine Vertragspartei Beschränkungen abbauen oder beseitigen muß, wenn dadurch eine Lage entstünde, welche die Verschärfung oder Einführung von Beschränkungen nach Artikel XVIII Absatz 9 rechtfertigen würde.

Absatz 12 lit. b

Unter dem in Absatz 12 lit. b) genannten Zeitpunkt ist der Zeitpunkt zu verstehen, den die VERTRAGSPARTEIEN nach Artikel XII Absatz 4 lit. b) bestimmen.

Absätze 13 und 14

Es wird anerkannt, daß eine Vertragspartei unter Umständen für die Beurteilung der Wettbewerbslage des betreffenden Wirtschaftszweiges eine angemessene Zeitspanne benötigt, bevor sie gemäß Absatz 14 die Einführung einer Maßnahme beschließen und den VERTRAGSPARTEIEN notifizieren kann.

Absätze 15 und 16

Es besteht Einverständnis, dass die VERTRAGSPARTEIEN eine Vertragspartei, die eine Maßnahme nach Abschnitt C anzuwenden beabsichtigt, zu Konsultationen nach Absatz 16 einzuladen haben, wenn eine Vertragspartei, deren Handel durch die beabsichtigte Maßnahme erheblich betroffen würde, sie dazu auffordert.

Absätze 16, 18, 19 und 22

1. Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN ihre

Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme an bestimmte Bedingungen oder Einschränkungen knüpfen können. Entspricht die Anwendung der Masnahmen diesen Voraussetzungen nicht, so gilt sie insoweit als eine Maßnahme, der die VERTRAGSPARTEIEN nicht zugestimmt haben. Haben die VERTRAGSPARTEIEN einer Maßnahme nur für eine bestimmte Zeit zugestimmt, so kann die betreffende Vertragspartei bei den VERTRAGSPARTEIEN eine Verlängerung dieser Frist nach den Abschnitten

C oder D beantragen, wenn sie der Auffassung ist, daß die Beibehaltung dieser Maßnahme für eine weitere Zeitspanne notwendig ist, um das damit ursprünglich angestrebte Ziel zu erreichen.

2. Es wird erwartet, daß die VERTRAGSPARTEIEN in der Regel einer Maßnahme nicht zustimmen, die voraussichtlich eine ernsthafte Schädigung der Ausfuhr einer Ware zur Folge hätte, von der die Wirtschaft einer Vertragspartei weitgehend abhängig ist.

Absätze 18 und 22

Die Worte „daß die Interessen anderer Vertragsparteien hinreichend gewahrt sind” bedeuten, daß jeweils ausreichend Gelegenheit gegeben werden soll, die für die Wahrung dieser Interessen am besten geeignete Methode zu ermitteln. Eine geeignete Methode kann darin bestehen, daß die Vertragspartei, welche die Abschnitte C oder D in Anspruch nimmt, während der Zeit, in der die Abweichung von den anderen Artikeln des Abkommens in Kraft bleibt, ein zusätzliches Zugeständnis einräumt, oder daß eine in Absatz 18 bezeichnete andere Vertragspartei ein Zugeständnis vorübergehend aussetzt, dessen Wert im wesentlichen dem durch die betreffende Maßnahme verursachten Schaden entspricht. Diese Vertragspartei hat das Recht, ihre Interessen durch diese vorübergehende Aussetzung eines Zugeständnisses zu wahren; sie kann dieses Recht jedoch nicht ausüben, wenn die VERTRAGSPARTEIEN bei einer Maßnahme einer unter Absatz 4 lit. a) fallenden Vertragspartei festgestellt haben, daß das angebotene Ausgleichszugeständnis ausreichend ist.

Absatz 19

Absatz 19 bezieht sich auf Wirtschaftszweige, die über die in der Anmerkung zu den Absätzen 13 und 14 erwähnte „angemessene Zeitspanne” hinaus bestehen; er bedeutet nicht, dass eine unter Artikel XVIII Absatz 4 lit. a) fallende Vertragspartei ihr Recht verliert, für einen neu errichteten Wirtschaftszweig die anderen Bestimmungen des Abschnittes C einschließlich des Absatzes 17 selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn dieser Wirtschaftszweig ursprünglich durch Einfuhrbeschränkungen aus Zahlungsbilanzgründen mittelbar geschützt war.

Absatz 21

Wird eine nach Absatz 17 eingeleitete Maßnahme rückgängig gemacht oder geben die VERTRAGSPARTEIEN ihre Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme nach Ablauf der in Absatz 17 genannten Frist von neunzig Tagen, so ist die entsprechende nach Absatz 21 eingeleitete Maßnahme ebenfalls unverzüglich rückgängig zu machen.

Zu Artikel XX

Lit. b)

Die in dieser Litera vorgesehene Ausnahme gilt für alle Grundstoffabkommen, die den vom Wirtschafts- und Sozialrat in seiner Entschließung Nr. 30 (IV) vom 28. März 1947 gebilligten Grundsätzen entsprechen.

Zu Artikel XXIV

Absatz 9

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels I bedeuten, dass eine Ware, die unter Zugrundelegung eines Präferenzzollsatzes in das Gebiet eines Mitglieds einer Zollunion oder einer Freihandelszone eingeführt wurde und in das Gebiet eines anderen Mitglieds dieser Union oder Zone reexportiert wird, vom letztgenannten Mitglied mit einem Zoll belegt würde, welcher der Differenz zwischen dem bereits entrichteten und jenem allenfalls höheren Zoll entspricht, der bei der direkten Einfuhr der Ware in sein Gebiet fällig wäre.

Absatz 11

Von Indien und Pakistan zum Zwecke der Anwendung definitiver Handelsvereinbarungen angenommene Maßnahmen dürfen nach vollzogenem Abschluß dieser Vereinbarungen von gewissen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens abweichen, wenngleich diese Maßnahmen im allgemeinen mit den Zielen des vorliegenden Abkommens vereinbar sein sollten.

Zu Artikel XXIX

Absatz 1

Die Kapitel VII und VIII der Havanna-Charta wurden aus Absatz 1 deshalb weggelassen, da sie im allgemeinen die Organisation, Aufgaben und Verfahren der Internationalen Handelsorganisation behandeln.

Zu Artikel XXX

Änderungen auf Grund dieses Absatzes müssen in einer von den VERTRAGSPARTEIEN festzulegenden Form angenommen werden.

Zu Artikel XXVIII

Die VERTRAGSPARTEIEN und jede beteiligte Vertragspartei sollen dafür Sorge tragen, daß die Verhandlungen und Konsultationen so geheim wie irgend möglich geführt werden, um eine vorzeitige Preisgabe von Einzelheiten der voraussichtlichen Zolltarifänderungen zu vermeiden. Die VERTRAGSPARTEIEN sind unverzüglich von allen Änderungen in den Zolltarifen der einzelnen Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Artikels ergeben.

Absatz 1

1. Setzen die VERTRAGSPARTEIEN einen anderen Zeitabschnitt als

einen solchen von drei Jahren fest, so kann eine Vertragspartei am ersten Tag nach Ablauf dieses Zeitabschnittes gemäß Artikel XXVIII Absatz 1 oder Absatz 3 verfahren; die darauffolgenden Zeitabschnitte sind dann, soweit die VERTRAGSPARTEIEN nicht erneut etwas anderes festsetzen, Zeitabschnitte von drei Jahren.

2. Die Bestimmung, daß eine Vertragspartei am 1. Jänner 1958 oder

an anderen nach Absatz 1 festgesetzten Stichtagen „ein Zugeständnis ändern oder zurücknehmen kann”, bedeutet, daß sich an diesem Tag oder am ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes ihre rechtliche Verpflichtung aus Artikel II ändert; sie bedeutet nicht, daß die in ihrem Zolltarif vorgenommenen Änderungen auch an diesem Tag in Kraft gesetzt werden müssen. Wird eine Zolltarifänderung, die sich aus den nach diesem Artikel geführten Verhandlungen ergibt, verzögert, so kann die Inkraftsetzung etwaiger Ausgleichszugeständnisse entsprechend hinausgeschoben werden.

3. Eine Vertragspartei, die ein in ihrer Liste enthaltenes

Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, hat dies den VERTRAGSPARTEIEN frühestens sechs, spätestens jedoch drei Monate vor dem 1. Jänner 1958 oder vor dem letzten Tag des jeweiligen späteren Zeitabschnittes zu notifizieren. Die VERTRAGSPARTEIEN werden dann die Vertragsparteien feststellen, mit denen Verhandlungen und Konsultationen nach Absatz 1 stattfinden müssen. Jede so bestimmte Vertragspartei wird an den Verhandlungen oder Konsultationen mit der antragstellenden Vertragspartei mit dem Ziel teilnehmen, vor Ende des genannten Zeitabschnittes zu einer Einigung zu gelangen. Jede Verlängerung der gesicherten Geltungsdauer der Listen bezieht sich auf die in den Verhandlungen nach Artikel XXVIII Absätze 1, 2 und 3 geänderten Listen. Veranlassen die VERTRAGSPARTEIEN, daß mehrseitige Zollverhandlungen innerhalb von sechs Monaten vor dem 1. Jänner 1958 oder vor einem nach Absatz 1 festgelegten Stichtag stattfinden, so werden sie dabei auch geeignete Verfahrensregeln für die in diesem Absatz genannten Verhandlungen festlegen.

4. Durch die Bestimmung, daß nicht nur die. Vertragspartei, mit

der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, sondern auch die Vertragspartei, die Hauptlieferant ist, an den Verhandlungen teilnimmt, soll erreicht werden, daß einer Vertragspartei, die einen größeren Anteil an dem durch das Zugeständnis betroffenen Handel hat als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, tatsächlich die Möglichkeit geboten wird, das ihr auf Grund dieses Abkommens zustehende vertragliche Recht zu schützen. Dagegen ist nicht beabsichtigt, den Rahmen der Verhandlungen so zu erweitern, daß Verhandlungen und Einigung gemäß Artikel XXVIII übermäßig erschwert werden oder daß für die künftige Anwendung dieses Artikels auf Zugeständnisse, die sich aus derartigen Verhandlungen ergeben, Komplikationen verursacht werden. Deshalb sollen die VERTRAGSPARTEIEN die Feststellung, daß eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, nur dann treffen, wenn diese Vertragspartei während einer angemessenen Zeitspanne vor den Verhandlungen am Markt der antragstellenden Vertragspartei einen größeren Anteil als eine Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist, gehabt hat oder nach Ansicht der VERTRAGSPARTEIEN ohne die von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltenen diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen gehabt hätte. Nicht angebracht wäre daher eine Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN, daß mehr als eine Vertragspartei oder in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die Anteile am Markt ungefähr gleich groß sind, mehr als zwei Vertragsparteien Hauptlieferant sind.

5. Abweichend von der Bestimmung des Begriffes Hauptlieferant in Anmerkung 4 zu Absatz 1 können die VERTRAGSPARTEIEN ausnahmsweise feststellen, daß eine Vertragspartei Hauptlieferant ist, wenn das betreffende Zugeständnis einen Handelszweig berührt, der einen überwiegenden Teil der Gesamtausfuhr dieser Vertragspartei stellt.

6. Die Bestimmung, daß jede Vertragspartei, die Hauptlieferant

ist, an den Verhandlungen beteiligt werden muß und dass Konsultationen mit allen anderen Vertragsparteien stattfinden müssen, die ein wesentliches Interesse an dem Zugeständnis haben, welches die antragstellende Vertragspartei ändern oder zurücknehmen will, darf sich nicht dahin auswirken, dass diese Vertragspartei einen höheren Ausgleich gewähren oder schärfere Vergeltungsmaßnahmen hinnehmen muß, als der beabsichtigten Änderung oder Zurücknahme entspricht, wenn die zur Zeit der beabsichtigten Zurücknahme oder Änderung bestehenden Handelsbedingungen zugrunde gelegt und etwaige von der antragstellenden Vertragspartei beibehaltene diskriminierende mengenmäßige Beschränkungen berücksichtigt werden.

7. Der Begriff „wesentliches Interesse” läßt sich nicht genau

bestimmen; dies könnte den VERTRAGSPARTEIEN Schwierigkeiten bereiten. Der Begriff soll jedoch nur für die Vertragsparteien gelten, die einen bedeutenden Anteil am Markt der Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, haben oder aller Voraussicht nach ohne die ihre Ausfuhren schädigenden diskriminierenden mengenmäßigen Beschränkungen haben würden.

Absatz 4

1. Einem Antrag auf Genehmigung von Verhandlungen sind alle in Betracht kommenden statistischen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Der Beschluß über einen derartigen Antrag muß innerhalb von dreißig Tagen nach Einreichung getroffen werden.

2. Es wird anerkannt, dass einzelne Vertragsparteien, die

weitgehend von einer verhältnismäßig geringen Anzahl von Grundstoffen abhängig sind und sich auf den Zolltarif als wichtiges Mittel zur Vermehrung ihrer Wirtschaftszweige oder als wichtige Steuerquelle stützen, falls ihnen Verhandlungen über Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen in der Regel nur nach Artikel XXVIII Absatz 1 gestattet sind, sich bei dieser Gelegenheit veranlasst sehen könnten, Änderungen oder Zurücknahmen durchzuführen, die sich auf die Dauer als unnötig erweisen. Um dies zu vermeiden, werden die VERTRAGSPARTEIEN solchen Vertragsparteien im Rahmen des Absatzes 4 gestatten, in Verhandlungen einzutreten, sofern dies nach ihrer Auffassung nicht zu einer derartigen Erhöhung des Zollniveaus führen oder wesentlich beitragen würde, daß dadurch die Stabilität der Listen dieses Abkommens bedroht oder eine unbillige Störung des internationalen Handels hervorgerufen wird.

3. Es ist zu erwarten, dass nach Absatz 4 genehmigte Verhandlungen

über die Änderung oder Zurücknahme einer einzelnen Position oder einer sehr kleinen Gruppe von Positionen normalerweise innerhalb von sechzig Tagen abgeschlossen sind. Es wird jedoch anerkannt, daß bei Verhandlungen über die Änderung oder Zurücknahme einer größeren Anzahl von Positionen eine Frist von sechzig Tagen nicht ausreicht; daher wäre es in solchen Fällen zweckmäßig, daß die VERTRAGSPARTEIEN eine längere Frist festsetzen.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN werden die in Absatz 4 lit. d vorgesehene

Feststellung innerhalb von dreißig Tagen treffen, nachdem ihnen die Angelegenheit vorgelegt wurde, es sei denn, daß die antragstellende Vertragspartei mit einer längeren Frist einverstanden ist.

5. Es besteht Einverständnis, daß die VERTRAGSPARTEIEN bei der Feststellung nach Absatz 4. lit. d, ob eine antragstellende Vertragspartei es ohne stichhaltigen Grund unterlassen hat, einen angemessenen Ausgleich anzubieten, die besondere Lage einer Vertragspartei gebührend berücksichtigen werden, die einen großen Teil ihrer Zölle auf einem sehr niedrigen Niveau gebunden und deshalb einen geringeren Spielraum für ausgleichende Regelungen als andere Vertragsparteien hat.

Zu Artikel XXVIII a

Absatz 3

Es besteht Einverständnis, daß bei den Bedürfnissen auf steuerlichem Gebiet im Sinne des Absatzes 3 auch der fiskalische Aspekt der Zölle berücksichtigt wird, insbesondere derjenigen, die vorwiegend als Finanzzölle oder zur Verhinderung der Umgehung von Finanzzöllen für Waren erhoben werden, die mit Finanzzöllen belegte Waren ersetzen können.

Zu Artikel XXXIII

Eine Regierung, die im Namen eines besonderen Zollgebietes handelt, das in seinen Außenhandelsbeziehungen und den sonstigen in diesem Abkommen behandelten Angelegenheiten vollständige Handlungsfreiheit besitzt, kann für dieses Gebiet dem Abkommen zu Bedingungen beitreten, die auf dieses Gebiet anwendbar sind.

ZU TEIL IV

Die in Teil IV verwendeten Ausdrücke „entwickelte Vertragsparteien” und „weniger entwickelte Vertragsparteien” bezeichnen entwickelte und weniger entwickelte Staaten, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind.

Zu Artikel XXXVI

Absatz 1

Dieser Artikel beruht auf den Zielen des Artikels I, wie er durch Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX geändert wird, sobald jenes Protokoll in Kraft tritt.

Absatz 4

Der Ausdruck „Grundstoffe” umfaßt auch landwirtschaftliche Erzeugnisse; siehe Absatz 2 der Anmerkung zu Artikel XVI Abschnitt B.

Absatz 5

Ein Programm zur strukturellen Auffächerung würde im allgemeinen eine zunehmende Tätigkeit auf dem Gebiet der Bearbeitung von Grundstoffen sowie die Entwicklung von Fertigungsindustrien umfassen, wobei die Lage der betreffenden Vertragspartei und die Weltmarktaussichten für Erzeugung und Verbrauch der verschiedenen Waren zu berücksichtigen wären.

Absatz 8

Es besteht Einigkeit darüber, daß der Ausdruck „erwarten keine Gewährung der Gegenseitigkeit” in Obereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels folgendes bedeutet: Bei Handelsverhandlungen sollen keine Leistungen der weniger entwickelten Vertragsparteien erwartet werden, die mit ihren eigenen Entwicklungs-, Finanz- und Handelsbedürfnissen unvereinbar sind; hiebei ist die Entwicklung des Handels in der Vergangenheit zu berücksichtigen.

Dieser Absatz würde gelten bei Maßnahmen nach Artikel XVIII Abschnitt A, nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII oder nach jeder anderen Verfahrensregel dieses Abkommens.

Zu Artikel XXXVII

Absatz 1 lit. a)

Dieser Absatz würde gelten bei Verhandlungen zum Abbau oder zur Beseitigung von Zöllen oder sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften nach Artikel XXVIII und Artikel XXVIII a (der Artikel XXIX wird, sobald die Änderung nach Absatz 1 Abschnitt A des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX in Kraft getreten ist), nach Artikel XXXIII sowie im Zusammenhang mit sonstigen derartigen Abbau- oder Beseitigungsmaßnahmen, zu denen Vertragsparteien gegebenenfalls in der Lage sind.

Absatz 3 lit. b)

Die in diesem Absatz genannten sonstigen Maßnahmen können Schritte zur Förderung inländischer Strukturänderungen, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Waren oder zur Einführung von Handelsförderungsmaßnahmen umfassen.

Schlußakte, angenommen bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung

Im Sinne der von der ersten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen am 18. Februar 1946 einberufen worden war, gefaßten Resolution haben

die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON

AMERIKA

am 10. April 1947 in Genf durch ihre Vertreter Verhandlungen eingeleitet, die auf eine wesentliche Herabsetzung der Zölle und anderer Handelsschranken und auf die Beseitigung von Präferenzen auf einer gegenseitigen und beiderseits vorteilhaften Grundlage gerichtet waren. Diese Verhandlungen wurden heute abgeschlossen und haben zur Ausarbeitung eines Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und eines Protokolls über die vorläufige Anwendung geführt, deren Texte angeschlossen sind. Diese, Texte werden hiemit beglaubigt.

Die Unterzeichnung dieser Schlußakte oder des Protokolls über die vorläufige Anwendung durch eine der oben genannten Regierungen präjudiziert in keiner Weise deren Handlungsfreiheit bei der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung.

Diese Schlußakte, einschließlich der Texte des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und des Protokolls über die vorläufige Anwendung, werden durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen am 18. November 1947 zur Veröffentlichung freigegeben, vorausgesetzt, daß das Protokoll über die vorläufige Anwendung namens aller darin angeführter Staaten bis zum 15. November 1947 unterzeichnet worden ist.

Zu U r k u n d dessen haben die Vertreter der oben genannten Regierungen die vorliegenden Akte unterzeichnet.

G e s c h e h e n zu Genf, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen, in beiden Sprachen authentischen Text, am dreißigsten Oktober

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Protokoll über die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

1. Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN (für ihr Mutterland), von KANADA, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK (für ihr Mutterland), des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE (für ihr Mutterland), des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (für ihr Mutterland) und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA verpflichten sich unter der Voraussetzung, dass das vorliegende Protokoll im Namen aller oben genannten Regierungen spätestens am 15. November 1947 unterzeichnet wird, ab 1. Jänner 1948

a) die Teile I und III des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und

b) Teil II des oben genannten Abkommens im weitesten Ausmaß, soweit dies mit ihrer bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, vorläufig anzuwenden.

2. Die oben genannten Regierungen werden das Allgemeine

Abkommen hinsichtlich aller ihrer anderen Gebiete als ihrer Mutterländer am oder nach dem 1. Jänner 1948 nach Ablauf einer Frist von dreißig Tagen vorläufig anwenden, wobei diese Frist vom Tage des Einlangens der Mitteilung des Anwendungsbeschlusses beim Generalsekretär der Vereinten Nationen berechnet wird.

3. Jeder weitere Signatarstaat des vorliegenden Protokolls

wird die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens ab 1. Jänner 1948 oder, nach diesem Datum, nach einer Frist von dreißig Tagen, gerechnet vom Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, im Namen einer solchen Regierung in Kraft setzen.

4. Das vorliegende Protokoll wird zur Unterzeichnung am Sitz

der Vereinten Nationen

a) bis zum 15. November 1947 für die in Ziffer 1 dieses Protokolls genannten Regierungen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet haben, und

b) bis zum 30. Juni 1948 für jede andere Signatarregierung der bei Beendigung der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angenommenen Schlussakte offenstehen, die es am heutigen Tage nicht unterzeichnet hat.

5. Jeder Regierung, die das vorliegende Protokoll anwendet,

wird es freistehen, diese Anwendung zu beenden; eine derartige Kündigung wird nach Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, gerechnet vom Einlangen einer solchen schriftlichen Kündigungsmitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen, wirksam.

6. Das Original des vorliegenden Protokolls wird beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt werden, der allen beteiligten Regierungen hievon beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

Zu U r k u n d dessen haben die Vertreter der oben genannten Regierungen, nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, das Protokoll unterzeichnet. G e s c h e h e n zu Genf, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen, in beiden Sprachen authentischen Text, am dreißigsten Oktober

eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

Das Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Die Regierungen des COMMONWEALTH AUSTRALIEN, des KÖNIGREICHS BELGIEN, der VEREINIGTEN STAATEN VON BRASILIEN, von BURMA, KANADA, CEYLON, der REPUBLIK CHILE, der REPUBLIK CHINA, der REPUBLIK KUBA, der TSCHECHOSLOWAKISCHEN REPUBLIK, der FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, von INDIEN, LIBANON, des GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG, des KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE, von NEUSEELAND, des KÖNIGREICHS NORWEGEN, von PAKISTAN, SÜDRHODESIEN, SYRIEN, der SÜDAFRIKANISCHEN UNION, des VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND und der VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, die die derzeitigen Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (in der Folge „die derzeitigen Vertragsstaaten” beziehungsweise „das Allgemeine Abkommen” genannt) und die Regierungen des KÖNIGREICHS DÄNEMARK, der DOMINIKANISCHEN REPUBLIK, der REPUBLIK FINNLAND, des KÖNIGREICHS GRIECHENLAND, der REPUBLIK HAITI, der REPUBLIK ITALIEN, der REPUBLIK LIBERIA, der REPUBLIK NICARAGUA, des KÖNIGREICHS SCHWEDEN und der REPUBLIK URUGUAY (in der Folge „die beitretenden Regierungen” genannt),

sind im H i n b l i c k auf die Ergebnisse der auf den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen gerichteten Verhandlungen,

im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens,

h i e m i t über die in diesem Protokoll enthaltenen Bedingungen ü b e r e i n g e k o m m e n, unter welchen die beitretenden Regierungen beitreten können.

Die derzeitigen Vertragsstaaten b e s c h l i e ß e n mit Zweidrittel-Mehrheit über den Beitritt der beitretenden Regierungen zum Allgemeinen Abkommen, wobei dieser Beschluß in der in Ziffer 11 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Weise erfolgt.

1. a) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls und auf Grund desselben wird jede beitretende Regierung nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls

I. die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens und II. Teil II des Allgemeinen Abkommens im weitesten Ausmaß,

soweit dies mit ihrer im Zeitpunkt dieses Protokolls bestehenden Gesetzgebung vereinbar ist, vorläufig anwenden.

b) Die unter Hinweis auf Artikel III in Artikel I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens und die unter Hinweis auf Artikel VI in Artikel II, Absatz 2 b), enthaltenen Verpflichtungen sind für die Zwecke der vorliegenden Ziffer als unter Teil

II des Allgemeinen Abkommens fallend anzusehen.

c) Für die Zwecke des Allgemeinen Abkommens werden die im Annex B des vorliegenden Protokolls enthaltenen Listen als Listen zum Allgemeinen Abkommen angesehen, die sich auf beitretende Regierungen beziehen.

d) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels I, Absatz 1, des Allgemeinen Abkommens, erfordert die Unterzeichnung dieses Protokolls durch eine beitretende Regierung nicht die Beseitigung von Präferenzen, betreffend Einfuhrzölle oder – abgaben, die das in dem abgeänderten Absatz 4 des Artikels I des Allgemeinen Abkommens vorgesehene Maß nicht übersteigen und ausschließlich zwischen Uruguay und Paraguay in Kraft stehen.

2. Nach dem hinsichtlich jeder einzelnen beitretenden

Regierung erfolgten Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls wird die betreffende Regierung im Sinne der in Artikel XXXII des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Definition ein Vertragsstaat.

3. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 12 werden die in der

für jeden derzeitigen Vertragsstaat einschlägigen Liste vorgesehenen Konzessionen, die im Annex A dieses Protokolls enthalten sind, hinsichtlich dieses Vertragsstaates erst im Zeitpunkt in Kraft treten, zu welchem seine Notifikation über die Absicht der Anwendung dieser Konzessionen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist. Diese Konzessionen werden sodann hinsichtlich dieses Vertragsstaates entweder zu jenem Zeitpunkt in Kraft treten, zu welchem das vorliegende Protokoll auf Grund von Ziffer 12 erstmals in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach Einlangen einer derartigen Notifikation beim Generalsekretär, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Eine derartige Notifikation wird nur dann wirksam sein, wenn sie beim Generalsekretär spätestens am 30. April 1950 einlangt. Nach dem Inkrafttreten solcher Konzessionen wird die einschlägige Liste als eine Liste zum Allgemeinen Abkommen betreffend diesen Vertragsstaat angesehen.

4. Ein derzeitiger Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte

Notifikation vollzogen, oder eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet hat, sind jederzeit berechtigt, zur Gänze oder teilweise eine Konzession auszusetzen oder aufzuheben, die in der einschlägigen im Annex A oder B zu diesem Protokoll enthaltenen Liste vorgesehen ist, wenn ein solcher Vertragsstaat oder diese Regierung feststellt, daß die Konzession ursprünglich mit einer beitretenden Regierung verhandelt wurde, die das vorliegende Protokoll nicht unterzeichnet, oder mit einem Vertragsstaat, der die erforderliche Notifikation nicht vollzogen hat; es wird hiebei jedoch vorausgesetzt, daß der derzeitige Vertragsstaat oder die beitretende Regierung, die eine solche Konzession zur Gänze oder teilweise aussetzt oder aufhebt, von dieser Maßnahme alle anderen derzeitigen Vertragsstaaten und beitretenden Regierungen innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Aussetzung oder Aufhebung in Kenntnis setzt und auf Ersuchen mit jenen Vertragsstaaten in Beratungen eintritt, die an der betreffenden Ware ein besonderes Interesse haben. Es wird weiters vorausgesetzt, daß, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XXXV des Allgemeinen Abkommens, jede derart ausgesetzte oder aufgehobene Begünstigung vom dreißigsten Tage nach der Unterzeichnung dieses Protokolls oder des Vollzugs der in Ziffer 3 erwähnten Notifikation durch die beitretende Regierung oder den derzeitigen Vertragsstaat, mit welchem diese Begünstigung ursprünglich verhandelt wurde, zur Anwendung gelangt.

5. a) In jedem Falle, in welchem in Artikel IT des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich der diesem Protokoll angeschlossenen Listen anzuwendende Datum das Datum des vorliegenden Protokolls.

b) In jedem Falle, in welchem in Absatz 6 des Artikels V, der Absatz 4 d) des Artikels VII und in Absatz 3 c) des Artikels X des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 24. März 1948.

c) Im Falle der in Absatz 11 des Artikels XVIII des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweise auf den 1. September 1947 und den 10. Oktober 1947 ist das hinsichtlich jeder beitretenden Regierung anzuwendende Datum der 14. Mai 1949, beziehungsweise der 30. Juli 1949.

6. Die von einer beitretenden Regierung anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens werden jene sein, die in dem Text, enthalten sind, der den Schlußakten der zweiten Tagung des vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bis zu jenem Tage erfolgten Richtigstellungen, Änderungen und anderen Modifikationen, an welchem das vorliegende Protokoll durch eine solche beitretende Regierung unterzeichnet wird. Damit die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch eine beitretende Regierung rechtswirksam wird, muß gleichzeitig eine Annahme aller Berichtigungen, Änderungen oder anderen Modifikationen erfolgen, die durch die Vertragsstaaten zum Zwecke der Vorlage an die einzelnen Regierungen und zwecks Annahme ausgearbeitet wurden, aber in jenem Zeitpunkt, zu welchem die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch die betreffende beitretende Regierung erfolgt, noch nicht in Kraft getreten sind.

7. Es steht jeder beitretenden Regierung, die dieses Protokoll

unterzeichnet hat, frei, die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens aufzuheben; diese Aufhebung wird am sechzigsten Tag nach Einlangen der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

8. a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet und keine Aufhebungsmitteilung gemäß Ziffer 7 gemacht hat, kann gemäß Artikel XXVI des Allgemeinen Abkommens am oder nach dem Datum von dessen Inkrafttreten dem Abkommen unter den Bedingungen des vorliegenden Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen beitreten. Dieser Beitritt wird entweder an jenem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tage nach der erfolgten Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.

b) Ein Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, der gemäß Ziffer 8

a) des vorliegenden Protokolls erfolgt, wird für die Zwecke

des Artikels XXXII, Absatz 2, dieses Abkommens, gemäß Artikel XXVI, Absatz 3, desselben als Annahme des Abkommens angesehen.

9. a) Eine beitretende Regierung, die das vorliegende Protokoll unterzeichnet oder gemäß Ziffer 8 a) eine Beitrittsurkunde hinterlegt, und jeder derzeitige Vertragsstaat, der die in Ziffer 3 erwähnte Notifikation vollzieht, handelt hiebei namens des Mutterlandes und der anderen Gebiete, für die sie, beziehungsweise er, die völkerrechtliche Verantwortung trägt, mit Ausnahme jener gesonderten Zollgebiete, die dem Generalsekretär der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Unterzeichnung, Hinterlegung oder der gemäß Ziffer 3 erfolgenden Notifikation namhaft gemacht werden.

b) Eine beitretende Regierung oder ein derzeitiger Vertragsstaat, die dem Generalsekretär eine Mitteilung hinsichtlich der Ausnahme gemäß lit. a) dieser Ziffer gemacht haben können den Generalsekretär jederzeit davon in Kenntnis setzen, daß die Unterzeichnung, der Beitritt oder die gemäß Ziffer 3 erfolgte Notifikation auch für ein oder mehrere bisher ausgenommene Zollgebiete wirksam sein soll; eine derartige Mitteilung wird am dreißigsten Tag nach Erhalt derselben durch den Generalsekretär rechtswirksam.

c) Falls eines der Zollgebiete, für welches eine beitretende Regierung das Allgemeine Abkommen wirksam gemacht hat, die volle Selbständigkeit in der Führung seiner Außenhandelsbeziehungen und der anderen im Allgemeinen Abkommen vorgesehenen Angelegenheiten besitzt oder erwirbt, wird ein solches Gebiet auf Grund einer verbindlichen, die vorerwähnte Tatsache feststellenden Erklärung durch die verantwortliche beitretende Regierung als Vertragsstaat angesehen.

10. a) Der Originaltext des vorliegenden Protokolls wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und am Sitze der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die derzeitigen Vertragsstaaten vom 10. Oktober 1949 bis 30. November 1949 und durch die beitretenden Regierungen vom 10. Oktober 1949 bis 30. April 1950 offenstehen.

b) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls und eine Mitteilung über jede hiezu erfolgte Unterzeichnung, jede gemäß Ziffer 8 a) erfolgte Hinterlegung einer Beitrittsurkunde und jede auf Grund der Ziffern 3, 7, 9 a) oder 9 b) erfolgte Notifikation jedem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen und jeder anderen Regierung übermitteln, die an der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung teilgenommen hat.

c) Der Generalsekretär ist berechtigt, das vorliegende Protokoll gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.

11. Die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch zwei

Drittel der derzeitigen Vertragsstaaten hinsichtlich einer beitretenden Regierung stellt einen gemäß Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens gefaßten Beschluß dar, durch welchen dem Beitritt dieser Regierung zugestimmt wird.

12. Vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffer 3 wird dieses Protokoll für jede beitretende Regierung, hinsichtlich welcher es bis 30. November 1949 durch zwei Drittel der derzeitigen Vertragsstaaten unterzeichnet Würde, in Kraft treten:

a) Wenn es bis 30. November 1949 durch diese beitretende Regierung Unterzeichner wurde, am 1. Jänner 1950 oder,

b) wenn es durch diese beitretende Regierung nicht bis 30. November 1949 unterzeichnet wurde, am dreißigsten Tage nach erfolgter Unterzeichnung durch diese beitretende Regierung.

13. Als Datum des vorliegenden Protokolls gilt der 10. Oktober 1949.

G e s c h e h e n zu Annecy, in einer Ausfertigung, in einem englischen und französischen in beiden Sprachen authentischen Text, sofern nicht hinsichtlich der dem Protokoll angeschlossenen Listen anders bestimmt ist.

Übersetzung

GATT

Liste XXXII-Österreich

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch

TEIL I

Meistbegünstigungstarif

Allgemeine Anmerkungen

----------------------

Zugeständnisse, die gemäß dem Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen vom 12. April 1979 gewährt werden, sind in der Liste entsprechend bezeichnet. Diese Zugeständnisse werden unter den Bedingungen und Bestimmungen des Artikels 2 des vorerwähnten Übereinkommens angewendet.

Die Zollfreiheit oder Zollbefreiung gilt gemäß .1.2 des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen auch für die Instandsetzung von Zivilluftfahrzeugen (der

Ausdruck „Instandsetzung” umfaßt Instandhaltung, Wiederherstellung, Änderung oder Umbau).

Zur Sicherung der Einhaltung der Bedingung über die Endverwendung übt die Zollverwaltung die Zollaufsicht nicht nur beim Importeur, sondern auch bei jedem weiteren Händler oder Verwender aus. Die Gültigkeitsdauer dieser Zugeständnisse hängt von der Gültigkeitsdauer des Übereinkommens über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen für Österreich ab.

----------------------------------------------------------------

TARIF Zollsatz in % des

Warenbezeichnung Wertes oder in

Nr./UNr.  Schilling für 100 kg

----------------------------------------------------------------

0101 -- Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend:

(10) - Pferde:

11 - - reinrassige Zuchttiere ... ................. 20%

19 - - sonstige:

A - zum Schlachten bestimmt ................ 20%

B - andere ................................. 20%

0106 00 Andere Tiere, lebend:

A - Bienen und ausgebildete Blindenführhunde ... frei

B - andere ..................................... frei

GATT-Anmerkung

1 - Die mit „C” bezeichneten Zollsätze sind vom

Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung

gewisser Verpflichtungen, die von bestimmten

Haupthandelspartnern Österreichs übernommen

wurden, abhängig. Diese Zollsenkungen werden

so lange aufrechterhalten, als diese

Voraussetzungen erfüllt sind.

Fußnoten

*2) Dieser Vertragssatz kommt nur auf nicht

subventionierte Einfuhren, die den

Schwellenpreis nicht unterschreiten, zur

Anwendung.

0204 -- Fleisch von Schafen und Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren:

(20) - anderes Schaffleisch, frisch oder gekühlt:

22 - - sonstige Stücke, mit Knochen:

B - andere ................................. 20%

23 - - ohne Knochen:

B - andere ................................. 20%

(40) - anderes Schaffleisch, gefroren:

42 - - sonstige Stücke, mit Knochen:

B - andere ................................. 20%

43 - - ohne Knochen:

B - andere ................................. 20%

50 - Fleisch von Ziegen:

B - anderes ................................ 20%

0206 -- Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall,

von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden,

Eseln, Maultieren und Mauleseln, frisch, gekühlt

oder gefroren:

80 - andere, frisch oder gekühlt:

A - von Schafen und Ziegen ................... 10%

90 - andere, gefroren:

A - von Schafen und Ziegen ................... 10%

0207 -- Fleisch, Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall von Hausgeflügel der Nummer 0105,

frisch, gekühlt oder gefroren:

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

22 - - Truthühner.............................. 150,-*2)

(C)

(30) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (einschließlich Lebern)

von Geflügel, frisch oder gekühlt:

31 - - Fettlebern (foies gras) von Gänsen

oder Enten ................................ 315,-

39 - - sonstige:

A - Lebern ................................ 315,-

(40) - Geflügel, zerteilt sowie Innereien und

anderer Schlachtanfall (ausgenommen Lebern),

gefroren:

42 - - von Truthühnern ........................ 150,-*2)

(C)

50 - Geflügellebern, gefroren .................... 315,-

0208 -- Anderes Fleisch sowie andere Innereien und

anderer genießbarer Schlachtanfall, frisch,

gekühlt oder gefroren:

90 - andere:

A - von Wild ................................. 5%

0210 -- Fleisch sowie Innereien und anderer genießbarer

Schlachtanfall, gesalzen, in Salzlake, getrocknet

oder geräuchert; genießbares Mehl und Pulver aus

Fleisch, Innereien oder anderem Schlachtanfall:

90 - andere, einschließlich genießbares Mehl und

Pulver aus Fleisch, Innereien oder anderem

Schlachtanfall:

B - Lebern von Hausgeflügel der Nummer 0105:

1 - gesalzen oder in Salzlake ........... 315,-

2 - getrocknet oder geräuchert ........... 30%

min

400,-

C - von sonstigen Tieren:

1 - von Schafen und Ziegen ............... 20%

0301 -- Fische, lebend:

10 - Zierfische:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige ............................. 12%

B - andere ................................... frei

(90) - andere lebende Fische:

91 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae):

B - andere ................................. 25%

99 - - sonstige:

A - Süßwasserfische:

2 - sonstige:

a - Lachsfische (Salmonidae),

ausgenommen solche der

Unternummer 0301 91 ............ 25%

B - andere ................................. frei

0302 -- Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

Fischfilets und anderes Fischfleisch der

Nummer 0304:

(10) - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

11 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo gilae) 25%

12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen

(Hucho hucho) ............................... 25%

19 - - sonstige .................................... 25%

(20) - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Citharidae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

21 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus

stenolepis) ................................. frei

22 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes

platessa) ................................... frei

23 - - Seezungen (Solea spp.) ...................... frei

29 - - sonstige .................................... frei

(30) - Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack

oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonus) pelamis), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

31 - - weiße Thunfische oder langflossige

Thunfische (Thunnus alalunga) ............... frei

32 - - gelbflossige Thunfische (Thunnus albacares) . frei

33 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito .......... frei

39 - - sonstige .................................... frei

40 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch ..... frei

50 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch ....................... frei

(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

61 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus,

Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella

spp.), Sprotten (Brislinge, Sprattus

sprattus) ................................... frei

62 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) ...... frei

63 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens) .. frei

64 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus) ........... frei

65 - - Haie ........................................ frei

69 - - sonstige:

C - andere Seefische ........................ frei

70 - Lebern, Rogen und Milch:

A - von Süßwasserfischen:

1 - von Lachsfischen (Salmonidae) ......... 25%

B - andere .................................... frei

0303 -- Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

anderes Fischfleisch der Nummer 0304:

10 - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch ..... 25%

(20) - andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch:

21 - - Forellen (Salmo trutta, Salmo gairdneri,

Salmo clarki, Salmo aguabonita, Salmo

gilae) ...................................... 25%

22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und Huchen

(Hucho hucho) ............................... 25%

29 - - sonstige .................................... 25%

(30) - Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae,

Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und

Cithardae), ausgenommen deren Lebern, Rogen

und Milch:

31 - - Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides,

Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus

stenolepis) ................................. frei

32 - - Schollen oder Goldbutte (Pleuronectes

platessa) ................................... frei

33 - - Seezungen (Solea spp.) ...................... frei

39 - - sonstige .................................... frei

(40) - Thunfische (der Gattung Thunnus), Skipjack

oder Streifenbauch-Bonito (Euthynnus

(Katsuwonus) pelamis), ausgenommen deren

Lebern, Rogen und Milch:

41 - - weißer Thunfisch oder langflossiger

Thunfisch (Thunnus alalunga) ................ frei

42 - - gelbflossiger Thunfisch (Thunnus albacares) . frei

43 - - Skipjack oder Streifenbauch-Bonito .......... frei

49 - - sonstige .................................... frei

50 - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii),

ausgenommen deren Lebern, Rogen und Milch ..... frei

60 - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen

deren Lebern, Rogen und Milch ................. frei

(70) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern,

Rogen und Milch:

71 - - Sardinen und Pilcharde (Sardina pilchardus,

Sardinops spp.), Sardinellen (Sardinella

spp.), Sprotten (Brislinge, Sprattus

sprattus) ................................... frei

72 - - Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) ...... frei

73 - - Köhler oder Blaufische (Pollachius virens) .. frei

74 - - Makrelen (Scomber scombrus, Scomber

australasicus, Scomber japonicus) ........... frei

75 - - Haie ........................................ frei

77 - - Seebarsche (Dicentrarchus labrax,

Dicentrarchus punctatus) .................... frei

78 - - Seehechte oder Hechtdorsche (Merluccius spp.,

Urophycis spp.) ............................. frei

79 - - sonstige:

C - Seefische ............................... frei

80 - Lebern, Rogen und Milch:

A - von Süßwasserfischen:

1 - von Lachsfischen (Salmonidae) ......... 25%

B - andere .................................... frei

0304 -- Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch

zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren:

10 - frisch oder gekühlt:

A - von Lachsfischen (Salmonidae) ............. 25%

D - von Seefischen:

1 - Heringfilets .......................... frei

2 - sonstige .............................. frei

20 - gefrorene Fischfilets:

A - von Lachsfischen (Salmonidae) ............. 25%

D - von Seefischen:

1 - Heringfilets .......................... frei

2 - sonstige .............................. frei

90 - andere:

A - von Lachsfischen (Salmonidae) ............. 25%

D - von Seefischen ............................ frei

0305 -- Fische, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake; geräucherte Fische, auch vor

oder während des Räucherns gegart; Mehl,

Pulver und Pellets aus Fischen; für den

menschlichen Genuß geeignet:

10 - Mehl, Pulver und Pellets aus Fischen,

für den menschlichen Genuß geeignet .. frei

20 - Lebern, Rogen und Milch, getrocknet,

geräuchert, gesalzen oder in Salzlake:

A - nur getrocknet ............................ frei

B - geräuchert:

1 - von Pazifischen Lachsen (Oncorhynchus

spp.), Atlantischen Lachsen (Salmo

salar) und Huchen (Hucho hucho), nicht

luftdicht verschlossen ................ 11%

2 - von Aalen (Anguilla spp.), nicht

luftdicht verschlossen ................ 11%

C - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten .......... 25%

30 - Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in

Salzlake, nicht geräuchert:

A - nur getrocknet ............................ frei

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten:

a - von Heringen (Clupea harengus,

Clupea pallasii), gesalzen, nicht

luftdicht verschlossen ............ frei

b - andere ............................ 25%

2 - sonstige:

a - von Heringen (Clupea harengus,

Clupea pallasii), gesalzen, nicht

luftdicht verschlossen ............ frei

(40) - geräucherte Fische, einschließlich

Fischfilets:

41 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),

Alantische Lachse (Salmo salar) und Huchen

(Hucho hucho):

A - nicht luftdicht verschlossen ............ 11%

42 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii):

A - Kippered Heringe (gesalzene und

geräucherte Heringe, ohne jeden Zusatz),

in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .......................... 120,-

49 - - sonstige:

A - Aale (Anguilla spp.), nicht luftdicht

verschlossen ............................ 11%

(50) - getrocknete Fische, auch gesalzen, nicht

geräuchert:

51 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus):

A - nur getrocknet .......................... frei

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten ........ 25%

59 - - sonstige:

A - nur getrocknet .......................... frei

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten ........ 25%

(60) - Fische, gesalzen, nicht getrocknet oder

geräuchert und Fische in Salzlake:

61 - - Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii):

A - Schneideheringe ......................... frei

B - andere:

1 - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten:

a - gesalzen, nicht luftdicht

verschlossen .................... frei

b - andere .......................... 25%

2 - sonstige:

a - gesalzen, nicht luftdicht

verschlossen .................... frei

62 - - Kabeljaue oder Dorsche (Gadus morhua, Gadus

ogac, Gadus macrocephalus):

A - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten ............ 25%

63 - - Sardellen (Engraulis spp.):

A - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten ............ 25%

69 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen, die

15 kg oder weniger enthalten ............ 25%

0306 -- Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in

ihrem Panzer, im Wasserdampf oder Wasser

gekocht, auch gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Mehl, Pulver und Pellets aus Krebstieren,

für den menschlichen Genuß geeignet:

(10) - gefroren:

13 - - Garnelen:

A - ohne Panzer ............................. 15%

B - andere .................................. 15%

(20) - nicht gefroren:

21 - - Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp.,

Jasus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht und gesalzen oder in

Salzlake ................................ 20%

22 - - Hummer (Homarus spp.):

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht und gesalzen oder in

Salzlake ................................ 20%

23 - - Garnelen:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht und gesalzen oder in

Salzlake ................................ 20%

B - andere ................................. 15%

24 - - Krabben:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf oder

Wasser gekocht und gesalzen oder in

Salzlake ................................ 20%

29 - - sonstige, einschließlich Mehl, Pulver

und Pellets aus Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

A - in ihrem Panzer, im Wasserdampf

oder Wasser gekocht und gesalzen

oder in Salzlake ............... 20%

0307 -- Weichtiere, auch ohne Schale, lebend,

frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet,

gesalzen oder in Salzlake; andere wirbellose

Wassertiere als Krebstiere und Weichtiere,

lebend, frisch, gekühlt, gefroren,

getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

Mehl, Pulver und Pellets aus anderen

wirbellosen Wassertieren als Krebstieren,

für den menschlichen Genuß geeignet:

(90) - andere, einschließlich Mehl, Pulver

und Pellets aus anderen wirbellosen

Wassertieren als Krebstieren, für den

menschlichen Genuß geeignet:

91 - - lebend, frisch oder gekühlt ................. frei

Fußnoten

*1) Die Anwendung dieses Zollsatzes unterliegt

den von den zuständigen Behörden

festzusetzenden Voraussetzungen.

0406 -- Käse und Topfen:

10 - Frischkäse (ungereifte Käse),

einschließlich Molkenkäse, und

Topfen:

A - aus Kuhmilch:

1 - in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten:

b - Mozzarella, Neufchatel .. 500,- 1)

2 - sonstige:

b - Mozzarella, Neufchatel .. 500,- 1)

20 - Käse aller Art, gerieben oder

pulverförmig:

A - aus Kuhmilch:

1 - in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten:

a - Grana,

Parmigiano-Reggiano ...... 200,- 1)

b - Sbrinz, Glarner Kräuterkäse 200,- 1)

2 - sonstige:

a - Grana,

Parmigiano-Reggiano ..... 200,- 1)

b - Sbrinz, Glarner

Kräuterkäse ............. 200,- 1)

B - andere:

1 - in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten:

a - ausschließlich aus anderer

Milch als Kuhmilch

hergestellt, in

Einzelpackungen, die 300 g

oder weniger enthalten .. 300,- 1)

30 - Schmelzkäse, weder gerieben noch

pulverförmig:

B - andere:

1 - in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten:

a - ausschließlich aus anderer

Milch als Kuhmilch

hergestellt, in

Einzelpackungen, die 300 g

oder weniger enthalten .. 300,- 1)

40 - Käse mit Schimmelbildung im Teig:

B - andere:

1 - in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten:

a - Roquefort, ausschließlich

aus anderer Milch als

Kuhmilch hergestellt .... 200,- 1)

b - andere, ausschließlich aus

anderer Milch als Kuhmilch

hergestellt, in

Einzelpackungen, die 300 g

oder weniger enthalten .. 300,- 1)

2 - sonstige:

a - Roquefort, ausschließlich

aus anderer Milch als

Kuhmilch hergestellt .... 200,- 1)

90 - andere Käse:

A - aus Kuhmilch:

1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder

weniger enthalten:

a - Grana, Parmigiano-Reggiano 200,- 1)

b - Asiago, Caciocavallo,

Fontina, Provolone ...... 500,- 1)

c - Brie, Camembert, Carre de

l`Est, Coulommiers,

Crescenza, Fromage de

Bruxelles, Herve,

Limburger, Livarot,

Maroilles, Münster,

Neufchatel, Pont l`Eveque,

Reblochon, Romadour, St.

Marcellin, Stracchino ... 500,- 1)

d - Sbrinz, Glarner

Kräuterkäse ............. 200,- 1)

e - Appenzeller, Raclette,

Tete de Moine, Vacherin

fribourgeois, Vacherin

Mont d`Or ............... 500,- 1)

2 - sonstige:

a - Grana, Parmigiano-Reggiano 200,- 1)

b - Asiago, Caciocavallo,

Fontina, Provolone ...... 500,- 1)

c - Brie, Camembert, Carre de

l`Est, Coulommiers,

Crescenza, Fromage de

Bruxelles, Herve,

Limburger, Livarot,

Maroilles, Münster,

Neufchatel, Pont l`Eveque,

Reblochon, Romadour, St.

Marcellin, Stracchino ... 500,- 1)

d - Sbrinz, Glarner

Kräuterkäse ............. 200,- 1)

e - Appenzeller, Raclette,

Tete de Moine, Vacherin

fribourgeois, Vacherin

Mont d`Or ............... 500,- 1)

B - andere:

1 - in Aufmachungen, die 1 kg oder

weniger enthalten:

a - Pecorino oder Fiore sardo,

ausschließlich aus anderer

Milch als Kuhmilch

hergestellt ............. 200,- 1)

b - andere, ausschließlich aus

anderer Milch als Kuhmilch

hergestellt, in

Einzelpackungen, die 300 g

oder weniger enthalten .. 300,- 1)

2 - sonstige:

a - Pecorino oder Fiore sardo,

ausschließlich aus anderer

Milch als Kuhmilch

hergestellt ........... 200,- 1)

0408 -- Vogeleier, nicht in der Schale, und

Eigelb, frisch, getrocknet, im

Wasserdampf oder Wasser gekocht,

geformt, gefroren oder in anderer Weise

haltbar gemacht, auch mit Zusatz von

Zucker oder anderen Süßungsmitteln:

(90) - andere:

91 - - getrocknet:

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln .............. 280,-

0409 00 Natürlicher Honig ............................... 450,-

0501 00 Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder

entfettet; Abfälle von Menschenhaaren ........... frei

0502 -- Borsten und Haare von Schweinen; Dachshaare und

andere Tierhaare zur Herstellung von Pinseln,

Besen oder Bürsten; Abfälle davon:

10 - Borsten und Haare von Schweinen sowie Abfälle

davon ......................................... frei

90 - andere ........................................ frei

0503 00 Roßhaare und Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit

oder ohne Unterlage:

A - nicht gekrollt .............................. frei

B - gekrollt:

1 - mit Unterlage ........................... 7%

2 - sonstige ................................ 7%

0504 00 Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als

Fischen, ganz oder in Stücken ................... frei

0505 -- Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren

Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn

(auch beschnitten) und Daunen, roh oder bloß

gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung

behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder

Teilen von Federn:

10 - Federn, wie sie als Polsterungs- oder

Füllmaterial verwendet werden; Daunen:

A - Eiderdaunen:

1 - roh, auch geschlissen ................. frei

2 - sonstige .............................. frei

B - andere, in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 80 kg oder mehr oder

in hydraulisch gepreßten Ballen, roh,

auch geschlissen .......................... frei

C - andere:

1 - roh, auch geschlissen ................. 14%

2 - sonstige .............................. 14%

90 - andere ........................................ frei

0506 -- Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet,

einfach bearbeitet (aber nicht zu Formen

geschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt;

Mehl und Abfälle dieser Waren:

10 - Ossein und mit Säure behandelte Knochen ....... frei

90 - andere:

A - Knochenmehl ............................... 4%

B - andere .................................... frei

0507 -- Elfenbein, Schildpatt, Fischbein und Walbarten,

Hörner, Geweihe, Hufe, Nägel, Klauen und

Schnäbel, roh oder nur einfach bearbeitet, aber

nicht zu Formen geschnitten; Mehl und Abfälle

dieser Waren:

10 - Elfenbein; Mehl und Abfälle davon ............. frei

90 - andere ........................................ frei

0508 00 Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder nur

einfach bearbeitet, aber nicht weiter

verarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren,

Krebstieren oder Stachelhäutern und Rückenschilde

(Schulp) der Tintenfische, roh oder nur einfach

bearbeitet, aber nicht zu Formen geschnitten,

Mehl und Abfälle davon .......................... frei

0509 00 Meerschwämme:

A - im natürlichen Zustand, weder bearbeitet

noch gewaschen .............................. 70,-

B - andere ...................................... 420,-

C - Abfälle ..................................... frei

0510 00 Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus;

Kanthariden (Spanische Fliegen); Calle, auch

getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe

zur Herstellung von pharmazeutischen

Erzeugnissen, frisch, gekühlt, gefroren oder

in anderer Weise vorübergehend haltbar gemacht .. frei

0511 -- Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; tote Tiere des

Kapitels 1 oder 3, für den menschlichen Genuß

nicht geeignet:

(90) - andere:

91 - - von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder

anderen wirbellosen Wassertieren; tote

Tiere des Kapitels 3:

A - Abfälle von Fischen ..................... frei

99 - - sonstige:

A - Blutmehl ................................ 5%

B - andere:

1 - Flechsen und Sehnen; Abschnitzel

und ähnliche Abfälle von

ungegerbten Häuten oder Fellen ..... frei

0601 -- Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln,

andere als Wurzeln der Nummer 1212:

10 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, in Ruhe:

A - Maiglöckchentreibkeime und Knollen von

Begonien .................................. 35,-

B - Knollen von Cloxinien und Blumenzwiebeln .. 200,-

C - andere Blumenknollen und Wurzelstöcke ..... 42,-

20 - Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und

Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte;

Zichorienpflanzen, -setzlinge und -wurzeln:

B - andere:

2 - sonstige:

a - Maiglöckchentreibkeime und Knollen

von Begonien ...................... 35,-

b - Knollen von Cloxinien und

Blumenzwiebeln .................... 200,-

c - andere Blumenknollen und

Wurzelstöcke ...................... 42,-

0602 -- Andere lebende Pflanzen (einschließlich

ihrer Wurzeln), Stecklinge und

Pfropfreiser; Pilzmyzel:

10 - Stecklinge, nicht bewurzelt, Pfropfreiser:

A - von Reben ................................. 650,-

B - andere .................................... frei

20 - Bäume und Sträucher, der genießbaren

Fruchtarten, auch veredelt:

A - Reben ............................. 650,-

B - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch

in Töpfen oder Kübeln:

b - andere .................... 210,-

2 - sonstige .................... 210,-

30 - Rhododendren (Azaleen), auch veredelt:

A - immergrüne ................................ 500,-

B - Blütenpflanzen:

1 - Indische Azaleen:

a - ohne Blüten oder Knospen .......... 175,-

b - mit Blüten oder Knospen ........... 350,-

2 - sonstige .............................. 700,-

C - andere:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

a - Freilandazaleen:

1 - ohne Blüten oder Knospen ...... 175,-

2 - mit Blüten oder Knospen ....... 350,-

b - andere:

1 - nicht in Töpfen oder Kübeln ... 210,-

2 - sonstige ...................... 210,-

40 - Rosen, auch veredelt:

A - mit Topf- oder Erdballen, auch in Töpfen

oder Kübeln:

2 - andere ................................ 210,-

B - sonstige .................................. 210,-

(90) - andere:

91 - - Pilzmyzel ................................... frei

99 - - sonstige:

A - Forstpflanzen ........................... 250,-

B - Palmen, Lorbeerbäume und andere

immergrüne Zierpflanzen:

1 - Palmen und Lorbeerbäume ............. 200,-

2 - sonstige ............................ 500,-

C - andere Blütenpflanzen in blühenden oder

nicht blühenden Zustand:

1 - Kamelien und Edeleriken, mit

Topfballen .......................... 400,-

2 - sonstige ............................ 700,-

D - andere Bäume und Sträucher:

1 - mit Topf- oder Erdballen, auch in

Töpfen oder Kübeln:

b - andere .......................... 210,-

2 - sonstige ............................ 210,-

E - andere .................................. frei

0603 -- Blumen, Blüten und Knospen davon, abgeschnitten,

wie sie für Binde- oder Zierzwecke verwendet

werden, frisch, getrocknet, gefärbt, gebleicht,

imprägniert oder anders behandelt:

10 - frisch:

C - vom 1. November bis 31. März .............. 1200,-

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

10 - Saatkartoffeln ................................ 21,-

90 - andere:

A - vom 1. April bis 25. Juni:

1 - Frühkartoffeln:

a - vom 1. April bis 20. Juni ........... 21,-

2 - sonstige ................................ 21,-

B - vom 26. Juni bis 7. Juli:

2 - sonstige ................................ 21,-

C - vom 8. Juli bis 15. August:

2 - sonstige ................................ 21,-

D - vom 16. August bis 31. März:

2 - sonstige ................................ 21,-

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt:

B - vom 1. Juni bis 15. Juli .................... 21,-

C - vom 16. Juli bis 31. Juli ................... 21,-

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch

(Porree) und andere Alliumarten, frisch oder

gekühlt:

10 - Speisezwiebeln und Schalotten:

A - vom 16. März bis 30. Juni ................. 28,-

B - vom 1. Juli bis 31. Juli .................. 70,-

C - vom 1. August bis 30. September ........... 70,-

D - vom 1. Oktober bis 31. Jänner ............. 70,-

E - vom 1. Feber bis Ende Feber ............... 70,-

F - vom 1. März bis 15. März .................. 28,-

20 - Knoblauch ..................................... 21,-

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt:

10 - Blumenkohl (Karfiol) und Brokkoli:

A - Blumenkohl (Karfiol):

1 - vom 16. Dezember bis 15. Mai .......... 35,-

6 - vom 1. Dezember bis 15. Dezember ...... 35,-

B - Brokkoli:

1 - vom 1. Feber bis 15. Juni ............. 35,-

2 - vom 16. Juni bis 31. Juli ............. 35,-

3 - vom 1. August bis 31. Dezember ........ 35,-

4 - vom 1. Jänner bis 31. Jänner .......... 35,-

90 - andere:

B - Kraut:

1 - vom 1. März bis 15. Juni .............. 35,-

2 - vom 16. Juni bis 15. Juli ............. 35,-

3 - vom 16. Juli bis 31. Jänner ........... 35,-

4 - vom 1. Feber bis Ende Feber ........... 35,-

C - andere:

1 - vom 1. Feber bis 15. Juni ............. 35,-

2 - vom 16. Juni bis 31. Juli ............. 35,-

3 - vom 1. August bis 31. Dezember ........ 35,-

4 - vom 1. Jänner bis 31. Jänner .......... 35,-

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und

Endiviensalate (Cichorium spp.), frisch oder

gekühlt:

(10) - Salate (Lactuca sativa):

11 - - Häuptelsalat (Kopfsalat):

A - vom 1. Dezember bis 31. Dezember ........ 49,-

B - vom 1. Jänner bis 31. März .............. 28,-

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben,

Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche sowie

Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln,

frisch oder gekühlt:

10 - Karotten und Weiße Rüben:

A - Karotten:

1 - vom 1. März bis 31. Mai ............... 49,-

2 - vom 1. Juni bis 15. Juli .............. 49,-

3 - vom 16. Juli bis 31. Jänner ........... 49,-

4 - vom 1. Feber bis Ende Feber ........... 49,-

90 - andere:

A - Rote Rüben:

1 - vom 1. April bis 30. Juni ............. 35,-

2 - vom 1. Juli bis 31. Juli .............. 35,-

3 - vom 1. August bis Ende Feber .......... 35,-

4 - vom 1. März bis 31. März .............. 35,-

B - Knollensellerie:

1 - vom 1. März bis 31. Juli .............. 35,-

2 - vom 1. August bis 30. September ....... 35,-

3 - vom 1. Oktober bis 31. Jänner ......... 35,-

4 - vom 1. Feber bis Ende Feber ........... 35,-

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder

gekühlt:

10 - Erbsen (Pisum sitivum):

A - vom 1. Oktober bis 31. Jänner ............. 42,-

C - vom 1. April bis 15. Mai .................. 35,-

D - vom 16. Mai bis 31. Mai ................... 35,-

20 - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.

A - nicht ausgelöst:

1 - vom 16. Oktober bis 31. Jänner ........ 42,-

3 - vom 1. April bis 31. Mai .............. 28,-

4 - vom 1. Juni bis 15. Juli .............. 28,-

5 - vom 16. Juli bis 31. Juli ............. 28,-

7 - vom 1. Oktober bis 15. Oktober ........ 42,-

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt:

20 - Spargel:

A - vom 16. Juni bis 15. April ................ 35,-

B - vom 16. April bis 15. Juni ................ 35,-

30 - Auberginen (Eierfrüchte):

B - vom 1. Juli bis 31. Oktober ............... 50,-

(50) - Pilze und Trüffeln:

51 - - Pilze:

A - Champignons (Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) ...................... 300,-

52 - - Trüffeln .................................... 10%

60 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta:

B - Früchte der Gattung Pimenta ............... 15%

70 - Spinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde:

A - Spinat:

1 - vom 1. Dezember bis 31. März .......... 35,-

90 - andere:

A - Kürbisse aller Art:

2 - vom 1. Juli bis 31. Oktober ........... 50,-

B - Oliven .................................... 7%

0710 -- Gemüse (auch im Wasserdampf oder Wasser gekocht),

gefroren:

(20) - Hülsenfrüchte, auch ausgelöst:

29 - - sonstige .................................... 18%

80 - andere Gemüse:

B - Früchte der Gattung Pimenta ............... 15%

D - Sellerie, Tomaten, Champignons (Agaricus

campestris, Agaricus bisporus), Zucchini,

Speisezwiebeln, Schalotten und genießbare

Kohlarten der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), ausgenommen

Brokkoli .................................. 20%

min

250,-

E - anderes ................................... 18%

90 - Gemüsemischungen:

C - andere:

3 - Sellerie, Tomaten, Champignons

(Agarious campestris, Agaricus

bisporus), Zucchini, Speisezwiebeln,

Schalotten und genießbare Kohlarten

der Gattung Brassica

(einschließlich Kraut), ausgenommen

Brokkoli .............................. 20%

min

250,-

4 - sonstige .............................. 18%

0711 -- Gemüse, vorübergehend haltbar gemacht (z. B.

durch gasförmiges Schwefeldioxid, in Salzlake,

schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand für

den unmittelbaren Genuß nicht geeignet:

10 - Speisezwiebeln ................................ 9%

20 - Oliven:

A - in Salzlake ............................... 9%

max

70,-

B - andere .................................... 9%

30 - Kapern ........................................ 6%

40 - Gurken ........................................ 25%

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Tomaten:

1 - in Fässern oder Fäßchen ............... 70,-

B - Schalotten ................................ 9%

D - Früchte der Gattung Pimenta ............... 15%

F - andere:

1 - Mischungen, überwiegend Gurken

enthaltend ............................ 25%

0712 -- Gemüse, getrocknet, auch geschnitten, gebrochen

oder pulverisiert, aber nicht weiter zubereitet:

30 - Pilze und Trüffeln:

A - Trüffeln .................................. 12%

90 - andere Gemüse; Gemüsemischungen:

A - Oliven .................................... 12%

max

70,-

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch

geschält oder zerkleinert:

10 - Erbsen (Pisum sativum):

A - ganz ...................................... 56,-

20 - Kichererbsen:

A - ganz ...................................... 21,-

(30) - Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

31 - - Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder

Vigna radiata (L.) Wilczek:

A - ganz .................................... 21,-

32 - - Adzukibohne (Phaseolus angularis oder Vigna

angularis):

A - ganz .................................... 21,-

33 - - Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

A - ganz .................................... 21,-

39 - - sonstige:

A- ganz ..................................... 21,-

40 - Linsen:

A - ganz ...................................... 21,-

50 - Saubohnen (Vicia faba var. major),

Pferdebohnen (Vicia faba var. equina) und

Ackerbohnen (Vicia faba var. minor):

A - ganz ...................................... 21,-

GATT-Anmerkung

1 - Die mit „C” bezeichneten Zollsätze sind

vom Wirksamwerden und von der

Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,

die von bestimmten Haupthandelspartnern

Österreichs übernommen wurden, abhängig.

Diese Zollsenkungen werden so lange

aufrechterhalten, als diese

Voraussetzungen erfüllt sind.

Fußnote

*1) Als feines Tafelobst der Unternummer 0808 20

sind Früchte anzusehen, die stückweise

eingehüllt oder ohne stückweise Einhüllung

durch Einlagen getrennt in

Versandumschließungen zur Einfuhr gelangen.

0801 -- Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch

oder getrocknet, auch ohne Schale oder enthäutet:

10 - Kokosnüsse .................................... 2%

20 - Paranüsse ..................................... frei

30 - Acajounüsse ................................... frei

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet,

auch ohne Schale oder enthäutet:

(10) - Mandeln:

11 - - in Schale ................................... 56,-

25,-(C)

12 - - ohne Schale:

A - Bittermandeln ........................... frei

B - andere .................................. 105,-

50,-(C)

(20) - Haselnüsse (Corylus spp.):

21 - - in Schale ................................... 42,-

22 - - ohne Schale ................................. 63,-

(30) - Walnüsse:

31 - - in Schale ................................... 65,-

32 - - ohne Schale ................................. 135,-

40 - Edelkastanien (Castanea spp.) ................. 30,-

50 - Pistazien ..................................... 4%

90 - andere:

A - Pinienkerne ............................... 4%

B - andere .................................... 4%

0803 00 Bananen (einschließlich Mehlbananen), frisch

oder getrocknet:

A - frisch ...................................... 100,-

B - getrocknet .................................. 126,-

0804 -- Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven,

Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder

getrocknet:

10 - Datteln ....................................... 7%

20 - Feigen:

B - getrocknet:

1 - in Kisten ............................. 10%

2 - sonstige:

a - in Schachteln, Kistchen oder

Körbchen:

1 - bearbeitet (gedämpft, geformt,

gefädelt) ..................... 56,-

2 - unbearbeitet .................. 42,-

b - in Kränzen oder anderweitiger

Verpackung ........................ 42,-

40 - Avocadofrüchte ................................ 2%

50 - Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte ..... 2%

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 - Orangen:

A - unreife, kleine ........................... 49,-

B - anders:

1 - vom 1. November bis 31. Mai ........... 105,-

2 - vom 1. Juni bis 31. Oktober ........... 126,-

20 - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und

Satsumas); Clementinen, Wilkings und andere

ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:

A - Mandarinen (einschließlich Tangerinen und

Satsumas):

1 - vom 1. November bis 31. Mai ........... 105,-

30 - Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und

saure Limetten (Citrus aurantifolia) .......... 3,50

40 - Grapefruits (einschließlich Pampelmusen) ........ 25,-

90 - andere .......................................... 21,-

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet:

10 - frisch:

A - Tafeltrauben:

1 - in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht

von 15 kg oder weniger:

a - vom 11. Oktober bis 20. August:

1 - vom 11. Oktober bis

15. November .................. 105,-

2 - vom 16. November bis 31. Jänner 84,-

3 - vom 1. Feber bis 30. Juni ..... 140,-

4 - vom 1. Juli bis 20. August .... 30,-

b - vom 21. August bis 30. September .. 30,-

c - vom 1. Oktober bis 10. Oktober .... 105,-

20 - getrocknet .................................... 6%

0807 -- Melonen (einschließlich Wassermelonen) und

Papawfrüchte (Papayafrüchte), frisch:

10 - Melonen (einschließlich Wassermelonen):

A - Zuckermelonen ............................. 35,-

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch:

20 - Birnen und Quitten:

A - Birnen:

1 - feines Tafelobst:

a - vom 1. Jänner bis Ende Feber ........ 56,-

c - vom 1. Juni bis 31. Juli ............ 35,-

d - vom 1. August bis 15. August ........ 35,-

f - vom 1. November bis 30. November .... 56,-

g - vom 1. Dezember bis 31. Dezember .... 56,-

3 - sonstige:

a - vom 1. Jänner bis Ende Feber ........ 35,-

c - vom 1. Juni bis 31. Juli ............ 21,-

d - vom 1. August bis 15. August ........ 21,-

f - vom 1. November bis 30. November .... 35,-

g - vom 1. Dezember bis 31. Dezember .... 35,-

B - Quitten:

1 - feines Tafelobst *1) .................... 35,-

2 - sonstige ................................ 21,-

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln),

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und

Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen,

frisch:

10 - Marillen:

B - vom 1. Juni bis 30. Juni .................... 35,-

C - vom 1. Juli bis 15. Juli .................... 70,-

D - vom 16. Juli bis 31. Juli ................... 70,-

20 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

B - andere:

2 - vom 1. Mai bis 25. Mai ................ 35,-

3 - vom 26. Mai bis 15. Juni .............. 35,-

4 - vom 16. Juni bis 15. Juli ............. 56,-

30 - Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und

Brugnolen):

B - vom 1. Juni bis 15. Juli .................. 42,-

C - vom 16. Juli bis 15. September ............ 42,-

40 - Pflaumen, Zwetschken und Schlehen:

A - Pflaumen und Zwetschken:

2 - vom 1. Juni bis 31. Juli .............. 28,-

3 - vom 1. August bis 31. August .......... 28,-

0810 -- Andere Früchte, frisch:

10 - Erdbeeren:

B - vom 1. Mai bis 31. Mai .................... 70,-

C - vom 1. Juni bis 15. Juni .................. 90,-

D - vom 16. Juni bis 15. Juli ................. 105,-

40 - Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte

der Gattung Vaccinium:

A - Preiselbeeren ............................. frei

90 - andere:

C - Kakifrüchte (Diospyrus Kaki L.) ........... 10,-

0811 -- Früchte (auch im Wasserdampf oder Wasser

gekocht), gefroren, auch mit Zusatz von Zucker

oder anderen Süßungsmitteln:

10 - Erdbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln ............................ 25%

B - andere .................................... 20%

20 - Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren,

Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote

Johannisbeeren und Stachelbeeren:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln ............................ 25%

B - andere:

1 - Brombeeren ............................ 20%

2 - sonstige .............................. 20%

90 - andere:

A - mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln ............................ 25%

B - andere:

1 - Bickbeeren, Blaubeeren, Multbeeren,

Moosbeeren, Heidelbeeren und

Preiselbeeren ......................... 20%

2 - Datteln ............................... 20%

3 - sonstige .............................. 20%

0812 -- Früchte, vorübergehend haltbar gemacht

(zB durch gasförmiges Schwefeldioxid, in

Salzlake, schwefeliger Säure oder anderen

Konservierungsmitteln), in diesem Zustand

für den unmittelbaren Genuß nicht

geeignet:

10 - Kirschen (einschließlich Weichseln):

ex 10 - Pulpe in Fässern ...................... 42,-

20 - Erdbeeren:

ex 20 - Pulpe in Fässern ...................... 42,-

90 - andere:

A - Orangen und Mandarinen (einschließlich

Tangerinen und Satsumas), in Salzlake ..... 21,-

B - andere Zitrusfrüchte, ausgenommen

Grapefruits, in Salzlake .................. 35,-

C - Pulpe von anderen Früchten der

Nummern 0807 bis 0810 in Fässern .......... 42,-

0813 -- Früchte, getrocknet, ausgenommen solche der

Nummern 0801 bis 0806; Mischungen von

getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten

dieses Kapitels:

10 - Marillen:

A - ungebleicht ............................... 10%

max

84,-

B - andere .................................... 10%

20 - Pflaumen und Zwetschken:

A - unverpackt ............................... 40,-(C)

B - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von:

1 - weniger als 10 kg ..................... 84,-

40,-(C)

2 - 10 kg oder mehr, aber weniger als

80 kg ................................. 84,-

40,-(C)

3 - 80 kg oder mehr ....................... 56,-

40,-(C)

30 - Äpfel:

A - ungebleicht ............................... 10%

max

126,-

B - andere .................................... 10%

40 - andere Früchte:

A - ungebleicht ............................... 10%

max

84,-

B - andere .................................... 10%

50 - Mischungen von getrockneten Früchten oder

Schalenfrüchten dieses Kapitels:

A - mit einem Anteil von 70 Gewichtsprozent

oder mehr an Schalenfrüchten der

Unternummer 0802 21, 0802 22, 0802 31,

0802 32, 0802 40, 0802 50 oder 0802 90 B .. 4%

B - andere .................................... 8%

0814 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder Melonen

(einschließlich Wassermelonen), frisch,

gefroren, getrocknet oder vorübergehend haltbar

gemacht, in Salzlake, schwefeliger Säure oder

anderen Konservierungsmitteln ................... 2%

0901 -- Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert;

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatz

mit beliebigem Gehalt an Kaffee:

(10) - Kaffee, nicht geröstet:

11 - - nicht entkoffeiniert ........................ 12%

12 - - entkoffeiniert .............................. 12%

(20) - Kaffee, geröstet:

21 - - nicht entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger ...... 19,5%

B - anderer ................................. 15%

22 - - entkoffeiniert:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger ...... 19,5%

B - anderer ................................. 15%

30 - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

A - nicht geröstet ............................ 12%

- geröstet:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger .... 19,5%

2 - sonstige .............................. 15%

40 - Kaffee-Ersatz mit Kaffee:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger ........ 19,5%

B - anderer ................................... 15%

0902 -- Tee, auch mit Geruchs- oder

Geschmacksstoffen:

10 - grüner Tee (nicht fermentiert), in

unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt

von 3 kg oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr

als 1 kg .................................. 10%

B - anderer ................................... 10%

20 - anderer grüner Tee (nicht fermentiert) ........ frei

30 - schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise

fermentierter Tee, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg

oder weniger:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 3 kg oder weniger, aber mehr

als 1 kg .................................. 10%

B - anderer ................................... 10%

40 - anderer schwarzer Tee (fermentiert) und

anderer teilweise fermentierter Tee ........... frei

0903 00 Mate:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger ................ 12%

B - anders ...................................... 8%

0904 -- Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattung

Capsicum oder der Gattung Pimenta, getrocknet,

gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

(10) - Pfeffer:

11 - - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 18%

B - anderer ................................. 12%

12 - - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 52,5%

B - anderer ................................. 35%

20 - Früchte der Gattung Capsicum oder der Gattung

Pimenta, getrocknet oder gestoßen, zerrieben

oder in Pulverform:

B - Früchte der Gattung Pimenta:

1 - ganze Früchte:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 18%

b - andere ............................ 12%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 40,5%

b - andere ............................ 27%

0905 00 Vanille:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 4200,-

2 - sonstige ................................ 2800,-

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 4200,-

2 - sonstige ................................ 2800,-

0906 -- Zimt und Zimtblüten:

10 - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 30%

B - anders .................................... 20%

20 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 45%

B - anders .................................... 30%

0907 00 Gewürznelken (Mutternelken, Knospen und Stiele):

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 13,5%

2 - sonstige ................................ 9%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 45%

2 - sonstige ................................ 30%

0908 -- Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und Kardamomen:

10 - Muskatnüsse:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 13,5%

2 - sonstige .............................. 9%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 37,5%

2 - sonstige .............................. 25%

20 - Muskatblüten:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 13,5%

2 - sonstige .............................. 9%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 37,5%

2 - sonstige .............................. 25%

30 - Amomen und Kardamomen:

A - Amomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 13,5%

b - anders ............................ 9%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 37,5%

b - anders ............................ 25%

B - Kardamomen:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 9%

b - anders ............................ 6%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 19,5%

b - anders ............................ 13%

0909 -- Anis, Sternanis, Fenchelsaat, Koriander,

Kreuzkümmel oder Kümmel;

Wacholderbeeren:

10 - Anis und Sternanis:

A - Anis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 7,5%

b - anders ............................ 5%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 15%

b - anders ............................ 10%

B - Sternanis:

1 - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 21%

b - anders ............................ 14%

2 - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................... 45%

b - anders ............................ 30%

20 - Koriander:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ... 7,5%

2 - sonstige .............................. 5%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 15%

2 - sonstige .............................. 10%

30 - Kreuzkümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 7,5%

2 - sonstige .............................. 5%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 15%

2 - sonstige .............................. 10%

40 - Kümmel:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 7,5%

2 - sonstige .............................. 5%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 15%

2 - sonstige .............................. 10%

50 - Fenchelsaat; Wacholderbeeren:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder

weniger ...................... 7,5%

2 - sonstige ..................... 5%

B - gestoßen, zerrieben oder in

Pulverform:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger . 15%

2 - sonstige ..................... 10%

0910 -- Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter,

Curry und andere Gewürze:

10 - Ingwer:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 18%

2 - sonstige .............................. 12%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 52,5%

2 - sonstige .............................. 35%

20 - Safran:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 24%

2 - sonstige .............................. 16%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 36%

2 - sonstige .............................. 24%

30 - Kurkuma:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 4500,-

B - anders .................................... 3000,-

40 - Thymian; Lorbeerblätter:

A - weder gestoßen, zerrieben noch in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 21%

2 - sonstige .............................. 14%

B - gestoßen, zerrieben oder in Pulverform:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 30%

2 - sonstige .............................. 20%

50 - Curry:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit einem

Inhalt von 1 kg oder weniger .............. 22,5%

B - anders .................................... 15%

(90) - andere Gewürze:

91 - - Mischungen, wie sie in der Anmerkung 1 b

zu diesem Kapitel beschrieben sind:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger .... 4500,-

B - andere ................................ 3000,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 1 kg oder weniger ...... 4500,-

B - andere .................................. 3000,-

1006 -- Reis:

20 - geschälter Reis (Braunreis) ................... 7,-

40 - gebrochener Reis:

A - mit einem Anteil an gebrochenen Körnern

von 20 Gewichtsprozent oder mehr .......... 7,-

B - anderer ................................... 7,-

1008 -- Buchweizen, andere Hirse, Kanariensaat;

anderes Getreide:

30 - Kanariensaat .................................. 20,-

1106 -- Mehl und Grieß aus getrockneten Hülsenfrüchten

der Nummer 0713, aus Sagomark oder aus Wurzeln

oder Knollen der Nummer 0714; Mehl, Grieß und

Pulver, aus Waren des Kapitels 8:

30 - Mehl, Grieß und Pulver, aus Waren des

Kapitels 8:

B - von Schalen von Zitrusfrüchten ............. 24,-

1201 00 Sojabohnen, auch gebrochen oder geschrotet ..... frei

1202 -- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise

hitzebehandelt, auch geschält, gebrochen oder

geschrotet:

10 - in Schale..................................... frei

20 - geschält, auch gebrochen oder geschrotet ..... frei

1203 00 Kopra .......................................... frei

1207 -- Andere Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch

gebrochen oder geschrotet:

10 - Palmnüsse und Palmkerne ...................... frei

50 - Senfsamen .................................... frei

(90) - andere:

91 - - Mohnsamen ................................. 65,-

1209 -- Samen, Früchte und Sporen, wie sie zur Aussaat

verwendet werden:

(10) - Rübensamen:

11 - - Zuckerrübensamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere .............................. .. 90,

19 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere:

1 - Futterrübensamen .................. 90,-

2 - sonstige .......................... 70,-

(20) - Samen von Futterpflanzen, ausgenommen

Rübensamen:

21 - - Luzernesamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 180,-

22 - - Kleesamen (Trifolium spp.):

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere:

1 - Rotklee ........................... 180,-

2 - sonstige .......................... 120,-

23 - - Schwingelsamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 70,-

24 - - Wiesenrispengrassamen (Poa pratensis L.):

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 70,-

25 - - Weidelgrassamen (Lolium multiflorum Lam.,

Lolium perenne L.):

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 70,-

26 - - Wiesenlieschgrassamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 70,-

29 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere:

1 - sonstige Grassamen ................ 70,-

2 - Wickensamen und Lupinensamen ..... . frei

3 - sonstige .......................... 35,-

30 - Samen von krautartigen Pflanzen, die

hauptsächlich wegen ihrer Blüten kultiviert

werden:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g ...... 210,-

C - andere .................................. 70,-

(90) - andere:

91 - - Gemüsesamen:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere ................................ 70,-

99 - - sonstige:

A - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von weniger als 100 g .... 210,-

C - andere:

1 - Grassamen, nicht für

Futterpflanzen .................... 70,-

2 - Samen von Nadelbäumen, auch

samenhaltige Zapfen ............... 70,-

3 - sonstige .......................... 35,-

1211 -- Pflanzen und Pflanzenteile (einschließlich

Samen und Früchte), wie sie hauptsächlich zur

Herstellung von Parfümeriewaren, für

medizinische Zwecke oder für Insekticide,

Fungicide oder ähnliche Waren verwendet werden,

frisch oder getrocknet, auch zerschnitten,

zerstoßen oder pulverisiert:

90 - andere:

A - Lavendel .............................. .. frei

1212 -- Johannisbrot, Algen und Tange, Zuckerrüben und

Zuckerrohr, frisch oder getrocknet, auch

gemahlen; Fruchtsteine, Fruchtkerne und andere

pflanzliche Waren (einschließlich nicht

geröstete Zichorienwurzeln der Varietät

Cichorium intybus sativum), die hauptsächlich

für die menschliche Ernährung verwendet werden,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

20 - Algen und Tange .............................. frei

(90) - andere:

99 - - sonstige:

A - Zichorienwurzeln der Varietät

Cichorium intybus sativum, getrocknet,

auch geschnitten ...................... 14,-

B - andere ....................... ......... frei

1213 00 Getreidestroh und Getreidespreu, roh, auch

gehäckselt, gemahlen, gepreßt oder in Form von

Pellets:

A - roh, auch gehäckselt ....................... frei

1214 -- Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu

Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,

Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches

pflanzliches Futter, auch in Form von Pellets:

90 - andere:

A - Heu, Klee, Lupinen oder Wicken ........... frei

1301 -- Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze

und Balsame:

10 - Schellack .................................... frei

20 - Gummi arabicum ............................... frei

90 - andere:

A - Rohharz (Harzbalsam, Terpentin) ......... 55,-

B - Harz, gemeines .......................... 84,-

C - andere ............................ ...... frei

1302 -- Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe,

Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere

pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe,

auch modifiziert:

(10) - Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

11 - - Opium:

A - Pflanzensaft ........................... frei

B - Pflanzenauszug ......................... 6%

12 - - aus Süßholz:

A - Süßholzsaft, eingedickt, roh, in Kisten

eingegossen oder in Stangen .......... 17,50

B - andere ................................. 6%

13 - - aus Hopfen ................................. 6%

14 - - aus Pyrethrum oder aus den Wurzeln

rotenonhaltiger Pflanzen ................... 6%

19 - - sonstige:

A - Pflanzensaft ........................... frei

B - Pflanzenauszug ......................... 6%

20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

A - mit einem Zuckerzusatz, gerechnet als

Invertzucker, von:

1 - 20 Gewichtsprozent oder weniger ...... 24%

B - andere ................................... 24%

(30) - pflanzliche Schleime und Verdickungsstoffe,

auch modifiziert:

31 - - Agar-Agar:

A - modifiziert .............................. 5%

B - anders ................................... frei

32 - - Schleime und Verdickungsstoffe aus

Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder

Guarsamen, auch modifiziert:

A - modifiziert .............................. frei

B - anders ................................... frei

39 - - sonstige:

A - modifiziert ............................ 5%

B - anders ................................. frei

1401 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur

Herstellung von Korb- und Flechtwaren verwendet

werden (z. B. Bambus, Stuhlrohr und Peddigrohr,

Schilf, Binsen, Flechtweiden, Raffia,

gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes

Getreidestroh und Lindenbast):

10 - Bambus ....................................... frei

20 - Stuhlrohr und Peddigrohr ..................... frei

90 - andere ....................................... frei

1402 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich als

Füll- oder Polsterungsmaterial verwendet werden

(z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch

in Lagen, mit oder ohne Unterlage:

10 - Kapok:

A - mit Unterlage ............................ 7%

B - anders ................................... frei

(90) - andere:

91 - - Pflanzenhaar:

A - mit Unterlage .......................... 7%

B - anders .................................. frei

99 - - sonstige:

A - mit Unterlage ........................... 7%

B - anders .................................. frei

1403 -- Pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich

zur Herstellung von Besen oder Bürsten

verwendet werden (zB Besensorgho,

Piassava, Reiswurzeln und Istel), auch

gebündelt oder zu Strängen gedreht:

10 - Besensorgho (Sorghum vulgare var.

technicum) ........................... frei

90 - andere:

A - Mexikanische Fiber:

1 - gekrollt oder zu Strängen

gedreht ...................... frei

2 - mit Unterlage ................ frei

3 - sonstiges .................... frei

B - andere .......................... frei

1404 -- Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - pflanzliche Rohstoffe, wie sie hauptsächlich

zum Färben oder Gerben verwendet werden ...... frei

20 - Baumwoll-Linters ............................. frei

90 - andere:

A - mit Unterlage ............................ 7%

B - anders ................................... frei

Nationale Anmerkung

2 - Waren der Unternummern 1508 90 B1a1,

1511 90 B1a1, 1513 19 B1a1, 1513 29 B1a1

und 1516 20 B4b1a unterliegen einem

Zuschlag (ZS).

1501 00 Schweineschmalz; andere Fette von Schweinen

und Fette von Geflügel, ausgeschmolzen, auch

ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln extrahiert:

A - Knochenfett ................................ 3%

B - Abfallfett ................................. frei

C - andere:

3 - Fette von Geflügel ..................... 18%

1502 00 Fette von Rindern (einschließlich Kälbern),

Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen,

auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln

extrahiert:

B - Knochenfett ................................ 3%

C - Abfallfett ................................. frei

D - andere:

1 - für technische Zwecke .................. frei

1504 -- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

10 - Fischleberöle sowie deren Fraktionen:

A - Fischleberöle:

1 - in Umschließungen mit einem Inhalt

von 1 Liter oder mehr:

a - rein ............................. frei

2 - sonstige ............................. 10%

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert:

a - vollständig oder teilweise gehärtet,

für technische Zwecke ............ frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

20 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Fischen, ausgenommen Fischleberöle:

A - Fette und Öle:

1 - Öle für technische Zwecke ............ frei

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert:

a - vollständig oder teilweise

gehärtet, für technische Zwecke .. frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

30 - Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von

Meeressäugetieren:

A - Fette und Öle:

1 - Öle für technische Zwecke ............ frei

B - Fraktionen:

1 - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert:

a - vollständig oder teilweise

gehärtet, für technische Zwecke .. frei

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

1505 -- Wollfett und Fettstoffe daraus, einschließlich

Lanolin:

10 - Wollfett, roh ................................ frei

90 - andere ....................................... frei

1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie deren

Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht

chemisch modifiziert:

A - Knochenfett ................................ 3%

B - andere Fette und Öle ....................... frei

C - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................... 315,-

b - anders ............................. 12%

1507 -- Sojaöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl, auch entschleimt:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert .............................. frei

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger . 19,5%

2 - sonstige ............................. 12%

90 - andere:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 19,5%

b - anders ........................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........ .................. 12%

1508 -- Erdnußöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert .............................. frei

90 - andere:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ..................... 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ......................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

1509 -- Olivenöl sowie dessen Fraktionen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

10 - Jungfernöl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert .............................. frei

B - anders:

1 - rein ................................ 70,-

90 - anderes:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

1 - Öle:

a - rein ............................ 70,-

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ..... ..................... 12%

1510 00 Andere Öle sowie deren Fraktionen, die

ausschließlich von Oliven stammen, auch

raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert,

einschließlich Mischungen von diesen Ölen oder

Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der

Nummer 1509:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................... frei

B - anders:

1 - Öle:

a - rein .............................. 70,-

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger 315,-

b - anders ............................. 12%

1511 -- Palmöl sowie dessen Fraktionen, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert .............................. frei

90 - andere:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ..................... 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ......................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

1512 -- Sonnenblumenöl, Safloröl und

Baumwollsamenöl sowie Fraktionen davon,

auch raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie

Fraktionen davon:

11 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert ............................ frei

19 - - sonstige:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle ................................ frei

B - anders:

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

(20) - Baumwollsamenöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl, auch ohne Cossypol:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert ............................ frei

B - anders:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg oder weniger . 19,5%

2 - sonstige ........................... 12%

29 - - sonstige:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle ................................ frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ...................... 19,5%

b - anders ......................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

1513 -- Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und

Babassuöl sowie Fraktionen davon, auch

raffiniert, aber nicht chemisch

modifiziert:

(10) - Kokosöl (Kopraöl) sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert ............................ frei

19 - - sonstige:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle ................................ frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ................... 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ....................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

(20) - Palmkernöl und Babassuöl sowie

Fraktionen davon:

21 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert ............................ frei

29 - - sonstige:

A - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle: ............................... frei

B - anders:

1 - Öle:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - rein ................... 12% + ZS

b - anders:

1 - rein ....................... 12%

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

1514 -- Rapsöl, Rüböl oder Senföl sowie

Fraktionen davon, auch raffiniert,

aber nicht chemisch modifiziert:

10 - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert .............................. frei

90 - andere:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

1515 -- Andere pflanzliche Fette und fette Öle

(einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen,

auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

(10) - Leinöl sowie dessen Fraktionen:

11 - - rohes Öl ................................... frei

19 - - sonstige:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

(20) - Maisöl sowie dessen Fraktionen:

21 - - rohes Öl:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert ............................ frei

29 - - sonstige:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle ................................ frei

B - anders:

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ....................... 315,-

b - anders ......................... 12%

30 - Rizinusöl sowie dessen Fraktionen:

A - Öle ...................................... frei

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

40 - Tungöl (Holzöl) sowie dessen Fraktionen:

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders .......... ................ 12%

50 - Sesamöl sowie dessen Fraktionen:

A - für den unmittelbaren menschlichen Genuß

ungeeignet oder unter Zollaufsicht

denaturiert:

1 - Öle .................................. frei

B - anders:

2 - Fraktionen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

60 - Jojobaöl sowie dessen Fraktionen ............. frei

90 - andere:

A - Öle:

1 - Sulfuröl ............................. frei

3 - sonstige:

a - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert ......... frei

B - Fraktionen:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ......................... 315,-

b - anders ........................... 12%

1516 -- Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert,

auch raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

10 - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

A - rückgeestert:

1 - Fischleberöle:

b - anders ........................... 10%

2 - Fette und andere Öle, von Fischen

oder Meeressäugetieren:

a - Öle für technische Zwecke ........ frei

3 - andere tierische Fette und Öle:

a - Knochenfett ...................... 3%

b - andere ........................... frei

B - anders:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - ausschließlich von Fischen

oder Meeressäugetieren ...... 315,-

2 - sonstige .................... 315,-

b - anders:

1 - ausschließlich von Fischen

oder Meeressäugetieren ....... 12%

2 - sonstige ..................... 12%

20 - pflanzliche Fette und Öle sowie deren

Fraktionen:

A - hydriertes Rizinusöl (sogenanntes

Opalwachs) ............................... frei

B - rückgeestert:

1 - Leinöl, Rizinusöl und Sulfuröl ....... frei

4 - sonstige:

a - für den unmittelbaren menschlichen

Genuß ungeeignet oder unter

Zollaufsicht denaturiert ......... frei

b - anders:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger:

a - Sojaöl und Baumwollsamenöl 12% + ZS

2 - sonstige:

a - Sojaöl und Baumwollsamenöl 12%

C - anders:

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................... 315,-

b - anders ............................ 12%

1517 -- Margarine; genießbare Mischungen oder

Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen

Fetten oder Ölen oder von Fraktionen

verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels,

ausgenommen genießbare Fette oder Öle sowie

deren Fraktionen der Nummer 1516:

10 - Margarine, ausgenommen flüssige ............. 315,-

90 - andere:

B - andere:

2 - Mischungen oder Zubereitungen, wie sie

als Formentrennmittel verwendet werden 8%

1518 00 Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie

deren Fraktionen, gekocht, oxidiert,

dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch

Hitze im Vakuum oder im inerten Gas

polymerisiert, oder anders chemisch modifiziert,

ausgenommen solche der Nummer 1516;

ungenießbare Mischungen oder Zubereitungen von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen

oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle

dieses Kapitels, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

A - Linoxyn .................................... 9%

B - Mischungen von flüssigen, fetten

pflanzlichen Ölen, für technische Zwecke ... frei

C - andere:

1 - Rizinusöl, dehydratisiert oder geblasen . 10%

1519 -- Industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren; industrielle

Fettalkohole:

(10) - industrielle Monocarbonfettsäuren;

Raffinationsfettsäuren:

11 - - Stearinsäure ....................... frei

12 - - Ölsäure ............................ frei

13 - - Tallölfettsäuren ................... frei

19 - - sonstige ........................... frei

20 - industrielle Fettalkohole ........... frei

1520 -- Glycerin, auch chemisch rein; Glycerinwasser und

Glycerinunterlaugen:

90 - andere, einschließlich synthetisches Glycerin . 175,-

1521 -- Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride),

Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat

(Spermaceti), auch raffiniert oder gefärbt:

10 - Pflanzenwachse ............................... frei

90 - andere:

A - Bienenwachs im natürlichen Zustand ....... frei

B - andere Insektenwachse im natürlichen

Zustand; Walrat (Spermaceti) ............. frei

C - andere ................................... 5%

1522 00 Degras (Gerberfett); Rückstände aus der

Behandlung von Fettstoffen oder tierischen oder

pflanzlichen Wachsen:

A - Degras ..................................... 7%

GATT-Anmerkung

1 - Die mit „C” bezeichneten Zollsätze sind

vom Wirksamwerden und von der

Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,

die von bestimmten Haupthandelspartnern

Österreichs übernommen wurden, abhängig.

Diese Zollsenkungen werden so lange

aufrechterhalten, als diese Voraussetzungen

erfüllt sind.

1602 -- Fleisch, Innereien oder anderer Schlachtanfall

oder Blut, anders zubereitet oder haltbar

gemacht:

20 - von Lebern von Tieren aller Art:

B - von Tieren der Nummer 0104 ............... 25%

C - von Geflügel der Nummer 0105:

1 - Geflügellebern, gedämpft oder gekocht . 315,-

2 - von Truthühnern, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen aus

Eisen- oder Stahlblech mit einem

Inhalt von 5 kg oder weniger .......... 30%

min

400,-

20% (C)

min

250,-

3 - sonstige ............................ 30%

min

400,-

(30) - von Geflügel der Nummer 0105:

31 - - von Truthühnern:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen aus Eisen- oder

Stahlblech mit einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ........................... 30%

min

400,-

20% (C)

min

250,-

B - andere ................ ................ 30%

min

400,-

39 - - sonstige ................................... 30%

min

400,-

90 - andere, einschließlich Zubereitungen von Blut

von Tieren aller Art:

B - andere:

2 - von Tieren der Nummer 0104 ........... 25%

1603 00 Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

B - Extrakte aus Fleisch von Walen ............. 10%

max

840,-

C - Extrakte aus anderem Fleisch und aus Fischen 10%

max

840,-

1604 -- Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern:

(10) - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht

fein zerkleinert:

11 - - Lachse:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl ........................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - andere ........................ 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - sonstiges ......................... 530,-

12 - - Heringfische:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .......................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - Bratheringe ................... 360,-

d - andere ........................ 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert ...................... 500,-

3 - sonstige .......................... 530,-

13 - - Sardinen oder Pilcharde, Sardinellen,

Sprotten oder Brislinge:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde ........ 15%

b - andere ......................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - andere ........................ 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert ...................... 500,-

3 - sonstige .......................... 530,-

14 - - Thunfische, Skipjack oder

Streifenbauch-Bonito und Bonito

(Sarda spp.):

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .......................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - andere ........................ 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert ...................... 500,-

3 - sonstige .......................... 530,-

15 - - Makrelen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .......................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - andere ........................ 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert ...................... 500,-

3 - sonstige .......................... 530,-

16 - - Sardellen:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - gekocht oder geräuchert, in Saucen,

Mayonnaise, Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen ....... 110,-

2 - gekocht oder geräuchert, im eigenen

Saft .............................. 90,-

3 - sonstige .......................... 430,-

B - anders:

1 - paniert und gefroren .............. 530,-

2 - gefroren, weder mit Teig umhüllt

noch paniert ...................... 500,-

3 - sonstige .......................... 530,-

19 - - sonstige:

A - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

1 - nur in Öl .......................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in

Saucen, Mayonnaise, Remoulade

oder anderen, nicht gelierenden

Aufgüssen ..................... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................. 90,-

c - Aale, in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 4,50 kg oder mehr ......... 250,-

d - sonstige ...................... 430,-

B - anders:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen .................... 275,-

2 - paniert und gefroren .............. 530,-

3 - Seefische, gefroren, weder mit Teig

umhüllt noch paniert .............. 500,-

4 - sonstige .......................... 530,-

20 - Fische, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen:

1 - Fische (ausgenommen Sardellen- und

sardellenartige Zubereitungen aller

Art), nur in Öl:

a - Sardinen oder Pilcharde ......... 15%

b - andere ........................... 15%

2 - sonstige:

a - gekocht oder geräuchert, in Saucen,

Mayonnaise, Remoulade oder anderen,

nicht gelierenden Aufgüssen ..... 110,-

b - gekocht oder geräuchert, im

eigenen Saft .................... 90,-

c - Bratheringe ..................... 360,-

d - Aale, in luftdicht verschlossenen

Behältnissen mit einem Inhalt

von 4,50 kg oder mehr ........... 250,-

e - andere .......................... 430,-

B - andere:

1 - Aale, in Fässern oder ähnlichen

Umschließungen .................. 275,-

2 - paniert und gefroren ............ 530,-

3 - Seefische, gefroren, weder mit

Teig umhüllt noch paniert ....... 500,-

4 - sonstige ........................ 530,-

30 - Kaviar und Kaviarersatz:

A - Kaviar .................................. 18%

B - Kaviarersatz ............................ 1000,-

1605 -- Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Krabben ...................................... 20%

20 - Garnelen ..................................... 20%

30 - Hummer ....................................... 20%

40 - sonstige Krebstiere .......................... 20%

90 - andere:

A - Schnecken ................................ 20%

B - andere ................................... 20%

1702 -- Andere Zucker, einschließlich chemisch reine

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

(Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von

Geruchs-, Geschmacks- oder Farbstoffen,

Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig gemischt;

Zucker und Melassen, karamelisiert:

10 - Lactose und Lactosesirup:

A - Lactose:

1 - mit einer Reinheit von mindestens 98%:

ex 1 - ohne Zusatz von Geruchs-,

Geschmacks- oder Farbstoffen . 66,50

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Geruchs-,

Geschmacks- oder Farbstoffen ... 66,50

90 - andere, einschließlich Invertzucker:

B - Malzzucker (Maltose):

1 - chemisch rein ...................... 66,50

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Geruchs-,

Geschmacks- oder Farbstoffen ... 66,50

1801 00 Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet:

A - roh, in der Schale ......................... 4%

B - anders ..................................... 6%

1803 -- Kakaomasse, auch entfettet:

10 - nicht entfettet .............................. 15%

20 - ganz oder teilweise entfettet ................ 15%

1804 00 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl ............. 5%

1805 00 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln ................................. 27%

1806 -- Schokolade und andere kakaohaltige

Nahrungsmittelzubereitungen:

20 - andere Zubereitungen, in Form von Blöcken

oder Tafeln, mit einem Gewicht von mehr

als 2 kg, sowie als Flüssigkeit, Paste,

Pulver, Granulat oder in ähnlichen Formen,

in Behältnissen oder unmittelbaren

Umschließungen, mit einem Inhalt von mehr

als 2 kg:

A - Schokolade ............................... 32%

min

460,-

(30) - andere, in Blöcken, Tafeln, Rippen oder

Riegeln:

31 - - gefüllt:

A - Schokolade ............................. 32%

min

460,-

32 - - nicht gefüllt:

A - Schokolade ............................. 32%

min

460,-

90 - andere:

A - Schokolade ............................... 32%

min

460,-

1902 -- Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit

Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer

Weise zubereitet, wie z. B. Spaghetti,

Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli

und Canneloni; Couscous, auch zubereitet:

20 - gefüllte Teigwaren, auch gekocht oder in

anderer Weise zubereitet:

A - mehr als 20 Gewichtsprozent Wurst,

Fleisch, Innereien oder anderen

Schlachtanfall, Fisch, Krebstiere oder

andere wirbellose Wassertiere

enthaltend:

2 - Fisch ............................... 480,-

3 - sonstige ............................ 20%

GATT-Anmerkung

1 - Die mit „C” bezeichneten Zollsätze sind

vom Wirksamwerden und von der

Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen,

die von bestimmten Haupthandelspartnern

Österreichs übernommen wurden, abhängig.

Diese Zollsenkungen werden so lange

aufrechterhalten, als diese Voraussetzungen

erfüllt sind.

Fußnoten

*3) Die Abkürzung „bT” bedeutet, daß sich

Österreich das Recht vorbehält, zusätzlich

einen beweglichen Teilbetrag zu erheben,

der im Rahmen seiner Regelungen über

landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse

jeweils festgesetzt wird.

2001 -- Gemüse, Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

90 - andere:

A - Trüffeln ................................... 22%

D - Früchte der Gattung Pimenta ................ 15%

F - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

a - Kapern ............................ 105,-

2 - sonstige:

a - Kapern ............................ 105,-

d - Tomatenkonserven, ohne Zusatz von

Gewürzen, Senf oder Zucker, in

Fässern oder Fäßchen .............. 70,-

e - Früchte der Nummern 0801 und 0803

sowie der Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und 0804 50, ohne

Zuckerzusatz ...................... 85,-

f - andere:

ex f - Gemüsekonserven in Kübeln

(Mastelli) ................. 350,-

2002 -- Tomaten, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet

oder haltbar gemacht:

10 - Tomaten, ganz oder in Stücken:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger 300,-

B - andere:

1 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in

Fässern oder Fäßchen ................ 70,-

90 - andere:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger:

1 - Tomatenpulpe und Tomatenmark:

a - mit einem Gewicht von mehr

als 5 kg ............................ 300,-

b - anders .......................... 300,-

2 - sonstige ............................ 300,-

B - andere:

2 - Tomatenkonserven, bloß gekocht, in

Fässern oder Fäßchen ................ 70,-

2003 -- Pilze und Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht:

10 - Pilze:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger:

1 - Champignons (Agaricus campestris,

Agaricus bisporus) .................. 370,-

2 - sonstige ............................ 370,-

20 - Trüffeln .................................... 20%

2004 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:

10 - Kartoffeln:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .. 10% +

b.T.*3)

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - Gemüsemischungen von Kartoffeln:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger ................ 10% +

b.T.*3)

B - andere:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

a - süßer Paprika:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ..................... 370,-

3 - Früchte der Gattung Pimenta ......... 15%

4 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 140,-

b - anders .......................... 140,-

5 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 105,-

b - anders .......................... 105,-

6 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 22%

9 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 370,-

10 - Sauerkraut:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 370,-

11 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 370,-

2005 -- Anderes Gemüse, ohne Essig oder Essigsäure

zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:

10 - homogenisiertes Gemüse:

A - Kartoffeln ............................. 10% +

b.T.*3)

370,-

C - andere .................................. 370,-

20 - Kartoffeln:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .. 10% +

b.T.*3)

30 - Sauerkraut:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .. 370,-

60 - Spargel:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .. 22%

70 - Oliven:

A - in luftdicht verschlossenen Umschließungen

mit einem Gewicht von 15 kg oder weniger .. 140,-

B - anders .................................... 140,-

90 - anderes Gemüse und Gemüsemischungen:

A - anderes Gemüse:

1 - Früchte der Gattung Capsicum:

a - süßer Paprika:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ....................... 370,-

2 - Früchte der Gattung Pimenta ........... 15%

3 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 105,-

b - anders .......................... 105,-

5 - Artischocken:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 370,-

6 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger .......... 370,-

B - Gemüsemischungen:

2 - Früchte der Gattung Capsicum:

a - süßer Paprika:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger 370,-

3 - Früchte der Gattung Pimenta .. 15%

4 - Kartoffeln:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 10% +

b.T.*3)

5 - Oliven:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 140,-

b - anders .................... 140,-

6 - Kapern:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................... 105,-

b - anders .................... 105,-

7 - Spargel:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger .................. 22%

10 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder

weniger ................. 370,-

b - anders:

ex b - Gemüsekonserven in

Kübeln (Mastelli) .. 350,-

2006 00 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile,

mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt,

glaciert oder kandiert) ....................... 530,-

2007 -- Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus

und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt,

auch mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln:

10 - homogenisierte Zubereitungen:

A - mit Zusatz von Zucker .................... 30%

B - sonstige ................................. 30%

(90) - andere:

91 - - von Zitrusfrüchten:

A - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .............. 30%

2 - sonstige ........................... 30%

B - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker ............. 700,-

2 - sonstige .......................... 700,-

99 - - sonstige:

A - Pflaumenmus:

1 - mit Zusatz von Zucker .............. 35%

2 - sonstiges .......................... 32%

B - Konfitüren, Fruchtgelees und Marmeladen:

1 - mit Zusatz von Zucker .............. 30%

2 - sonstige ........................... 30%

C - andere:

1 - mit Zusatz von Zucker ............. 700,-

2 - sonstige .......................... 700,-

2008 -- Früchte und andere genießbare

Pflanzenteile, in anderer Weise

zubereitet oder haltbar gemacht, auch

mit Zusatz von Zucker oder anderen

Süßungsmitteln oder von Alkohol,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

(10) - Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen oder

Saaten, auch untereinander gemischt:

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen:

A - Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse .. 8%

+ 280,-

B - Kastaniencreme in luftdicht

verschlossenen Umschließungen .......... 25%

20 - Ananas:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger ............... 23%

max

350,-

2 - sonstige:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen .................. 350,-

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen ...................... 25%

30 - Zitrusfrüchte:

A - Pulpe und Mark:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem Gewicht

von 15 kg oder weniger:

a - von Grapefruit .................. 350,-

2 - sonstige:

a - von Grapefruit, in luftdicht

verschlossenen Umschließungen ... 350,-

B - andere:

1 - Grapefruit, in luftdicht verschlossenen

Umschließungen ....................... 25%

70 - Pfirsiche:

B - andere:

1 - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen:

a - in Umschließungen aus Eisen- oder

Stahlblech, mit einem

Gesamtzuckergehalt von

25 Gewichtsprozent oder weniger,

gerechnet als Invertzucker ....... 32%

19% (C)

b - andere ........................... 32%

(90) - andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen

die der Unternummer 2008 19:

92 - - Mischungen:

B - andere:

1 - Früchte:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen, die nicht

weniger als vier verschiedene

Fruchtarten, ausgenommen Äpfel,

enthalten und bei welchen der

Anteil von Birnen

35 Gewichtsprozent nicht

überschreitet .................. 12%

+ 300,-

7% C)

+ 175,-

99 - - sonstige:

A - Früchte:

1 - Pulpe und Mark:

a - in luftdicht verschlossenen

Umschließungen mit einem

Gewicht von 15 kg oder weniger:

1 - von Früchten der

Nummer 0803 sowie der

Unternummern 0804 10,

0804 40 und 0804 50 ........ 23%

b - andere:

1 - von Guaven, in luftdicht

verschlossenen

Umschließungen ............ 350,-

2 - sonstige:

a - Früchte der Nummer 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 40

und 0804 50:

1 - Guaven .................... 25%

2 - sonstige ohne Zusatz von

Zucker ..................... 8%

+ 280,-

2009 -- Fruchtsäfte (einschließlich

Traubenmost) und Gemüsesäfte, weder

gegoren noch mit einem Zusatz von

Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln:

(10) - Orangensaft:

11 - - gefroren:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 20 Liter oder mehr . 105,-

2 - sonstige ............................ 420,-

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 20 Liter:

1 - Rohsaft ................... 150,-

2 - sonstige .................. 105,-

19 - - sonstige:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 20 Liter oder mehr . 105,-

2 - sonstige ............................ 420,-

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 20 Liter:

1 - Rohsaft ................... 150,-

2 - sonstige .................. 105,-

20 - Grapefruitsaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 20 Liter oder mehr . 105,-

2 - sonstige:

a - gefroren ........................ 270,-

170,- (C)

b - anders .......................... 270,-

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von weniger als 20 Liter ........ 150,-

2 - mit Zusatz von Zucker ............... 270,-

30 - Saft von anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen

Mischungen:

A - Saft von Früchten der Unternummern 0805 20

und 0805 30:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 420,-

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - in Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter, ausgenommen

Zitronenrohsaft:

a - Rohsaft ................. 150,-

b - andere .................. 105,-

2 - sonstige:

a - Zitronenrohsaft in Fässern 42,-

B - andere:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 270,-

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter .................... 150,-

40 - Ananassaft:

A - Dicksaft:

1 - in Umschließungen mit einem Inhalt von

20 Liter oder mehr .................. 80,-

2 - sonstige ............................ 270,-

B - andere:

1 - ohne Zusatz von Zucker:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von weniger als 20 Liter ........ 120,-

2 - mit Zusatz von Zucker ............... 270,-

50 - Tomatensaft:

A - Dicksaft:

1 - in unmittelbaren Umschließungen mit

einem Inhalt von 20 Liter oder mehr . 105,-

2 - sonstige ............................ 420,-

B - andere .................................. 420,-

60 - Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

A - Dicksaft ................................ 630,-

70 - Apfelsaft:

A - Dicksaft ................................ 630,-

80 - Saft von anderen Früchten oder anderem

Gemüse, ausgenommen Mischungen:

B - Saft von Früchten der

Nummern 0801 und 0803 sowie der

Unternummern 0804 10, 0804 40 und

0804 50:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 20 Liter oder

mehr ..................... 80,-

b - andere ................... 270,-

2 - sonstige:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - Rohsaft, in

unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

weniger als 20 Liter 120,-

C - Saft von anderen Früchten:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter oder

mehr ............................ 105,-

b - andere .......................... 420,-

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 20 Liter:

1 - Rohsaft, ohne Zusatz von

Zucker ...................... 175,-

2 - sonstige von schwarzen

Johannisbeeren, mit Zusatz

von Zucker .................. 500,-

D - Saft von anderen Gemüsen:

1 - Dicksaft:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 420,-

2 - sonstige:

a - Rohsaft, in unmittelbaren

Umschließungen mit einem Inhalt

von weniger als 20 Liter, ohne

Zusatz von Zucker ............... 98,-

90 - Mischungen von Säften:

A - Dicksäfte:

1 - von Äpfeln oder Birnen .............. 630,-

2 - von Weintrauben ..................... 630,-

3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803

sowie der Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40 und 0804 50:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 80,-

b - andere .......................... 270,-

4 - von Früchten der Unternummern 0805 40

und 0805 90:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere:

1 - Grapefruitsaft, gefroren .... 270,-

170,-(C)

2 - sonstige .................... 270,-

5 - von Früchten der Unternummern 0805 10,

0805 20 und 0805 30:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 420,-

6 - von anderen Früchten:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 420,-

7 - von Gemüsen:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 20 Liter

oder mehr ....................... 105,-

b - andere .......................... 420,-

B - andere:

3 - von Früchten der Nummern 0801 und 0803

sowie der Unternummern 0804 10,

0804 30, 0804 40, 0804 50, 0805 40

und 0805 90:

b - mit Zusatz von Zucker:

1 - Mischungen von Ananas- und

Grapefruitsäften .. .......... 270,-

4 - von Früchten der Unternummern 0805 10,

0805 20 und 0805 30:

a - ohne Zusatz von Zucker:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von weniger als

20 Liter .................... 105,-

5 - von anderen Früchten:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von weniger

als 20 Liter:

1 - von schwarzen Johannisbeeren,

mit Zusatz von Zucker ....... 500,-

6 - von Tomaten ......................... 420,-

Nationale Anmerkung

*1) - Als „Käsefondue” der Unternummer 2106 90

B1b1 gelten:

Zubereitungen aus Schmelzkäse zur

Herstellung von „Käsefondue”, mit einem

Gehalt an Milchfett von 12 Gewichtsprozent

oder mehr, jedoch weniger als

18 Gewichtsprozent, zu deren Erzeugung

keine anderen Käsesorten als Emmentaler

oder Gruyere verwendet wurden, mit Zusatz

von Weißwein, Kirschbranntwein, Stärke und

Gewürzen, in Einzelpackungen, die 1 kg

oder weniger enthalten.

Fußnote

*1) Die Anwendung dieses Zollsatzes unterliegt

den von den zuständigen Behörden

festzusetzenden Voraussetzungen.

2101 -- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee,

Tee oder Mate und Zubereitungen auf der

Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage

von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie

und anderer gerösteter Kaffee-Ersatz sowie

Auszüge und Konzentrate davon:

10 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee,

und Zubereitungen auf der Grundlage solcher

Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf

der Grundlage von Kaffee:

B - andere:

1 - Auszüge aus Kaffee, fest:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 1 kg oder

weniger ........................ 15,6%

b - anders ........................... 12%

20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee

oder Mate, und Zubereitungen auf der Grundlage

solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate

oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:

B - andere:

1 - aus Tee .............................. 24%

2 - aus Mate ............................. 13%

2103 -- Zubereitungen für Gewürzsoßen und zubereitete

Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel;

Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

10 - Sojasoße ..................................... 25%

min

430,-

20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen ....... 25%

min

430,-

30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:

A - Senfmehl, auch zubereitet ................ 8%

B - andere .................................. 160,-

90 - andere:

B - andere ................................... 25%

min

430,-

2104 -- Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür;

zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

10 - Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür .. 25%

min

450,-

20 zusammengesetzte homogenisierte

Nahrungsmittelzubereitungen:

B - andere ..................................... 25%

min

450,-

2106 -- Nahrungsmittelzubereitungen, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

90 - andere:

B - andere:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem

Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker,

von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr:

b - andere:

1 - „Käsefondue”

genannte Zubereitungen 700,- 1)

2201 -- Wasser, einschließlich natürliches oder

künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure

versetztes Wasser, ohne Zusatz von Zucker oder

anderen Süßungsmitteln, Geruchs- oder

Geschmacksstoffen; Eis und Schnee:

10 - Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes

Wasser ...................................... 14,-

90 - andere:

A - Eis ...................................... 2%

B - Schnee ................................... frei

C - andere ................................... frei

2203 00 Bier, aus Malz hergestellt:

A - mit einem Stammwürzegehalt von 14% oder

weniger (Normalbier):

1 - in Fässern, für ein Jahreskontingent *1) 90,-

B - mit einem Stammwürzegehalt von mehr als

14% aber nicht mehr als 20% (Starkbier):

1 - in Fässern, für ein Jahreskontingent *1) 90,-

2204 -- Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich

mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost,

anderer als jener der Nummer 2009:

10 - Schaumwein .................................. 1950,-

(20) - anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung

durch Zusatz von Alkohol verhindert oder

gehemmt wurde:

21 - - in Behältnissen mit einem Inhalt von

2 Litern oder weniger:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol.

oder weniger:

a - in Flaschen ................... 630,-

b - anders:

ex b - Dessertweine, mit einem

Alkoholgehalt in

Volumenteilen von mehr

als 17,5% Vol. ......... 900,-

29 - - sonstige:

A - anderer Wein:

1 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol. oder

weniger:

a - in Behältnissen mit einem Inhalt

von mehr als 50 Litern ........ 300,-

b - anders:

1 - in Fässern ................ 315,-

2 - in Flaschen ............... 630,-

3 - anders:

ex 3 - Dessertweine, mit

einem Alkoholgehalt

in Volumenteilen von

mehr als 17,5% Vol. .. 900,-

2205 -- Wermutwein und anderer Wein aus frischen

Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen

aromatisiert:

10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 Litern

oder weniger:

A - Schaumwein:

1 - in Flaschen mit einem Inhalt von

1 Liter oder weniger ................ 630,-

2 - sonstiger ........................... 630,-

B - anderer, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger:

1 - in Flaschen:

a - mit einem Inhalt von 1 Liter oder

weniger ......................... 630,-

b - andere .......................... 630,-

2 - sonstige:

ex 2 - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von mehr

als 17,5% Vol. ............... 900,-

90 - andere:

A - Schaumwein:

1 - in Flaschen ......................... 630,-

2 - sonstiger ........................... 315,-

B - anderer, mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von 18% Vol. oder weniger:

1 - in Behältnissen mit einem Inhalt von

mehr als 50 Litern .................. 300,-

2 - sonstige:

a - in Fässern ...................... 315,-

b - in Flaschen ..................... 630,-

c - anders:

ex c - mit einem Alkoholgehalt in

Volumenteilen von mehr

als 17,5% Vol. ........... 900,-

2206 00 Andere gegorene Getränke (zB Apfelwein,

Birnenwein und Met); Mischungen von

gegorenen Getränken und Mischungen von

gegorenen Getränken und

nichtalkoholischen Getränken,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

A - Obstschaumwein .................... 2 100,-

2208 -- Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt

in Volumenteilen von weniger als 80% Vol.;

Branntwein, Liköre und andere Getränke, die

Destillationsalkohol enthalten, zusammengesetzte

alkoholische Zubereitungen, wie sie für die

Herstellung von Getränken verwendet werden:

20 - Branntweine, durch Destillation von Traubenwein

oder Traubentrester hergestellt ............. 2450,-

30 - Whisky ...................................... 2450,-

90 - andere:

B - Kirschbranntwein ........................ 2450,-

Fußnote

*1) Das Jahreskontingent für die Waren der

Unternummern 2309 10 A2a, 2309 10 B2a,

2309 90 B1b1 und 2309 90 B2b1 beträgt

insgesamt 5200 t. Das Kontingentjahr beginnt

am 1. Jänner eines jeden Jahres.

2301 -- Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

und anderem Schlachtanfall, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

Wassertieren, für den menschlichen Genuß nicht

geeignet; Grammeln:

10 - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

oder anderem Schlachtanfall; Grammeln:

A - Grammeln .................................. 3%

20 - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen,

Krebstieren, Weichtieren oder anderen

wirbellosen Wassertieren:

A - von Fischen .............................. frei

2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der

Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form

von Pellets:

A - Ölkuchen ................................... frei

2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der

Gewinnung von Erdnußöl, auch gemahlen oder in

Form von Pellets:

A - Ölkuchen ................................... frei

2306 -- Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der

Gewinnung von pflanzlichen Fetten oder Ölen,

auch gemahlen oder in Form von Pellets,

ausgenommen solche der Nummer 2304 oder 2305:

10 - aus Baumwollsamen:

A - Ölkuchen ................................. frei

20 - aus Leinsamen:

A - Ölkuchen ................................. frei

30 - aus Sonnenblumenkernen:

A - Ölkuchen ................................. frei

40 - aus Raps- oder Rübsensamen (Anm.: richtig:

Rübensamen):

A - Ölkuchen ................................. frei

50 - aus Kokosnüssen oder Kopra:

A - Ölkuchen ................................. frei

60 - aus Palmnüssen oder Palmkernen:

A - Ölkuchen ................................. frei

90 - andere:

A - Ölkuchen ................................. frei

2307 00 Weingeläger; Weinstein, roh:

A - Weingeläger, flüssig ...................... 210,-

2309 -- Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung

verwendet werden:

10 - Hunde- oder Katzenfutter, in Aufmachungen für

den Kleinverkauf:

A - Getreide oder Müllereierzeugnisse daraus

enthaltend:

2 - sonstige:

a - für ein Jahreskontingent *1) ... . 15%

B - andere:

2 - sonstige:

a - für ein Jahreskontingent *1) ..... 15%

90 - andere:

A - Solubles von Fischen oder

Meeressäugetieren:

1 - getrocknet oder konzentriert .......... 9%

2 - sonstige .............................. 9%

B - andere:

1 - Getreide oder Müllereierzeugnisse

daraus enthaltend:

b - andere:

1 - für ein Jahreskontingent *1) .. 15%

2 - sonstige:

b - andere:

1 - für ein Jahreskontingent *1) .. 15%

2401 -- Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

10 - Tabak, nicht entstielt oder nicht entrippt .... 400,-

20 - Tabak, ganz oder teilweise entstielt oder

entrippt ...................................... 750,-

30 - Tabakabfälle .................................. 400,-

2402 -- Zigarren, Stumpen, Zigarillos und Zigaretten,

aus Tabak oder Tabakersatz:

10 - Zigarren, Stumpen und Zigarillos, die Tabak

enthalten ..................................... 23.300,-

20 - Zigaretten, die Tabak enthalten ............... 26.600,-

90 - andere:

A - Zigarren, Stumpen und Zigarillos .......... 23.300,-

B - Zigaretten ................................ 26.600,-

2403 -- Anderer verarbeiteter Tabak und anderer

verarbeiteter Tabakersatz; „homogenisierter”

oder „rekonstituierter” Tabak; Tabakextrakte

und Tabaklaugen:

10 - Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus

Tabakersatz ............................... 13.300,-

(90) - andere:

91 - - „homogenisierter” oder „rekonstituierter”

Tabak ................................... 13.300,-

99 - - sonstige:

A - Tabakextrakte und Tabaklaugen ....... 13.300,-

B - andere .............................. 13.300,-

2501 00 Salz (einschließlich Speisesalz und

denaturiertes Salz) und reines

Natriumchlorid, auch in wässeriger

Lösung oder zugesetzte Antibackmittel

oder Rieselhilfen enthaltend; Meerwasser frei

2502 00 Schwefelkies (Pyrit), nicht geröstet ........... frei

2503 -- Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter,

gefällter und kolloidaler Schwefel:

10 - Schwefel, roh oder nicht raffiniert .......... frei

90 - anderer ...................................... frei

2504 -- Natürlicher Graphit:

10 - Pulver oder Flocken .......................... 2%

90 - anderer ...................................... 2%

2505 -- Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt,

ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26:

10 - Silikatsande und Quarzsande .................. frei

90 - andere ....................................... frei

2506 -- Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite,

auch grob behauen oder durch Sägen oder auf

andere Weise zu rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten lediglich

zerteilt:

10 - Quarz ........................................ 3%

(20) - Quarzite:

21 - - roh oder grob behauen ...................... 3%

29 - - sonstige ................................... 3%

2507 00 Kaolin und andere kaolinische Tone, auch

gebrannt ..................................... 2,50

2508 -- Andere Tone (ausgenommen expandierte Tone der

Nr. 6806), Andalusit, Cyanit und Sillimanit,

auch kalziniert; Mullit; Schamotte und

Dinaserden:

10 - Bentonit ..................................... 5%

20 - Bleicherden und Walkerde ..................... frei

30 - feuerfester Ton .............................. frei

40 - andere Tone .................................. frei

50 - Andalusit, Cyanit und Sillimanit ............. frei

60 - Mullit ....................................... frei

70 - Schamotte und Dinaserden ..................... frei

2509 00 Kreide ....................................... 3,20

2510 -- Natürliche Calciumphosphate, natürliche

Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden:

10 - nicht gemahlen ............................... frei

20 - gemahlen ..................................... 5%

2511 -- Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches

Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt,

ausgenommen Bariumoxid der Nummer 2816:

10 - natürliches Bariumsulfat (Baryt) ............. frei

20 - natürliches Bariumcarbonat (Witherit) ........ frei

2512 00 Kieselsäure Fossilienmehle (z. B. Kieselgur,

Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsaure

Erden, auch kalziniert, mit einem Schüttgewicht

von 1 oder weniger ............................. frei

2513 -- Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund,

natürlicher Granat und andere natürliche

Schleifmittel, auch thermisch behandelt:

(10) - Bimsstein:

11 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken,

einschließlich gebrochener Bimsstein

(Bimskies) ................................. frei

19 - - sonstiger .................................. frei

(20) - Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher

Granat und andere natürliche Schleifmittel:

21 - - roh oder in unregelmäßigen Stücken ......... frei

29 - - sonstige ................................... 4%

2514 00 Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen

oder auf andere Weise zu rechteckigen

(einschließlich quadratischen) Blöcken oder

Platten lediglich zerteilt ................... 2,5%

2515 -- Marmor, Travertin, Ecaussine und andere

Werk- oder Hausteine aus Kalkstein, mit

einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr,

und Alabaster, alle diese auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise zu rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten

lediglich zerteilt:

(10) - Marmor und Travertin:

(10) - Marmor und Travertin:

11 - - roh oder grob behauen ...................... frei

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt .... 4%

20 - Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus

Kalkstein; Alabaster ......................... 4%

2516 -- Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere

Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder

durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt:

(10) - Granit:

11 - - roh oder grob behauen ...................... frei

12 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt .. 4,5%

(20) - Sandstein:

21 - - roh oder grob behauen ...................... frei

22 - - durch Sägen oder auf andere Weise zu

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt .... 4%

90 - andere Werk- und Hausteine ................... 4%

2517 -- Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, wie

sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau sowie

für andere Beschotterungen verwendet werden,

Kiesel und Feuerstein (Flint), auch thermisch

behandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil

dieser Nummer genannten Stoffen als Zusatz;

Teermakadam; Körner (Granalien), Splitt und Mehl,

aus Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch

thermisch behandelt:

10 - Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine,

wie sie für den Beton-, Straßen- und Bahnbau

sowie für andere Beschotterungen verwendet

werden, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch

thermisch behandelt .......................... frei

20 - Makadam aus Schlacke oder ähnlichen

Industrieabfällen, auch mit den in der

vorstehenden Unternummer 2517 10 genannten

Stoffen als Zusatz ........................... frei

30 - Teermakadam .................................. frei

(40) - Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Steinen der Nummer 2515 oder 2516, auch

thermisch behandelt:

41 - - aus Marmor ................................. 4%

49 - - sonstige ................................... 4%

2518 -- Dolomit, auch gebrannt oder gesintert; Dolomit,

grob behauen oder durch Sägen oder auf andere

Weise zu rechteckigen (einschließlich

quadratischen) Blöcken oder Platten lediglich

zerteilt; Dolomitstampfmasse:

10 - Dolomit, nicht gebrannt oder gesintert ........ 3%

20 - Dolomit, gebrannt oder gesintert ............ 5,5%

30 - Dolomitstampfmasse ............................ 6%

2519 -- Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit);

Schmelzmagnesia; Sintermagnesia, auch mit

kleinen Mengen anderer Oxide, die vor der

Sinterung zugesetzt wurden; anderes

Magnesiumoxid, auch rein:

10 - natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) ..... frei

90 - andere:

A - kaustischer Magnesit ..................... 4%

B - sonstige ................................. frei

2520 -- Gipssteine (Rohgips); Anhydrit; gebrannter Gips,

auch gefärbt oder mit geringen Mengen von

Abbindebeschleunigern oder Abbindeverzögerern

versetzt:

10 - Gipsstein (Rohgips); Anhydrit ................ 3%

20 - gebrannter Gips .............................. 6%

2521 00 Hüttenkalkstein; Kalksteine und andere

kalkhaltige Steine, wie sie zur Herstellung von

Kalk oder Zement verwendet werden .............. frei

2522 -- Gebrannter Kalk, auch gelöscht, und

hydraulischer Kalk, ausgenommen Calciumoxid und

Calciumhydroxid der Nummer 2825:

10 - ungelöschter Kalk ............................ 6%

20 - gelöschter Kalk .............................. 6%

30 - hydraulischer Kalk ........................... 3%

2523 -- Portlandzement, Tonerdezement,

Schlackenzement, Sulfathüttenzement und

ähnliche hydraulische Zemente, auch

gefärbt oder in Form von Klinker:

10 - Zementklinker ................................ 5%

(20) - Portlandzement:

21 - - Weißzement, auch künstlich gefärbt ....... 2,5%

29 - - sonstiger ................................. 5,-

30 - Tonerdezement ....................... frei

90 - andere hydraulische Zemente .................. 2%

2524 00 Asbest ......................................... frei

2525 -- Glimmer, auch in unregelmäßige Scheiben

gespalten (Schuppen); Glimmerabfall:

10 - Glimmer, roh oder zu unregelmäßigen Plättchen

oder Scheiben gespalten ...................... frei

20 - Glimmerpulver ................................ frei

30 - Glimmerabfall ................................ frei

2526 -- Natürlicher Speckstein (Steatit), auch grob

behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise

zu rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Blöcken oder Platten lediglich zerteilt; Talk:

10 - nicht gebrochen, nicht pulverisiert .......... frei

20 - gebrochen oder pulverisiert .................. frei

2527 00 Natürlicher Kryolith; natürlicher Chiolith ..... frei

2528 -- Natürliche Borate und ihre Konzentrate

(auch kalziniert), ausgenommen Borate,

die aus natürlichen wässerigen

Salzlösungen gewonnen wurden; natürliche

Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr

als 85 Gewichtsprozent H tief 3 BO

tief 3, berechnet auf das Gewicht der

Trockensubstanz:

10 - natürliche Natriumborate und ihre

Konzentrate (auch kalziniert) ....... frei

90 - andere:

A - Rohborsäure .............................. 7%

B - sonstige ................................. frei

2529 -- Feldspat; Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit;

Flußspat:

10 - Feldspat ..................................... 3%

(20) - Flußspat:

21 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von

97 Gewichtsprozent oder weniger ............ frei

22 - - mit einem Calciumfluoridgehalt von mehr als

97 Gewichtsprozent ......................... frei

30 - Leuzit; Nephelin und Nephelin-Syenit ......... 3%

2530 -- Mineralische Stoffe, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht

expandiert ................................... frei

20 - Kieserit und Epsomit (natürliche

Magnesiumsulfate) ............................ frei

30 - Farberden .................................... 3%

40 - natürlicher Eisenglimmer ..................... 3%

90 - andere ....................................... frei

2601 -- Eisenerze und deren Konzentrate, einschließlich

Schwefelkiesabbrände:

(10) - Eisenerze und deren Konzentrate, ausgenommen

Schwefelkiesabbrände:

11 - - nicht agglomeriert ......................... frei

12 - - agglomeriert ............................... frei

20 - Schwefelkiesabbrände ......................... frei

2602 00 Manganerze und deren Konzentrate, einschließlich

manganhaltiger Eisenerze und Konzentrate mit

einem Mangangehalt von 20 Gewichtsprozent oder

mehr, berechnet auf das Gewicht der

Trockensubstanz ................................ frei

2603 00 Kupfererze und deren Konzentrate ............... frei

2604 00 Nickelerze und deren Konzentrate ............... frei

2605 00 Cobalterze und deren Konzentrate ............... frei

2606 00 Aluminiumerze und deren Konzentrate ............ frei

2607 00 Bleierze und deren Konzentrate ................. frei

2608 00 Zinkerze und deren Konzentrate ................. frei

2609 00 Zinnerze und deren Konzentrate ................. frei

2610 00 Chromerze und deren Konzentrate ................ frei

2611 00 Wolframerze (Tungstenerze) und deren Konzentrate frei

2612 -- Uranerze oder Thoriumerze und deren Konzentrate:

10 - Uranerze und deren Konzentrate ............... frei

20 - Thoriumerze und deren Konzentrate ............ frei

2613 -- Molybdänerze und deren Konzentrate:

10 - geröstet ..................................... frei

90 - anders ....................................... frei

2614 00 Titanerze und deren Konzentrate ................ frei

2615 -- Nioberze, Tantalerze, Vanadiumerze oder

Zirkonerze und deren Konzentrate:

10 - Zirkonerze und deren Konzentrate ............. frei

90 - andere ....................................... frei

2616 -- Edelmetallerze und deren Konzentrate:

10 - Silbererze und deren Konzentrate ............. frei

90 - andere ....................................... frei

2617 -- Andere Erze und deren Konzentrate:

10 - Antimonerze und deren Konzentrate ............ frei

90 - andere ....................................... frei

2618 00 Granulierte Schlacke (Schlackensand) von der

Eisen- oder Stahlerzeugung ..................... frei

2619 00 Schlacke (ausgenommen granulierte Schlacke),

Hammerschlag, Zunder und andere Abfälle, von

der Eisen- oder Stahlerzeugung ................. frei

2620 -- Aschen und Rückstände (ausgenommen

solche von der Eisen- oder

Stahlerzeugung), die Metalle oder

Metallverbindungen enthalten:

(10) - hauptsächlich Zink enthaltend:

11 - - Hartzink ................................... frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - hauptsächlich Blei enthaltend ................ frei

30 - hauptsächlich Kupfer enthaltend .............. frei

40 - hauptsächlich Aluminium enthaltend ........... frei

50 - hauptsächlich Vanadium enthaltend ............ frei

90 - andere ....................................... frei

2621 00 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich

Seetangasche (Kelp) ............................ frei

2701 -- Steinkohle; Briketts und ähnliche feste

Brennstoffe, aus Steinkohle:

(10) - Steinkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert:

11 - - Anthrazit .................................. frei

12 - - bituminöse Steinkohle ...................... frei

19 - - sonstige Steinkohle ........................ frei

20 - Briketts und ähnliche feste Brennstoffe, aus

Steinkohle ................................... frei

2702 -- Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen

Gagat (Jet):

10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht

agglomeriert ................................. frei

20 - agglomerierte Braunkohle ..................... frei

2703 00 Torf (einschließlich Torfstreu), auch

agglomeriert ................................... 4%

2704 00 Koks und Halbkoks (Schwelkoks), aus Steinkohle,

Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert;

Retortenkohle .................................. frei

2705 00 Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas und

ähnliche Gase, ausgenommen Erdölgase und

andere gasförmige Kohlenwasserstoffe ........... frei

2706 00 Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und

andere Mineralteere, auch entwässert oder

teilweise destilliert, einschließlich

rekonstituierte Teere .......................... 3%

2707 -- Öle und andere Destillationserzeugnisse des

Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche

Erzeugnisse, bei denen die aromatischen

gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen

gewichtsmäßig vorherrschen:

10 - Benzol ....................................... 4%

20 - Toluol ....................................... 4%

30 - Xylole ....................................... 4%

40 - Naphthalin ................................... 3%

50 - andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen,

bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis

250 ºC 65 Volumprozent oder mehr

(einschließlich der Destillationsverluste)

übergehen .................................... frei

60 - Phenole ...................................... frei

(90) - andere:

91 - - Kreosotöle ................................. frei

99 - - sonstige ................................... frei

2708 -- Pech und Pechkoks, aus Steinkohlenteer oder

anderen Mineralteeren:

10 - Pech ......................................... 4%

20 - Pechkoks ..................................... frei

2709 00 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh 4,90

2710 00 Erdöle und Öle aus bituminösen

Mineralien, ausgenommen rohe;

anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Zubereitungen, die

70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder

Öle aus bituminösen Mineralien enthalten,

soweit diese Öle den wesentlichen

Bestandteil dieser Zubereitungen bilden:

C - Petroleum ................................. 14,-

E - Heizöle und ähnliche Rückstände von

der Erdölverarbeitung .............. 5,-

F - Spindelöle und Schmieröle ................. 17,-

C - zubereitete Schmiermittel ................. 10%

H - Weißöle (Vaselinöl, Paraffinöl) ............ 6%

I - Transformatorenöle ......................... 10%

K - andere .................................... 25,-

2711 -- Erdölgase und andere gasförmige

Kohlenwasserstoffe:

(10) - verflüssigt:

11 - - Erdgas ..................................... 3%

12 - - Propan ..................................... 4%

13 - - Butane ..................................... 4%

14 - - Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien .... 4%

19 - - sonstige ................................... 4%

(20) - im gasförmigen Zustand:

21 - - Erdgas ..................................... 3%

29 - - sonstige ................................... frei

2712 -- Vaselin; Paraffin, mikrokristallines

Erdölwachs, Slackwax, Ozokerit,

Montanwachs, Torfwachs, andere

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse,

durch Synthese oder durch andere

Verfahren gewonnen, auch gefärbt:

10 - Vaselin .................................... 5,5%

20 - Paraffin mit einem Ölgehalt von weniger als

0,75 Gewichtsprozent ....................... 19,60

90 - andere ....................................... 2%

2713 -- Petrolkoks, Erdölbitumen und andere Rückstände

von Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien:

(10) - Petrolkoks:

11 - - nicht kalziniert ........................... 4%

12 - - kalziniert ................................. 4%

20 - Erdölbitumen ................................. 3%

90 - andere Rückstände von Erdölen oder Ölen aus

bituminösen Mineralien ....................... 3%

2714 -- Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse

Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein:

10 - bituminöse Schiefer und Sande ................ frei

90 - andere ....................................... frei

2715 00 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von

Naturasphalt, Naturbitumen, Erdölbitumen,

Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B.

Asphaltmastix oder Verschnittbitumen) .......... 6%

2716 00 Elektrische Energie ............................ frei

Fußnote:

*1) Vertragsmäßig mit der Möglichkeit zur Festsetzung eines

Zollsatzes von 6% des Wertes oder des entsprechenden

spezifischen Zollsatzes.

2801 -- Fluor, Chlor, Brom und Iod:

10 - Chlor ....................................... 50,-

20 - Iod .......................................... frei

30 - Fluor; Brom .................................. frei

2802 00 Schwefel, sublimiert oder gefällt; kolloidaler

Schwefel ....................................... frei

2803 00 Kohlenstoff (Ruß und andere Formen des

Kohlenstoffs, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen) ................................... frei

2804 -- Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle:

10 - Wasserstoff .................................. 8%

(20) - Edelgase:

21 - - Argon ...................................... 7%

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Stickstoff ................................... 8%

40 - Sauerstoff ................................... 8%

50 - Bor; Tellur .................................. frei

(60) - Silicium:

61 - - mit einem Gehalt an Silicium von

99,99 Gewichtsprozent oder mehr ............ frei

69 - - sonstige ................................... frei

70 - Phosphor ..................................... frei

80 - Arsen ........................................ frei

90 - Selen ........................................ frei

2805 -- Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle,

Scandium und Yttrium, auch untereinander

gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber:

(10) - Alkalimetalle:

11 - - Natrium .................................... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Erdalkalimetalle:

21 - - Calcium .................................... frei

22 - - Strontium und Barium ....................... frei

30 - Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch

untereinander gemischt oder miteinander

legiert ...................................... 9%

40 - Quecksilber .................................. frei

2806 -- Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,

Salzsäure); Chloroschwefelsäure:

10 - Chlorwasserstoff (Chlorwasserstoffsäure,

Salzsäure) ................................. 11,20

20 - Chloroschwefelsäure .......................... frei

2807 00 Schwefelsäure; Oleum ......................... 7,30

2808 00 Salpetersäure; Nitriersäuren ................... 7%

2909 -- Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid);

Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

10 - Diphosphorpentaoxid (Phosphorsäureanhydrid) .. frei

20 - Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren:

A - Phosphorsäure, flüssig ................. 17,20

B - andere ................................... frei

2810 00 Boroxide; Borsäuren ............................ 9%

2811 -- Andere anorganische Säuren und andere

anorganische Sauerstoffverbindungen der

Nichtmetalle:

(10) - andere anorganische Säuren:

11 - - Fluorwasserstoff (Flußsäure) ............... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - andere anorganische Sauerstoffverbindungen

der Nichtmetalle:

21 - - Kohlenstoffdioxid .......................... 8%

22 - - Siliciumdioxid ............................. 4%

23 - - Schwefeldioxid ........................... 39,20

29 - - sonstige:

A - Stickoxydul ............................ 9%

B - andere ................................. frei

2812 -- Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der

Nichtmetalle:

10 - Chloride und Oxychloride ..................... frei

90 - andere ....................................... frei

2813 -- Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches

Phosphortrisulfid:

10 - Schwefelkohlenstoff (Kohlenstoffdisulfid) .... 8%

90 - andere ....................................... frei

2814 -- Ammoniak, wasserfrei oder in wässeriger Lösung

(Salmiakgeist):

10 - Ammoniak, wasserfrei ......................... 8%

20 - Ammoniak in wässeriger Lösung (Salmiakgeist) . 11%

2815 -- Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid

(Ätzkali); Natrium- oder Kaliumperoxid:

(10) - Natriumhydroxid (Ätznatron):

11 - - fest ...................................... 70,-

12 - - in wässeriger Lösung (Natronlauge) ........ 40,-

20 - Kaliumhydroxid (Ätzkali):

A - fest ..................................... frei

B - in wässeriger Lösung ..................... 8%

30 - Natrium- oder Kaliumperoxid .................. 8%

2816 -- Hydroxid und Peroxid des Magnesiums; Oxid,

Hydroxid und Peroxid, des Strontiums oder des

Bariums:

10 - Hydroxid und Peroxid, des Magnesiums ......... frei

20 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Strontiums ... frei

30 - Oxid, Hydroxid und Peroxid, des Bariums ...... frei

2817 00 Zinkoxid; Zinkperoxid .......................... 7%

2818 -- Künstlicher Korund, auch von chemisch

nicht eindeutig bestimmter Konstitution;

Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid:

10 - künstlicher Korund, auch von chemisch

nicht eindeutig bestimmter

Konstitution:

A - Edelkorund, weiß oder rosa, mit

mehr als 97,5% Al tief 2 O tief 3 1%

B - andere ........................... 6%

20 - Aluminiumoxid, ausgenommen künstlicher

Korund ............................... frei

30 - Aluminiumhydroxid ................... frei

2819 -- Chromoxide und Chromhydroxide:

10 - Chromtrioxid ................................. frei

90 - andere:

A - Chromoxidgrün ............................ 10%

B - sonstige ................................. frei

2820 -- Manganoxide:

10 - Mangandioxid ................................. 4%

90 - andere ....................................... frei

2821 -- Eisenoxide und Eisenhydroxide; Farberden mit

einem Gehalt an gebundenem Eisen von

70 Gewichtsprozent oder mehr, gerechnet

als Fe203:

10 - Eisenoxide und Eisenhydroxide ................ 8%

20 - Farberden .................................. 75,60

2822 00 Kobaltoxide und Kobalthydroxide; handelsübliche

Kobaltoxide .................................... frei

2823 00 Titanoxide ..................................... 6%

2824 -- Bleioxide; Minium (rote Mennige) und

Orange-Mennige:

10 - Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot) .......... 15%

20 - Minium (rote Mennige) und Orange-Mennige ..... 15%

90 - andere ....................................... 15%

2825 -- Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze; andere anorganische Basen;

andere Oxide, Hydroxide und Peroxide, der

Metalle:

10 - Hydrazin und Hydroxylamin und deren

anorganische Salze ........................... frei

20 - Lithiumoxid und Lithiumhydroxid .............. frei

30 - Vanadiumoxide und Vanadiumhydroxide .......... frei

40 - Nickeloxide und Nickelhydroxide .............. frei

50 - Kupferoxide und Kupferhydroxide .............. frei

60 - Germaniumoxide und Zirkoniumdioxid ........... frei

70 - Molybdänoxide und Molybdänhydroxide .......... frei

80 - Antimonoxide ................................. frei

90 - andere:

A - Zinnoxide und Zinnhydroxide .............. 8%

B - sonstige ................................. frei

2826 -- Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und

andere komplexe Fluorsalze:

(10) - Fluoride:

11 - - des Ammoniums oder des Natriums:

A - des Natriums ........................... 8%

min

59,50

B - des Ammoniums .......................... frei

12 - - des Aluminiums ............................. frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Fluorosilicate des Natriums oder des Kaliums . 7%

30 - Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer

Kryolith) .................................... frei

90 - andere ....................................... frei

2827 -- Chloride, Oxychloride und Hydroxychloride;

Bromide und Oxybromide; Iodide und Oxyiodide:

10 - Ammoniumchlorid .............................. 8%

20 - Calciumchlorid ............................... 2%

(30) - andere Chloride:

31 - - des Magnesiums ............................. frei

32 - - des Aluminiums ............................. frei

33 - - des Eisens ................................. 6%

34 - - des Cobalts ................................ frei

35 - - des Nickels ................................ frei

36 - - des Zinks ................................ 3% +

35,30

37 - - des Zinns .................................. 8%

38 - - des Bariums ................................ 8%

39 - - sonstige ................................... frei

(40) - Oxychloride und Hydroxychloride:

41 - - des Kupfers ................................ frei

49 - - sonstige ................................... frei

(50) - Bromide und Oxybromide:

51 - - Bromide des Natriums oder des Kaliums ...... frei

59 - - sonstige ................................... frei

60 - Iodide und Oxyiodide ......................... frei

2828 -- Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit;

Chlorite; Hypobromite:

10 - handelsübliches Calciumhypochlorit und andere

Calciumhypochlorite ........................ 14,10

90 - andere:

A - Natrium- und Kaliumhypochlorit ......... 14,10

B - sonstige ................................. frei

2829 -- Chlorate und Perchlorate; Bromate und

Perbromate; Iodate und Periodate:

(10) - Chlorate:

11 - - des Natriums ............................... frei

19 - - sonstige ................................... 6%

90 - andere ....................................... frei

2830 -- Sulfide, Polysulfide:

10 - Natriumsulfide ............................... 9%

20 - Zinksulfid ................................... 6%

30 - Cadmiumsulfid ................................ frei

90 - andere:

A - Antimonsulfide ............................. 7%

B - sonstige ................................... frei

2831 -- Dithionite und Sulfoxylate:

10 - des Natriums ................................. frei

90 - andere ....................................... frei

2832 -- Sulfite; Thiosulfate:

10 - Natriumsulfite ............................... 9%

min

28,-

20 - andere Sulfite ............................... 6%

30 - Thiosulfate .................................. frei

2833 -- Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate):

(10) - Natriumsulfate:

11 - - Dinatriumsulfat ............................ 8%

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - andere Sulfate:

21 - - des Magnesiums ............................. 8%

22 - - des Aluminiums ............................. 24%

23 - - des Chroms ................................. 1%

24 - - des Nickels ................................ 8%

25 - - des Kupfers ................................ 8%

26 - - des Zinks .................................. 8%

27 - - des Bariums ................................ 8%

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Alaune ....................................... frei

40 - Peroxosulfate (Persulfate) ................... frei

2834 -- Nitrite; Nitrate:

10 - Nitrite:

A - Natriumnitrit ............................ 8%

B - andere ................................... frei

(20) - Nitrate:

21 - - des Kaliums ................................ 5%

22 - - des Bismuts ................................ frei

29 - - sonstige:

A - Bleinitrat ............................. 8%

B - andere ................................. frei

2835 -- Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate

(Phosphite), Phosphate und Polyphosphate:

10 - Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate

(Phosphite) .................................. frei

(20) - Phosphate:

21 - - Triammoniumphosphat ........................ frei

22 - - Mono- und Dinatriumphosphate .............. 46,-

23 - - Trinatriumphosphat ........................ 46,-

24 - - Kaliumphosphat ............................. frei

25 - - Calciumhydrogenorthophosphat

(Dicalciumphosphat) ........................ frei

26 - - andere Calciumphosphate .................... frei

29 - - sonstige:

A - Natriumpyro- und -metaphosphate ........ 10%

B - andere ................................. frei

(30) - Polyphosphate:

31 - - Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat) 10%

39 - - sonstige:

A - Natriumhexametaphosphat ................ 10%

B - andere ................................. frei

2836 -- Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate);

handelsübliches Ammoniumcarbamat enthaltendes

Ammoniumcarbonat:

10 - handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere

Ammoniumcarbonate ............................ 7%

20 - Dinatriumcarbonat (Soda):

A - kalziniert ............................... 7%

B - kristallisiert ......................... 8,40

30 - Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) 26,50

40 - Kaliumcarbonate .............................. 3%

50 - Calciumcarbonat .............................. 9%

60 - Bariumcarbonat ........................... frei *1)

70 - Bleicarbonat ................................. 9%

(90) - andere:

91 - - Lithiumcarbonate ........................... frei

92 - - Strontiumcarbonat .......................... frei

93 - - Bismutcarbonat ............................. frei

99 - - sonstige ................................... frei

2837 -- Cyanide, Oxycyanide und komplexe Cyanide:

(10) - Cyanide, Oxycyanide:

11 - - des Natriums ............................... 8%

19 - - sonstige ................................... frei

20 - komplexe Cyanide ............................. frei

2838 00 Fulminate, Cyanate und Thiocyanate (Rhodanide) . frei

2839 -- Silicate; handelsübliche Alkalimetallsilicate:

(10) - des Natriums:

11 - - Natriummetasilicate ........................ 9%

19 - - sonstige ................................... 6%

20 - des Kaliums ................................ 6,5%

90 - andere ..................................... 6,5%

2840 -- Borate; Peroxoborate (Perborate):

(10) - Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax):

11 - - wasserfrei ................................ 9%

19 - - sonstiges .................................. 9%

20 - andere Borate ................................ 9%

30 - Peroxoborate (Perborate) ..................... 9%

2841 -- Salze der Säuren der Metalloxide oder

Metallperoxide:

10 - Aluminate .................................... frei

20 - Chromate des Zinks oder des Bleis .......... 9,5%

30 - Natriumdichromat ............................. frei

40 - Kaliumdichromat .............................. frei

50 - andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate 11%

60 - Manganite, Manganate und Permanganate ........ frei

70 - Molybdate:

A - Ammoniummolybdat ......................... frei

B - andere ................................... 7%

80 - Wolframate (Tungstate) ....................... frei

90 - andere:

A - Antimonate und Natriumstannat .......... 8,5%

B - sonstige ................................. frei

2842 -- Andere Salze der anorganischen Säuren oder der

Peroxosäuren, ausgenommen Azide:

10 - Doppel- oder Komplexsilicate ................. frei

90 - andere ....................................... frei

2843 -- Kolloidale Edelmetalle; anorganische oder

organische Verbindungen der Edelmetalle, auch

von chemisch nicht eindeutig bestimmter

Konstitution; Amalgame der Edelmetalle:

10 - kolloidale Edelmetalle ....................... frei

(20) - Silberverbindungen:

21 - - Silbernitrat ............................... 7%

29 - - sonstige ................................... 8%

30 - Goldverbindungen ............................. 7%

90 - andere Verbindungen; Amalgame:

A - Edelmetallamalgame ....................... 9%

B - Platinverbindungen ....................... 7%

C - sonstige ................................. frei

2844 -- Radioaktive chemische Elemente und radioaktive

Isotope (einschließlich spaltbare oder brütbare

chemische Elemente und Isotope), und deren

Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die

diese Erzeugnisse enthalten:

10 - natürliches Uran und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die natürliches Uran oder

natürliche Uranverbindungen enthalten ........ frei

20 - an U 235 angereichertes Uran und seine

Verbindungen; Plutonium und seine

Verbindungen; Legierungen, Dispersionen

(einschließlich Cermets), keramische

Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235

angereichertes Uran, Plutonium oder

Verbindungen dieser Stoffe enthalten ......... frei

30 - an U 235 abgereichertes Uran und seine

Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran,

Thorium oder Verbindungen dieser Stoffe

enthalten .................................... 9%

40 - radioaktive Elemente und Isotope und

Verbindungen, ausgenommen solche der

Unternummern 2844 10, 2844 20 und 2844 30;

Legierungen, Dispersionen (einschließlich

Cermets), keramische Erzeugnisse und

Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder

Verbindungen enthalten; radioaktive

Rückstände ................................... frei

50 - ausgebrauchte (bestrahlte) Brennelemente von

Kernreaktoren ................................ frei

2845 -- Isotope, ausgenommen solche der Nummer 2844;

anorganische oder organische Verbindungen

dieser Isotope, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution:

10 - Schweres Wasser (Deuteriumoxid) .............. frei

90 - andere ....................................... frei

2846 -- Anorganische oder organische Verbindungen der

Metalle der seltenen Erden, des Yttriums oder

des Scandiums oder von Mischungen dieser

Metalle:

10 - Cerverbindungen:

A - Ceritchlorid, Ceritsulfat, Ceritcarbonat .. frei

B - sonstige .................................. 9%

90 - andere ........................................ 9%

2847 00 Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff in

feste Form gebracht .......................... 94,40

2848 -- Phosphide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution, ausgenommen

Ferrophosphor:

10 - des Kupfers (Phosphorkupfer), mit einem

Phosphorgehalt von mehr als

15 Gewichtsprozent ........................... frei

90 - der anderen Metalle oder der Nichtmetalle .... frei

2849 -- Carbide, auch von chemisch nicht eindeutig

bestimmter Konstitution:

10 - des Calciums ................................. 23%

20 - des Siliciums .............................. 4,40

90 - andere ....................................... frei

2850 00 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und

Boride, auch von chemisch nicht

eindeutig bestimmter Konstitution,

ausgenommen Verbindungen, die auch

Carbide der Nummer 2849 sind .......... frei

2851 00 Andere anorganische Verbindungen (einschließlich

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser und

Wasser ähnlicher Reinheit); flüssige Luft

(einschließlich solcher, der die Edelgase

entzogen wurden); Preßluft; Amalgame,

ausgenommen Amalgame der Edelmetalle ........... 8%

2901 -- Acyclische Kohlenwasserstoffe:

10 - gesättigte:

A - Butan .................................... 5%

B - andere ................................... frei

(20) - ungesättigte:

21 - - Ethylen .................................... frei

22 - - Propen (Propylen) .......................... frei

23 - - Buten (Butylen) und dessen Isomere ......... frei

24 - - Buta-1,3-dien und Isopren .................. frei

29 - - sonstige:

A - Acetylen ............................... 9%

B - andere ................................. frei

2902 -- Cyclische Kohlenwasserstoffe:

(10) - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene:

11 - - Cyclohexan ................................. frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Benzol ....................................... 6%

30 - Toluol ....................................... 6%

(40) - Xylole:

41 - - o-Xylol .................................... 6%

42 - - m-Xylol .................................... 6%

43 - - p-Xylol .................................... 6%

44 - - Xylol-Isomerengemische ..................... 6%

50 - Styrol ....................................... frei

60 - Ethylbenzol .................................. frei

70 - Cumol ........................................ frei

90 - andere ....................................... frei

2903 -- Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe:

(10) - gesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

11 - - Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan

(Ethylchlorid) ............................. 15%

12 - - Dichlormethan (Methylenchlorid) ............ 5%

13 - - Chloroform (Trichlormethan) ................ 5%

14 - - Kohlenstofftetrachlorid

(Tetrachlorkohlenstoff)..................... 15%

15 - - 1,2-Dichlorethan (Ethylendichlorid) ........ 15%

16 - - 1,2-Dichlorpropan (Propylendichlorid) und

Dichlorbutane .............................. frei

19 - - sonstige:

A - Trichlorethan, Tetrachlorethan ......... 15%

B - andere ................................. frei

(20) - ungesättigte Chlorderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe:

21 - - Vinylchlorid (Chlorethylen) ................ 15%

22 - - Trichlorethylen ............................ 15%

23 - - Tetrachlorethylen (Perchlorethylen) ........ 15%

29 - - sonstige ................................... 15%

30 - Fluor-, Brom- oder Iodderivate der

acyclischen Kohlenwasserstoffe ............... frei

40 - Halogenderivate der acyclischen

Kohlenwasserstoffe, die zwei oder mehr

verschiedene Halogene enthalten .............. 5%

(50) - Halogenderivate der cyclischen, cyclenischen

oder cycloterpenischen Kohlenwasserstoffe:

51 - - 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan ............ 8%

59 - - sonstige ................................... frei

(60) - Halogenderivate der aromatischen

Kohlenwasserstoffe:

61 - - Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und

p-Dichlorbenzol ............................ 5%

62 - - Hexachlorbenzol und DDT

(1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan) 12%

69 - - sonstige ................................... frei

2904 -- Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der

Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert:

10 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ethylester ................... frei

20 - Derivate, die nur Nitro- oder nur

Nitrosogruppen enthalten:

A - Trinitrotoluol ......................... 44,10

B - sonstige ................................. frei

90 - andere ....................................... frei

2905 -- Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - einwertige gesättigte Alkohole:

12 - - Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol

(Isopropylalkohol) ....................... 3,5%

13 - - Butan-1-ol (n-Butylalkohol) .............. 3,5%

14 - - sonstige Butanole ........................ 3,5%

15 - - Pentanol (Amylalkohol) und dessen Isomere .. 6%

16 - - Octanol (Octylalkohol) und dessen Isomere .. frei

17 - - Dodecan-1-ol (Laurylalkohol),

Hexadekan-1-ol (Cetylalkohol) und

Octadekan-1-ol (Stearylalkohol) ............ frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - einwertige ungesättigte Alkohole:

21 - - Allylalkohol ............................... frei

22 - - acyclische Terpenalkohole .................. frei

29 - - sonstige ................................... frei

(30) - zweiwertige Alkohole (Diole):

31 - - Ethylenglykol (Ethandiol) .................. frei

32 - - Propylenglykol (Propan-1,2-diol) ........... frei

39 - - sonstige ................................... frei

(40) - andere mehrwertige Alkohole:

41 - - 2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol

(Trimethylolpropan) ........................ frei

42 - - Pentaerythrit .............................. frei

43 - - Mannit ..................................... frei

44 - - D-Glucit (Sorbit) .......................... frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate,

der acyclischen Alkohole ..................... frei

2906 -- Cyclische Alkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Alkohole:

11 - - Menthol .................................... frei

12 - - Cyclohexanol, Methylcyclohexanole und

Dimethylcyclohexanole ...................... frei

13 - - Sterine und Inosite ........................ frei

14 - - Terpineole ................................. frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - aromatische Alkohole:

21 - - Benzylalkohol .............................. frei

29 - - sonstige ................................... frei

2907 -- Phenole; Phenolalkohole:

(10) - einwertige Phenole:

11 - - Phenol (Hydroxybenzol) und dessen Salze .... frei

12 - - Kresole und deren Salze .................... frei

13 - - Octylphenol, Nonylphenol und deren Isomere;

deren Salze ................................ frei

14 - - Xylenole und deren Salze ................... frei

15 - - Naphthole und deren Salze .................. frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - mehrwertige Phenole:

21 - - Resorcin und dessen Salze .................. frei

22 - - Hydrochinon und dessen Salze ............... frei

23 - - 4,4`-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A,

Diphenylolpropan) und dessen Salze ......... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Phenolalkohole ............................... frei

2908 -- Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

der Phenole oder Phenolalkohole:

10 - Derivate, die nur Halogene enthalten, und

deren Salze .................................. 7%

20 - Derivate, die nur Sulfogruppen enthalten,

deren Salze und Ester ........................ frei

90 - andere:

A - Pikrinsäure ............................ 44,10

B - andere ................................... frei

2909 -- Ether, Etheralkohole, Etherphenole,

Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide,

Etherperoxide, Ketonperoxide (auch von chemisch

nicht eindeutig bestimmter Konstitution) und

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Ether und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

11 - - Diethylether .............................. 560,-

19 - - sonstige ................................... frei

20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro-

oder Nitrosoderivate ......................... frei

30 - aromatische Ether und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate .................. frei

(40) - Etheralkohole und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

41 - - 2,2`-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol) .. frei

42 - - Monomethylether des Ethylenglykols oder

des Diethylenglykols ........................ frei

43 - - Monobutylether des Ethylenglykols oder des

Diethylenglykols ............................ frei

44 - - andere Monoalkylether des Ethylenglykols

oder des Diethylenglykols ................... frei

49 - - sonstige .................................... frei

50 - Etherphenole, Etheralkoholphenole und deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate . frei

60 - Alkoholperoxide, Etherperoxide,

Ketonperoxide und deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate .................. frei

2910 -- Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und

Epoxyether, mit dreigliedrigem Ring, und

deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder

Nitrosoderivate:

10 - Oxiran (Ethylenoxid) ......................... frei

20 - Methyloxiran (Propylenoxid) .................. frei

30 - 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) ..... frei

90 - andere ....................................... frei

2911 00 Acetale und Halbacetale, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

A - Acetale .................................... 7%

B - andere ..................................... frei

2912 -- Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoffunktionen;

cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd:

(10) - acyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

11 - - Methanal (Formaldehyd) ................... 47,60

12 - - Ethanal (Acetaldehyd) ...................... frei

13 - - Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer) .... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - cyclische Aldehyde ohne andere

Sauerstoffunktionen:

21 - - Benzaldehyd ................................ frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Aldehydalkohole .............................. frei

(40) - Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde

mit anderen Sauerstoffunktionen:

41 - - Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd) .. frei

42 - - Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd) frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - cyclische Polymere der Aldehyde .............. frei

60 - Paraformaldehyd .............................. frei

2913 00 Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

der Erzeugnisse der Nummer 2912 ................ frei

2914 -- Ketone und Chinone, auch mit anderen

Sauerstoffunktionen, und deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen:

11 - - Aceton ..................................... 7%

12 - - Butanon (Methylethylketon) ................. 5%

13 - - 4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon) .. 5%

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Ketone ohne andere Sauerstoffunktionen:

21 - - Campher .................................... frei

22 - - Cyclohexanon und Methylcychohexanone........ frei

23 - - Jonone und Methyljonone .................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - aromatische Ketone ohne andere

Sauerstoffunktionen .......................... frei

(40) - Ketonalkohole und Ketonaldehyde:

41 - - 4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on

(Diacetonalkohol) .......................... frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - Ketonphenole und Ketone mit anderen

Sauerstoffunktionen .......................... frei

(60) - Chinone:

61 - - Anthrachinon ............................... frei

69 - - sonstige ................................... frei

70 - Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate . frei

2915 -- Gesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide und

Peroxysäuren; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Ameisensäure, deren Salze und Ester:

11 - - Ameisensäure ............................... frei

12 - - Salze der Ameisensäure ..................... frei

13 - - Ester der Ameisensäure ..................... frei

(20) - Essigsäure und deren Salze;

Essigsäureanhydrid:

21 - - Essigsäure ................................ 211,-

22 - - Natriumacetat................. ............. frei

23 - - Cobaltacetate .............................. frei

24 - - Essigsäureanhydrid ....................... 215,60

29 - - sonstige:

A - Bleiacetate, Calciumacetat ausgenommen

holzessigsaurer Kalk (Graukalk) ........ 8%

B - andere ................................. frei

(30) - Ester der Essigsäure:

31 - - Ethylacetat ................................ 10%

32 - - Vinylacetat ................................ frei

33 - - n-Butylacetat .............................. 10%

34 - - Isobutylacetat ............................. frei

35 - - 2-Ethoxyethylacetat ........................ frei

39 - - sonstige:

A - Methylacetat ........................... 10%

B - andere ................................. frei

40 - Mono-, Di- oder Trichloressigsäuren, deren

Salze und Ester .............................. frei

50 - Propionsäure, deren Salze und Ester .......... frei

60 - Buttersäuren und Valeriansäuren, deren Salze

und Ester .................................... frei

70 - Palmitinsäure und Stearinsäure, deren Salze

und Ester .................................. 17,60

90 - andere ....................................... frei

2916 -- Ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren und

cyclische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - ungesättigte acyclische Monocarbonsäuren,

deren Anhydride, Halogenide, Peroxide,

Peroxysäuren und deren Derivate:

11 - - Acrylsäure und deren Salze ................. frei

12 - - Ester der Acrylsäure ....................... frei

13 - - Methacrylsäure und deren Salze ............. frei

14 - - Ester der Methacrylsäure ................... frei

15 - - Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure,

deren Salze und Ester .................... 17,60

19 - - sonstige ................................... frei

20 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Monocarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide, Peroxysäuren und deren Derivate .... frei

(30) - aromatische Monocarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

31 - - Benzoesäure, deren Salze und Ester ......... 15%

32 - - Benzoylperoxid und Benzoylchlorid .......... frei

33 - - Phenylessigsäure, deren Salze und Ester .... frei

39 - - sonstige ................................... frei

2917 -- Polycarbonsäuren, deren Anhydride, Halogenide,

Peroxide und Peroxysäuren; deren Halogen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - acyclische Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

12 - - Adipinsäure, deren Salze und Ester:

ex 12 - Adipinsäure ........................ 8%

(30) - aromatische Polycarbonsäuren, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

35 - - Phthalsäureanhydrid ...................... 19,2%

39 - - sonstige:

A - Ortho-Phthalsäure .................... 19,2%

2918 -- Carbonsäuren mit zusätzlichen

Sauerstoffunktionen und deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; deren

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

(10) - Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

11 - - Milchsäure, deren Salze und Ester .......... 6%

12 - - Weinsäure ................................ 3,5%

13 - - Salze und Ester der Weinsäure .............. 9%

14 - - Citronensäure ............................. 14,-

15 - - Salze und Ester der Citronensäure .......... frei

16 - - Gluconsäure, deren Salze und Ester ......... 6%

17 - - Phenylglykolsäure (Mandelsäure), deren

Salze und Ester ............................ frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Carbonsäuren mit Phenolfunktion, aber ohne

andere Sauerstoffunktion, deren Anhydride,

Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und deren

Derivate:

21 - - Salicylsäure und deren Salze ............. 5,5%

22 - - o-Acetylsalicylsäure, deren Salze und Ester . frei

23 - - sonstige Ester der Salicylsäure und deren

Salze ....................................... 7%

29 - - sonstige ................................... 8%

30 - Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion,

ohne andere Sauerstoffunktion, deren

Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren

und deren Derivate ........................... frei

90 - andere ....................................... frei

2919 00 Ester der Phosphorsäuren, deren Salze und

Lactophosphate; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate .................... frei

2920 -- Ester der anderen anorganischen Säuren

(ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren)

und deren Salze; deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate:

10 - Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und

deren Salze, deren Halogen-, Sulfo-,

Nitro- oder Nitrosoderivate .................. frei

90 - andere ....................................... frei

2921 -- Verbindungen mit Aminofunktion:

(10) - acyclische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

11 - - Mono-, Di- und Trimethylamin und deren

Salze ...................................... frei

12 - - Diethylamin und dessen Salze ............... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - acyclische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

21 - - Ethylendiamin und dessen Salze ............. frei

22 - - Hexamethylendiamin und dessen Salze ........ frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - cyclanische, cyclenische oder cycloterpenische

Mono- oder Polyamine und deren Derivate; deren

Salze ........................................ frei

(40) - aromatische Monoamine und deren Derivate;

deren Salze:

41 - - Anilin und dessen Salze .................... frei

42 - - Anilinderivate und deren Salze:

A - Tetryl ............................... 44,10

B - andere ................................. frei

43 - - Toluidine und deren Derivate; deren Salze .. frei

44 - - Diphenylamin und dessen Derivate; deren

Salze ...................................... frei

45 - - 1-Naphthylamin (alpha-Naphthylamin),

2-Naphthylamin (beta-Naphthylamin) und

deren Derivate; deren Salze ................ frei

49 - - sonstige ................................... frei

(50) - aromatische Polyamine und deren Derivate;

deren Salze:

51 - - o-, m- und p-Phenylendiamin, Diaminotoluole

und deren Derivate; deren Salze ............ frei

59 - - sonstige ................................... frei

2922 -- Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen:

(10) - Aminoalkohole, deren Ether und Ester,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art

von Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

11 - - Monoethanolamin und dessen Salze ........... frei

12 - - Diethanolamin und dessen Salze ............. frei

13 - - Triethanolamin und dessen Salze ............ frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Aminonaphthole und andere Aminophenole, deren

Ether und Ester, ausgenommen solche, die mehr

als eine Art von Sauerstoffunktion enthalten;

deren Salze:

21 - - Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und

deren Salze ................................ frei

22 - - Anisidine, Dianisidine und Phenetidine

und deren .................................. frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone,

ausgenommen solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze ..... frei

(40) - Aminosäuren und deren Ester, ausgenommen

solche, die mehr als eine Art von

Sauerstoffunktion enthalten; deren Salze:

41 - - Lysin und dessen Ester; deren Salze ........ frei

42 - - Glutaminsäure und deren Salze .............. frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und

andere Aminoverbindungen mit

Sauerstoffunktionen .......................... frei

2923 -- Quaternäre Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide;

Lecithine und andere Phosphoraminolipoide:

10 - Cholin und dessen Salze ...................... frei

20 - Lecithine und andere Phosphoaminolipoide ..... frei

90 - andere ....................................... frei

2924 -- Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion;

Amidoverbindungen der Kohlensäure:

10 - acyclische Amide (einschließlich acyclische

Carbamate) und deren Derivate; deren Salze ... frei

(20) - cyclische Amide (einschließlich cyclische

Carbamate) und deren Derivate; deren Salze:

21 - - Ureine und deren Derivate; deren Salze ..... frei

29 - - sonstige:

A - Paraacetaminophenylethylether

(Phenacetin, Acetphenetidin) ........... 7%

B - andere ................................. frei

2925 -- Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion

(einschließlich Saccharin und dessen Salze)

oder mit Iminfunktion:

(10) - Imide und deren Derivate; deren Salze:

11 - - Saccharin und dessen Salze ................. 6%

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Imine und deren Derivate; deren Salze ........ frei

2926 -- Verbindungen mit Nitrilfunktion:

10 - Acrylnitril .................................. frei

20 - 1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid) ............... frei

90 - andere ....................................... frei

2927 00 Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen ............ frei

2928 00 Organische Derivate des Hydrazins oder des

Hydroxylamins .................................. frei

2929 -- Verbindungen mit anderen Stickstoffunktionen:

10 - Isocyanate ................................... frei

90 - andere ....................................... frei

2930 -- Organische Schwefelverbindungen:

10 - Dithiocarbonate (Xanthate, Xanthogenate) ..... frei

20 - Thiocarbamate und Dithiocarbamate ............ frei

30 - Thiurammono-, di- oder tetrasulfide .......... frei

40 - Methionin .................................... frei

90 - andere ....................................... 8%

2931 00 Andere organisch-anorganische Verbindungen ..... frei

2932 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Sauerstoffheteroatomen:

(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Furanring in der Struktur:

11 - - Tetrahydrofuran ............................ frei

12 - - 2-Furaldehyd (Furfuraldehyd) ............... frei

13 - - Furfurylalkohol und

Tetrahydrofurfurylalkohol .................. frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Lactone:

21 - - Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine .. frei

29 - - sonstige Lactone ........................... frei

90 - andere ....................................... frei

2933 -- Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem

oder mehreren Stickstoffheteroatomen;

Nucleinsäuren und deren Salze:

(10) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyrazolring in der Struktur:

11 - - Phenazon (Antipyrin) und dessen Derivate ... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Imidazolring in der Struktur:

21 - - Hydantoin und dessen Derivate .............. frei

29 - - sonstige ................................... frei

(30) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Pyridinring in der Struktur:

31 - - Pyridin und dessen Salze ................... frei

39 - - sonstige ................................... frei

40 - Verbindungen mit einem Chinolin- oder

Isochinolinringsystem (auch hydriert), nicht

weiter kondensiert ........................... frei

(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert)

oder Piperazinring in der Struktur;

Nucleinsäuren und deren Salze:

51 - - Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen

Derivate; deren Salze ...................... frei

59 - - sonstige ................................... frei

(60) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Triazinring in der Struktur:

61 - - Melamin .................................... frei

69 - - sonstige:

A - Hexogen .............................. 44,10

B - andere ................................. frei

(70) - Lactame:

71 - - 6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam) ........ frei

79 - - sonstige Lactame ........................... frei

90 - andere ....................................... frei

2934 -- Andere heterocyclische Verbindungen:

10 - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch

hydriertem) Thiazolring in der Struktur ...... frei

20 - Verbindungen mit einem Benzothiazolringsystem

(auch hydriert), nicht weiter kondensiert .... frei

30 - Verbindungen mit einem Phenothiazinringsystem

(auch hydriert), nicht weiter kondensiert .... frei

90 - andere ....................................... frei

2935 00 Sulfonamide:

A - Chlorsulfonamide ........................... 8%

B - andere ..................................... frei

2936 -- Provitamine und Vitamine, natürliche oder

synthetisch hergestellte (einschließlich

natürliche Konzentrate), sowie deren

hauptsächlich als Vitamine verwendeten Derivate,

alle diese auch untereinander gemischt, auch in

Lösungsmitteln aller Art:

10 - Provitamine, ungemischt ...................... frei

(20) - Vitamine und deren Derivate, ungemischt:

21 - - Vitamine A und deren Derivate .............. frei

22 - - Vitamin B1 und dessen Derivate ............. frei

23 - - Vitamin B2 und dessen Derivate ............. frei

24 - - D- oder DL2-Pantothensäure (Vitamin B3

oder Vitamin B5) und deren Derivate ........ frei

25 - - Vitamin B6 und dessen Derivate ............. frei

26 - - Vitamin B12 und dessen Derivate ............ frei

27 - - Vitamin C und dessen Derivate .............. frei

28 - - Vitamin E und dessen Derivate .............. frei

29 - - sonstige Vitamine und deren Derivate ....... frei

90 - andere, einschließlich natürliche Konzentrate . frei

2937 -- Hormone, natürliche oder synthetisch

hergestellte; ihre hauptsächlich als Hormone

verwendeten Derivate; andere hauptsächlich als

Hormone verwendete Steroide:

10 - Hormone des Hypophysenvorderlappens oder

ähnliche Hormone, und deren Derivate .......... 8%

(20) - Hormone der Nebennierenrinde und deren

Derivate:

21 - - Cortison, Hydrocortison, Prednison

(Dehydrocortison) und Prednisolon

(Dehydrohydrocortison) ...................... frei

22 - - Halogenderivate der Hormone der

Nebennierenrinde ............................ frei

29 - - sonstige ................................... frei

(90) - andere Hormone und deren Derivate, andere

hauptsächlich als Hormone verwendete Steroide:

91 - - Insulin und dessen Salze .................. 147,-

92 - - Oestrogene und Gestagene ................... frei

99 - - sonstige ................................... 8%

2938 -- Glycoside, natürliche oder synthetisch

hergestellte, deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate:

10 - Rutosid (Rutin) und dessen Derivate .......... frei

90 - andere:

A - Digitalisglycoside ......................... 7%

B - sonstige ................................... frei

2939 -- Pflanzliche Alkaloide, natürliche oder

synthetisch hergestellte, deren Salze, Ether,

Ester und andere Derivate:

10 - Opium-Alkaloide und deren Derivate;

deren Salze .................................. frei

(20) - China-Alkaloide und deren Derivate;

deren Salze:

21 - - Chinin und dessen Salze .................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Coffein und dessen Salze ..................... frei

40 - Ephedrine und deren Salze .................... frei

50 - Theophyllin und Aminophyllin

(Theophyllin-Ethylendiamin) und deren

Derivate; deren Salze ........................ frei

60 - Mutterkorn-Alkaloide und deren Derivate;

deren Salze .................................. frei

70 - Nicotin und dessen Salze ..................... frei

90 - andere ....................................... frei

2940 00 Zucker, chemisch rein, ausgenommen Saccharose,

Lactose, Maltose, Glucose und Fructose

(Lävulose); Zuckerether und Zuckerester und

deren Salze, ausgenommen Erzeugnisse der

Nummer 2937, 2938 oder 2939:

ex - Galactose ............................... 66,50

2941 -- Antibiotika:

10 - Penicilline und deren Derivate mit

Penicillansäurestruktur; deren Salze ......... 9%

20 - Streptomycine und deren Derivate;

deren Salze .................................. frei

30 - Tetracycline und deren Derivate; deren Salze . frei

40 - Chloramphenicol und dessen Derivate;

deren Salze .................................. frei

50 - Erythromycin und dessen Derivate; deren Salze frei

90 - andere ....................................... 9%

2942 00 Andere organische Verbindungen ................. frei

3001 -- Drüsen und andere Organe für

organo-therapeutische Zwecke, getrocknet, auch

in Pulverform; Auszüge aus Drüsen oder anderen

Organen oder ihren Sekreten, für

organo-therapeutische Zwecke; Heparin und

dessen Salze; andere menschliche oder tierische

Stoffe, für therapeutische oder prophylaktische

Zwecke zubereitet, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Drüsen und andere Organe, getrocknet, auch in

Pulverform ................................... 7%

20 - Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder

ihren Sekreten ............................... 6%

90 - andere ....................................... 5%

3002 -- Menschliches Blut; tierisches Blut, für

therapeutische, prophylaktische oder

diagnostische Zwecke zubereitet; Antisera und

andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine,

Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen)

und ähnliche Erzeugnisse:

10 - Antisera und andere Blutfraktionen ......... 7,5%

20 - Vaccine für die Humanmedizin ................. 7%

(30) - Vaccine für die Veterinärmedizin:

31 - - Vaccine gegen Maul- und Klauenseuche ....... 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

90 - andere ....................................... 7%

3003 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Nr. 3002,

3005 oder 3006) aus zwei oder mehr

Bestandteilen, für therapeutische oder

prophylaktische Zwecke gemischt, weder dosiert

noch in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine

oder deren Derivate enthaltend ............. 7,5%

20 - andere Antibiotika enthaltend ................ 7%

(30) - Hormone oder andere Erzeugnisse der

Nummer 2937 enthaltend, jedoch ohne

Antibiotika:

31 - - Insulin enthaltend ......................... 6%

39 - - sonstige ................................... 6%

40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone

noch andere Erzeugnisse der Nummer 2937 noch

Antibiotika enthaltend ....................... 6%

90 - andere ....................................... 6%

3004 -- Arzneiwaren (ausgenommen Waren der

Nr. 3002, 3005 oder 3006) aus gemischten

oder ungemischten Erzeugnissen für

therapeutische oder prophylaktische

Zwecke, dosiert oder in Aufmachungen für

den Kleinverkauf:

10 - Penicilline oder deren Derivate (mit

Penicillansäurestruktur) oder Streptomycine

oder deren Derivate enthaltend ............... 8%

20 - andere Antibiotika enthaltend ................ 8%

(30) - Hormone oder andere Erzeugnisse der

Nummer 2937 enthaltend, jedoch ohne

Antibiotika:

31 - - Insulin enthaltend ......................... 7%

32 - - Hormone der Nebenierenrinde

enthaltend ........................ 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

40 - Alkaloide oder deren Derivate, weder Hormone

noch andere Erzeugnisse der Nummer 2937 noch

Antibiotika enthaltend ....................... 7%

50 - andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere

Erzeugnisse der Nummer 2936 enthaltend ....... 7%

90 - andere ....................................... 7%

3005 -- Watte, Gaze, Binden und ähnliche Waren

(z. B. Verbandzeug, Heftpflaster, Senfpflaster),

mit pharmazeutischen Stoffen imprägniert oder

überzogen oder in Aufmachungen für den

Kleinverkauf für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke:

10 - Heftpflaster und andere Waren mit

Klebeschichte ................................ 10%

min

1225,-

90 - andere:

A - Gipsbinden ............................... 8%

B - andere ................................... 10%

min

1225,-

3006 -- Pharmazeutische Waren, im Sinne der Anmerkung 3

zu diesem Kapitel:

10 - steriles Catgut, ähnliches steriles

Nahtmaterial und sterile Klebstoffe für

Zellgewebe, die in der Chirurgie zum

Schließen von Wunden verwendet werden;

sterile Laminariastifte und sterile

Laminariatampons; sterile resorbierbare

blutstillende Mittel für die Chirurgie oder

die Zahnheilkunde ............................ 9%

20 - Reagenzien zur Bestimmung von Blutgruppen und

Blutfaktoren ................................. 7%

30 - Röntgenkontrastmittel; diagnostische

Reagenzien, zur Anwendung am Patienten

bestimmt ..................................... 8%

40 - Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe;

Knochenaufbauzemente ......................... 8%

50 - Taschen, Kasten und andere Behältnisse mit

Ausstattung für die Erste Hilfe .............. 10%

60 - empfängnisverhütende chemische Zubereitungen

auf der Grundlage von Hormonen oder

Spermiciden .................................. 7%

3101 00 Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch

untereinander gemischt oder chemisch behandelt;

Düngemittel, hergestellt durch Mischen oder

chemische Behandlung von tierischen oder

pflanzlichen Erzeugnissen:

A - tierische oder pflanzliche Düngemittel,

auch untereinander gemischt, nicht chemisch

behandelt:

1 - Guano .................................. frei

2 - sonstige ............................... frei

B - andere ..................................... 13%

3102 -- Mineralische oder chemische

Stickstoffdüngemittel:

10 - Harnstoff, auch in wässeriger Lösung ......... 10%

(20) - Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen

aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat:

21 - - Ammoniumsulfat ........................... 24,80

29 - - sonstige ................................... 13%

30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung .... 13%

40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit

Calciumcarbonat oder anderen anorganischen

nichtdüngenden Stoffen ....................... 8%

50 - Natriumnitrat ................................ 9%

60 - Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat

und Ammoniumnitrat ........................... 13%

70 - Calciumcyanamid .............................. 2%

80 - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat,

in wässeriger oder ammoniakalischer Lösung ... 13%

90 - andere, einschließlich Mischungen, die in

den vorstehenden Unternummern nicht genannt

sind ......................................... 13%

3103 -- Mineralische oder chemische Phosphordüngemittel:

10 - Superphosphate ............................... frei

20 - Entphosphorungsschlacken

(z. B. Thomasschlacke) ....................... frei

90 - andere ....................................... 7%

3104 -- Mineralische oder chemische Kalidüngemittel:

10 - Carnallit, Sylvinit und andere rohe

natürliche Kalisalze ......................... frei

20 - Kaliumchlorid ................................ frei

30 - Kaliumsulfat ................................. frei

90 - andere ....................................... frei

3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die

zwei oder drei der düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in

Tabletten oder ähnlichen Formen oder in

Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg

oder weniger:

10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder

ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit

einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger ...... 13%

20 - mineralische oder chemische Düngemittel,

welche die drei düngenden Elemente

Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten .... 13%

30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat) ......................... frei

40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat

(Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit

Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat) ......................... frei

(50) - andere mineralische oder chemische

Düngemittel, welche die zwei düngenden

Elemente Stickstoff und Phosphor enthalten:

51 - - Nitrate und Phophate (Anm.: richtig:

Phosphate) enthaltend ...................... 13%

59 - - sonstige ................................... 13%

60 - mineralische oder chemische Düngemittel,

welche die zwei düngenden Elemente Phosphor

und Kalium enthalten ......................... 13%

90 - andere ....................................... 13%

3201 -- Gerbstoffauszüge pflanzlichen Ursprungs;

Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und

andere Derivate:

10 - Quebrachoauszug .............................. frei

20 - Mimosaauszug ................................. frei

30 - Eichen- oder Kastanienauszug ................. frei

90 - andere ....................................... frei

3202 -- Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische

Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch

natürliche Gerbstoffe enthaltend; enzymatische

Zubereitungen zum Vorgerben:

10 - synthetische organische Gerbstoffe ........... 16%

90 - andere ....................................... 16%

3203 00 Färbemittel pflanzlichen oder

tierischen Ursprungs (einschließlich

Farbstoffauszüge, ausgenommen tierische

Schwärzen), auch von chemisch eindeutig

bestimmter Konstitution; Zubereitungen

im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem

Kapitel auf der Grundlage von

Färbemitteln pflanzlichen oder

tierischen Ursprungs .................. frei

3204 -- Synthetische organische Färbemittel,

auch von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der

Grundlage von synthetischen organischen

Färbemitteln; synthetische organische

Erzeugnisse, wie sie als fluoreszierende

Aufhellungsmittel oder als Luminophore

verwendet werden, auch von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution:

(10) - synthetische organische Färbemittel

und Zubereitungen auf deren Grundlage

im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem

Kapitel:

11 - - Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage ............................ frei

12 - - Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und

Zubereitungen auf deren Grundlage;

Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage ............................ frei

13 - - basische Farbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage ............................ frei

14 - - Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage ............................ frei

15 - - Küpenfarbstoffe (einschließlich solcher,

die unmittelbar als Pigmente verwendet

werden können) und Zubereitungen auf deren

Grundlage .................................. frei

16 - - Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf

deren Grundlage ............................ frei

17 - - Pigmente und Zubereitungen auf deren

Grundlage .................................. frei

19 - - sonstige, einschließlich Mischungen von

zwei oder mehr der in den

Unternummern 3204 11 bis 3204 19 erfaßten

Färbemittel ................................ frei

20 - synthetische organische Erzeugnisse, wie sie

als fluoreszierende Aufhellungsmittel

verwendet werden ............................. frei

90 - andere ....................................... 5%

3205 00 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der

Grundlage von Farblacken .............. 1,5%

3206 -- Andere Färbemittel; Zubereitungen im Sinne der

Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen

solche der Nummer 3203, 3204 oder 3205;

anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden, auch von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution:

10 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage

von Titandioxid .............................. 10%

20 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage

von Chromverbindungen ........................ 11%

30 - Pigmente und Zubereitungen, auf der Grundlage

von Cadmiumverbindungen ...................... frei

(40) - andere Färbemittel und andere Zubereitungen:

41 - - Ultramarin und Zubereitungen auf dessen

Grundlage .................................. 11%

42 - - Lithopone und andere Pigmente und

Zubereitungen, auf der Grundlage von

Zinksulfid ................................. 11%

43 - - Pigmente und Zubereitungen, auf der

Grundlage von Hexacyanoferraten

(Ferrocyaniden und Ferricyaniden) .......... 11%

49 - - sonstige ................................... 10%

50 - anorganische Erzeugnisse, wie sie als

Luminophore verwendet werden ................. 6%

3207 -- Zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel und zubereitete Farben,

Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel

und ähnliche Zubereitungen, wie sie für die

Keramik-, Email- oder Glasindustrie verwendet

werden; Glasfritten und anderes Glas in Form

von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken:

10 - zubereitete Pigmente, zubereitete

Trübungsmittel, zubereitete Farben und

ähnliche Zubereitungen ....................... 8%

20 - Schmelzglasuren, Engoben und ähnliche

Zubereitungen ................................ 8%

30 - flüssige Glanzmittel und ähnliche

Zubereitungen ................................ 8%

40 - Glasfritten und anderes Glas in Form von

Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken ..... 8%

3208 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich

Lackfarben) auf der Grundlage von synthetischen

Polymeren oder chemisch modifizierten

natürlichen Polymeren, in nichtwässerigen

Medien dispergiert oder gelöst; Lösungen, im

Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel:

10 - auf der Grundlage von Polyestern ............. 11%

min

532,-

20 - auf der Grundlage von Acryl- oder

Vinylpolymeren ............................... 11%

min

532,-

90 - andere ....................................... 11%

min

532,-

3209 -- Anstrichfarben und Lacke (einschließlich

Lackfarben) auf der Grundlage von synthetischen

Polymeren oder chemisch modifizierten

natürlichen Polymeren, in wässerigen Medien

dispergiert oder gelöst:

10 - auf der Grundlage von Acryl- oder

Vinylpolymeren ............................... 11%

min

532,-

90 - andere ....................................... 11%

min

532,-

3210 00 Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich

Lackfarben und Wasserfarben); zubereitete

Wasserpigmentfarben, wie sie bei der

Endausrüstung von Leder verwendet werden ....... 11%

min

532,-

3211 00 Zubereitete Sikkative .......................... 9%

3212 -- Pigmente (einschließlich Metallpulver und

-flitter), in nichtwässerigen Medien

dispergiert, flüssig oder pastenförmig, wie sie

bei der Herstellung von Anstrichfarben

(einschließlich Lackfarben) verwendet werden;

Prägefolien; Farbstoffe und andere Färbemittel,

in Formen oder Packungen für den Kleinverkauf:

10 - Prägefolien .................................. 9%

90 - andere ....................................... 11%

min

532,-

3213 -- Farben für Kunstmaler, für Plakatmaler, für

Farbtönungen, für den Unterricht, für die

Unterhaltung und dergleichen, in Tabletten,

Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder

ähnlichen Formen oder Packungen:

10 - Farben in Zusammenstellungen ................. 10%

90 - andere ....................................... 10%

3214 -- Glaserkitt, Pfropfkitt, Harzzement,

Dichtungsmassen und ähnliche Massen;

Malerspachtelkitte; nichtfeuerfeste

Verputzzubereitungen für Fassaden, Innenwände,

Fußböden, Decken und dergleichen:

10 - Kitte und ähnliche Massen; Malerspachtelkitte . 7%

90 - andere ....................................... 8%

3215 -- Druckfarben, Tinten und Tuschen zum Schreiben

oder Zeichnen sowie andere Tinten und Tuschen,

auch konzentriert oder fest:

(10) - Druckfarben:

11 - - schwarze ................................... 10%

min

565,-

19 - - sonstige ................................... 10%

min

790,-

90 - andere ..................................... 9,5%

3301 -- Etherische Öle (auch terpenfrei),

einschließlich sogenannter Coneretes und

Absolues; Resinoide; Konzentrate etherischer

Öle in Fetten, in nichtflüchtigen Ölen, Wachsen

oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder

Mazeration gewonnen; terpenhaltige

Nebenerzeugnisse von der Herstellung

terpenfreier etherischer Öle; wässerige

Destillate und wässerige Lösungen etherischer

Öle:

(10) - etherische Öle von Zitrusfrüchten:

11 - - Bergamottöl .............................. 29,40

12 - - Orangenöl ................................ 29,40

13 - - Zitronenöl ............................... 29,40

14 - - Limettöl ................................. 102,90

19 - - sonstige .................................. 66,-

(20) - andere etherische Öle als von Zitrusfrüchten:

21 - - Geraniumöl ............................... 102,90

22 - - Jasminöl ................................. 102,90

23 - - Lavendelöl oder Lavandinöl ............... 102,90

24 - - Pfefferminzöl (Öl von Mentha piperita) ... 102,90

25 - - andere Minzenöle ......................... 102,90

26 - - Vetiveröl ................................ 102,90

29 - - sonstige ................................. 102,90

30 - Resinoide ................................... frei

90 - andere ....................................... 5%

3302 -- Mischungen von Riechstoffen und Mischungen

(einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der

Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe,

wie sie als Rohstoffe in der Industrie verwendet

werden: *teilweise MA*

10 - wie sie in der Nahrungsmittel- oder

Getränkeindustrie verwendet werden ........... 8%

90 - andere ....................................... 7%

3303 00 Parfüms und Toilettewässer:

A - ethylalkoholhaltig ......................... 10%

max

8568,-

B - andere .................................... 6244,-

3304 -- Zubereitete Schönheits- und Hautpflegemittel

(ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich

Sonnenschutz- oder Sonnenbräunungszubereitungen;

Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege:

10 - Schönheitsmittel für die Lippen ............. 6000,-

20 - Schönheitsmittel für die Augen .............. 6000,-

30 - Zubereitungen für die Hand- oder Fußpflege .. 6000,-

(90) - andere:

91 - - Puder, auch gepreßt ....................... 6000,-

99 - - sonstige .................................. 6000,-

3305 -- Zubereitungen für die Haarbehandlung:

10 - Haarwaschmittel (Shampoos) .................. 6000,-

20 - Dauerwellenpräparate und Zubereitungen zum

dauerhaften Glätten des Haares .............. 6000,-

30 - Haarlacke ................................... 6000,-

90 - andere ...................................... 6000,-

3306 -- Zubereitungen für Mund- oder Zahnhygiene,

einschließlich Haftpasten und Haftpulver für

Zahnprothesen:

10 - Zahnreinigungsmittel ............ ............ 10%

90 - andere ...................................... 3000,-

3307 -- Zubereitete Rasiermittel (einschließlich

pre-shave- und after-shave-Artikel),

Körper-Desodorierungsmittel, Badezubereitungen,

Enthaarungsmittel und andere Parfümerie-,

Kosmetik- und Toilettezubereitungen,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

zubereitete Raum-Desodorierungsmittel, auch

parfümiert oder mit desinfizierenden

Eigenschaften:

10 - zubereitete Rasiermittel (einschließlich

pre-shave- und after-shave-Artikel .......... 6000,-

20 - Körper-Desodorierungsmittel und

Antitranspirationsmittel .................... 6000,-

30 - parfümierte Badesalze und andere

Badezubereitungen ........................... 6000,-

(40) - Zubereitungen zum Parfümieren oder

Desodorieren von Räumen, einschließlich der

Riechstoffzubereitungen zur Verwendung bei

religiösen Handlungen:

41 - - Riechstoffzubereitungen, zum Abbrennen

(z. B. Agarbatti) ......................... 6000,-

49 - - sonstige .................................. 6000,-

90 - andere ...................................... 6000,-

3401 -- Seifen; als Seifen verwendbare organische

grenzflächenaktive Erzeugnisse und

Zubereitungen, in Stücken (Blöcken, Stangen,

Riegeln, Figuren u. dgl.), auch Seife

enthaltend; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe,

mit Seife oder Reinigungsmitteln imprägniert,

bestrichen oder überzogen:

(10) - Seifen sowie als Seifen verwendbare

organische grenzflächenaktive Erzeugnisse

und Zubereitungen, in Stücken (Blöcken,

Stangen, Riegeln, Figuren u. dgl.); Papier,

Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder

Reinigungsmitteln imprägniert, bestrichen

oder überzogen:

11 - - für Toilettezwecke (einschließlich

Erzeugnisse mit medikamentösen Stoffen) .. 9,5%

19 - - sonstige ................................. 9,5%

20 - Seifen in anderen Formen .................. . 9%

3402 -- Organische grenzflächenaktive Stoffe

(ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive

Zubereitungen, zubereitete Waschmittel

(einschließlich zubereiteter Waschhilfsmittel)

und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife

enthaltend, andere als solche der Nummer 3401:

(10) - organische grenzflächenaktive Stoffe, auch

in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

11 - - anionenaktive .............................. 8%

12 - - kationenaktive ............................. 5%

13 - - ioneninaktive (nichtionogene) .............. 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

20 - Zubereitungen in Aufmachungen für den

Kleinverkauf ................................. 9%

90 - andere ....................................... 9%

3403 -- Zubereitete Schmiermittel (einschließlich

Schneidölzubereitungen, Zubereitungen

zum Lösen von Bolzen und Schrauben,

Rostschutz oder

Korrosionsschutzzubereitungen und

Trennmittel, alle diese auf der

Grundlage von schmierenden Stoffen) und

Zubereitungen, wie sie zum Ölen und

Fetten von Spinnstoffen, Leder,

Pelzfellen oder anderen Stoffen

verwendet werden, ausgenommen

Zubereitungen, die als wesentlichen

Bestandteil 70 Gewichtsprozent oder mehr

Erdöl oder Öle aus bituminösen

Mineralien enthalten:

(10) - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthaltend:

11 - - Zubereitungen zur Behandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder

anderen Stoffen ............................ 8%

19 - - sonstige ................................... 7%

(90) - andere:

91 - - Zubereitungen zur Behandlung von

Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder

anderen Stoffen ............................ 8%

99 - - sonstige ................................... 8%

3404 -- Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

10 - aus chemisch modifiziertem Montanwachs ....... frei

20 - aus Polyethylenglykol ........................ frei

90 - andere ....................................... 2%

3405 -- Poliermittel und Cremes, für Schuhe, Möbel,

Fußböden, Karosserien, Glas oder Metall,

Scheuerpasten, Scheuerpulver und ähnliche

Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte,

Filz, Vliesstoffen, Zellkunststoffen und

Zellkautschuk, mit solchen Zubereitungen

imprägniert, bestrichen oder überzogen),

ausgenommen Wachse der Nummer 3404:

10 - Poliermittel, Cremes und ähnliche

Zubereitungen, für Schuhe oder Leder ........ 522,-

20 - Poliermittel, Cremes und ähnliche

Zubereitungen, für die Pflege von Holzmöbeln,

Holzfußböden oder anderen Holzarbeiten ...... 522,-

30 - Poliermittel und ähnliche Zubereitungen, für

Karosserien, ausgenommen Metallpoliermittel .. 9%

40 - Scheuerpasten, Scheuerpulver und andere

Scheuerzubereitungen ......................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

3406 00 Kerzen, Lichte und ähnliche Waren .............. 24%

3407 00 Modelliermassen, auch in Aufmachungen als

Kinderspielzeug; Zubereitungen, wie sie als

„Dentalwachse” oder „Dentalabdruckmassen”

verwendet werden, als Warenzusammenstellungen,

in Packungen für den Kleinverkauf oder in

Tafeln, Hufeisen, Stäben oder ähnlichen Formen;

andere Dentalzubereitungen auf der Grundlage von

gebranntem Gips ................................ 8%

3502 -- Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate:

90 - andere:

A - Blutalbumin .............................. 9%

3503 00 Celatine (auch in rechteckigen oder

quadratischen Blättern, auch gefärbt oder an

der Oberfläche bearbeitet) und Gelatinederivate;

Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs,

ausgenommen Kaseinleime der Nummer 3501:

A - Gelatine (auch in rechteckigen oder

quadratischen Blättern, auch gefärbt oder

an der Oberfläche bearbeitet) .............. 9%

B - Fischleim, Hausenblase ..................... frei

C - andere ..................................... 9%

min

100,80

3504 00 Peptone und deren Derivate; andere Eiweißstoffe

und deren Derivate, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert ... frei

3505 -- Dextrine und andere modifizierte Stärken

(z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke);

Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen

oder anderen modifizierten Stärken:

10 - Dextrine und andere modifizierte Stärken:

A - Stärkeether und Stärkeester:

2 - sonstige ............................. 5%

3506 -- Zubereitete Leime und andere zubereitete

Klebstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; zur Verwendung als Leime oder

Klebstoffe geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen

für den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe,

die 1 kg oder weniger enthalten:

10 - zur Verwendung als Leime oder Klebstoffe

geeignete Erzeugnisse in Aufmachungen für

den Kleinverkauf als Leime oder Klebstoffe,

die 1 kg oder weniger enthalten ............. 13%

(90) - andere:

91 - - Klebstoffe auf der Grundlage von Kautschuk

oder Kunststoffen (einschließlich

Kunstharzen) .............................. 12%

99 - - sonstige .................................. 12%

3507 -- Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Lab und Konzentrate davon ............ frei

90 andere:

A - zubereitete Enzyme, die Nährstoffe

enthalten:

1 - mit einem Milchfettgehalt von

1,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem

Milcheiweißgehalt von

2,5 Gewichtsprozent oder mehr

oder mit einem Zuckergehalt,

gerechnet als Invertzucker,

von 5 Gewichtsprozent oder

mehr oder mit einem

Stärkegehalt von

5 Gewichtsprozent oder mehr .. 30%

min

280,-

2 - sonstige ..................... 30%

min

280,-

B - andere ........................... 5%

3601 00 Schießpulver ................................. 1,5%

3602 00 Zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen

Schießpulver .................................. 170,-

3603 00 Zündschnüre; Sprengschnüre; Zündhütchen und

Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder:

A - Sprengschnüre .............................. frei

B - elektrische Sprengzünder ................... 24%

C - andere ................................... 8,5%

3604 -- Feuerwerkskörper, Signalraketen, Hagelraketen,

Nebelsignalkörper und andere pyrotechnische

Waren:

10 - Feuerwerkskörper ............................. 10%

90 - andere ....................................... 10%

3606 -- Cereisen und andere Zündmetallegierungen, in

jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen

Stoffen, im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem

Kapitel:

10 - flüssige Brennstoffe und Brennstoffe aus

verflüssigten Gasen, in Behältnissen, nie

sie für Füllungen oder Nachfüllungen für

Feuerzeuge oder ähnliche Anzünder verwendet

werden, mit einem Fassungsvermögen von

300 cm3 oder weniger ......................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

3701 -- Photographische Platten und Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

photographische Sofortbild-Planfilme,

sensibilisiert, nicht belichtet, auch in

Kassetten:

10 - für Röntgenaufnahmen ......................... frei

20 - Sofortbild-Planfilme:

A - aus anderen Stoffen als Papier, Pappe

oder Spinnstoffen .......................... frei

B - andere .................................... 200,-

30 - andere Platten und Planfilme, bei denen

irgendeine Seite mehr als 255 mm beträgt ..... frei

(90) - andere:

91 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig) ............. frei

99 - - sonstige ................................... frei

3702 -- Photographische Filme, in Rollen,

sensibilisiert, nicht belichtet, aus anderen

Stoffen als Papier, Pappe oder Spinnstoffen;

Sofortbildpackungen in Rollen, sensibilisiert,

nicht belichtet:

10 - für Röntgenaufnahmen ......................... frei

20 - Sofortbild-Rollfilme:

A - aus anderen Stoffen als Papier, Pappe

oder Spinnstoffen ........................ frei

B - andere .................................. 200,-

(30) - andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von 105 mm oder weniger:

31 - - für Farbaufnahmen (mehrfärbig) ............. frei

32 - - sonstige, mit Silberhalogenid-Emulsion ..... frei

39 - - sonstige ................................... frei

(40) - andere Filme, nicht perforiert, mit einer

Breite von mehr als 105 mm:

41 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, für

Farbaufnahmen (mehrfärbig) ................. frei

42 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von mehr als 200 m, nicht für

Farbaufnahmen .............................. frei

43 - - mit einer Breite von mehr als 610 mm und

einer Länge von 200 m oder weniger ......... frei

44 - - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis

einschließlich 610 mm ...................... frei

(50) - andere Filme für Farbaufnahmen (mehrfärbig):

51 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und

einer Länge von 14 m oder weniger .......... frei

52 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger und

einer Länge von mehr als 14 m .............. frei

53 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger für Diapositive .......... frei

54 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger, nicht für Diapositive ... frei

55 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30 m .............................. frei

56 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm ........ frei

(90) - andere:

91 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von 14 m oder weniger ...... frei

92 - - mit einer Breite von 16 mm oder weniger

und einer Länge von mehr als 14 m .......... frei

93 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

30 m oder weniger .......................... frei

94 - - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis

einschließlich 35 mm und einer Länge von

mehr als 30 m .............................. frei

95 - - mit einer Breite von mehr als 35 mm ........ frei

3703 -- Photographische Papiere, Pappen und

Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht

belichtet:

10 - in Rollen, mit einer Breite von mehr

als 610 mm .................................. 350,-

20 - andere, für Farbaufnahmen (mehrfärbig) ....... frei

90 - andere ...................................... 350,-

3704 00 Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen

und Spinnstoffwaren, belichtet, aber nicht

entwickelt ..................................... frei

3705 -- Photographische Platten und Filme,

belichtet und entwickelt, ausgenommen

kinematographische Filme:

10 - für Offsetreproduktionen ..................... frei

20 - Mikrofilme ................................... frei

90 - andere ....................................... frei

3706 -- Kinematographische Filme, belichtet und

entwickelt, auch mit Tonaufzeichnungen

oder nur mit Tonaufzeichnungen:

10 - mit einer Breite von 35 mm oder mehr ........ 280,-

90 - andere ...................................... 280,-

3707 -- Chemische Zubereitungen für

photographische Zwecke (ausgenommen

Lacke, Leime, Klebstoffe und ähnliche

Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse

für photographische Zwecke, dosiert oder

für den Kleinverkauf gebrauchsfertig

aufgemacht:

10 - sensibilisierende Emulsionen ......... 6%

90 - andere:

A - chemische Zubereitungen für die

Entwicklung von Filmen und

Papieren für Farbaufnahmen ....... 4%

B - andere ........................... 6%

3801 -- Künstlicher Graphit; kolloidaler oder

halbkolloidaler Graphit; Zubereitungen auf der

Grundlage von Graphit oder anderem Kohlenstoff,

in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder

anderen Halberzeugnissen:

10 - künstlicher Graphit .......................... 3%

20 - kolloidaler oder halbkolloidaler Graphit ..... frei

30 - kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und

ähnliche Pasten zum Auskleiden von Öfen ...... 6%

90 - andere ....................................... 7%

3802 -- Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische

Stoffe; tierische Schwärze, einschließlich

ausgebrauchte Tierkohle:

10 - Aktivkohle ................................... 9%

90 - andere ..................................... 3,5%

3803 00 Tallöl, auch raffiniert ....................... 93,-

3804 00 Ablaugen von der Herstellung von Halbstoff

aus Holz, auch konzentriert, entzuckert oder

chemisch behandelt, einschließlich

Ligninsulfonate, aber ausgenommen Tallöl der

Nummer 3803 .................................... 8%

3805 -- Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl sowie andere terpenhaltige

Öle aus der Destillation oder einer anderen

Behandlung von Nadelhölzern; rohes Dipenten;

Sulfitterpentinöl und anderes rohes

para-Cymol; Pine-Oil, das als Hauptbestandteil

alpha-Terpineol enthält:

10 - Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und

Sulfatterpentinöl ........................... 280,-

20 - Pine-Oil ..................................... frei

90 - andere ...................................... 280,-

3806 -- Kolophonium und Harzsäuren sowie deren

Derivate; Harzgeist und Harzöle;

Schmelzharze:

10 - Kolophonium und Harzsäuren .......... 117,60

20 - Salze des Kolophoniums oder der Harzsäuren .. 119,-

30 - Harzester .................................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

3807 00 Holzteer; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist;

pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche

Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium,

Harzsäuren oder pflanzlichem Pech:

A - Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf

der Grundlage von Kolophonium, Harzsäuren

oder pflanzlichem Pech .................... 175,-

B - andere ..................................... 2%

3808 -- Insekticide, Rodenticide, Fungicide, Herbicide,

Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren,

Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in

Formen oder Aufmachungen für den Kleinverkauf,

sowie als Zubereitungen oder Waren wie

Schwefelbänder, -dochte und -kerzen sowie

Fliegenfänger:

10 - Insekticide .................................. 8%

20 - Fungicide .................................... 8%

30 - Herbicide, Keimhemmungsmittel und

Pflanzenwuchsregulatoren ..................... 8%

40 - Desinfektionsmittel .......................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

3809 -- Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung des

Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie

in der Textil-, Papier- und

Lederindustrie oder in ähnlichen

Industrien verwendet werden, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - auf der Grundlage von Stärke und

Stärkederivaten:

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger .......................... 13%

2 - sonstige ............................. 20%

(90) - andere:

91 - - wie sie in der Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet

werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - mit einem Gehalt an

Stärke von mehr als

30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate

als Stärke zurechnen

sind ............... 13%

2 - sonstige ........... 13%

2 - sonstige ................... 20%

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................ 7%

b - andere ................. 6%

2 - sonstige ................... 9%

92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet

werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - mit einem Gehalt an

Stärke von mehr als

30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate

als Stärke zu rechnen

sind ............... 13%

2 - sonstige ........... 13%

2 - sonstige ................... 20%

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger: .......... 7%

b - andere ................. 6%

2 - sonstige ................... 9%

93 - - wie sie in der Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet

werden:

A - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - mit einem Gehalt an

Stärke von mehr als

30 Gewichtsprozent,

wobei Stärkederivate

als Stärke zu rechnen

sind ............... 13%

2 - sonstige ........... 13%

2 - sonstige ................... 20%

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit einem

Inhalt von 5 kg oder

weniger ................ 7%

b - andere ................. 6%

2 - sonstige ................... 9%

99 - - sonstige:

A - Stärke oder Stärkederivate enthaltend:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger:

1 - mit einem Gehalt an Stärke

von mehr als

30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke

zu rechnen sind ............ 13%

2 - sonstige ................... 13%

2 - sonstige ........................... 20%

B - andere:

1 - Hilfsmittel:

a - in unmittelbaren Umschließungen

mit einem Inhalt von 5 kg oder

weniger ........................ 7%

b - andere ......................... 6%

2 - sonstige ........................... 9%

3810 -- Zubereitungen zum Abbeizen von

Metalloberflächen; Flußmittel und andere

zubereitete Hilfsmittel zum Löten oder Schweißen

von Metallen; Pulver und Pasten zum Löten oder

Schweißen, aus Metall und anderen Stoffen;

Zubereitungen, wie sie als Füll- oder

Überzugsmasse für Schweißelektroden oder

Schweißstäbe verwendet werden:

10 - Zubereitungen zum Abbeizen von

Metalloberflächen; Pulver und Pasten zum

Löten oder Schweißen, aus Metall und

anderen Stoffen .............................. 8%

90 - andere ....................................... 8%

3811 -- Zubereitete Antiklopfmittel,

Antioxidationsmittel, Antigums,

Viskositätsverbesserer,

Korrosionsschutzadditives und andere

zubereitete Additives, alle diese für

Mineralöle (einschließlich Treibstoffe wie

Benzin) oder für andere, zum selben Zweck

wie Mineralöl verwendete Flüssigkeiten:

(10) - zubereitete Antiklopfmittel:

11 - - auf der Grundlage von Bleiverbindungen ..... frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Additives für Schmieröle:

21 - - Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien

enthaltend ................................. frei

29 - - sonstige ................................... frei

90 - andere ....................................... frei

3812 -- Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger;

zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder

Kunststoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel

und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für

Kautschuk oder Kunststoffe:

10 - zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger ...... frei

20 - zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk

oder Kunststoffe ............................. 6%

30 - zubereitete Antioxidationsmittel und andere

zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk

oder Kunststoffe ............................. 5%

3813 00 Zubereitungen und Füllungen für Feuerlöschgeräte,

gefüllte Feuerlöschgranaten und -bomben ........ 9%

3814 00 Zusammengesetzte organische Lösungs- und

Verdünnungsmittel, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; zubereitete Farb- oder

Lackentfernungsmittel .......................... 10%

3815 -- Reaktionsstarter, Reaktionsbeschleuniger und

katalytische Zubereitungen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

(10) - Katalysatoren auf Trägern:

11 - - mit Nickel oder Nickelverbindungen als

aktivem Stoff .............................. 6%

12 - - mit Edelmetall oder Edelmetallverbindungen

als aktivem Stoff .......................... 6%

19 - - sonstige ................................... 6%

90 - andere ....................................... 6%

3816 00 Feuerfeste Zemente, Mörtel, Betone und ähnliche

feuerfeste Mischungen, ausgenommen Waren der

Nummer 3801 .................................... 6%

3817 -- Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische,

ausgenommen solche der Nummer 2707 oder 2902:

10 - Alkylbenzolgemische .......................... frei

20 - Alkylnaphthalingemische ...................... frei

3818 00 Chemische Elemente, für die Verwendung in der

Elektronik dotiert, in Scheiben, Täfelchen oder

ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, für

die Verwendung in der Elektronik dotiert ....... 6%

3819 00 Hydraulische Bremsflüssigkeiten und andere

zubereitete Flüssigkeiten für die hydraulische

Kraftübertragung, kein oder weniger als

70 Gewichtsprozent Erdöl oder Öl aus

bituminösen Mineralien enthaltend .............. 7%

3820 00 Zubereitete Frostschutzmittel und zubereitete

Enteisungsflüssigkeiten ........................ 7%

3821 00 Zubereitete Nährsubstrate für die Züchtung

von Mikroorganismen ............................ frei

3822 00 Zusammengesetzte Reagenzien für Diagnostik oder

Laboratorien, ausgenommen solche der

Nummer 3002 oder 3006 .......................... 5%

3823 -- Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne;

chemische Erzeugnisse und Zubereitungen

der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich solcher, die

nur aus Mischungen natürlicher

Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

B - auf der Grundlage von natürlichen

Harzprodukten ........................... 175,-

C - andere:

1 - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

enthaltend ................... 16%

2 - sonstige ..................... 8%

20 - Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze

und deren Ester ............................ 1,5%

30 - nicht agglomerierte Metallcarbide,

untereinander oder mit metallischen

Bindemitteln gemischt ....................... 8%

40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel

oder Betone .................................. 8%

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone ........... 6%

90 - andere:

A - Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnisse

oder Waren der Nummern 0401 bis

0404 enthaltend:

1 - mit einem Gesamtgehalt von

30 Gewichtsprozent oder mehr:

a - mit einem Gehalt an Stärke

von mehr als

30 Gewichtsprozent, wobei

Stärkederivate als Stärke

zu rechnen sind:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ......... 13%

b - andere:

1 - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von 5 kg

oder weniger ......... 13%

2 - sonstige:

a - in unmittelbaren

Umschließungen mit

einem Inhalt von

5 kg oder weniger 13%

3904 -- Polymere von Vinylchlorid oder von anderen

halogenierten Olefinen, in Rohformen:

10 - Polyvinylchlorid, nicht mit anderen Stoffen

gemischt ..................................... 18%

(20) - anderes Polyvinylchlorid:

21 - - nicht weichgemacht ......................... 18%

22 - - weichgemacht ............................... 18%

30 - Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere .......... 18%

40 - andere Vinylchlorid-Copolymere ............... 18%

50 - Vinylidenchloridpolymere ..................... 10%

min

504,-

3906 -- Acrylpolymere, in Rohformen:

10 - Polymethylmethacrylat ........................ 10%

min

504,-

90 - andere ....................................... 10%

min

504,-

3907 -- Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze,

in Rohformen; Polycarbonate, Alkydharze,

Polyallylester und andere Polyester, in

Rohformen:

10 - Polyacetale .................................. frei

20 - andere Polyether ............................. frei

30 - Epoxidharze .................................. 2%

40 - Polycarbonate ................................ frei

50 - Alkydharze ................................... 10%

min

504,-

60 - Polyethylenterephthalat ...................... 9%

(90) - andere Polyester:

91 - - ungesättigte ............................. 8,5%

99 - - sonstige ................................... 9%

3908 -- Polyamide, in Rohformen:

10 - Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10

oder -6,12 ................................... frei

90 - andere ....................................... frei

3909 -- Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in

Rohformen:

10 - Harnstoffharze; Thioharnstoffharze .......... 180,-

20 - Melaminharze ................................. 11%

30 - andere Aminoharze ............................ 11%

40 - Phenolharze .................................. 11%

50 - Polyurethane ................................. frei

3910 00 Silicone, in Rohformen ......................... frei

3911 -- Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze,

Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und

andere Waren im Sinne der Anmerkung 3 zu

diesem Kapitel, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, in Rohformen:

90 - andere ....................................... frei

3912 -- Cellulose und deren chemische Derivate,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen,

in Rohformen:

(10) - Celluloseacetate:

11 - - nicht weichgemacht ......................... 5%

12 - - weichgemacht ............................... 5%

20 - Cellulosenitrate (einschließlich Collodium) .. frei

(30) - Celluloseether:

31 - - Carboxymethylcellulose und deren Salze ..... 8%

39 - - sonstige .................................. 18,6

90 - andere ....................................... frei

3913 -- Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und

modifizierte natürliche Polymere

(z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische

Derivate des Naturkautschuks), anderweitig

weder genannt noch inbegriffen, in Rohformen:

10 - Alginsäure, deren Salze und Ester ............ frei

90 - andere ....................................... 6%

3915 -- Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von

Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen .................... 8%

20 - aus Polymeren von Styrol ..................... 8%

30 - aus Polymeren von Vinylchlorid ............... 8%

90 - aus anderen Kunststoffen ..................... 8%

3916 -- Monofile, mit einem größten Durchmesser von

mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile,

auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht

anders bearbeitet, aus Kunststoffen:

10 - aus Polymeren von Ethylen .................. 21,2%

20 - aus Polymeren von Vinylchlorid ............. 21,2%

90 - aus anderen Kunststoffen ..................... 20%

3917 -- Rohre und Schläuche sowie Fittings dafür

(z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen), aus Kunststoffen:

10 - Kunstdärme (Wursthüllen) aus gehärtetem

Eiweißstoff oder aus Cellulosekunststoffen ... 8%

(20) - nicht biegsame Rohre und Schläuche:

21 - - aus Polymeren von Ethylen .................. 20%

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ....................... frei

22 - - aus Polymeren von Propylen ................. 20%

ex 22 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ....................... frei

23 - - aus Polymeren von Vinylchlorid ............. 20%

ex 23 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ....................... frei

29 - - aus sonstigen Kunststoffen ................. 20%

ex 29 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ....................... frei

(30) - andere Rohre und Schläuche:

31 - - biegsame Rohre und Schläuche, mit einem

Minimalberstdruck von 27,6 MPa ............. 21%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ........................

32 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen

Stoffen verbunden, ohne Fittings ........... 21%

33 - - sonstige, weder verstärkt noch mit anderen

Stoffen verbunden, mit Fittings ............ 10%

ex 33 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

biegsame Rohre und Schläuche,

mit Fittings ....................... frei

39 - - sonstige ................................... 21%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

biegsame Rohre und Schläuche,

mit Fittings ....................... frei

40 - Fittings ..................................... 10%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

3918 -- Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch

selbstklebend, in Rollen oder in Form von

Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenbeläge

aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu

diesem Kapitel:

10 - aus Polymeren von Vinylchlorid ............... 24%

90 - aus anderen Kunststoffen ..................... 24%

3919 -- Platten, Blätter, Filme, Folien, Bänder,

Streifen und andere Flacherzeugnisse,

selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen:

10 - in Rollen, mit einer Breite von 20 cm oder

weniger ...................................... 20%

90 - andere ....................................... 20%

3920 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder

verstärkt, geschichtet, unterlegt noch mit

anderen Stoffen verbunden:

10 - aus Polymeren von Ethylen .................... 22%

20 - aus Polymeren von Propylen ................... 22%

30 - aus Polymeren von Styrol ..................... 22%

(40) - aus Polymeren von Vinylchlorid:

41 - - nicht biegsam .............................. 22%

42 - - biegsam .................................... 22%

(50) - aus Acrylpolymeren:

51 - - aus Polymethylmethacrylat .................. frei

59 - - sonstige ................................... frei

(60) - aus Polycarbonaten, Alkydharzen,

Polyallylestern oder anderen Polyestern:

61 - - aus Polycarbonaten ......................... 9%

62 - - aus Polyethylenterephthalat ................ 9%

63 - - aus ungesättigten Polyestern ............... 9%

69 - - aus sonstigen Polyestern ................... 9%

(70) - aus Cellulose oder deren chemischen

Derivaten:

71 - - aus regenerierter Cellulose ................ 9%

72 - - aus Vulkanfiber ............................ 9%

73 - - aus Celluloseacetat ........................ 9%

79 - - aus sonstigen Cellulosederivaten ........... 9%

(90) - aus anderen Kunststoffen:

91 - - aus Polyvinylbutyral ....................... 20%

92 - - aus Polyamiden ............................. 9%

93 - - aus Aminoharzen ............................ 9%

94 - - aus Phenolharzen ........................... 9%

99 - - aus sonstigen Kunststoffen ................. 16%

3921 -- Andere Platten, Blätter, Filme, Folien und

Streifen, aus Kunststoffen:

(10) - aus Zellkunststoffen:

11 - - aus Polymeren von Styrol ................... 22%

12 - - aus Polymeren von Vinylchlorid ............. 22%

13 - - aus Polyurethanen .......................... 9%

14 - - aus regenerierter Cellulose ................ 9%

19 - - aus sonstigen Kunststoffen ................. 21%

90 - andere ....................................... 17%

3922 -- Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets,

Klosettmuscheln, -sitze, -deckel, -spülkästen

und ähnliche sanitäre Waren, aus Kunststoffen:

10 - Badewannen, Duschen und Waschbecken .......... 10%

20 - Klosettsitze und -deckel ..................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

3923 -- Waren für den Transport oder die Verpackung von

Erzeugnissen, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel,

Kappen und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen:

10 - Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren . 10%

(20) - Säcke, Beutel und Taschen (einschließlich

Tüten):

21 - - aus Polymeren von Ethylen .................. 13%

29 - - aus sonstigen Kunststoffen ................. 13%

30 - Flaschen, Korbflaschen, Flakons und

ähnliche Waren ............................... 10%

40 - Spulen, Hülsen und ähnliche Materialträger ... 8%

50 - Stöpsel, Deckel, Kappen und andere Verschlüsse 10%

90 - andere ....................................... 10%

3924 -- Tisch-, Küchen- und andere Haushaltswaren

sowie Toiletteartikel, aus Kunststoffen:

10 - Tisch- und Küchenwaren ....................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

3925 -- Baubedarf aus Kunststoffen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen:

10 - Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche

Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr

als 300 Liter ................................ 10%

20 - Türen, Fenster und deren Rahmen sowie

Türschwellen ................................. 10%

30 - Fensterläden, Rolläden, Jalousien und

ähnliche Waren sowie Teile davon ............. 10%

90 - andere ....................................... 10%

3926 -- Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus

anderen Stoffen der Nummern 3901 bis 3914:

10 - Büro- oder Schulartikel ...................... 10%

20 - Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe) .................. 10%

30 - Beschläge für Möbel, Karosserien oder

ähnliche Waren ............................... 10%

40 - Statuetten und andere Ziergegenstände ........ 10%

90 - andere ....................................... 10%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

andere Waren aus Kunststoffen ........ frei

4001 -- Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule,

Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

in Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

10 - Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert frei

(20) - Naturkautschuk in anderen Formen:

21 - - geräucherte Blätter (smoked sheets) ........ frei

22 - - technisch spezifizierter Naturkautschuk

(TSNR) ..................................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und

ähnliche natürliche Kautschukarten ........... frei

4002 -- Synthetischer Kautschuk und Faktis

(Ölkautschuk), in Rohformen oder in Platten,

Blättern oder Streifen; Mischungen von Waren

dieser Nummer mit Waren der Nummer 4001, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

(10) - Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR);

carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk

(XSBR):

11 - - Latex ...................................... frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Butadien-Kautschuk (BR) ...................... frei

(30) - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR);

Halogen-Isobuten-Isopren-Kautschuk (CIIR

oder BIIR):

31 - - Isobuten-Isopren-(Butyl-)Kautschuk (IIR) ... frei

39 - - sonstige ................................... frei

(40) - Chloropren-(Chlorbutadien-)Kautschuk (CR):

41 - - Latex ...................................... frei

49 - - sonstige ................................... frei

(50) - Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR):

51 - - Latex ...................................... frei

59 - - sonstige ................................... frei

60 - Isopren-Kautschuk (IR)........................ frei

70 - Ethylen-Propylen-Dien-Kautschuk, nicht

konjugiert (EPDM) ............................ frei

80 - Mischungen von Waren dieser Nummer mit Waren

der Nummer 4001 .............................. frei

(90) - andere:

91 - - Latex ...................................... frei

99 - - sonstige ................................... frei

4003 00 Regenerierter Kautschuk in Rohformen oder

in Platten, Blättern oder Streifen ............. 5%

4004 00 Abfälle, Abschnitzel und Bruch, von

Weichkautschuk, sowie Pulver und Granalien

daraus ......................................... frei

4005 -- Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in

Rohformen oder in Platten, Blättern oder

Streifen:

10 - mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid ....... 6%

20 Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche

der Unternummer 4005 10 ........................ 7%

(90) - andere:

91 - - Platten, Blätter und Streifen ............ 6,5%

99 - - sonstige ................................... 6%

4006 -- Andere Formen (z. B. Stäbe, Rohre und Profile)

und Waren (z. B. Scheiben und Ringe), aus

nichtvulkanisiertem Kautschuk:

10 - „Camel back” (Rohlaufprofile zur

Runderneuerung von Kautschukreifen) .......... 7%

90 - andere ....................................... 7%

4007 00 Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk:

A - mit einem Durchmesser von 2 mm oder mehr ... 5%

B - andere...................................... frei

4008 -- Platten, Blätter, Streifen, Stangen und Profile,

aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

(10) - aus Zellkautschuk:

11 - - Platten, Blätter und Streifen .............. 7%

19 - - sonstige ................................... 7%

(20) - nicht aus Zellkautschuk:

21 - - Platten, Blätter und Streifen .............. 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

ex 29 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Profile, auf Größen zugeschnitten .. frei

4009 -- Rohre und Schläuche, aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch mit Fittings

(z. B. Verbindungsstücke, Kniestücke und

Flanschen):

10 - nicht mit anderen Stoffen verstärkt oder

verbunden, ohne Fittings ..................... 7%

20 - nur mit Metall verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings ................................ 7%

30 - nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

oder verbunden, ohne Fittings ................ 7%

40 - mit anderen Stoffen verstärkt oder verbunden,

ohne Fittings ................................ 7%

50 - mit Fittings ................................. 7%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

geeignet ............................. frei

4010 -- Förderbänder und Treibriemen, aus

vulkanisiertem Kautschuk:

10 - Keilriemen ................................... 8%

(90) - andere:

91 - - mit einer Breite von mehr als 20 cm ........ 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

4011 -- Luftreifen aus Kautschuk, neu:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos) verwendet

werden ....................................... 20%

20 - wie sie für Autobusse und Lastkraftwagen

verwendet werden ............................. 20%

30 - wie sie für Luftfahrzeuge verwendet werden ... 20%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - wie sie für Motorräder verwendet werden ...... 20%

50 - wie sie für Fahrräder verwendet werden ....... 20%

(90) - andere:

91 - - mit stollenförmigem, winkelförmigem,

V-förmigem oder ähnlichem Profil ........... 20%

99 - - sonstige ................................... 20%

4012 -- Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder

gebraucht; Vollgummi- oder Hohlkammerreifen,

auswechselbare Reifenprofile und Felgenbänder,

aus Kautschuk:

10 - runderneuerte Reifen ......................... 20%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Luftreifen ........................... frei

20 - gebrauchte Luftreifen ........................ 20%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - andere:

A - auswechselbare Reifenprofile und

Felgenbänder ............................. 20%

B - andere ................................... 9%

4013 -- Luftschläuche aus Kautschuk:

10 - wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich

Kombinationskraftwagen und Rennautos),

Autobusse oder Lastkraftwagen verwendet werden 20%

20 - wie sie für Fahrräder verwendet werden ........ 20%

90 - andere ....................................... 20%

4014 -- Hygienische oder pharmazeutische Waren

(einschließlich Sauger), aus vulkanisiertem

Weichkautschuk, auch in Verbindung mit

Hartkautschukteilen:

10 - Präservative ................................. 7%

90 - andere ....................................... 7%

4015 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör

(einschließlich Handschuhe), für alle Zwecke,

aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

(10) - Handschuhe:

11 - - für chirurgische Zwecke .................... 7%

19 - - sonstige ................................... 7%

90 - andere ....................................... 7%

4016 -- Andere Waren aus vulkanisiertem Weichkautschuk:

10 - aus Zellkautschuk ............................ 9%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(90) - andere:

91 - - Bodenbeläge und Fußmatten .................. 9%

92 - - Radiergummi ................................ 9%

93 - - Dichtungen ................................. 9%

ex 93 - nicht mit sichtbarer

Metallarmierung ................... 441,-

ex 93 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

94 - - Boots- oder Dockfender, auch aufblasbar .... 9%

95 - - sonstige aufblasbare Waren ................. 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

ex 99 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

4017 00 Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen,

einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus

Hartkautschuk ................................ 6,5%

ex - gemäß dem Übereinkommen über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen und unter

Zollaufsicht:

Rohre und Schläuche, mit Fittings, für

Gas- und Flüssigkeitsleitungen geeignet ... frei

4101 -- Häute und Felle, roh, von Rindern

(einschließlich Kälbern), Pferden

oder anderen Einhufern (frisch,

gesalzen, getrocknet, geäschert,

gepickelt oder anders haltbar gemacht,

weder gegerbt noch als Pergamentleder

zugerichtet, noch sonst bearbeitet),

auch enthaart oder gespalten:

10 - ganze Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einem

Stückgewicht von 8 kg oder weniger für

nur getrocknete, von 10 kg oder weniger

für trocken gesalzene oder von 14 kg oder

weniger für frische, naßgesalzene oder

anders haltbar gemachte Häute oder Felle:

A - frisch, gesalzen oder getrocknet ......... frei

B - anders ................................... frei

(20) - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), frisch oder

naßgesalzen:

21 - - ganze ...................................... frei

22 - - Kernstücke (Croupons) und halbe Kernstücke . frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - andere Häute und Felle von Rindern

(einschließlich Kälbern), anders

haltbar gemacht:

A - ganze Häute und Felle, anders als

naßgesalzen oder getrocknet ...... frei

B - andere .......................... frei

40 - Häute und Felle von Pferden oder anderen

Einhufern:

A - ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen

oder getrocknet .......................... frei

B - andere ................................... frei

4102 -- Felle von Schafen und Lämmern, roh

(frisch, gesalzen, getrocknet,

geäschert, gepickelt oder anders

haltbar gemacht, weder gegerbt noch als

Pergamentleder zugerichtet, noch sonst

bearbeitet), auch enthaart oder

gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1c zu diesem Kapitel genannten

Waren:

10 - nicht enthaart:

A - ganze Felle, frisch, gesalzen oder

getrocknet ....................... frei

B - andere ........................... frei

(20) - enthaart:

21 - - gepickelt .......................... frei

29 - - sonstige:

A - ganze Felle, frisch, gesalzen

oder getrocknet ................ frei

B - andere ........................ frei

4103 -- Andere Häute und Felle, roh (frisch, gesalzen,

getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders

haltbar gemacht, weder gegerbt noch als

Pergamentleder, noch sonst zugerichtet), auch

enthaart oder gespalten, ausgenommen die in der

Anmerkung 1 b oder 1 c zu diesem Kapitel

genannten Waren:

10 - von Ziegen oder Zickeln:

A - ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen

oder getrocknet .......................... frei

B - andere ................................... frei

20 - von Kriechtieren:

A - ganze Häute, frisch, gesalzen oder

getrocknet ............................... frei

B - andere ................................... frei

90 - andere:

A - ganze Häute und Felle, frisch, gesalzen

oder getrocknet .......................... frei

B - andere ................................... frei

4104 -- Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

Pferden oder anderen Einhufern, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 4108 oder 4109:

10 - Leder in ganzen Häuten von Rindern

(einschließlich Kälbern), mit einer Fläche

von 28 Quadratfuß (2,6 m2) oder weniger

pro Stück .................................... 6%

(20) - anderes Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,

gegerbt oder nachgegerbt, nicht weiter

zugerichtet, auch gespalten:

21 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

pflanzlich vorgegerbt ...................... 4%

22 - - Leder von Rindern (einschließlich Kälbern),

anders vorgegerbt .......................... 4%

29 - - sonstiges .................................. 6%

(30) - anderes Leder von Rindern (einschließlich

Kälbern), Pferden oder anderen Einhufern,

als Pergamentleder zugerichtet oder sonst

nach dem Gerben weiter bearbeitet:

31 - - Volleder und Narbenspaltleder .............. 6%

39 - - sonstiges .................................. 6%

4105 -- Schafleder oder Lammleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 4108 oder 4109:

(10) - gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter

zugerichtet, auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt ...................... frei

12 - - anders vorgegerbt .......................... frei

19 - - sonstiges .................................. frei

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst

nach dem Gerben weiter bearbeitet .......... 3,5%

4106 -- Ziegenleder oder Zickelleder, enthaart,

ausgenommen Leder der Nummer 4108 oder 4109:

(10) - gegerbt oder nachgegerbt, aber nicht weiter

zugerichtet, auch gespalten:

11 - - pflanzlich vorgegerbt ...................... frei

12 - - anders vorgegerbt .......................... frei

19 - - anderes .................................... frei

20 - als Pergamentleder zugerichtet oder sonst

nach dem Gerben weiter bearbeitet ............ 4%

4107 -- Leder von anderen Tieren, ohne Haare,

ausgenommen Leder der Nummer 4108 oder 4109:

10 - von Schweinen ................................ 4%

(20) - von Kriechtieren:

21 - - pflanzlich vorgegerbt ...................... frei

29 - - sonstiges .................................. frei

90 - von anderen Tieren ........................... 2%

4108 00 Sämischleder (Chamoisleder), einschließlich

Neusämischleder ................................ 4%

4109 00 Lackleder (Patentleder) und Patentlederimitation;

metallisiertes Leder ........................... 3%

4110 00 Abschnitzel und andere Abfälle von Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder), nicht zur

Herstellung von Lederwaren geeignet; Lederspäne,

Lederpulver und Ledermehl ...................... frei

4111 00 Kunstleder (rekonstituiertes Leder), auf der

Grundlage von nicht zerfasertem oder zerfasertem

Leder hergestellt, in Platten, Blättern oder

Streifen, auch in Rollen ........................ 10%

4201 00 Sattler- und Riemerwaren für Tiere

(einschließlich Zügel, Zaumzeug, Kniekappen,

Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen,

Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen

aller Art ....................................... 6%

4202 -- Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer,

Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen,

Etuis für Brillen, Ferngläser,

Photoapparate, Filmkameras,

Musikinstrumente oder Waffen,

Pistolenhalfter, ähnliche Behältnisse;

Reisetaschen, Toilettetaschen,

Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen,

Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen,

Zigarettenetuis, Tabaksbeutel,

Werkzeugtaschen, Taschen für

Sportartikel, Schatullen für Fläschchen

oder Schmuck, Puderdosen, Etuis für

Messerschmiedwaren, ähnliche

Behältnisse, aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder),

Kunststoffolien, Spinnstoffen,

Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder

überwiegend mit diesen Stoffen oder mit

Papier überzogen:

(10) - Reisekoffer, Handkoffer aller Art,

einschließlich Kosmetikkoffer, Aktenkoffer,

Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche

Behältnisse:

11 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder

(Patentleder) .............................. 17%

12 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffen oder

Spinnstoffen ............................... 17%

19 - - sonstige ................................... 12%

(20) - Handtaschen, auch mit Schulterriemen,

einschließlich solcher ohne Handgriff:

21 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder

(Patentleder) .............................. 17%

22 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien

oder Spinnstoffen .......................... 17%

29 - - sonstige ................................... 17%

(30) - Waren, wie sie üblicherweise in der Tasche

oder in der Handtasche getragen werden:

31 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder

(Patentleder) .............................. 17%

32 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien

oder Spinnstoffen .......................... 17%

39 - - sonstige ................................... 17%

(90) - andere:

91 - - mit einer Außenseite aus Leder, Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) oder Lackleder

(Patentleder)............................... 17%

92 - - mit einer Außenseite aus Kunststoffolien

oder Spinnstoffen .......................... 17%

99 - - sonstige ................................... 17%

4203 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder

oder Kunstleder (rekonstituiertes Leder):

10 - Bekleidung ................................... 12%

(20) - Handschuhe aller Art (einschließlich

Fäustlinge):

21 - - Spezialhandschuhe zur Ausübung bestimmter

Sportarten ................................. 12%

29 - - sonstige ................................... 12%

30 - Gürtel aller Art und Schulterriemen .......... 12%

40 - anderes Bekleidungszubehör ................... 12%

4204 00 Waren aus Leder oder Kunstleder (rekonstituiertes

Leder), wie sie in Maschinen, mechanischen

Apparaten oder für andere technische Zwecke

verwendet werden ............................... 7%

4205 00 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) ....................... 6%

4206 -- Waren aus Därmen (ausgenommen Messinahaar),

Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen:

10 - Darmsaiten ................................... 6%

90 - andere ....................................... frei

4301 -- Pelzfelle, roh (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere für Kürschnerzwecke geeignete

Teile, Abfälle oder Überreste), ausgenommen

Häute und Felle, roh, der Nummer 4101, 4102

oder 4103:

10 - von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen .................................. frei

20 - von Kaninchen oder Hasen, ganz, auch ohne

Kopf, Schwanz oder Klauen .................... frei

30 - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,

Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen oder

tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen .......................... frei

40 - von Bibern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen .................................. frei

50 - von Bisamratten, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen .......................... frei

60 - von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen .................................. frei

70 - von Seehunden, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz

oder Klauen .................................. frei

80 - andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf,

Schwanz oder Klauen .......................... frei

90 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere für

Kürschnerzwecke geeignete Teile, Abfälle

oder Überreste ............................... frei

4302 -- Pelzfelle (einschließlich Köpfe, Schwänze,

Klauen und andere Teile, Abfälle oder Überreste),

gegerbt oder zugerichtet, auch zusammengesetzt

(ohne Zufügung anderer Stoffe), ausgenommen

solche der Nummer 4303:

(10) - Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder

Klauen, nicht zusammengesetzt:

11 - - von Nerzen ................................. 4%

12 - - von Kaninchen oder Hasen ................... 4%

13 - - von Astrachan-, Breitschwanz-, Karakul-,

Persianer- und ähnlichen Lämmern sowie von

indischen, chinesischen, mongolischen oder

tibetanischen Lämmern ...................... 4%

19 - - sonstige ................................... 4%

20 - Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile,

Abfälle oder Überreste, nicht zusammengesetzt . 4%

30 - Pelzfelle, ganz, sowie Teile, Abfälle oder

Überreste, alle diese zusammengesetzt ........ 6%

4303 -- Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren,

aus Pelzfellen:

10 - Bekleidung und Bekleidungszubehör ............ 24%

90 - andere ....................................... 24%

4304 00 Künstliches Pelzwerk und Waren daraus:

A - unverarbeitet .............................. 4%

B - verarbeitet ................................ 10%

4401 -- Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,

Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen;

Holz in Abschnitzeln oder Teilchen; Sägespäne

und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts,

Scheitern oder ähnlichen Formen agglomeriert:

10 - Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheitern,

Prügeln, Reisigbündeln oder in ähnlichen

Formen ....................................... frei

(20) - Holz in Abschnitzeln oder Teilchen:

21 - - von Nadelbäumen ............................ frei

22 - - von anderen Bäumen ......................... frei

30 - Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets,

Briketts, Scheitern oder ähnlichen Formen

agglomeriert ................................. frei

4402 00 Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen

oder Nüssen), auch agglomeriert ................ 7%

4403 -- Rohholz, auch entrindet, entsplintet

oder grob zwei- oder vierseitig

zugerichtet:

10 - mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen

Schutzmitteln behandelt:

A - Leitungsmaste ............................ 3%

B - andere:

1 - von tropischen Bäumen ................ frei

2 - sonstige ............................. frei

20 - anderes, von Nadelbäumen:

A - mit einem Durchmesser von 14 cm oder

weniger (gemessen ohne Rinde 1 m oberhalb

des stärkeren Endes) ................... 2,50

B - anderes:

1 - von tropischen Nadelbäumen ........... frei

2 - sonstige ............................. frei

(30) - anderes, von folgenden tropischen Bäumen:

31 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti und

Meranti Bakau .............................. frei

32 - - White Lauan, White Meranti, White Seraya,

Yellow Meranti und Alan .................... frei

33 - - Keruing, Ramin, Kapur, Teak, Jongkong,

Merbau, Jelutong und Kempas ................ frei

34 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou

d`Afrique, Makore und Iroko ................ frei

35 - - Tiama, Mansonia, Ilomba, Dibetou, Limba

und Azobe .................................. frei

(90) - anderes:

91 - - Eichen (Quercus spp.):

A - von tropischen Eichen .......... frei

B - andere ......................... frei

92 - - Buchen (Fagus spp.):

A - Rotbuche mit einem Durchmesser

von 14 cm oder weniger (gemessen

ohne Rinde 1 m oberhalb des

stärkeren Endes) ............... 2,50

B - anderes ....................... frei

99 - - sonstige:

A - von anderen tropischen Laubbäumen ...... frei

B - andere ................................. frei

4404 -- Reifholz; Stecken aus Holz, gespalten;

Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus Holz,

zugespitzt, nicht in der Längsrichtung

gesägt; Holz, grob zugerichtet, weder

gedrechselt noch gebogen oder sonst

bearbeitet, zur Herstellung von

Spazierstöcken, Regenschirmen,

Werkzeuggriffen und dergleichen

geeignet; Holzspan, Holzstreifen,

Holzbänder und dergleichen:

10 - von Nadelbäumen:

A - Stecken aus Holz, gespalten;

Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus

Holz, zugespitzt, nicht in der

Längsrichtung gesägt ............. frei

B - andere ........................... 0,5%

20 - andere:

A - Stecken aus Holz, gespalten;

Pfähle, Pflöcke und Stangen, aus

Holz, zugespitzt, nicht in der

Längsrichtung gesägt ............. frei

B - andere ........................... 1%

4405 00 Holzwolle; Holzmehl ........................ 4%4406

-- Bahnschwellen aus Holz:

10 - nicht imprägniert ............................ frei

90 - andere ....................................... 3%

4407 -- Holz, in der Längsrichtung gesägt oder

mit dem Profilzerspaner besäumt,

gemessert oder geschält, auch gehobelt,

geschliffen oder keilverzinkt verleimt,

mit einer Stärke von mehr als 6 mm:

10 - von Nadelbäumen:

A - gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

verleimt ................................. 5%

B - anders ................................... 3%

(20) - von folgenden tropischen Bäumen:

21 - - Dark Red Meranti, Light Red Meranti,

Meranti Bakau, White Lauan, White Meranti,

White Seraya, Yellow Meranti, Alan, Keruing,

Ramin, Kapur, Teak, Jongkong, Merbau,

Jelutong und Kempas ........................ frei

22 - - Okoume, Obeche, Sapelli, Sipo, Acajou

d`Afrique, Makore, Iroko, Tiama, Mansonia,

Ilomba, Dibetou, Limba und Azobe ........... frei

23 - - Baboen, Amerikanisches Mahagoni

(Swietenia spp.), Imbuia und Balsa ......... frei

(90) - anderes:

91 - - von Eichen (Quercus spp.):

A - gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt .......... 5%

B - anders ......................... frei

92 - - von Buchen (Fagus spp.):

A - gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt .......... 5%

B - anders ........................ 3%

99 - - sonstige:

A - gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

verleimt ............................... 5%

B - anders ................................. frei

4408 -- Furniere, Platten für die Herstellung von

Sperrholz (auch verspleißt) und anderes Holz,

in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder

geschält, auch gehobelt, geschliffen oder

keilverzinkt verleimt, mit einer Stärke von

6 mm oder weniger:

10 - von Nadelbäumen .............................. 6%

20 - von folgenden tropischen Bäumen:

Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White

Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou

d`Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches

Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander

(Palissandre du Bresil) und Rosenholz (Bois

de Rose femelle) ............................. 12%

90 - von anderen Bäumen:

A - von Pappeln, Weiden, Erlen, Linden oder

Buchen ................................... 8%

B - andere ................................... 12%

4409 -- Holz (einschließlich Riemen und Friese für

Parkettfußböden, nicht zusammengesetzt), auf

der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten

oder Oberflächen bearbeitet (gefedert, genutet,

gekehlt, gefalzt, abgeschrägt, gefräst,

profiliert, abgerundet oder dergleichen), auch

gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

verleimt:

10 - von Nadelbäumen .............................. 7%

20 - von anderen Bäumen ........................... 6%

4410 -- Spanplatten und ähnliche Platten aus Holz oder

anderen holzigen Stoffen, auch mit Harzen oder

anderen organischen Bindemitteln agglomeriert:

10 - aus Holz ..................................... 13%

90 - aus anderen holzigen Stoffen ................. 13%

4411 -- Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen

Stoffen, auch mit Harzen oder anderen

organischen Stoffen agglomeriert:

(10) - Faserplatten mit einer Dichte von mehr

als 0,8 g/cm3:

11 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der

Oberfläche überzogen ....................... 15%

19 - - sonstige ................................... 15%

(20) - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als

0,5 g/cm3, aber nicht mehr als 0,8 g/cm3:

21 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der

Oberfläche überzogen ....................... 15%

29 - - sonstige ................................... 15%

(30) - Faserplatten mit einer Dichte von mehr als

0,35 g/cm3, aber nicht mehr als 0,5 g/cm3:

31 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der

Oberfläche überzogen ....................... 15%

39 - - sonstige ................................... 15%

(90) - andere:

91 - - weder mechanisch bearbeitet noch auf der

Oberfläche überzogen ....................... 15%

99 - - sonstige ................................... 15%

4412 -- Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches

Lagenholz:

(10) - Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit

einer Stärke von 6 mm oder weniger:

11 - - mit zumindest einer Außenschichte aus

folgenden tropischen Hölzern:

Dark Red Meranti, Light Red Meranti, White

Lauan, Sipo, Limba, Okoume, Obeche, Acajou

d`Afrique, Sapelli, Baboen, Amerikanisches

Mahagoni (Swietenia spp.), Rio-Palisander

(Palissandre du Bresil) und Rosenholz

(Bois de Rose femelle) ..................... 18%

12 - - andere, mit zumindest einer Außenschichte,

die nicht aus Nadelholz besteht ............ 18%

19 - - sonstige ................................... 18%

(20) - andere, mit zumindest einer Außenschichte,

die nicht aus Nadelholz besteht:

21 - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten 18%

29 - - sonstige ................................... 18%

(90) - andere:

91 - - mit zumindest einer Schichte aus Spanplatten 18%

99 - - sonstige ................................... 18%

4413 00 Verdichtetes Holz, in Blöcken, Platten,

Streifen oder Profilen ......................... frei

4414 00 Holzrahmen für Gemälde, Photographien, Spiegel

oder ähnliche Waren ............................ 7%

4415 -- Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und

ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz;

Kabeltrommeln aus Holz; Paletten aller Art und

dergleichen Lademittel, aus Holz:

10 - Kisten, Schachteln, Verschläge, Trommeln und

ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln .... 6%

20 - Paletten aller Art und dergleichen Lademittel . 6%

4416 00 Fässer, Bottiche, Kübel und andere Binderwaren

sowie Teile davon (einschließlich Faßdauben),

aus Holz ....................................... 7%

4417 00 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeugstiele,

Werkzeuggriffe sowie Fassungen und Griffe für

Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen,

Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz ........ 7%

4418 -- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten,

einschließlich Zellholzplatten, zusammengesetzte

Parkettplatten sowie gesägte und gespaltene

Schindeln, aus Holz:

10 - Fenster, Fenstertüren, Fensterstöcke und

deren Rahmen ............................... 6,5%

20 - Türen, Türstöcke, Türrahmen und Türschwellen . 13%

30 - Parkettplatten ............................... 10%

40 - Verschalungen für Betonkonstruktionen ........ 9%

50 - gesägte und gespaltene Schindeln ............. 6%

90 - andere ....................................... 9%

4419 00 Tisch- und Küchenwaren, aus Holz ............... 6%

4420 -- Holzmarketerien und Holzintarsien; Kassetten

und Schatullen, aus Holz, für Schmuck- und

Juwelierwaren, Messerschmiedwaren und ähnliche

Waren; Statuetten und andere Ziergegenstände,

aus Holz; Einrichtungsgegenstände aus Holz,

soweit sie nicht in das Kapitel 94 fallen:

10 - Statuetten und andere Ziergegenstände, aus

Holz ......................................... 7%

90 - andere ....................................... 10%

4421 -- Andere Waren aus Holz:

10 - Kleiderbügel ................................. 7%

90 - andere ....................................... 6%

4501 -- Naturkork, unbearbeitet oder nur vorbearbeitet;

Korkabfälle; Kork, zerkleinert, in Körner- oder

Pulverform:

10 - Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet . frei

90 - andere ....................................... 3%

4502 00 Naturkork, entrindet, grob zwei- oder

vierseitig zugeschnitten oder in Form

rechteckiger (einschließlich quadratischer)

Blöcke, Tafeln, Platten oder Streifen

(einschließlich scharfkantige Rohlinge zur

Herstellung von Korken oder Stöpseln) .......... 3%

4503 -- Waren aus Naturkork:

10 - Korken oder Stöpsel ......................... 147,-

90 - andere ...................................... 147,-

4504 -- Preßkork (auch mit Bindemitteln hergestellt)

und Waren aus Preßkork:

10 - Blöcke, Platten, Blätter und Streifen;

Fliesen in jeder Form; Vollzylinder,

einschließlich Scheiben ..................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Dichtungen ........................... frei

4601 -- Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen,

auch zu Streifen verbunden; Flechtstoffe,

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen,

parallel aneinandergefügt, oder flächenförmig

gewebt, auch wenn sie dadurch den Charakter von

Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten,

Strohmatten, Gittergeflechte):

10 - Geflechte und ähnliche Waren aus

Flechtstoffen, auch zu Streifen verbunden .. 3,5%

20 - Matten, Strohmatten und Gittergeflechte,

aus pflanzlichen Stoffen:

A - aus Geflechten und ähnlichen Waren aus

Flechtstoffen der Unternummer 4601 10 .... 20%

B - andere ................................... 5%

(90) - andere:

91 - - aus pflanzlichen Stoffen:

A - aus Geflechten und ähnlichen Waren aus

Flechtstoffen der Unternummer 4601 10 . 20%

B - andere ................................. 5%

99 - - sonstige:

A - aus Geflechten und ähnlichen Waren aus

Flechtstoffen der Unternummer 4601 10 .. 20%

B - andere ................................. 5%

4602 -- Korbwaren, Flechtwaren und andere Waren,

unmittelbar aus Flechtstoffen geformt oder aus

Waren der Nummer 4601 hergestellt; Waren aus

Luffa:

10 - aus pflanzlichen Stoffen ..................... 20%

90 - andere ....................................... 20%

4701 00 Mechanische Halbstoffe aus Holz (Holzschliff) 3,5%

4702 00 Chemiezellstoff .............................. 3,5%

4703 -- Halbstoffe aus Holz, im Natron- oder

Sulfatverfahren chemisch hergestellt,

ausgenommen Chemiezellstoff:

(10) - nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern ........................... 4%

19 - - sonstige ................................... 4%

(20) - halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern ......................... 3,5%

29 - - sonstige ................................. 3,5%

4704 -- Halbstoffe aus Holz, im Sulfitverfahren chemisch

hergestellt, ausgenommen Chemiezellstoff:

(10) - nicht gebleicht:

11 - - aus Nadelhölzern ........................... 3%

19 - - sonstige ................................... 3%

(20) - halbgebleicht oder gebleicht:

21 - - aus Nadelhölzern ......................... 3,5%

29 - - sonstige ................................. 3,5%

4705 00 Halbstoffe aus Holz, halbchemisch hergestellt .. 3%

4706 -- Halbstoffe aus anderem cellulosehaltigem

Fasermaterial:

10 - aus Baumwoll-Linters ......................... frei

(90) - andere:

91 - - mechanisch hergestellt ..................... frei

92 - - chemisch hergestellt ....................... frei

93 - - halbchemisch hergestellt ................... frei

4707 -- Abfälle von Papier oder Pappe:

10 - von ungebleichtem Kraftpapier oder

ungebleichter Kraftpappe oder Wellpapier

oder Wellpappe ............................... frei

20 - von anderen Papieren oder Pappen, überwiegend

aus gebleichten, chemisch hergestellten

Halbstoffen, nicht in der Masse gefärbt ...... frei

30 - von Papieren oder Pappen, überwiegend aus

mechanisch hergestellten Halbstoffen (z. B.

Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche

Druckerzeugnisse) ............................ frei

90 - andere, einschließlich unsortierte Abfälle.... frei

4801 00 Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen .... 7,5%

4802 -- Papiere und Pappen, weder gestrichen noch

überzogen, wie sie für Schreib-, Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden,

sowie Papiere und Pappen, für Lochkarten und

Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen

Papiere der Nummer 4801 oder 4803;

handgeschöpfte Papiere und Pappen:

10 - handgeschöpfte Papiere und Pappen ............ frei

20 - Papiere und Pappen, wie sie zur Herstellung

lichtempfindlicher, wärmeempfindlicher oder

elektroempfindlicher Papiere oder Pappen

verwendet werden ............................. 14%

30 - Papiere zur Herstellung von Kohlepapieren .... 14%

40 - Papiere zur Herstellung von Tapeten .......... 14%

(50) - andere Papiere und Pappen, ohne mechanisch

gewonnene Fasern oder mit höchstens

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) solcher Fasern:

51 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger

als 40 g .................................... 14%

52 - - mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder

mehr bis einschließlich 150 g ............... 14%

53 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 150 g ................................... 14%

60 - andere Papiere und Pappen, mit mehr als

10 Gewichtsprozent (bezogen auf die

Gesamtfasermenge) mechanisch gewonnenen Fasern 14%

4803 00 Papiere, wie sie für die Herstellung von

Toilette- oder Gesichtstüchern, Handtüchern,

Servietten und ähnlichen Papiererzeugnissen

für den Haushalt oder für hygienische Zwecke

verwendet werden, sowie Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern, auch gekreppt,

plissiert, geprägt, perforiert, auf der

Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in

Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

in rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite

mehr als 36 cm messen .......................... 14%

4804 -- Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen, andere

als solche der Nummer 4802 oder 4803:

(10) - Kraftliner:

11 - - nicht gebleicht ............................ 12%

19 - - sonstige ................................... 14%

(20) - Kraftsackpapier:

21 - - nicht gebleicht ............................ 12%

29 - - sonstige ................................... 14%

(30) - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger:

31 - - nicht gebleicht ............................ 12%

39 - - sonstige ................................... 14%

(40) - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

aber weniger als 225 g:

41 - - nicht gebleicht ............................ 12%

42 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern ................................. 14%

49 - - sonstige ................................... 14%

(50) - andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit

einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr:

51 - - nicht gebleicht ............................ 12%

52 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern ................................. 14%

59 - - sonstige ................................... 14%

4805 -- Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen

noch überzogen, in Rollen oder Bogen:

10 - Halbzellstoff-Papier für die Welle der

Wellpappe (Fluting) .......................... 14%

(20) - mehrlagige Papiere und Pappen:

21 - - jede Lage gebleicht ........................ 14%

22 - - mit nur einer gebleichten äußeren Lage ..... 14%

23 - - mit drei oder mehr Lagen, von denen nur

die beiden äußeren Lagen gebleicht sind .... 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

30 - Sulfit-Packpapier ............................ 14%

40 - Filterpapiere und Filterpappen ............... 4%

50 - Filzpapiere und Filzpappen ................... 14%

60 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger ... 14%

70 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 150 g aber

weniger als 225 g ............................ 14%

80 - andere Papiere und Pappen, mit einem

Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr ...... 14%

4806 -- Pflanzliches Pergament, fettdichte Papiere,

Pauspapiere, Transparentpapiere und andere

satinierte durchsichtige oder durchscheinende

Papiere, in Rollen oder Bogen:

10 - pflanzliches Pergament ....................... 4%

20 - fettdichte Papiere ........................... 7%

30 - Pauspapiere .................................. 7%

40 - Transparentpapiere und andere satinierte

durchsichtige oder durchscheinende Papiere.... 7%

4807 -- Papiere und Pappen, aus flachen Bogen aus

Papier oder Pappe zusammengeklebt, jedoch weder

auf der Oberfläche gestrichen, überzogen noch

imprägniert, auch mit Innenverstärkung, in

Rollen oder Bogen:

10 - Papiere und Pappen, mit innerer Schichte aus

Bitumen, Teer oder Asphalt ................... 14%

(90) - andere:

91 - - Strohpapiere und Strohpappen, auch mit

anderem Papier als Strohpapier überzogen ... 14%

99 - - sonstige ................................... 14%

4808 -- Papiere und Pappen, gewellt (auch mit

aufgeklebten flachen Deckschichten), gekreppt,

plissiert, geprägt oder perforiert, in Rollen

oder Bogen, andere als solche der Nummer 4803

oder 4818:

10 - Wellpapiere und -pappen, auch perforiert ..... 14%

20 - Kraftsackpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert ................. 14%

30 - andere Kraftpapiere, gekreppt oder plissiert,

auch geprägt oder perforiert ................. 14%

90 - andere ....................................... 14%

4809 -- Kohlepapiere, selbstdurchschreibende Papiere und

andere Vervielfältigungs- oder Umdruckpapiere

(einschließlich gestrichenes oder getränktes

Papier für Vervielfältigungsmatrizen oder

Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen mit

einer Breite von mehr als 36 cm oder in

rechteckigen (einschließlich quadratischen)

Bogen, die ungefaltet mindestens auf einer Seite

mehr als 36 cm messen:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche

Vervielfältigungspapiere ..................... 7%

20 - Selbstdurchschreibepapiere ................... 7%

90 - andere ....................................... 7%

4810 -- Papiere und Pappen, auf einer oder beiden

Seiten mit Kaolin oder anderen anorganischen

Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln,

jedoch mit keiner anderen Beschichtung, auch

auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder

bedruckt, in Rollen oder Bogen:

(10) - Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke verwendet

werden, die keine mechanisch gewonnenen

Fasern oder höchstens 10 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) solcher

Fasern enthalten:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 150 g

oder weniger ............................... 14%

12 - - mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 150 g .................................. 14%

(20) - Papiere und Pappen, wie sie für Schreib-,

Druck- oder andere graphische Zwecke verwendet

werden, mit mehr als 10 Gewichtsprozent

(bezogen auf die Gesamtfasermenge) mechanisch

gewonnenen Fasern:

21 - - leicht gestrichenes Papier (sog. LWC-Papier) 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

(30) - Kraftpapiere und Kraftpappen, andere als

solche, wie sie für Schreib-,- Druck- oder

andere graphische Zwecke verwendet werden:

31 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern und einem Quadratmetergewicht

von 150 g oder weniger ..................... 14%

32 - - gleichmäßig in der Masse gebleicht, mit

mehr als 95 Gewichtsprozent (bezogen auf

die Gesamtfasermenge) chemisch gewonnenen

Holzfasern und einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g ......................... 14%

39 - - sonstige ................................... 14%

(90) - andere Papiere und Pappen:

91 - - mehrlagige ................................. 14%

99 - - sonstige ................................... 14%

4811 -- Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese

aus Zellstoffasern, gestrichen, imprägniert,

überzogen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert

oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, andere als

solche der Nummer 4803, 4809, 4810 oder 4818:

10 - Papiere und Pappen, geteert, bituminiert

oder asphaltiert ............................. 10%

(20) - Papiere und Pappen, gummiert oder mit

Klebeschichte versehen:

21 - - selbstklebende ............................. 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

(30) - Papiere und Pappen, mit Kunststoffen

(ausgenommen Klebstoffen) gestrichen,

imprägniert oder überzogen:

31 - - gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht

von mehr als 150 g ......................... 10%

39 - - sonstige ................................... 10%

40 - Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin,

Stearin, Öl oder Glycerin gestrichen,

imprägniert oder überzogen ................... 14%

90 - andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellstoffasern .................... 11%

4812 00 Filterblöcke und Filterplatten, aus Papiermasse 9%

4813 -- Zigarettenpapiere, auch auf Größen zugeschnitten

oder in Form von Heftehen oder Hülsen:

10 - in Form von Heftehen oder Hülsen ............. 7%

20 - in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder

weniger ...................................... 7%

90 - andere ....................................... 7%

4814 -- Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier; Buntglaspapier:

10 - „Ingrain”-Papiere (Rauhfaserpapiere) ....... 10%

20 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier, mit einer auf der Schauseite

aufgebrachten Kunststoffschichte, die genarbt,

geprägt, gefärbt, mit Mustern bedruckt oder

anders verziert ist ......................... 24,4%

30 - Papiertapeten und ähnliche Wandbeläge aus

Papier, auf der Schauseite mit Flechtstoffen

(auch parallel gelegte oder gewebte) überzogen 5%

90 - andere ....................................... 9%

4815 00 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappeunterlage,

auch zugeschnitten ............................. 10%

4816 -- Kohlepapiere, Selbstdurchschreibepapiere und

andere Vervielfältigungs- und Umdruckpapiere,

ausgenommen solche der Nummer 4809,

einschließlich Vervielfältigungsmatrizen und

Offsetplatten aus Papier, auch in Schachteln:

10 - Kohlepapiere oder ähnliche

Vervielfältigungspapiere ..................... 7%

20 - Selbstdurchschreibepapiere ................... 7%

30 - Vervielfältigungsmatrizen .................... 10%

90 - andere ....................................... 7%

4817 -- Briefumschläge, Kartenbriefe, nicht illustrierte

Postkarten und Korrespondenzkarten, aus Papier

oder Pappe; Schachteln, Taschen oder ähnliche

Umschließungen, aus Papier oder Pappe, die eine

Zusammenstellung von Korrespondenzwaren enthalten:

10 - Briefumschläge ............................... 14%

20 - Kartenbriefe, nicht illustrierte Postkarten

und Korrespondenzkarten ...................... 14%

30 - Schachteln, Taschen oder ähnliche

Umschließungen, aus Papier oder Pappe, die

eine Zusammenstellung von Korrespondenzwaren

enthalten .................................... 14%

4818 -- Toilettepapiere, Taschentücher, Reinigungstücher,

Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln,

Tampons, Bettücher und ähnliche Haushalts-,

Hygiene- oder Krankenhauswaren, Bekleidung und

Bekleidungszubehör, aus Papiermasse, Papier,

Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern:

10 - Toilettepapiere .............................. 14%

20 - Taschentücher, Reinigungstücher und Handtücher 14%

30 - Tischtücher und Servietten ................... 14%

40 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und

Windeleinlagen sowie ähnliche Hygienewaren ... 14%

50 - Bekleidung und Bekleidungszubehör ............ 14%

90 - andere ....................................... 14%

4819 -- Schachteln, Säcke, Beutel und andere

Umschließungen für Verpackungszwecke, aus

Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus

Zellstoffasern; Papier- und Pappewaren, wie sie

in Büros, Geschäften und dergleichen verwendet

werden:

10 - Schachteln, aus Wellpapier oder Wellpappe .... 14%

20 - Faltschachteln aus nichtgewellten Papieren

oder Pappen .................................. 14%

30 - Säcke und Beutel, mit einer Bodenbreite von

40 cm oder mehr .............................. 14%

40 - andere Säcke und Beutel (ausgenommen

Schallplattenhüllen), einschließlich Spitztüten 14%

50 - andere Umschließungen für Verpackungszwecke,

einschließlich Schallplattenhüllen ........... 14%

60 - Papier- und Pappewaren, wie sie in Büros,

Geschäften und dergleichen verwendet werden .. 14%

4820 -- Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher,

Briefpapierblöcke, Notizblöcke,

Tagebücher und ähnliche Waren, Hefte,

Löschunterlagen, Ordner (für

Lose-Blatt-Systeme oder andere),

Schnellhefter, Aktenmappen,

Geschäftsformulare, Formulare mit

eingelegtem Vervielfältigungspapier und

andere Waren des Papierhandels, aus

Papier oder Pappe; Alben für Muster oder

für Sammlungen und Buchhüllen, aus

Papier oder Pappe:

10 - Register, Rechnungsbücher, Notizbücher,

Auftragsbücher, Quittungsbücher,

Briefpapierblöcke, Notizblöcke, Tagebücher

und ähnliche Waren ........................... 14%

20 - Hefte ........................................ 14%

30 - Ordner, Einbände, Schnellhefter und

Aktenmappen, ausgenommen Buchhüllen .. 14%

40 - Geschäftsformulare und Formulare mit

eingelegtem Vervielfältigungspapier .......... 14%

50 - Alben für Muster oder für Sammlungen ......... 14%

90 - andere ....................................... 14%

4821 -- Etiketten aller Art, aus Papier oder Pappe,

auch bedruckt:

10 - bedruckt ..................................... 14%

90 - andere ....................................... 14%

4822 -- Spulen, Rollen, Hülsen und ähnliche Warenträger,

aus Papiermasse, Papier oder Pappe (auch

perforiert oder gehärtet):

10 - von der Art wie sie zum Aufwickeln von

Spinnstoffgarnen verwendet werden ............ 14%

90 - andere ....................................... 14%

4823 -- Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und

Vliese aus Zellulosefasern, auf Formen oder

Größen zugeschnitten; andere Waren aus

Papiermasse, Papier, Pappe, Zellstoffwatte

oder Vliesen aus Zellstoffasern:

(10) - Papiere, gummiert oder mit Klebeschichte

versehen, in Streifen oder Rollen:

11 - - selbstklebend .............................. 14%

19 - - sonstige ................................... 14%

20 - Filterpapiere und Filterpappen ............... 9%

30 - Karten, nicht gelocht, für Lochkartenmaschinen,

auch in Streifen ............................. 14%

40 - Diagrammpapiere für Registrierapparate, in

Rollen, Bogen oder Scheiben .................. 14%

(50) - andere Papiere und Pappen, wie sie für

Schreib-, Druck- oder andere graphische

Zwecke verwendet werden:

51 - - bedruckt, geprägt oder perforiert .......... 14%

59 - - sonstige ................................... 14%

60 - Tablette, Teller, Schüsseln, Servierplatten,

Tassen, Becher und dergleichen, aus Papier

oder Pappe ................................... 14%

70 - formgepreßte oder gepreßte Waren aus

Papiermasse .................................. 14%

90 - andere ....................................... 14%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Dichtungen aus Papier oder Pappe ..... frei

4901 -- Bücher, Broschüren und ähnliche

Druckerzeugnisse, auch in losen Bogen:

10 - in losen Bogen, auch gefalzt ................. frei

(90) - andere:

91 - - Wörterbücher und Lexika, auch in Form von

Teilheften ................................. frei

99 - - sonstige ................................... frei

4902 -- Zeitungen, Zeitschriften und andere periodische

Druckschriften, auch illustriert, auch mit

Werbung:

10 - mindestens viermal wöchentlich erscheinend ... frei

90 - andere ....................................... frei

4903 00 Bilderbücher, Zeichenbücher oder Malbücher,

für Kinder ..................................... 19%

4904 00 Musikalien (Noten), gedruckt oder

handgeschrieben, auch gebunden, auch illustriert frei

4905 -- Kartographische Erzeugnisse aller Art,

einschließlich Wandkarten, topographische

Pläne und Globen, gedruckt:

10 - Globen ....................................... frei

(90) - andere:

91 - - in Form von Büchern oder Broschüren frei

99 - - sonstige ................................... frei

4906 00 Originalpläne und Originalzeichnungen für

architektonische, technische, industrielle,

gewerbliche, topographische oder ähnliche

Zwecke, mit der Hand hergestellt;

handgeschriebene Schriftstücke; photographische

Reproduktionen auf sensibilisierten Papieren

und mit Kohlepapier hergestellte Durchschriften

der vorstehend genannten Waren ................. frei

4907 00 Briefmarken, Stempelmarken und

dergleichen, nicht entwertet, im

Bestimmungsland gültig oder zum Umlauf

vorgesehen; Stempelpapier; Banknoten;

Scheckformulare; Aktien,

Schuldverschreibungen und ähnliche

Wertpapiere ........................... frei

4908 -- Abziehbilder aller Art:

10 - Abziehbilder, verglasbar ..................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

4909 00 Postkarten, gedruckt oder illustriert;

gedruckte Karten mit Glückwünschen, Mitteilungen

oder Ankündigungen persönlicher Art, auch

illustriert, auch mit Umschlägen oder

Verzierungen ................................... 12%

4910 00 Kalender aller Art, gedruckt, einschließlich

Blöcke für Abreißkalender ...................... 6%

4911 -- Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und

Photographien:

10 - Werbedrucke, Handelskataloge und dergleichen . 6%

(90) - andere:

91 - - Bilder, Zeichnungen und Photographien .... 7,5%

99 - - sonstige ................................. 7,5%

5001 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet ..... frei

5002 00 Rohseide (Cregeseide), weder gedreht noch

gezwirnt ....................................... frei

5003 -- Abfälle von Seide (einschließlich der zum

Abhaspeln nicht geeigneten Kokons, Garnabfälle

und Reißspinnstoff):

10 - weder kardiert noch gekämmt .................. frei

90 - andere ....................................... frei

5004 00 Garne aus Seide (andere als Garne aus Abfällen

von Seide), nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf ................................. 1,5%

5005 00 Garne aus Abfällen von Seide, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf .............. 2%

5006 00 Garne aus Seide oder aus Abfällen von Seide,

in Aufmachungen für den Kleinverkauf;

Messinahaar .................................... 15%

5007 -- Gewebe aus Seide oder aus Abfällen von Seide:

10 - Gewebe aus Bourretteseide .................... 20%

20 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Seide oder Abfälle von Seide, ausgenommen

Bourretteseide, enthaltend ................... 20%

90 - andere Gewebe ................................ 20%

5101 -- Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt:

(10) - Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken

gewaschene Wolle:

11 - - Schurwolle ................................. frei

19 - - andere ..................................... frei

(20) - entschweißt, nicht carbonisiert:

21 - - Schurwolle ................................. frei

29 - - andere ..................................... frei

30 - carbonisiert ................................. frei

5102 -- Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt

noch gekämmt:

10 - feine Tierhaare .............................. frei

20 - grobe Tierhaare:

A - gekrollt oder auf Unterlagen ............. 7%

B - anders ................................... frei

5103 -- Abfälle von Wolle oder feinen oder groben

Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle,

ausgenommen Reißspinnstoff:

10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren ... frei

20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren frei

30 - Abfälle von groben Tierhaaren:

A - gekrollt oder auf Unterlagen ............. 7%

B - anders ................................... frei

5104 00 Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder

groben Tierhaaren .............................. 2%

5105 -- Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt

oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in

loser Form):

10 - gekrempelte Wolle ............................ frei

(20) - gekämmte Wolle:

21 - - gekämmte Wolle in loser Form ............... 4%

29 - - andere ..................................... frei

30 - feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt ..... frei

40 - grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt ..... frei

5106 -- Streichgarne aus Wolle, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle

enthaltend:

A - in Strähnen in Kreuzhaspelung mit

einem Gewicht von 125 g oder

weniger .......................... 15%

B - andere ........................... 7%

20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle

enthaltend:

A - in Strähnen in Kreuzhaspelung mit

einem Gewicht von 125 g oder

weniger .......................... 15%

B - andere ........................... 7%

5107 -- Kammgarne aus Wolle, nicht in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle

enthaltend:

A - in Strängen in Kreuzhaspelung mit

einem Gewicht von 125 g oder

weniger .......................... 15%

B - andere ........................... 7%

20 - weniger als 85 Gewichtsprozent Wolle

enthaltend:

A - in Strähnen in Kreuzhaspelung mit

einem Gewicht von 125 g oder

weniger .......................... 15%

B - andere ........................... 7%

5108 -- Streichgarne und Kammgarne aus feinen Tierhaaren,

nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - Streichgarne ................................. frei

20 - Kammgarne .................................... frei

5109 -- Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in

Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle oder

feine Tierhaare enthaltend ................... 15%

90 - andere ....................................... 15%

5110 00 Garne aus groben Tierhaaren oder Roßhaar

(einschließlich Garne aus umsponnenem Roßhaar),

auch in Aufmachungen für den Kleinverkauf ...... 7%

5111 -- Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen

Tierhaaren:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle

oder feine Tierhaare enthaltend:

feine Tierhaare enthaltend:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 300 g

oder weniger ............................. 14% +

900,-

19 - - sonstige ................................. 14% +

900,-

20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt ................................... 14% +

900,-

30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Stapelfasern

gemischt ................................... 14% +

900,-

90 - andere ..................................... 14% +

900,-

5112 -- Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen

Tierhaaren:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr Wolle

oder feine Tierhaare enthaltend:

11 - - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g

oder weniger ............................. 14% +

900,-

19 - - sonstige ................................. 14% +

900,-

20 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt ................................... 14% +

900, -

30 - andere, überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Stapelfasern

gemischt ................................... 14% +

900,-

90 - andere ..................................... 14% +

900,-

5113 00 Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar .. 18%

5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt ......... frei

5202 -- Abfälle von Baumwolle (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Garnabfälle .................................. frei

(90) - andere:

91 - - Reißspinnstoff ............................. 2%

99 - - sonstige ................................... frei

5203 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt ............... 3%

5204 -- Nähgarne aus Baummwolle, auch in Aufmachungen

für den Kleinverkauf:

(10) - nicht in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

11 - - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend ................................. 13%

19 - - sonstige ................................... 13%

20 - in Aufmachungen für den Kleinverkauf ......... 15%

5205 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

(10) - ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr

(Nr. 14 metrisch oder weniger) ............. 10%

12 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch) ........ 10%

13 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch) ........ 10%

14 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch) ............ 10%

15 - - mit einem Titer von weniger als

125 Dezitex (mehr als Nr. 80 metrisch) ..... 9%

(20) - ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder

mehr (Nr. 14 metrisch oder weniger) ........ 10%

22 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch) ........ 10%

23 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch ......... 10%

24 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch) ............ 10%

25 - - mit einem Titer von weniger als

125 Dezitex (mehr als Nr. 80 metrisch) ..... 9%

(30) - gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder

mehr je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn) .................... 13%

32 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

33 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

34 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als Nr. 52

metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn) ............................ 13%

35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn) ............................... 12%

(40) - gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr

je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder weniger

je Einfachgarn) ............................ 13%

42 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

43 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

44 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als Nr. 52

metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn) ............................ 13%

45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch je

Einfachgarn) ............................... 12%

5206 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

weniger als 85 Gewichtsprozent Baumwolle

enthaltend, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

(10) - ungezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

11 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder mehr

(Nr. 14 metrisch oder weniger) ............. 10%

12 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch) ........ 10%

13 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch) ........ 10%

14 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch) ............ 10%

15 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

(mehr als Nr. 80 metrisch) ................. 9%

(20) - ungezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

21 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder

mehr (Nr. 14 metrisch oder weniger) ........ 10%

22 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex (mehr als Nr. 14 metrisch

bis einschließlich Nr. 43 metrisch) ........ 10%

23 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex (mehr als Nr. 43 metrisch

bis einschließlich Nr. 52 metrisch) ........ 10%

24 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex (mehr als Nr. 52 metrisch bis

einschließlich Nr. 80 metrisch) ............ 10%

25 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

(mehr als Nr. 80 metrisch) ................. 9%

(30) - gezwirnte Garne, aus nicht gekämmten Fasern:

31 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder

mehr je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn) .................... 13%

32 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

33 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

34 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als Nr. 52

metrisch bis einschließlich Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn) ............................ 13%

35 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn) ............................ 12%

(40) - gezwirnte Garne, aus gekämmten Fasern:

41 - - mit einem Titer von 714,29 Dezitex oder

mehr je Einfachgarn (Nr. 14 metrisch oder

weniger je Einfachgarn) .................... 13%

42 - - mit einem Titer von weniger als

714,29 Dezitex bis einschließlich

232,56 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 14 metrisch bis einschließlich Nr. 43

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

43 - - mit einem Titer von weniger als

232,56 Dezitex bis einschließlich

192,31 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 43 metrisch bis einschließlich Nr. 52

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

44 - - mit einem Titer von weniger als

192,31 Dezitex bis einschließlich

125 Dezitex je Einfachgarn (mehr als

Nr. 52 metrisch bis einschließlich Nr. 80

metrisch je Einfachgarn) ................... 13%

45 - - mit einem Titer von weniger als 125 Dezitex

je Einfachgarn (mehr als Nr. 80 metrisch

je Einfachgarn) ............................ 12%

5207 -- Garne aus Baumwolle (ausgenommen Nähgarne),

in Aufmachungen für den Kleinverkauf:

10 - 85 Gewichtsprozent oder mehr Baumwolle

enthaltend ................................... 15%

90 - andere ....................................... 15%

5208 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent

oder mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger . 23%

12 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ..... 23%

13 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

19 - - andere Gewebe .............................. 23%

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger 23%

22 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ..... 23%

23 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

29 - - andere Gewebe .............................. 23%

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger . 23%

32 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ..... 23%

33 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

39 - - andere Gewebe .............................. 23%

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger . 23%

42 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ..... 23%

43 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

49 - - andere Gewebe .............................. 23%

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger . 23%

52 - - in Leinwandbindung, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 100 g ..... 23%

53 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

59 - - andere Gewebe .............................. 23%

5209 -- Gewebe aus Baumwolle, 85 Gewichtsprozent oder

mehr Baumwolle enthaltend, mit einem

Quadratmetergewicht von mehr als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

19 - - andere Gewebe .............................. 23%

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

29 - - andere Gewebe .............................. 23%

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

39 - - andere Gewebe .............................. 23%

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

42 - - Denim ...................................... 23%

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ...... 23%

49 - - andere Gewebe .............................. 23%

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

59 - - andere Gewebe .............................. 23%

5210 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

200 g oder weniger: (10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

19 - - andere Gewebe .............................. 23%

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

29 - - andere Gewebe .............................. 23%

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

39 - - andere Gewebe .............................. 23%

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

42 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

49 - - andere Gewebe .............................. 23%

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

59 - - andere Gewebe .............................. 23%

5211 -- Gewebe aus Baumwolle, weniger als

85 Gewichtsprozent Baumwolle enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Chemiefasern

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr

als 200 g:

(10) - roh:

11 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

12 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

19 - - andere Gewebe .............................. 23%

(20) - gebleicht:

21 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

22 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

29 - - andere Gewebe .............................. 23%

(30) - gefärbt:

31 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

32 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

39 - - andere Gewebe .............................. 23%

(40) - bunt gewebt:

41 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

42 - - Denim ...................................... 23%

43 - - andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem

(einschließlich gleichseitigem) Köper ...... 23%

49 - - andere Gewebe .............................. 23%

(50) - bedruckt:

51 - - in Leinwandbindung ......................... 23%

52 - - in 3- oder 4-bindigem (einschließlich

gleichseitigem) Köper ...................... 23%

59 - - andere Gewebe .............................. 23%

5212 -- Andere Gewebe aus Baumwolle:

(10) - mit einem Quadratmetergewicht von 200 g

oder weniger:

11 - - roh ........................................ 23%

12 - - gebleicht .................................. 23%

13 - - gefärbt .................................... 23%

14 - - bunt gewebt ................................ 23%

15 - - bedruckt ................................... 23%

(20) - mit einem Quadratmetergewicht von mehr als

200 g:

21 - - roh ........................................ 23%

22 - - gebleicht .................................. 23%

23 - - gefärbt .................................... 23%

24 - - bunt gewebt ................................ 23%

25 - - bedruckt ................................... 23%

5301 -- Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs

(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Flachs, roh oder geröstet .................... frei

(20) - Flachs, gebrochen, geschwungen, gehechelt

oder anders bearbeitet, aber nicht gesponnen:

21 - - gebrochen oder geschwungen ................. frei

29 - - anders ..................................... frei

30 - Werg und Abfälle von Flachs .................. frei

5302 -- Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet,

aber nicht gesponnen; Werg und Abfälle von Hanf

(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Hanf, roh oder geröstet ...................... frei

90 - anderer ...................................... frei

5303 -- Jute und andere textile Bastfasern

(ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Werg und

Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich

Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Jute und andere textile Bastfasern, roh oder

geröstet ..................................... frei

90 - andere ....................................... frei

5304 -- Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

roh oder bearbeitet, aber nicht gesponnen;

Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen

(einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - Sisal und andere textile Fasern von Agaven,

roh .......................................... frei

90 - andere ....................................... frei

5305 -- Kokosfasern, Abacafasern (Manilahanf oder Musa

textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche

Spinnstoffe, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, roh oder bearbeitet, aber nicht

gesponnen; Werg, Kämmlinge und Abfälle von

diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle

und Reißspinnstoff):

(10) - Kokosfasern:

11 - - roh ........................................ frei

19 - - anders:

A - auf Unterlagen ......................... 8%

B - anders ................................. frei

(20) - Abacafasern:

21 - - roh ........................................ frei

29 - - anders ..................................... frei

(90) - andere:

91 - - roh ........................................ frei

99 - - anders ..................................... frei

5306 -- Leinengarne (Garne aus Flachs):

10 - ungezwirnt ................................... 7%

20 - gezwirnt ..................................... 12%

5307 -- Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern

der Nummer 5303:

10 - ungezwirnt ................................... 10%

20 - gezwirnt ..................................... 10%

5308 -- Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Papiergarne:

10 - Kokosgarne ................................... frei

20 - Hanfgarne .................................... 7%

30 - Papiergarne .................................. frei

90 - andere ....................................... 8%

5309 -- Leinengewebe (Gewebe aus Flachs):

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr Flachs enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht ......................... 30%

19 - - anders ..................................... 30%

(20) - weniger als 85 Gewichtsprozent Flachs

enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht ......................... 30%

29 - - anders ..................................... 30%

5310 -- Gewebe aus Jute oder anderen textilen

Bastfasern der Nummer 5303:

10 - roh .......................................... 25%

90 - anders ....................................... 25%

5311 00 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen;

Gewebe aus Papiergarnen ........................ 20%

5401 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Filamenten, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Filamenten:

A - in Aufmachungen mit einem Gewicht von 85 g

oder weniger ............................. 15%

B - anders ................................... 5%

20 - aus künstlichen Filamenten:

A - in Aufmachungen mit einem Gewicht von 85 g

oder weniger ............................. 15%

B - anders ................................... 7%

5402 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

Filamenten, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, einschließlich synthetische

Monofile von weniger als 67 Dezitex:

10 - hochfeste Garne aus Nylon oder anderen

Polyamiden ................................... frei

20 - hochfeste Garne aus Polyester ................ frei

(30) - texturierte Garne:

31 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit

einem Titer von 50 tex oder weniger je

Einfachgarn:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

32 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem

Titer von mehr als 50 tex je Einfachgarn:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

33 - - aus Polyester:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

39 - - sonstige:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

(40) - andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit

50 Drehungen oder weniger je Meter:

41 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

42 - - aus Polyester, teilverstreckt:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

43 - - aus anderen Polyestern:

A - roh .................................... frei

B - anders.................................. 4%

49 - - sonstige:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

(50) - andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als

50 Drehungen je Meter:

51 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

52 - - aus Polyester:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

59 - - sonstige:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

(60) - andere Garne, gezwirnt:

61 - - aus Nylon oder anderen Polyamiden:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

62 - - aus Polyester:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

69 - - sonstige:

A - roh .................................... frei

B - anders ................................. 4%

5403 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen

Filamenten, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf, einschließlich künstliche

Monofile von weniger als 67 Dezitex:

10 - hochfeste Garne aus Viskose .................. 6%

20 - texturierte Garne:

A - aus Viskose .............................. 7%

B - andere ................................... frei

(30) - andere Garne, ungezwirnt:

31 - - aus Viskose, ungedreht oder mit

120 Drehungen oder weniger je Meter ........ 7%

32 - - aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen

je Meter ................................... 7%

33 - - aus Zelluloseacetat:

A - gefärbt ................................ 4%

B - anders ................................. frei

39 - - sonstige:

A - gefärbt ................................ 4%

B - anders ................................. frei

(40) - andere Garne, gezwirnt:

41 - - aus Viskose ................................ 7%

42 - - aus Zelluloseacetat:

A - gefärbt ................................ 4%

B - anders ................................. frei

49 - - sonstige:

A - gefärbt ................................ 4%

B - anders ................................. frei

5404 -- Synthetische Monofile von 67 Dezitex oder mehr

und einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger; Streifen und dergleichen

(z. B. Kunststroh), aus synthetischer

Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite

von 5 mm oder weniger:

10 - Monofile ..................................... frei

90 - andere ....................................... frei

5405 00 Künstliche Monofile von 67 Dezitex oder mehr

und einem größten Durchmesser von 1 mm oder

weniger, Streifen und dergleichen

(z. B. Kunststroh), aus künstlicher Spinnmasse,

mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm

oder weniger ................................... frei

5406 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Filamenten, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Filamenten ................. 15%

20 - aus künstlichen Filamenten ................... 15%

5407 -- Gewebe aus Garnen aus synthetischen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 5404:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon

oder anderen Polyamiden oder aus

Polyester ............................ 23%

min

7 000,-

20 - Gewebe aus Streifen oder dergleichen ......... 23%

min

7000,-

30 - Gewebe im Sinn der Anmerkung 5 zum

Abschnitt XI ................................. 23%

min

7000,-

(40) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

Nylon- oder andere Polyamidfilamente

enthaltend:

41 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

7000,-

42 - - gefärbt .................................... 23%

min

7000,-

43 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

7000,-

44 - - bedruckt ................................... 23%

min

7000,-

(50) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

texturierte Polyesterfilamente enthaltend:

51 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

7000,-

52 - - gefärbt .................................... 23%

min

7000,-

53 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

7000,-

54 - - bedruckt ................................... 23%

min

7000,-

60 - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

nicht texturierte Polyesterfilamente

enthaltend ................................... 23%

min

7000,-

(70) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

andere synthetische Filamente enthaltend:

71 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

7000,-

72 - - gefärbt .................................... 23%

min

7000,-

73 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

7000,-

74 - - bedruckt .................................... 23

min

7000,-

(80) - andere Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Filamente enthaltend, überwiegend

oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

81 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

7000,-

82 - - gefärbt .................................... 23%

min

7000,-

83 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

7000,-

84 - - bedruckt ................................... 23%

min

7000,-

(90) - andere Gewebe:

91 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

7000,-

92 - - gefärbt .................................... 23%

min

7000,-

93 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

7000,-

94 - - bedruckt ................................... 23%

min

7000,-

5408 -- Gewebe aus Garnen aus künstlichen

Filamenten, einschließlich Gewebe aus

Erzeugnissen der Nummer 5405:

10 - Gewebe aus hochfesten Garnen aus Viskose ..... 23%

min

4400,-

(20) - andere Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder

weniger künstliche Filamente, Streifen oder

dergleichen enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

4400,-

22 - - gefärbt .................................... 23%

min

4400,-

23 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

4400,-

24 - - bedruckt ................................... 23%

min

4400,-

(30) - andere Gewebe:

31 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

min

4400,-

32 - - gefärbt:

A - Futterstoffe mit einer Breite

von 138 cm oder mehr,

einfärbig, in einfacher

Grundbindung (Taft-, Serge- oder

Atlasbindung) .................. 23%

min

2 400,-

B - andere ................................. 23%

min

4200,-

33 - - bunt gewebt ................................ 23%

min

4400,-

34 - - bedruckt ................................... 23%

min

4400,-

5501 -- Spinnkabel aus synthetischen Filamenten:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden ............ frei

20 - aus Polyester ................................ frei

30 - aus Polyacryl oder Modacryl .................. frei

90 - andere ....................................... frei

5502 00 Spinnkabel aus künstlichen Filamenten .......... 12%

5503 -- Synthetische Stapelfasern, weder kardiert

noch gekämmt noch in anderer Weise für das

Verspinnen vorgerichtet:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden ............ frei

20 - aus Polyester ................................ frei

30 - aus Polyacryl oder Modacryl .................. frei

40 - aus Polypropylen ............................. frei

90 - andere ....................................... frei

5504 -- Künstliche Stapelfasern, weder kardiert

noch gekämmt noch in anderer Weise für

das Verspinnen vorgerichtet:

10 - aus Viskose .......................... 12%

90 - andere ............................... 6%

5505 -- Abfälle von Chemiefasern (einschließlich

Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

10 - aus synthetischen Chemiefasern ............... frei

20 - aus künstlichen Chemiefasern ................. 6%

5506 -- Synthetische Stapelfasern, kardiert, gekämmt

oder in anderer Weise für das Verspinnen

vorgerichtet:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden ............ frei

20 - aus Polyester ................................ frei

30 - aus Polyacryl oder Modacryl .................. frei

90 - andere ....................................... frei

5507 00 Künstliche Stapelfasern, kardiert, gekämmt

oder in anderer Weise für das Verspinnen

vorgerichtet ................................... 12%

5508 -- Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen

Stapelfasern, auch in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Stapelfasern:

A - in Aufmachungen mit einem Gewicht von

125 g oder weniger ....................... 15%

20 - aus künstlichen Stapelfasern ................. 13%

5510 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus künstlichen

Stapelfasern, nicht in Aufmachungen für den

Kleinverkauf:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche

Stapelfasern enthaltend

11 - - ungezwirnt ................................. 12%

12 - - gezwirnt ................................... 14%

20 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich

mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt .... 13%

30 - andere Garne, überwiegend oder ausschließlich

mit Baumwolle gemischt ....................... 13%

90 - andere Garne ................................. 13%

5511 -- Garne (ausgenommen Nähgarne) aus synthetischen

oder künstlichen Stapelfasern, in Aufmachungen

für den Kleinverkauf:

10 - aus synthetischen Stapelfasern,

85 Gewichtsprozent oder mehr solche Fasern

enthaltend ................................... 15%

20 - aus synthetischen Stapelfasern, weniger als

85 Gewichtsprozent solche Fasern enthaltend .. 15%

30 - aus künstlichen Stapelfasern ................. 10%

5512 -- Gewebe, 85 Gewichtsprozent oder mehr

synthetische Stapelfasern enthaltend:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr

Polyesterstapelfasern enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

19 - - anders ..................................... 23%

(20) - 85 Gewichtsprozent oder mehr Polyacryl- oder

Modacrylstapelfasern enthaltend:

21 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

29 - - anders ..................................... 23%

(90) - andere:

91 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

99 - - anders ..................................... 23%

5513 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Stapelfasern enthaltend,

überwiegend oder ausschließlich mit Baumwolle

gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von

170 g oder weniger:

(10) - roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

19 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

(20) - gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

29 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

(30) - bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

39 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

(40) - bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

49 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

5514 -- Gewebe, weniger als 85 Gewichtsprozent

synthetische Stapelfasern enthaltend, überwiegend

oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit

einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g:

(10) - roh oder gebleicht:

11 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

12 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

13 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

19 - - sonstige Gewebe .................... ....... 23%

(20) - gefärbt:

21 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

22 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

23 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

29 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

(30) - bunt gewebt:

31 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

32 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

33 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

39 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

(40) - bedruckt:

41 - - aus Polyesterstapelfasern, in Leinwandbindung 23%

42 - - aus Polyesterstapelfasern, in 3- oder

4-bindigem (einschließlich gleichseitigem)

Köper ...................................... 23%

43 - - andere Gewebe aus Polyesterstapelfasern .... 23%

49 - - sonstige Gewebe ............................ 23%

5515 -- Andere Gewebe aus synthetischen Stapelfasern:

(10) - aus Polyesterstapelfasern:

11 - - überwiegend oder ausschließlich mit

Viskoserayonstapelfasern gemischt .......... 23%

12 - - überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt ................................... 23%

13 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt ............ 23%

19 - - sonstige ................................... 23%

(20) - aus Polyacryl- oder Modacrylstapelfasern:

21 - - überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt ................................... 23%

22 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt ............ 23%

29 - - sonstige ................................... 23%

(90) - andere Gewebe:

91 - - überwiegend oder ausschließlich mit

synthetischen oder künstlichen Filamenten

gemischt ................................... 23%

92 - - überwiegend oder ausschließlich mit Wolle

oder feinen Tierhaaren gemischt ............ 23%

99 - - sonstige ................................... 23%

5516 -- Gewebe aus künstlichen Stapelfasern:

(10) - 85 Gewichtsprozent oder mehr künstliche

Stapelfasern enthaltend:

11 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

12 - - gefärbt .................................... 23%

13 - - bunt gewebt ................................ 23%

14 - - bedruckt ................................... 23%

(20) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit synthetischen oder

künstlichen Filamenten gemischt:

21 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

22 - - gefärbt .................................... 23%

23 - - bunt gewebt ................................ 23%

24 - - bedruckt ................................... 23%

(30) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Wolle oder feinen

Tierhaaren gemischt:

31 - - roh oder gebleicht ......................... 23%

32 - - gefärbt .................................... 23%

33 - - bunt gewebt ................................ 23%

34 - - bedruckt ................................... 23%

(40) - weniger als 85 Gewichtsprozent künstliche

Stapelfasern enthaltend, überwiegend oder

ausschließlich mit Baumwolle gemischt:

41 - - roh oder gebleicht ........................ 23%

42 - - gefärbt ................................... 23%

43 - - bunt gewebt ............................... 23%

44 - - bedruckt .................................. 23%

(90) - andere:

91 - - roh oder gebleicht ........................ 23%

92 - - gefärbt ................................... 23%

93 - - bunt gewebt ............................... 23%

94 - - bedruckt .................................. 23%

5601 -- Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus;

Spinnstoffasern mit einer Länge von 5 mm oder

weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus

Spinnstoffen:

10 - hygienische Binden und Tampons, Windeln und

Windeleinlagen für Kleinkinder sowie ähnliche

hygienische Waren, aus Watte ................. 18%

(20) - Watte; andere Waren aus Watte:

21 - - aus Baumwolle .............................. 18%

22 - - aus Chemiefasern ........................... 18%

29 - - sonstige ................................... 18%

30 - Scherstaub, Knoten und Noppen, aus

Spinnstoffen ................................. frei

5602 -- Filze, auch imprägniert, bestrichen, überzogen

oder geschichtet:

10 - Nadelfilze und im Nähwirkverfahren

hergestellte Flächenerzeugnisse .............. 20%

(20) - andere Filze, nicht imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 20%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 20%

90 - andere ....................................... 20%

5603 00 Vliesstoffe, auch imprägniert, bestrichen,

überzogen oder geschichtet ..................... 22%

5604 -- Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen

überzogen; Spinnstoffgarne sowie Streifen und

dergleichen der Nummer 5404 oder 5405, mit

Kautschuk oder Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder umhüllt:

10 - Kautschukfäden und -schnüre, mit Spinnstoffen

überzogen .................................... 6%

20 - hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder

anderen Polyamiden oder aus Viskose,

imprägniert oder bestrichen .................. 5%

90 - andere ....................................... 5%

5605 00 Metallgarne (Metallgespinste) und

metallisierte Garne, auch umsponnen,

bestehend aus Garnen aus Spinnstoffen,

aus Streifen oder dergleichen der

Nummer 5404 oder 5405, in Verbindung mit

Metall in Form von Fäden, Streifen oder

Pulver oder mit Metall überzogen:

A - Metallgarne (Metallgespinste) und

metallisierte Garne, auch umsponnen,

bestehend aus Garnen aus

Spinnstoffen, in Verbindung mit

Metall in Form von Fäden, Streifen

oder Pulver oder mit Metall

überzogen .......................... 10%

B - andere ............................ frei

5606 00 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen

der Nummer 5404 und 5405 (andere als jene der

Nr. 5605 und andere als Garne aus umsponnenem

Roßhaar); Chenillegarne (einschließlich

beflockte Chenillegarne); Maschengarne

(sog. „Chainette”-Garne) ..................... 20%

5607 -- Bindfäden, Seile und Taue, auch

geflochten, auch mit Kautschuk oder

Kunststoffen imprägniert, bestrichen,

überzogen oder umhüllt:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303 .................................. 22%

(20) - aus Sisal oder anderen textilen Fasern von

Agaven:

21 - - Binde- und Pressengarne .................... 22%

29 - - sonstige ................................... 22%

30 - aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

oder anderen harten Blattfasern .............. 22%

(40) - aus Polyethylen oder Polypropylen:

41 - - Binde- und Pressengarne .................... 22%

49 - - sonstige ................................... 22%

50 - aus anderen synthetischen Chemiefasern ....... 22%

90 - andere ....................................... 22%

5608 -- Geknüpfte Netze aus Bindfäden, Seilen oder

Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere

konfektionierte Netze aus Spinnstoffen:

(10) - aus Chemiefasern:

11 - - konfektionierte Fischernetze ............... 22%

19 - - sonstige ................................... 27%

90 - andere ....................................... 22%

5609 00 Waren aus Garnen sowie aus Streifen oder

dergleichen, der Nummer 5404 oder 5405, aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, anderweitig weder

genannt noch inbegriffen ....................... 22%

5701 -- Teppiche aus Spinnstoffen, geknüpft, auch

konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 20%

max

120,-

für 1 m2

90 - aus anderen Spinnstoffen ..................... 20%

max

120,-

für 1 m2

5702 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch

beflockt, auch konfektioniert, einschließlich

Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche:

10 - Kelim, Schumak, Karamanie und ähnliche

handgewebte Teppiche ......................... 25%

20 - Bodenbeläge aus Kokosfasern .................. 25%

(30) - andere, mit Flor, nicht konfektioniert:

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

32 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

(40) - andere, mit Flor, konfektioniert:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

42 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

A - aus Seide oder Abfallseide ............. 15%

B - andere ................................. 25%

(50) - andere, ohne Flor, nicht konfektioniert:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

52 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

(90) - andere, ohne Flor, konfektioniert:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

92 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

A - aus Seide oder Abfallseide ............. 15%

B - andere ................................. 25%

5703 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, getuftet, auch konfektioniert:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Nylon oder anderen Polyamiden ............ 25%

30 - aus anderen Chemiefasern ..................... 25%

90 - aus anderen Spinnstoffen ..................... 25%

5704 -- Teppiche und andere Bodenbeläge, aus Filz,

weder getuftet noch beflockt, auch

konfektioniert:

10 - Fliesen, mit einer Fläche von höchstens 0,3 m2 20%

90 - andere ....................................... 20%

5705 00 Andere Teppiche und andere Bodenbeläge, aus

Spinnstoffen, auch konfektioniert .............. 25%

5801 -- Gewebte Samte und Plüsche sowie Chenillegewebe,

ausgenommen Waren der Nummer 5802 oder 5806:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 20%

(20) - aus Baumwolle:

21 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten ............................... 23%

22 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten ............... 20%

23 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche ....... 20%

24 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten ............................. 20%

25 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten .. 20%

26 - - Chenillegewebe ............................. 20%

(30) - aus Chemiefasern:

31 - - Schußsamte und Schußplüsche, nicht

aufgeschnitten ............................. 23%

32 - - gerippte Schußsamte und gerippte

Schußplüsche, aufgeschnitten ............... 20%

33 - - sonstige Schußsamte und Schußplüsche ....... 20%

34 - - Kettsamte und Kettplüsche, nicht

aufgeschnitten ............................. 20%

35 - - Kettsamte und Kettplüsche, aufgeschnitten .. 20%

36 - - Chenillegewebe ............................. 20%

90 - aus anderen Spinnstoffen ..................... 20%

5802 -- Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

ausgenommen gewebte Bänder der Nummer 5806;

getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen,

ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 5703:

(10) - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

aus Baumwolle:

11 - - roh ........................................ 23%

19 - - sonstige ................................... 23%

20 - Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe,

aus anderen Spinnstoffen ..................... 20%

30 - getuftete Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen . 20%

5803 -- Drehergewebe (Gaze), ausgenommen gewebte

Bänder der Nummer 5806:

10 - aus Baumwolle ................................ 18%

90 - aus anderen Spinnstoffen ..................... 23%

5804 -- Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse,

ausgenommen gewebte, gewirkte oder gestrickte

Erzeugnisse; Spitzen als Meterware, Streifen

oder Motive:

10 - Tülle und andere genetzte Flächenerzeugnisse . 25%

(20) - Spitzen, maschinell hergestellt:

21 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

30 - Spitzen, mit der Hand hergestellt ............ 25%

5805 00 Handgewebte Tapisserien von der Art der

Gobelins, flandrischen Gobelins, Aubusson,

Beauvais und dergleichen sowie Tapisserien

als Nadelarbeit (z. B. Petit-Point- oder

Kreuzsticharbeiten), auch konfektioniert ....... 25%

5806 -- Gewebte Bänder, ausgenommen Waren der

Nummer 5807; schußlose Bänder, aus parallel

gelegten und geklebten Garnen oder Fasern:

10 - gewebte Bänder aus Samten, Plüschen,

Schlingengeweben nach Art der Frottiergewebe

und aus Chenillegeweben ...................... 25%

20 - andere gewebte Bänder, 5 Gewichtsprozent oder

mehr Elastomergarne oder Kautschukfäden

enthaltend:

A - Elastomergarne enthaltend ................ 25%

B - Kautschukfäden enthaltend ................ 22%

(30) - andere gewebte Bänder:

31 - - aus Baumwolle .............................. 25%

32 - - aus Chemiefasern ........................... 25%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

40 - schußlose Bänder aus parallel gelegten und

geklebten Garnen oder Fasern ................. 25%

5807 -- Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus

Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder

Zuschnitte, nicht bestickt:

10 - gewebte ...................................... 22%

90 - andere ....................................... 22%

5808 -- Geflechte als Meterware; Posamentierwaren als

Meterware, nicht bestickt, nicht gewirkt oder

gestrickt; Quasten, Pompons und ähnliche Waren:

10 - Geflechte als Meterware ...................... 20%

90 - andere ....................................... 20%

5809 00 Gewebe aus Metallfäden, Metallgarnen

(Metallgespinsten) oder metallisierten Garnen

der Nummer 5605, wie sie für Bekleidung,

Innenausstattung oder ähnliche Zwecke verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen .................................... 15%

5810 -- Stickereien als Meterware, Streifen oder Motive:

10 - Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund ....... 22%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 22%

92 - - aus Chemiefasern ........................... 22%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 22%

5811 00 Textile Flächenerzeugnisse, als Meterware,

bestehend aus einer oder mehreren Lagen von

Spinnstoffen, mit wattierendem Material durch

Steppen oder auf andere Weise verbunden,

ausgenommen Stickereien der Nummer 5810 ........ 23%

5901 -- Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen

bestrichen, wie sie für Bucheinbände, Futterale,

Kartonagen und dergleichen verwendet werden;

Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougran

und ähnliche steife Gewebe, wie sie für die

Hutmacherei verwendet werden:

10 - Gewebe mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen

bestrichen, wie sie für Bucheinbände,

Futterale, Kartonagen und dergleichen

verwendet werden ............................. 12%

90 - andere ....................................... 12%

5902 -- Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon

oder anderen Polyamiden, Polyester oder Viskose:

10 - aus Nylon oder anderen Polyamiden ............ 23%

20 - aus Polyester ................................ 23%

90 - andere ....................................... 23%

5903 -- Gewebe, mit Kunststoffen imprägniert,

bestrichen, überzogen oder geschichtet

(ausgenommen solche der Nr. 5902):

10 - mit Polyvinylchlorid ......................... 25%

20 - mit Polyurethan .............................. 25%

90 - andere ....................................... 25%

5904 -- Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge,

bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit

einer Deckschichte oder einem Überzug, auch

zugeschnitten:

10 - Linoleum ..................................... 10%

(90) - andere:

91 - - mit einer Unterlage aus Nadelfilz oder

Vliesstoffen ............................... 10%

92 - - mit sonstiger Spinnstoffunterlage .......... 10%

5905 00 Textile Wandbeläge ............................. 25%

5906 -- Kautschutierte Gewebe, ausgenommen solche der

Nummer 5902:

10 - Klebebänder mit einer Breite von 20 cm oder

weniger ...................................... 11%

(90) - andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt ..................... 22%

99 - - sonstige ................................... 11%

5907 00 Andere Gewebe, imprägniert, bestrichen oder

überzogen; bemalte Gewebe für

Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und

dergleichen .................................... 24%

5908 00 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus

Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge,

Kerzen und dergleichen; Glühstrümpfe und

schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch

imprägniert .................................... 25%

5909 00 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus

Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör,

aus anderen Stoffen ............................ 25%

5910 00 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen,

auch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt . 22%

5911 -- Textile Erzeugnisse und

Spinnstoffwaren, für technische Zwecke,

wie sie in der Anmerkung 7 zu diesem

Kapitel angeführt sind:

10 - Gewebe, Filze und mit Filz unterlegte

Gewebe, in Verbindung mit einer oder

mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder

oder anderen Stoffen, wie sie als

Kratzenstoffe (Kratzentücher)

verwendet werden und ähnliche

Erzeugnisse für andere technische

Zwecke .............................. frei

20 - Siebtücher (Müllergaze), auch konfektioniert 4900,-

(30) - Gewebe und Filze, endlos oder mit

Verbindungsvorrichtungen, wie sie auf

Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen

(z. B. für die Herstellung von Halbstoff

oder Asbestzement) verwendet werden:

31 - - mit einem Quadratmetergewicht von weniger

als 650 g .................................. 18%

32 - - mit einem Quadratmetergewicht von 650 g

oder mehr .................................. 18%

40 - Filtertücher, wie sie zum Pressen von Öl oder

für ähnliche technische Zwecke verwendet

werden, auch aus Menschenhaaren .............. 22%

90 - andere ....................................... 18%

6001 -- Samte, Plüsche einschließlich Hochflorerzeugnisse

und Schlingenerzeugnisse, gewirkt oder gestrickt:

10 - Hochflorerzeugnisse .......................... 24%

(20) - Schlingenerzeugnisse:

21 - - aus Baumwolle .............................. 22%

22 - - aus Chemiefasern ........................... 24%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 19%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 22%

92 - - aus Chemiefasern ........................... 24%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 19%

6002 -- Andere gewirkte oder gestrickte

Flächenerzeugnisse:

10 - mit einer Breite von 30 cm oder weniger,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne

oder Kautschukfäden enthaltend ............... 23%

20 - andere, mit einer Breite von 30 cm oder

weniger ...................................... 23%

30 - mit einer Breite von mehr als 30 cm,

5 Gewichtsprozent oder mehr Elastomergarne

oder Kautschukfäden enthaltend ............... 24%

(40) - andere, kettengewirkt (einschließlich

Erzeugnisse der Häkelgalonmaschine):

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 19%

42 - - aus Baumwolle .............................. 22%

43 - - aus Chemiefasern ........................... 24%

49 - - sonstige ................................... 23%

(90) - andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 19%

92 - - aus Baumwolle .............................. 22%

93 - - aus Chemiefasern ........................... 24%

99 - - sonstige ................................... 23%

6101 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben, ausgenommen

solche der Nummer 6103:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

30 - aus Chemiefasern ............................. 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

A - aus groben Tierhaaren .................... 25%

B - andere ................................... 30%

6102 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen

solche der Nummer 6104:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

30 - aus Chemiefasern ............................. 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen:

A - aus groben Tierhaaren .................... 25%

B - andere ................................... 30%

6103 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange

Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen

und kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung),

gewirkt oder gestrickt, für Männer oder Knaben:

(10) - Anzüge:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(20) - Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

22 - - aus Baumwolle .............................. 28%

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(30) - Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

32 - - aus Baumwolle .............................. 28%

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(40) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen und kurze Hosen:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

42 - - aus Baumwolle .............................. 28%

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

6104 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), gewirkt

oder gestrickt, für Frauen oder Mädchen:

(10) - Kostüme:

11 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

12 - - aus Baumwolle .............................. 28%

13 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(20) - Ensembles:

21 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

22 - - aus Baumwolle .............................. 28%

23 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):

31 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

32 - - aus Baumwolle .............................. 28%

33 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(40) - Kleider:

41 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

42 - - aus Baumwolle .............................. 28%

43 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

44 - - aus künstlichen Spinnstoffen ............... 30%

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(50) - Röcke und Hosenröcke:

51 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

52 - - aus Baumwolle .............................. 28%

53 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen und kurze Hosen:

61 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

62 - - aus Baumwolle .............................. 28%

63 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

6105 -- Hemden, gewirkt oder gestrickt, für Männer

oder Knaben:

10 - aus Baumwolle ................................ 28%

20 - aus Chemiefasern ............................. 28%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 28%

6106 -- Blusen und Hemdblusen, gewirkt oder gestrickt,

für Frauen oder Mädchen:

10 - aus Baumwolle ................................ 28%

20 - aus Chemiefasern:

A - aus synthetischen Spinnstoffen ........... 27%

B - andere ................................... 30%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 25%

6107 -- Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel,

Hausmäntel und ähnliche Waren, gewirkt oder

gestrickt, für Männer oder Knaben:

(10) - Unterhosen:

11 - - aus Baumwolle .............................. 28%

12 - - aus Chemiefasern ........................... 28%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

21 - - aus Baumwolle .............................. 28%

22 - - aus Chemiefasern ........................... 28%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 28%

92 - - aus Chemiefasern ........................... 27%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

6108 -- Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Negliges,

Bademäntel, Hausmäntel und ähnliche

Waren, gewirkt oder gestrickt, für

Frauen oder Mädchen:

(10) - Unterkleider und Unterröcke:

11 - - aus Chemiefasern ........................... 28%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(20) - Unterhosen:

21 - - aus Baumwolle .............................. 28%

22 - - aus Chemiefasern ........................... 28%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(30) - Nachthemden und Pyjamas:

31 - - aus Baumwolle .............................. 28%

32 - - aus Chemiefasern ........................... 28%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 28%

92 - - aus Chemiefasern ........................... 27%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

6109 -- T-Shirts, Unterleibchen und andere Leibchen,

gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Baumwolle ................................ 28%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 28%

6110 -- Pullover, Westen (Gilets) und ähnliche Waren,

einschließlich Unterziehpullis, gewirkt oder

gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

30 - aus Chemiefasern ............................. 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 30%

6111 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt, für Kleinkinder:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

30 - aus synthetischen Spinnstoffen ............... 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 30%

6112 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung,

gewirkt oder gestrickt:

(10) - Trainingsanzüge:

11 - - aus Baumwolle .............................. 28%

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

20 - Schianzüge ................................... 27%

(30) - Badebekleidung für Männer oder Knaben:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

(40) - Badebekleidung für Frauen oder Mädchen:

41 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

6113 00 Bekleidung aus gewirkten oder gestrickten

Erzeugnissen der Nummer 5903, 5906 oder 5907 ... 25%

6114 -- Andere Bekleidung, gewirkt oder gestrickt:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 25%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

30 - aus Chemiefasern ............................. 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 30%

6115 -- Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken

und andere Strumpfwaren, einschließlich

Krampfadernstrümpfe und Fußbekleidung ohne

zusätzlich angebrachten Sohlen, gewirkt oder

gestrickt:

(10) - Strumpfhosen:

11 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von weniger als 67 Dezitex

je Einfachgarn ............................. 28%

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem

Titer von 67 Dezitex oder mehr

je Einfachgarn ............................. 28%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 28%

20 - Damenstrümpfe (einschließlich Kniestrümpfe),

mit einem Titer je Einfachgarn von weniger

als 67 Dezitex ............................... 29%

(90) - andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 29%

92 - - aus Baumwolle .............................. 26%

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 29%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 29%

6116 -- Handschuhe, gewirkt oder gestrickt:

10 - Handschuhe, mit Kunststoffen oder Kautschuk

imprägniert, bestrichen oder überzogen ....... 25%

(90) - andere:

91 - - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ........... 25%

92 - - aus Baumwolle .............................. 25%

93 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 25%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 25%

6117 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,

gewirkt oder gestrickt; Teile von Bekleidung

oder von Bekleidungszubehör, gewirkt oder

gestrickt:

10 - Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und

ähnliche Waren ............................... 27%

20 - Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten ...... 27%

80 - anderes Bekleidungszubehör ................... 27%

90 - Teile ........................................ 27%

6201 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Männer oder

Knaben, ausgenommen solche der Nummer 6203:

(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge

und ähnliche Waren:

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(90) - andere:

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

6202 -- Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge,

Anoraks (einschließlich Schijacken), Windjacken

(Blousons) und ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen, ausgenommen solche der Nummer 6204:

(10) - Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge

und ähnliche Waren:

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(90) - andere:

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

6203 -- Anzüge, Ensembles, Sakkos (Blazer), lange Hosen,

Latzhosen, Kniebundhosen und dergleichen und

kurze Hosen (ausgenommen Badebekleidung), für

Männer oder Knaben:

(10) - Anzüge:

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

C - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(20) - Ensembles:

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(30) - Sakkos (Blazer):

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(40) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen und kurze Hosen:

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

6204 -- Kostüme, Ensembles, Jacken, Sakkos

(Blazer), Kleider, Röcke, Hosenröcke,

lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen

und dergleichen und kurze Hosen

(ausgenommen Badebekleidung), für Frauen

oder Mädchen:

(10) - Kostüme:

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(20) - Ensembles:

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(30) - Jacken und Sakkos (Blazer):

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen:

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(40) - Kleider:

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(50) - Röcke und Hosenröcke:

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

(60) - lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und

dergleichen und kurze Hosen:

69 - - aus sonstigen Spinnstoffen

B - aus anderen Spinnstoffen ............... 32%

6205 -- Hemden für Männer oder Knaben:

10 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 30%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 33%

min

18.900,-

6206 -- Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen:

10 - aus Seide oder Abfallseide ................... 33%

min

18.900,-

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 30%

6207 -- Unterleibchen und andere Leibchen, Unterhosen,

Nachthemden, Pyjamas, Bademäntel, Hausmäntel

und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben:

(10) - Unterhosen:

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(90) - andere:

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

6208 -- Unterleibchen, Unterkleider, Unterröcke,

Unterhosen, Nachthemden, Pyjamas,

Negliges, Bademäntel, Hausmäntel und

ähnliche Waren, für Frauen oder

Mädchen:

(20) - Nachthemden und Pyjamas:

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(90) - andere:

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

6209 -- Bekleidung und Bekleidungszubehör, für

Kleinkinder:

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 32%

6211 -- Trainingsanzüge, Schianzüge und Badebekleidung;

andere Bekleidung:

(30) - andere Bekleidung für Männer oder Knaben:

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

(40) - andere Bekleidung für Frauen oder Mädchen:

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 32%

6212 -- Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger,

Sockenhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren,

sowie Teile davon, auch gewirkt oder gestrickt:

90 - andere ....................................... 31%

6213 -- Taschentücher:

10 - aus Seide oder Abfallseide ................... 27%

20 - aus Baumwolle ................................ 27%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 27%

6214 -- Schals, Halstücher, Kopftücher, Schleier und

dergleichen:

10 - aus Seide oder Abfallseide ................... 39%

20 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren ............. 27%

30 - aus synthetischen Spinnstoffen ............... 39%

40 - aus künstlichen Spinnstoffen ................. 39%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 37%

6215 -- Krawatten, Schleifen und Schalkrawatten:

10 - aus Seide oder Abfallseide ................... 33%

min

70,- je

Dutzend

20 - aus Chemiefasern ............................. 33%

min

70,- je

Dutzend

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 30%

6216 00 Handschuhe ..................................... 25%

6217 -- Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör;

Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör:

10 - Bekleidungszubehör ........................... 25%

90 - Teile ........................................ 32%

6301 -- Decken:

10 - Decken mit elektrischer Heizvorrichtung ........ 23%

20 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen

Tierhaaren ..................................... 23%

30 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus Baumwolle ................. 23%

40 - Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer

Heizvorrichtung) aus synthetischen Spinnstoffe . 23%

90 - andere Decken ................................ 23%

6302 -- Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche für die

Körperpflege und Küchenwäsche:

10 - Bettwäsche, gewirkt oder gestrickt ........... 28%

(20) - andere Bettwäsche, bedruckt:

21 - - aus Baumwolle .............................. 30%

22 - - aus Chemiefasern ........................... 30%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(30) - andere Bettwäsche:

31 - - aus Baumwolle .............................. 30%

32 - - aus Chemiefasern ........................... 30%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

40 - Tischwäsche, gewirkt oder gestrickt .......... 28%

(50) - andere Tischwäsche:

51 - - aus Baumwolle .............................. 30%

52 - - aus Flachs (Leinen) ........................ 30%

53 - - aus Chemiefasern ........................... 30%

59 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

60 - Wäsche für die Körperpflege und Küchenwäsche,

aus gewebten oder gewirkten

Frottiererzeugnissen, aus Baumwolle .......... 30%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 30%

92 - - aus Flachs (Leinen) ........................ 30%

93 - - aus Chemiefasern ........................... 30%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

6303 -- Gardinen, Vorhänge und Innenrollos;

Fenster- und Bettbehänge:

(10) - gewirkt oder gestrickt:

11 - - aus Baumwolle .............................. 28%

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 30%

92 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 30%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 30%

6304 -- Andere Waren für die Innenausstattung,

ausgenommen solche der Nummer 9404:

(10) - Bettüberwürfe:

11 - - gewirkt oder gestrickt ..................... 27%

19 - - sonstige ................................... 30%

(90) - andere:

91 - - gewirkt oder gestrickt ..................... 27%

92 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus Baumwolle . 30%

93 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus

synthetischen Spinnstoffen ................. 30%

99 - - nicht gewirkt oder gestrickt, aus sonstigen

Spinnstoffen ............................... 30%

6305 -- Säcke und Beutel, für Verpackungszwecke:

10 - aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der

Nummer 5303 .................................. 28%

20 - aus Baumwolle ................................ 28%

(30) - aus Chemiefasern:

31 - - aus Streifen oder dergleichen, aus

Polyethylen oder Polypropylen .............. 28%

39 - - sonstige ................................... 28%

90 - aus sonstigen Spinnstoffen ................... 28%

6306 -- Planen und Markisen; Zelte; Segel für

Wasserfahrzeuge, für Segelbretter oder

für Landfahrzeuge; Campingausrüstung:

(10) - Planen und Markisen:

11 - - aus Baumwolle .............................. 27%

12 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

19 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 27%

(20) - Zelte:

21 - - aus Baumwolle .............................. 27%

22 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

29 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 27%

(30) - Segel:

31 - - aus synthetischen Spinnstoffen ............. 27%

39 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 27%

(40) - Luftmatratzen:

41 - - aus Baumwolle .............................. 27%

49 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 27%

(90) - andere:

91 - - aus Baumwolle .............................. 27%

99 - - aus sonstigen Spinnstoffen ................. 27%

6307 -- Andere konfektionierte Spinnstoffwaren,

einschließlich Schnittmuster für Kleidungsstücke:

10 - Scheuertücher, Putztücher, Geschirrspüllappen,

Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher .... 28%

20 - Schwimmwesten und Rettungsgürtel ............. 28%

90 - andere:

A - Schnittmuster ............................ 15%

max

80,-

für 1

Schnitt-

muster

B - andere ................................... 28%

6308 00 Warenzusammenstellungen, bestehend aus Geweben

und Garnen, auch mit Zubehör, zur Herstellung

von Teppichen, Tapisserien, bestickten

Tischtüchern, Servietten oder ähnlichen

Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den

Kleinverkauf ................................... 25%

6309 00 Altwaren ....................................... 10%

6310 -- Lumpen, Abfälle von Bindfäden, Seilen oder

Tauen sowie unbrauchbar gewordene Waren aus

Bindfäden, Seilen oder Tauen, aus Spinnstoffen:

10 - sortiert ..................................... frei

90 - anders ....................................... frei

6401 -- Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und

Oberteilen aus Kautschuk oder Kunststoffen, bei

denen weder der Oberteil mit der Laufsohle noch

der Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln,

Schrauben, Dübeln oder ähnliche Verfahren

zusammengefügt ist:

10 - Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe:

A - aus Kautschuk ............................ 28%

B - andere ................................... 30%

(90) - andere Schuhe:

91 - - das Knie bedeckend:

A - aus Kautschuk .......................... 28%

B - andere ................................. 30%

92 - - den Knöchel, aber nicht das Knie bedeckend:

A - aus Kautschuk .......................... 28%

B - andere ................................. 30%

99 - - sonstige:

A - aus Kautschuk .......................... 28%

B - andere ................................. 30%

6402 -- Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteilen

aus Kautschuk oder Kunststoffen:

(10) - Sportschuhe:

11 - - Schischuhe ................................. 30%

19 - - sonstige ................................... 30%

20 - Schuhe, mit einem Oberteil aus Bändern oder

Riemen, die mit der Sohle durch Zapfen

verbunden sind ............................... 30%

30 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe .................................. 30%

(90) - andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend ...................... 30%

99 - - sonstige ................................... 30%

6403 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Leder:

(10) - Sportschuhe:

11 - - Schischuhe ................................. 25%

19 - - sonstige ................................... 25%

20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und einem

Oberteil aus Lederriemen, die den Rist und

die große Zehe umspannen ..................... 25%

30 - Schuhe mit einer Brandsohle aus Holz, weder

mit Innensohle noch mit einem Metallschutz in

der Vorderkappe .............................. 25%

40 - andere Schuhe mit einem Metallschutz in der

Vorderkappe .................................. 25%

(50) - andere Schuhe mit Laufsohlen aus Leder:

51 - - den Knöchel bedeckend ...................... 25%

59 - - sonstige ................................... 25%

(90) - andere Schuhe:

91 - - den Knöchel bedeckend ...................... 25%

99 - - sonstige ................................... 25%

6404 -- Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk,

Kunststoffen, Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) und Oberteilen aus

Spinnstoffen:

(10) - Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder

Kunststoffen:

11 - - Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe,

Turnschuhe, Trainingsschuhe und dergleichen:

A - mit Laufsohlen aus Kautschuk ........... 27%

B - andere ................................. 29%

19 - - sonstige:

A - mit Laufsohlen aus Kautschuk ........... 27%

B - andere ................................. 29%

20 - Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder

Kunstleder (rekonstituiertes Leder) .......... 29%

6405 -- Andere Schuhe:

10 - mit Oberteilen aus Leder oder Kunstleder

(rekonstituiertes Leder) ..................... 7%

20 - mit Oberteilen aus Spinnstoffen .............. 7%

90 - andere ....................................... 25%

6406 -- Teile von Schuhen (einschließlich

Schuhoberteile, auch mit angebrachten

Sohlen, anderen als Laufsohlen);

Schuheinlagen, Fersenpolster und

ähnliche Waren; Gamaschen und ähnliche

Waren, sowie Teile davon:

10 - Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen

Versteifungen ................................ 7%

20 - Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder

Kunststoffen ................................. 6%

(90) - andere:

91 - - aus Holz ................................... 7%

99 - - aus sonstigen Stoffen ...................... 7%

6501 00 Hutstumpen, ohne Kopfform oder

Randstellung, aus Filz; Hutplatten und

Manchons (zylinderförmig, auch der Höhe

nach aufgeschnitten), aus Filz:

A - aus Haarfilz ....................... 8%

B - andere ..................................... 10%

6502 00 Hutstumpen, geflochten oder durch Verbindung

von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt,

ohne Kopfform oder Randstellung, weder gefüttert

noch ausgerüstet ............................... frei

6503 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus

Hutstumpen oder Hutplatten der Nummer 6501,

auch gefüttert oder ausgerüstet ................ 10%

6504 00 Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten

oder durch Verbinden von Streifen aus Stoffen

aller Art hergestellt, auch gefüttert oder

ausgerüstet .................................... 20%

6505 -- Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt,

gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen

Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen

textilen Flächenerzeugnissen hergestellt, auch

gefüttert oder ausgerüstet; Haarnetze aus

Stoffen aller Art, auch gefüttert oder

ausgerüstet:

10 - Haarnetze .................................... 12%

90 - andere:

A - gewirkt oder gestrickt ................... 15%

B - andere ................................... 13%

6506 -- Andere Kopfbedeckungen, auch gefüttert oder

ausgerüstet:

10 - Schutzhelme .................................. 27%

(90) - andere:

91 - - aus Kautschuk oder Kunststoffen ............ 20%

92 - - aus Pelzfellen ............................. 27%

99 - - aus sonstigen Stoffen ...................... 27%

6507 00 Bänder für die Innenausrüstung, Futter,

Überzüge, Gestelle, Rahmen, Kappenschirme und

Kinnbänder, für Kopfbedeckungen ................ frei

6601 -- Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich

Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Schirme):

10 - Gartenschirme und ähnliche Schirme ........... 27%

(90) - andere:

91 - - zusammenschiebbare Taschenschirme ......... 28,-

für

1 Stück

99 - - sonstige .................................. 38,-

für

1 Stück

6602 00 Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung,

Peitschen, Reitgerten und dergleichen .......... 7%

6603 -- Teile, Ausstattungen und Zubehör, für Waren

der Nummer 6601 oder 6602:

10 - Griffe und Knäufe ............................ 6%

20 - Schirmgestelle, auch auf Schirmstöcken montiert 10%

90 - andere ....................................... 10%

6701 00 Bälge und andere Teile von Vögeln, mit ihren

Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn

oder Daunen sowie Waren daraus (ausgenommen

Waren der Nr. 0505 und bearbeitete Federspulen

und Federkiele) ................................ 8%

6702 -- Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und

künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren

aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk

oder künstlichen Früchten:

10 - aus Kunststoffen ............................. 27%

90 - aus anderen Stoffen .......................... 27%

6703 00 Menschenhaare, gleichgerichtet, dünner gemacht,

gebleicht oder in anderer Weise bearbeitet;

Wolle, Tierhaare oder andere Spinnstoffe, für

die Herstellung von Perücken oder ähnlichen

Waren zugerichtet .............................. frei

6704 -- Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern,

Locken und ähnliche Waren, aus Menschenhaaren,

Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus

Menschenhaaren, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen: (10) - aus synthetischen Spinnstoffen:

11 - - vollständige Perücken ...................... 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

20 - aus Menschenhaaren ........................... 8%

90 - aus anderen Stoffen .......................... 8%

6801 00 Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten,

aus Natursteinen (ausgenommen Schiefer) ........ 6%

6802 -- Bausteine (Werk- oder Hausteine), ausgenommen

Schiefer, bearbeitet, und Waren daraus, mit

Ausnahme von Waren der Nummer 6801; Mosaiksteine

und dergleichen aus Natursteinen, einschließlich

Schiefer, auch auf Unterlagen; künstlich gefärbte

Körner (Granalien), Splitt und Mehl, aus

Natursteinen (einschließlich Schiefer):

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Waren, auch

rechteckig (einschließlich quadratisch), deren

größte Fläche in einem Quadrat mit einer

Seitenlänge von weniger als 7 cm

eingeschlossen werden kann; künstlich

gefärbte Körner (Granalien), Splitt und Mehl . 13%

(20) - andere Bausteine (Werk- oder Hausteine) und

Waren daraus, nur geschnitten oder gesägt,

mit planer oder gleichmäßiger Oberfläche:

21 - - Marmor, Travertin und Alabaster ........... 14%

22 - - andere Kalksteine ......................... 14%

23 - - Granit .................................... 12%

29 - - andere Steine ............................. 12%

(90) - andere:

91 - - Marmor, Travertin und Alabaster ........... 14%

92 - - andere Kalksteine ......................... 14%

93 - - Granit .................................... 12%

99 - - andere Steine ............................. 12%

6803 00 Schiefer, bearbeitet, und Waren aus

Naturschiefer oder Preßschiefer ............... 3%

6804 -- Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen,

ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen,

Schleifen, Polieren, Richten oder Schneiden,

Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch, sowie

Teile davon, aus Natursteinen, aus

agglomerierten natürlichen oder künstlichen

Schleifmitteln oder aus keramischen Stoffen,

auch mit Teilen aus anderen Stoffen:

10 - Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern

oder Brechen ................................. 8%

(20) - andere Steine, ausgenommen Wetz- und

Poliersteine zum Handgebrauch ...............

21 - - aus agglomerierten natürlichen oder

synthetischen Diamanten .................... 6%

22 - - aus anderen agglomerierten Schleifmitteln

oder keramischen Stoffen ................... 6%

23 - - aus Natursteinen ........................... 8%

30 - Wetz- und Poliersteine, zum Handgebrauch ... 7,5%

6805 -- Natürliche oder künstliche Schleifmittel in

Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage

aus Spinnstofferzeugnissen, Papier, Pappe oder

anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht

oder anders zusammengefügt:

10 - lediglich auf einer Unterlage aus gewebten

Spinnstofferzeugnissen .................. .... 7%

20 - lediglich auf einer Unterlage aus Papier

oder Pappe ................................... 7%

30 - auf einer Unterlage aus anderen Stoffen ...... 7%

6806 -- Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen; expandierter Vermiculit,

expandierte Tone, Schaumschlacke und ähnliche

expandierte mineralische Erzeugnisse; Mischungen

und Waren aus wärme-, kälte- und

schallisolierenden oder schalldämmenden

mineralischen Stoffen, ausgenommen solche der

Nummer 6811 oder 6812 oder des Kapitels 69:

10 - Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche

mineralische Wollen (einschließlich Mischungen

untereinander), lose, in Platten oder Rollen .. 4%

20 - expandierter Vermiculit, expandierte Tone,

Schaumschlacke und ähnliche expandierte

mineralische Erzeugnisse (einschließlich

Mischungen untereinander) .................... 5%

90 - andere ....................................... 5%

6807 -- Waren aus Asphalt oder ähnlichen Stoffen

(z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech):

10 - in Rollen .................................... 7%

90 - andere ....................................... 7%

6808 00 Tafeln, Platten, Blöcke und ähnliche Waren,

aus Pflanzenfasern, Stroh oder Holzspänen,

Holzteilchen, Sägespänen oder anderen

Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen

mineralischen Bindemitteln agglomeriert ........ 5%

6809 -- Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der

Grundlage von Gips:

(10) - Tafeln, Platten und ähnliche Waren, nicht

verziert:

11 - - nur mit Papier oder Pappe überzogen oder

verstärkt ................................. 6%

19 - - sonstige .................................. 6%

90 - andere Waren ................................ 6%

6810 -- Waren aus Zement, Beton oder Kunststein,

auch armiert:

(10) - Fliesen, Platten, Ziegel und ähnliche Waren:

11 - - Baublöcke und Mauerziegel ................. 7%

19 - - sonstige .................................. 8%

20 - Rohre ....................................... 8%

(90) - andere Waren:

91 - - vorgefertigte Elemente für Bauzwecke ...... 8%

99 - - sonstige .................................. 8%

6811 -- Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder

dergleichen:

10 - Wellplatten ................................. 10%

20 - andere Platten, Tafeln, Fliesen und

ähnliche Waren .............................. 10%

30 - Rohre und Rohrfittings ...................... 10%

90 - andere Waren ................................ 10%

6812 -- Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage

von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus

solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne,

Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe,

Dichtungen), auch armiert, ausgenommen Waren

der Nummer 6811 oder 6813:

10 - Asbestfasern, bearbeitet; Mischungen auf der

Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage

von Asbest und Magnesiumcarbonat ............. 11%

20 - Garne ........................................ 11%

30 - Seile und Schnüre, auch geflochten ........... 11%

40 - gewebte oder gewirkte Erzeugnisse ............ 11%

50 - Bekleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und

Kopfbedeckungen .............................. 11%

60 - Papier, Pappe und Filz ....................... 11%

70 - Dichtungsmaterial aus zusammengepreßten

Asbestfasern, in Platten oder Rollen ......... 11%

90 - andere ....................................... 11%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

aus Asbest ........................... frei

6813 -- Reibungsbeläge und Waren daraus (z. B. Platten,

Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe,

Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen

und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest,

anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff,

auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder

anderen Stoffen:

10 - Bremsbeläge und Bremsklötze .................. 11%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

auf der Grundlage von Asbest oder

anderen mineralischen Stoffen ........ frei

90 - andere ....................................... 11%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

auf der Grundlage von Asbest oder

anderen mineralischen Stoffen ........ frei

6814 -- Glimmer, bearbeitet und Waren aus Glimmer,

einschließlich agglomeriertem oder

rekonstituiertem Glimmer, auch auf einer

Unterlage aus Papier, Pappe oder anderen

Stoffen:

10 - Tafeln, Platten und Streifen, aus

agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer,

auch auf einer Unterlage ..................... 6%

90 - andere ....................................... frei

6815 -- Waren aus Steinen oder anderen mineralischen

Stoffen (einschließlich Waren aus Torf),

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Waren aus Graphit oder anderem Kohlenstoff,

nicht für die Elektrotechnik ................. 7%

20 - Waren aus Torf ............................... 7%

(90) - andere Waren:

91 - - Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend .. 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

6901 00 Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und andere

keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl

(z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomeenerde) oder

ähnlichen kieselsauren Erden ................... 6%

6902 -- Feuerfeste Ziegel, Blöcke, Platten, Fliesen und

ähnliche feuerfeste keramische Bauelemente oder

Bauteile, ausgenommen solche aus kieselsaurem

Fossilienmehl oder ähnlichen kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent der Elemente Mg,

Ca oder Cr, ausgedrückt als MgO, CaO oder

Cr2O3, (einzeln oder zusammen) enthaltend .... 6%

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al2O3),

Kieselsäure (SiO2) oder eine Mischung oder

Verbindung dieser Stoffe enthaltend .......... 4%

90 - andere ....................................... 2%

6903 -- Andere feuerfeste keramische Waren (z. B.

Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse,

Stopfen, Stützen, Probiertiegel, Rohre aller Art,

Formstücke, Stäbe), ausgenommen solche aus

kieselsaurem Fossilienmehl oder ähnlichen

kieselsauren Erden:

10 - mehr als 50 Gewichtsprozent Graphit oder

Kohlenstoff in anderer Form, sowie Mischungen

dieser Stoffe enthaltend .................... 49,-

20 - mehr als 50 Gewichtsprozent Tonerde (Al2O3)

oder eine Mischung oder Verbindung von Tonerde

und Kieselsäure (SiO2) enthaltend ............ 5%

90 - andere ....................................... 5%

6904 -- Keramische Mauerziegel, Bodenblöcke, Träger-

oder Deckensteine und dergleichen:

10 - Mauerziegel ................................ 4,5%

90 - andere ..................................... 4,5%

6905 -- Keramische Dachziegel, Elemente für Rauchfänge,

Rauchleitungen, Bauverzierungen sowie ähnliche

Baukeramiken:

10 - Dachziegel ................................... 4%

90 - andere ....................................... 5%

6906 00 Keramische Rohre, Kanalrohre, Rinnsteine und

Rohrfittings ................................... 7%

6907 -- Unglasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

Ofenkacheln oder Wandfliesen; unglasierte

keramische Mosaiksteine und dergleichen, auch

auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem

Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als

7 cm eingeschlossen werden kann .............. 5%

90 - andere ....................................... 6%

6908 -- Glasierte keramische Bodenfliesen und -kacheln,

Ofenkacheln oder Wandfliesen; glasierte

keramische Mosaiksteine und dergleichen, auch

auf Unterlagen:

10 - Fliesen, Würfel und ähnliche Erzeugnisse, auch

rechteckig, deren größte Fläche in einem

Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als

7 cm eingeschlossen werden kann .............. 6%

90 - andere ....................................... 8%

6909 -- Keramische Waren für Laboratorien sowie für

chemische oder andere technische Zwecke;

keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behälter,

wie sie in der Landwirtschaft verwendet werden;

keramische Töpfe, Krüge und ähnliche Behälter,

wie sie für Transport- oder Verpackungszwecke

verwendet werden:

(10) - Waren für Laboratorien sowie für chemische

oder technische Zwecke:

11 - - aus Porzellan .............................. 1%

19 - - sonstige ................................... 6%

90 - andere ....................................... 6%

6910 -- Keramische Ausgüsse, Waschbecken,

Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets,

Klosettschalen, Klosettspülkästen, Urinale und

ähnliche sanitäre Installationsgegenstände:

10 - aus Porzellan ................................ 6%

90 - andere ....................................... 8%

6911 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren sowie

Hygiene- und Toiletteartikel, aus Porzellan:

10 - Tisch- und Küchenwaren ....................... 11%

max

300,-

90 - andere ....................................... 11%

max

300,-

6912 00 Keramische Tisch-, Küchen- oder andere

Haushaltswaren sowie Hygiene- und

Toiletteartikel, ausgenommen solche aus

Porzellan .................................... 27,5%

6913 -- Figuren und andere keramische Ziergegenstände:

10 - aus Porzellan ................................ 9%

90 - andere ....................................... 11%

6914 -- Andere-keramische Waren:

10 - aus Porzellan ................................ 10%

90 - andere ....................................... 10%

7001 00 Glasscherben, anderer Glasabfall und Glasbruch;

Glasmasse ...................................... frei

7002 -- Glas in Form von Kugeln (andere als Mikrokugeln

der Nr. 7018), Stangen, Stäben oder Rohren,

nicht bearbeitet:

10 - Kugeln ....................................... 5%

20 - Stangen oder Stäbe ........................... frei

(30) - Rohre:

31 - - aus geschmolzenem Quarz oder anderem

geschmolzenem Siliciumdioxid ............... frei

32 - - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als

5 x 10 pro Kelvin in einem Temperaturbereich

von 0 ºC bis 300 ºC ................ frei

39 - - sonstige ................................... frei

7003 -- Glas, gegossen oder gewalzt, in Form von Platten,

Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender

oder reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

(10) - Platten oder Tafeln, nicht armiert:

11 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig (opak)

gemacht, überfangen oder mit absorbierender

oder reflektierender Schichte ............. 70,-

Rohgewicht

19 - - sonstige ................................... 20%

20 - Platten oder Tafeln, armiert ................. 20%

30 - Profile ...................................... 9%

7004 -- Glas, gezogen oder geblasen, in Form von Platten

oder Tafeln, auch mit absorbierender oder

reflektierender Schichte, aber nicht anders

bearbeitet:

10 - Glas, in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder mit

absorbierender oder reflektierender Schichte 77,-

Rohgewicht

90 - anderes Glas ............................... 8,5%

7005 -- Floatglas, sowie auf einer Seite oder auf beiden

Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in

Form von Platten oder Tafeln, auch mit

absorbierender oder reflektierender Schichte,

aber nicht anders bearbeitet:

10 - Glas, nicht armiert, mit absorbierender oder

reflektierender Schichte ....................... 7%

min

49,-

(20) - anderes Glas, nicht armiert:

21 - - in der Masse gefärbt, undurchsichtig

(opak) gemacht, überfangen oder nur

geschliffen ................................ 7%

min

49,-

29 - - sonstige ................................... 7%

min

49,-

30 - Glas, armiert ................................ 7%

min

49,-

7006 00 Glas der Nummer 7003, 7004 oder 7005, gebogen,

an den Kanten bearbeitet, graviert, durchlocht,

emailliert oder anders bearbeitet, weder gerahmt

noch in Verbindung mit anderen Stoffen ......... 9%

7007 -- Sicherheitsglas aus gehärtetem (getempertem)

oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas):

(10) - gehärtetes (getempertes) Sicherheitsglas:

11 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-,

Luft-, Wasser- oder andere Fahrzeuge

geeignet ................................... 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

(20) - mehrschichtiges Sicherheitsglas (Verbundglas):

21 - - in Größe und Form für den Einbau in Land-,

Luft-, Wasser- oder andere Fahrzeuge

geeignet ................................. 300,-

Rohgewicht

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Windschutzscheiben ................. frei

29 - - sonstige .................................. 300,-

Rohgewicht

7008 00 Mehrschichtisolierverglasungen ................. 9%

7009 -- Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich

Rückspiegel:

10 - Rückspiegel für Fahrzeuge .................... 9%

(90) - andere:

91 - - nicht gerahmt .............................. 9%

92 - - gerahmt .................................... 9%

7010 -- Flaschen, Korbflaschen, Flakons, Töpfe, Tiegel,

Phiolen, Ampullen und andere Behältnisse, aus

Glas, wie sie zum Transport oder zur Verpackung

von Waren verwendet werden; Konservengläser;

Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas:

10 - Ampullen ..................................... 12%

90 - andere:

A - Korbflaschen ............................. 6%

B - andere ................................... 27%

7011 -- Offene Glaskolben und offene Glasrohre, Glasteile

davon, nicht ausgerüstet, für elektrische Lampen,

Kathodenstrahlröhren und dergleichen:

10 - für elektrische Beleuchtung .................. 6%

20 - für Kathodenstrahlröhren ..................... 6%

90 - andere ....................................... 6%

7012 00 Glaskolben für Vakuumisolierflaschen und für

andere Behälter mit Vakuumisolierung ........... 8%

7013 -- Glaswaren, wie sie bei Tisch, in der Küche,

für Toilettezwecke, im Büro, für die

Innendekoration oder für ähnliche Zwecke

verwendet werden (ausgenommen solche der

Nr. 7010 oder 7018):

10 - aus Glaskeramik .............................. 30%

(20) - Trinkgläser, ausgenommen solche aus

Glaskeramik:

21 - - aus Bleikristall ........................... 30%

29 - - sonstige ................................... 30%

(30) - Glaswaren, wie sie bei Tisch (ausgenommen

Trinkgläser) oder in der Küche verwendet

werden, ausgenommen solche aus Glaskeramik:

31 - - aus Bleikristall ........................... 30%

32 - - aus Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als

5 x 10 pro Kelvin in einem Temperaturbereich

von 0 ºC bis 300 ºC ................ 6%

39 - - sonstige ................................... 30%

(90) - andere Glaswaren:

91 - - aus Bleikristall ........................... 30%

99 - - sonstige ................................... 30%

7014 00 Glaswaren für Signalzwecke und optische Elemente

aus Glas (andere als solche der Nr. 7015), nicht

optisch bearbeitet ............................. 20%

7015 -- Uhrgläser und ähnliche Gläser, Gläser für

nichtkorrigierende oder korrigierende Brillen,

gewölbt, gebogen oder ähnlich bearbeitet, jedoch

nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und

Hohlkugelsegmente, aus Glas, für die Erzeugung

solcher Gläser:

10 - Gläser für korrigierende Brillen ............. 6%

90 - andere ....................................... 7%

7016 -- Bodenplatten, Bausteine, Dachziegel,

Fliesen und andere Waren aus gepreßtem

oder geformtem Glas, auch armiert, wie

sie für Bau- oder Konstruktionszwecke

verwendet werden; Glaswürfel und andere

Kleinwaren aus Glas, auch auf

Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche

Zierzwecke; Kunstverglasungen und

dergleichen; vielzelliges Glas oder

Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten,

Schalen oder ähnlichen Formen:

10 - Glaswürfel und andere Kleinwaren aus Glas,

auch auf Unterlagen, für Mosaike oder ähnliche

Zierzwecke ................................... 9%

90 - andere ....................................... 6%

7017 -- Waren aus Glas, für Laboratorien sowie für

hygienische oder pharmazeutische Zwecke, auch

mit Skalen oder Eichzeichen:

10 - aus geschmolzenem Quarz oder anderem

geschmolzenem Siliciumdioxid ................. 7%

20 - aus anderem Glas, mit einem linearen

Ausdehnungskoeffizienten von nicht mehr als

5 x 10 pro Kelvin in einem Temperaturbereich

von 0 ºC bis 300 ºC .................. 7%

90 - andere ....................................... 7%

7018 -- Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen

oder Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren, aus

Glas, sowie Waren daraus, ausgenommen

Phantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen

Prothesen; Zier- und Phantasiegegenstände aus

lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen

Phantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem

Durchmesser von 1 mm oder weniger:

10 - Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen

oder Schmucksteinen und ähnliche Kleinwaren,

aus Glas ..................................... 10%

20 - Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser

von 1 mm oder weniger ........................ 10%

90 - andere ....................................... 7%

7019 -- Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren

daraus (z. B. Garne oder Gewebe):

10 - Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings),

Garne und Stapelfasern ....................... 3%

20 - Gewebe, einschließlich Bänder ................ 9%

(30) - Vliese, Matten, Matratzen, Platten und

ähnliche nichtgewebte Waren:

31 - - Matten ..................................... frei

32 - - Vliese ..................................... frei

39 - - sonstige ................................... 10%

90 - andere ....................................... 9%

7020 00 Andere Waren aus Glas........................... 10%

7101 -- Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet

oder assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt

oder montiert; nicht assortierte echte Perlen

oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der

Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - echte Perlen ................................. frei

(20) - Zuchtperlen:

21 - - roh ........................................ frei

22 - - bearbeitet ................................. frei

7102 -- Diamanten, auch bearbeitet, weder gefaßt noch

montiert:

10 - nicht sortiert ............................... frei

(20) - Industriediamanten:

21 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben

oder rauh geschliffen ...................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

(30) - andere Diamanten:

31 - - roh oder nur gesägt, gespalten, gerieben

oder rauh geschliffen ...................... frei

39 - - sonstige ................................... frei

7103 -- Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und

Schmucksteine, auch bearbeitet oder assortiert,

weder aufgereiht noch gefaßt oder montiert;

nicht assortierte Edelsteine (ausgenommen

Diamanten) und Schmucksteine, zur Erleichterung

der Versendung vorübergehend aufgereiht:

10 - roh oder nur gesägt oder grob bearbeitet ..... frei

(90) - anders bearbeitet:

91 - - Rubine, Saphire und Smaragde ............... frei

99 - - sonstige .................................... frei

7104 -- Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine

oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder

assortiert, weder aufgereiht noch gefaßt oder

montiert; nicht assortierte synthetische oder

rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine,

zur Erleichterung der Versendung vorübergehend

aufgereiht:

10 - piezoelektrische Quarze ....................... 3%

20 - andere, roh, nur gesägt oder grob bearbeitet .. frei

90 - andere ........................................ 3%

7105 -- Staub und Pulver, von natürlichen oder

synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen:

10 - von Diamanten ................................. frei

90 - andere ........................................ frei

7106 -- Silber (auch vergoldet oder platiniert), nicht

bearbeitet, als Halbzeug oder in Form von Pulver:

10 - Pulver ........................................ 5%

(90) - andere:

91 - - nicht bearbeitet ........................... frei

92 - - Halbzeug ................................... 5%

7107 00 Unedle Metalle, mit Silber plattiert, nicht

bearbeitet oder als Halbzeug ................... 6%

7108 -- Gold (auch platiniert), nicht bearbeitet, als

Halbzeug oder in Form von Pulver:

(10) - nicht für Münzzwecke:

11 - - Pulver ..................................... 5%

12 - - andere unbearbeitete Formen ................ frei

13 - - Halbzeug ................................... 5%

20 - für Münzzwecke .............. ............. frei

7109 00 Unedle Metalle oder Silber, mit Gold plattiert,

nicht bearbeitet oder als Halbzeug ............. 6%

7110 -- Platin, nicht bearbeitet, als Halbzeug oder in

Form von Pulver:

(10) - Platin:

11 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver ... frei

19 - - andere ..................................... 5%

(20) - Palladium:

21 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver ... frei

29 - - andere ..................................... 5%

(30) - Rhodium:

31 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver ... frei

39 - - andere ..................................... 5%

(40) - Iridium, Osmium und Ruthenium:

41 - - nicht bearbeitet oder in Form von Pulver ... frei

49 - - andere ..................................... 5%

7111 00 Unedle Metalle, Silber oder Gold, mit Platin

plattiert, nicht bearbeitet oder als Halbzeug .. 6%

7112 -- Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

10 - von Gold, einschließlich mit Gold plattierte

Metalle, ausgenommen Aschen und Abfälle, die

andere Edelmetalle enthalten ................. frei

20 - von Platin, einschließlich mit Platin

plattierte Metalle, ausgenommen Aschen und

Abfälle, die andere Edelmetalle enthalten .... frei

90 - andere ....................................... frei

7113 -- Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen

oder Edelmetallplattierungen:

(10) - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen

plattiert oder überzogen:

A - mit Diamanten, Perlen, Smaragden oder

Korunden; Halbwaren .................... 6%

B - andere ................................. 10%

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit

Edelmetallen plattiert oder überzogen:

A - mit Diamanten, Perlen, Smaragden oder

Korunden; Halbwaren .................... 5%

B - andere ................................. 9%

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen

plattiert .................................... 9%

7114 -- Gold- und Silberschmiedearbeiten und Teile davon,

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen:

(10) - aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen

plattiert oder überzogen:

11 - - aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen

plattiert oder überzogen ................... 10%

19 - - aus anderen Edelmetallen, auch mit

Edelmetallen plattiert oder überzogen ...... 6%

20 - aus unedlen Metallen, mit Edelmetallen

plattiert .................................... 10%

7115 -- Andere Waren aus Edelmetallen oder

Edelmetallplattierungen:

10 - Katalysatoren in Form von Drahtgeweben oder

Gittern, aus Platin .......................... 6%

90 - andere ....................................... 4%

7116 -- Waren aus echten Perlen, Zuchtperlen,

Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder

rekonstituierten Steinen:

10 - aus echten Perlen oder Zuchtperlen:

A - nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder

andere Zutaten ........................... frei

B - anders ................................... 10%

20 - aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen

oder rekonstituierten Steinen:

A - nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder

andere Zutaten ........................... frei

B - anders ................................... 6%

7117 -- Phantasieschmuck:

(10) - aus unedlen Metallen, auch versilbert,

vergoldet oder platiniert:

11 - - Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe ...... 9%

19 - - sonstige ................................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

7118 -- Münzen:

10 - Münzen (ausgenommen Goldmünzen), die keine

gesetzlichen Zahlungsmittel sind ............. frei

90 - andere ....................................... frei

Nationale Anmerkung

1 - Weißblech und Weißband sind flachgewalzte

Erzeugnisse mit einer Stärke von

weniger als 0,5 mm, und mit einer

Überzugsschichte aus Zinn mit einem Gehalt

von 97 Gewichtsprozent oder mehr.

7201 -- Roheisen und Spiegeleisen in Masseln, Blöcken

oder anderen Rohformen:

10 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an

Phosphor von 0,5 Gewichtsprozent oder weniger . frei

20 - nicht legiertes Roheisen mit einem Gehalt an

Phosphor von mehr als 0,5 Gewichtsprozent .... 2%

30 - legiertes Roheisen ........................... 2%

40 - Spiegeleisen ................................. frei

7202 -- Ferrolegierungen:

(10) - Ferromangan:

11 - - mit einem Gehalt von mehr als

2 Gewichtsprozent Kohlenstoff .............. frei

19 - - sonstige ................................... frei

(20) - Ferrosilicium:

21 - - mit einem Gehalt von mehr als

55 Gewichtsprozent Silicium ................ frei

29 - - sonstige ................................... 2%

30 - Ferrosiliciummangan .......................... frei

(40) - Ferrochrom:

41 - - mit einem Gehalt von mehr als

4 Gewichtsprozent Kohlenstoff .............. frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - Ferrosiliciumchrom ........................... frei

60 - Ferronickel .................................. frei

70 - Ferromolybdän ................................ frei

80 - Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram ........ frei

(90) - andere:

91 - - Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan .......... frei

92 - - Ferrovanadium .............................. 4%

93 - - Ferroniob .................................. frei

99 - - sonstige:

A - Ferrophosphor mit einem Phosphorgehalt

von mehr als 3%, jedoch weniger als

15 Gewichtesprozent (Anm.: richtig:

Gewichtsprozent) ...................... 4%

B - sonstige .............................. frei

7203 -- Durch direkte Reduktion von Eisenerz gewonnene

Eisenerzeugnisse und andere

Eisenschwammerzeugnisse, in Stücken, Pellets

oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit

von mindestens 99,94 Gewichtsprozent, in

Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen:

10 - durch direkte Reduktion von Eisenerz

gewonnene Eisenerzeugnisse .................. frei

90 - andere ....................................... 2%

7204 -- Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl;

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

10 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen ............ frei

(20) - Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl:

21 - - aus rostfreiem Stahl ....................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen

oder Stahl ................................... frei

(40) - andere Abfälle und Schrott:

41 - - Drehspäne, Hobelspäne, Schleifspäne,

Sägestaub, Feilspäne, Schneid- und

Stanzabfälle, auch paketiert ............... frei

49 - - sonstige ................................... frei

50 - Abfallblöcke ................................. frei

7205 -- Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen,

Eisen oder Stahl:

10 - Körner ....................................... 4%

(20) - Pulver:

21 - - aus legiertem Stahl ........................ 4%

29 - - sonstiges .................................. 4%

7206 -- Eisen und nicht legierter Stahl in Form von

Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen

(ausgenommen Eisen der Nr. 7203):

10 - Rohblöcke (Ingots) ........................... 4%

90 - andere ....................................... 4%

7207 -- Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

(10) - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

11 - - mit rechteckigem (einschließlich

quadratischem) Querschnitt und einer Breite

von weniger als der zweifachen Stärke:

A - geschmiedet ............................ 4%

B - anderes ................................ 5%

12 - - andere, mit rechteckigem (nicht

quadratischem) Querschnitt:

A - geschmiedet ............................ 4%

B - anderes ................................ 5%

19 - - sonstige:

A - geschmiedet einschließlich

Schmiedehalbzeug ....................... 7%

B - anderes ................................ 9%

20 - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff:

A - geschmiedet einschließlich

Schmiedehalbzeug ......................... 8%

B - anderes .................................. 6%

7208 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch

überzogen:

(10) - in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ........ 5%

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm .................. 5%

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm ........................ 5%

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ...... 5%

(20) - andere, in Rollen, nur warmgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ........ 5%

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm .................. 5%

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm ........................ 5%

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ...... 5%

(30) - nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster ........... 4%

32 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm 10%

33 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm ............ 10%

34 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm ............. 10%

35 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm ................................. 9,5%

(40) - andere, nicht in Rollen, nur warmgewalzt:

41 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder

weniger und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, ohne Oberflächenmuster ........... 4%

42 - - sonstige, mit einer Stärke von mehr als 10 mm 10%

43 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm oder

mehr, aber nicht mehr als 10 mm ............ 10%

44 - - sonstige, mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr, aber weniger als 4,75 mm ............. 10%

45 - - sonstige, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm ................................. 9,5%

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................... 8%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten.............. 8%

2 - sonstige ............................. 14%

7209 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm

oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch

überzogen:

(10) - in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer Stärke

von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr ........ 14%

12 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm ........................... 11%

13 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm ........................ 12%

14 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm .... 11%

(20) - andere, in Rollen, nur kaltgewalzt:

21 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr ........ 14%

22 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm ........................... 11%

23 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm ........................ 12%

24 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm .... 10%

(30) - nicht in Rollen, nur kaltgewalzt, mit einer

Stärke von weniger als 3 mm und einer

Mindeststreckgrenze von 275 MPa, oder einer

Stärke von 3 mm oder mehr und einer

Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

31 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr ........ 14%

32 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm ........................... 11%

33 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm ........................ 12%

34 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm .... 11%

(40) - andere, nicht in Rollen, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr ........ 14%

42 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm ........................... 11%

43 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm ........................ 12%

44 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm .... 10%

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................... 5%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 8%

2 - sonstige ............................. 14%

7210 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite

von 600 mm oder mehr, plattiert oder

überzogen:

(10) - verzinnt:

11 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 10%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

12 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 5%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

20 - verbleit, einschließlich Mattbleche:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................... 10%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 9%

2 - sonstige ............................. 14%

(30) - elektrolytisch verzinkt:

31 - - aus Stahl, mit einer Stärke von weniger als

3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 11%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

39 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 11%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

(40) - anders verzinkt:

41 - - gewellt:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 11%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

49 - - sonstige:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................. 11%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ........... 9%

2 - sonstige ........................... 14%

50 - mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden

überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................... 10%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 9%

2 - sonstige ............................. 14%

60 - mit Aluminium überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet .................... 10%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 9%

2 - sonstige ............................. 14%

70 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder mit

Kunststoff überzogen:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet ............ 10%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch

oder rechteckig zugeschnitten 9%

2 - sonstige ..................... 14%

90 - andere:

A - versilbert, vergoldet, platiniert oder

emailliert ............................... 7%

B - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert ............................ 10%

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ......... 9%

b - anders ........................... 14%

7211 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger

als 600 mm, weder plattiert noch überzogen:

(10) - nur warmgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

11 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als

150 mm und einer Stärke von nicht weniger

als 4 mm, nicht in Rollen, ohne

Oberflächenmuster .......................... 4%

12 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr .................................. 10%

19 - - sonstige ................................... 10%

(20) - andere, nur warmgewalzt:

21 - - auf vier Flächen oder auf der Kaliberstraße

gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm

und einer Stärke von nicht weniger als 4 mm,

nicht in Rollen, ohne Oberflächenmuster .... 4%

22 - - sonstige, mit einer Stärke von 4,75 mm

oder mehr .................................. 10%

29 - - sonstige ................................... 10%

30 - nur kaltgewalzt, mit einer Stärke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ..... 12%

B - andere ................................... 12%

(40) - andere, nur kaltgewalzt:

41 - - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ... 12%

B - andere:

1 - in Rollen, zur Herstellung von

Weißband ........................... 12%

2 - sonstige ........................... 12%

49 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ... 12%

B - andere ................................. 12%

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet ............ 7%

2 - sonstige ............................. 12%

B - andere ................................... 12%

7212 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder

nicht legiertem Stahl, mit einer Breite

von weniger als 600 mm, plattiert oder

überzogen:

10 - verzinnt:

A - Weißblech und -band, nur

oberflächenbearbeitet .................... 5%

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet ........ 8%

b - anders ........................... 14%

2 - sonstige ............................. 8%

(20) - elektrolytisch verzinkt:

21 - - aus Stahl, mit einer Starke von weniger

als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von

275 MPa, oder mit einer Stärke von 3 mm oder

mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet .......... 11%

2 - sonstige ........................... 14%

B - andere ................................. 12%

29 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet .......... 11%

2 - sonstige ........................... 14%

B - andere ................................. 12%

30 - anders verzinkt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet ............ 11%

2 - sonstige ............................. 14%

B - andere ................................... 12%

40 - mit Farbe bestrichen, lackiert oder

mit Kunststoff überzogen:

A - Weißblech und -band, nur lackiert ........ 5%

B - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet ........ 10%

b - anders ........................... 14%

2 - sonstige ............................. 12%

50 - anders überzogen:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - versilbert, vergoldet, platiniert oder

emailliert ........................... 7%

2 - sonstige:

a - nur oberflächenbearbeitet ........ 10%

b - anders ........................... 14%

B - andere ................................... 12%

60 - plattiert:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet ............ 8%

2 - sonstige ............................. 14%

B - andere:

1 - nur plattiert:

a - warmgewalzt ...................... 6%

b - kaltgewalzt ...................... 12%

2 - sonstige ............................. 9%

7213 -- Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

10 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen ..... 10%

20 - aus Automatenstahl ........................... 10%

(30) - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

31 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm .......... 10%

39 - - sonstige ................................... 10%

(40) - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

41 - - mit kreisförmigem Querschnitt und einem

Durchmesser von weniger als 14 mm .......... 10%

49 - - sonstige ................................... 10%

50 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff .... 8%

7214 -- Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl, nur geschmiedet, warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, auch nach

dem Walzen verwunden:

10 - geschmiedet .................................. 9%

20 - mit vom Walzen herrührenden Einkerbungen,

Rippen, Rillen oder anderen Verformungen, oder

nach dem Walzen verwunden .................... 10%

30 - aus Automatenstahl ........................... 10%

40 - andere, mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff ............. 10%

50 - andere, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff .......... 10%

60 - andere, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff .... 8%

7215 -- Andere Stangen und Stäbe, aus Eisen oder nicht

legiertem Stahl: 10 - aus Automatenstahl, nur

kalt hergestellt oder

kalt fertiggestellt .......................... 9%

20 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt, mit einem Gehalt von weniger

als 0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff ......... 9%

30 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt, mit einem Gehalt von

0,25 Gewichtsprozent oder mehr, aber weniger

als 0,6 Gewichtsprozent Kohlenstoff .......... 9%

40 - andere, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt, mit einem Gehalt von

0,6 Gewichtsprozent oder mehr Kohlenstoff .... 8%

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ............. 6%

B - andere ................................... 9%

7216 -- Profile aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl:

10 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von weniger als 80 mm ................... 9%

(20) - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von weniger als 80 mm:

21 - - L-Profile .................................. 9%

22 - - T-Profile .................................. 9%

(30) - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von 80 mm oder mehr:

31 - - U-Profile .................................. 9%

32 - - I-Profile .................................. 9%

33 - - H-Profile .................................. 9%

40 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt, mit einer

Höhe von 80 mm oder mehr ..................... 9%

50 - andere Profile, nur warmgewalzt, warmgezogen

oder warm stranggepreßt ...................... 9%

60 - Profile, nur kalt hergestellt oder kalt

fertiggestellt ............................... 9%

90 - andere:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ..... 7%

B - andere ........................... 7%

7217 -- Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

(10) - mit einem Gehalt von weniger als

0,25 Gewichtsprozent Kohlenstoff:

11 - - nicht überzogen, auch poliert .............. 14%

12 - - verzinkt ................................... 14%

13 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen ..... 14%

19 - - sonstige ................................... 14%

(20) - mit einem Gehalt von 0,25 Gewichtsprozent oder

mehr, aber weniger als 0,6 Gewichtsprozent

Kohlenstoff:

21 - - nicht überzogen, auch poliert .............. 14%

22 - - verzinkt ................................... 14%

23 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen ..... 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

(30) - mit einem Gehalt von 0,6 Gewichtsprozent oder

mehr Kohlenstoff:

31 - - nicht überzogen, auch poliert .............. 9%

32 - - verzinkt ................................... 9%

33 - - mit anderen unedlen Metallen überzogen ..... 9%

39 - - sonstige ................................... 9%

7218 -- Rostfreier Stahl in Form von Rohblöcken (Ingots)

oder anderen Rohformen; Halbzeug aus rostfreiem

Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen ...... 3%

90 - andere:

A - geschmiedet einschließlich

Schmiedehalbzeug ......................... 5%

B - anders ................................... 4%

7219 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,

mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

(10) - nur warmgewalzt, in Rollen:

11 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ........ 7%

12 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm .................. 7%

13 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm ........................ 7%

14 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ...... 7%

(20) - nur warmgewalzt, nicht in Rollen:

21 - - mit einer Stärke von mehr als 10 mm ........ 8%

22 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr,

aber nicht mehr als 10 mm .................. 8%

23 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm ........................ 8%

24 - - mit einer Stärke von weniger als 3 mm ...... 8%

(30) - nur kaltgewalzt:

31 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr ..... 10%

32 - - mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, aber

weniger als 4,75 mm ........................ 10%

33 - - mit einer Stärke von mehr als 1 mm, aber

weniger als 3 mm ........................... 10%

34 - - mit einer Stärke von 0,5 mm oder mehr, aber

nicht mehr als 1 mm ........................ 10%

35 - - mit einer Stärke von weniger als 0,5 mm .... 10%

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert ................................ 9%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 9%

2 - sonstige ............................. 10%

7220 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus rostfreiem Stahl,

mit einer Breite von weniger als 600 mm:

(10) - nur warmgewalzt:

11 - - mit einer Stärke von 4,75 mm oder mehr ..... 8%

12 - - mit einer Stärke von weniger als 4,75 mm ... 8%

20 - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ..... 10%

B - andere ................................... 9%

90 - andere:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert ............. 9%

2 - sonstige ............................. 10%

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert ........... 5%

2 - sonstige ............................. 9%

7221 00 Walzdraht aus rostfreiem Stahl ................. 8%

7222 -- Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl; Profile

aus rostfreiem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt .......... 8%

20 - Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt oder

kalt fertiggestellt .......................... 8%

30 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ............. 5%

B - andere ................................. 8,5%

40 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, auch nur plattiert ........ 7%

B - andere ................................. 8,5%

7223 00 Draht aus rostfreiem Stahl ..................... 9%

7224 -- Anderer legierter Stahl in Form von Rohblöcken

(Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus

anderem legierten Stahl:

10 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen ...... 3%

90 - andere:

A - geschmiedet einschließlich

Schmiedehalbzeug ......................... 5%

B - anders ................................... 4%

7225 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten

Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl ................... 6%

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt .......................... 7%

B - nur kaltgewalzt .......................... 10%

C - andere:

1 - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert ............................ 7%

2 - sonstige:

a - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ......... 9%

b - anders ........................... 10%

30 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen ........... 7%

40 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen ..... 8%

50 - andere, nur kaltgewalzt ...................... 10%

90 - andere:

A - quadratisch oder rechteckig, nur

oberflächenbearbeitet, einschließlich

plattiert ................................ 9%

B - andere:

1 - nur anders als quadratisch oder

rechteckig zugeschnitten ............. 9%

2 - sonstige ............................. 10%

7226 -- Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten

Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm:

10 - aus Silicium-Elektro-Stahl:

A - nur warmgewalzt .......................... 7%

B - anders:

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm . 6%

2 - sonstige ............................. 9%

20 - aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt .......................... 8%

B - nur kaltgewalzt:

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm . 10%

2 - sonstige ............................. 9%

C - andere:

1 - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

a - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert ......... 8%

b - andere ........................... 10%

2 - sonstige:

a - warmgewalzt, nur plattiert ....... 6%

b - andere ........................... 9%

(90) - andere:

91 - - nur warmgewalzt ............................ 8%

92 - - nur kaltgewalzt:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm ... 10%

B - andere ................................. 9%

99 - - sonstige:

A - mit einer Breite von mehr als 500 mm:

1 - nur oberflächenbearbeitet,

einschließlich plattiert ........... 9%

2 - sonstige ........................... 10%

B - andere:

1 - warmgewalzt, nur plattiert ......... 5%

2 - sonstige ........................... 9%

7227 -- Walzdraht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl ...................... 8%

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl .................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

7228 -- Stangen und Stäbe, aus anderem legierten Stahl;

Profile aus anderem legierten Stahl;

Hohlbohrstangen und -stäbe, aus legiertem oder

nicht legiertem Stahl:

10 - Stangen und Stäbe aus Schnellarbeitsstahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt ............................ 8%

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ......... 5%

2 - sonstige ............................. 8%

20 - Stangen und Stäbe aus Silicium-Mangan-Stahl:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt ............................ 8%

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ......... 5%

2 - sonstige ............................. 8%

30 - andere Stangen und Stäbe, nur warmgewalzt,

warmgezogen oder warm stranggepreßt .......... 8%

40 - andere Stangen und Stäbe, nur geschmiedet .... 8%

50 - andere Stangen und Stäbe, nur kalt hergestellt

oder nur kalt fertiggestellt ................. 8%

60 - andere Stangen und Stäbe:

A - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ............. 5%

B - sonstige ................................. 9%

70 - Profile:

A - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt ............................ 8%

B - andere:

1 - warmgewalzt, warmgezogen oder warm

stranggepreßt, nur plattiert ......... 5%

2 - sonstige ............................. 8%

80 - Hohlbohrstangen und -stäbe:

A - aus legiertem Stahl ...................... 9%

B - aus nicht legiertem Stahl ................ 8%

7229 -- Draht aus anderem legierten Stahl:

10 - aus Schnellarbeitsstahl ...................... 9%

20 - aus Silicium-Mangan-Stahl .................... 9%

90 - anderer ...................................... 9%

7301 -- Spundwandeisen aus Eisen oder Stahl, auch

gelocht oder aus Teilen zusammengesetzt;

geschweißte Profile aus Eisen oder Stahl:

10 - Spundwandeisen ............................... 5%

20 - Profile ...................................... 8%

7302 -- Bahnbaumaterial aus Eisen oder Stahl,

und zwar: Schienen, Leitschienen,

Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes

Material für Kreuzungen oder Weichen,

Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle,

Stuhlkeile, Unterlagsplatten,

Klemmplatten, Spurplatten und

Spurstangen sowie andere, nur für das

Verbinden oder Befestigen von Schienen

geeignetes Material:

10 - Schienen:

A - Stromschienen mit einem Leiter aus

Nichteisenmetall ................. 9%

B - andere ........................... 10%

20 - Bahnschwellen ................................ 10%

30 - Weichenzungen, Herzstücke,

Zungenverbindungsstangen und anderes Material

für Kreuzungen oder Weichen .................. 10%

40 - Laschen und Unterlagsplatten:

A - gewalzt .................................. 10%

B - andere ................................... 8%

90 - andere:

A - Leitschienen ............................. 10%

B - andere ................................... 7%

7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gußeisen ............ 9%

7304 -- Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus

Eisen (ausgenommen aus Gußeisen) oder

Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden ............ 5%

20 - Futterrohre, Steigrohre und

Bohrgestänge, wie sie für das Bohren

nach oder Fördern von Öl oder Gas

verwendet werden ..................... 5%

(30) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

Eisen oder nicht legiertem Stahl:

31 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............... 5%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

39 - - sonstige ................................... 5%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

(40) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

rostfreiem Stahl:

41 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............... 5%

ex 41 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

49 - - sonstige ................................... 5%

ex 49 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

(50) - andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus

anderem legierten Stahl:

51 - - kaltgezogen oder kaltgewalzt ............... 5%

ex 51 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

59 - - sonstige ................................... 5%

ex 59 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ..... frei

90 - andere ....................................... 5%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

7305 -- Andere Rohre (zB geschweißt, genietet),

mit einem inneren und äußeren

kreisförmigen Querschnitt und einem

äußeren Durchmesser von mehr als

406,4 mm, aus Eisen oder Stahl:

(10) - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden:

11 - - mit verdecktem Lichtbogen längsgeschweißt .. 12%

12 - - anders längsgeschweißt ..................... 12%

19 - - sonstige ................................... 12%

20 - Futterrohre, wie sie für das Bohren

nach oder Fördern von Öl oder Gas

verwendet werden ..................... 12%

(30) - andere, geschweißt:

31 - - längsgeschweißt ............................ 12%

39 - - sonstige ................................... 12%

90 - andere ....................................... 12%

7306 -- Andere Rohre und Hohlprofile (zB

geschweißt, genietet, gefalzt oder mit

einfach aneinandergelegten Rändern), aus

Eisen oder Stahl:

10 - Leitungsrohre, wie sie für Öl- oder

Gasfernleitungen verwendet werden ............ 12%

20 - Futterrohre und Steigrohre, wie sie

für das Bohren nach oder Fördern von

Öl oder Gas verwendet werden ......... 12%

30 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem

Stahl ........................................ 12%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

40 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus rostfreiem Stahl ............ 12%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

50 - andere, geschweißt, mit kreisförmigem

Querschnitt, aus anderem legierten Stahl ..... 12%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

60 - andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem

Querschnitt .................................. 12%

ex 60 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

90 - andere ....................................... 12%

7307 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke,

Muffen), aus Eisen oder Stahl:

(10) - Gußfittings:

11 - - aus nicht schmiedbarem Gußeisen ............ 9%

19 - - sonstige ................................... 9%

(20) - andere, aus rostfreiem Stahl:

21 - - Flansche ................................... 9%

22 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde .................................... 9%

23 - - Stumpfschweißfittings ...................... 9%

29 - - sonstige ................................... 9%

(90) - andere:

91 - - Flansche ................................... 9%

92 - - Kniestücke, Rohrbogen und Muffen, mit

Gewinde .................................... 9%

93 - - Stumpfschweißfittings ...................... 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

7308 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der

vorgefertigten Gebäude der Nr. 9406)

sowie deren Teilen (zB Brücken und

Brückenelemente, Schleusentore, Türme,

Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen

und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Rolläden, Geländer,

Säulen, Pfeiler), aus Eisen oder Stahl;

für Konstruktionszwecke vorgearbeitete

Bleche, Stangen, Profile, Rohre und

dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

10 - Brücken und Brückenteile ..................... 8%

20 - Türme und Gittermaste ........................ 8%

30 - Türen und Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

sowie Türschwellen ........................... 8%

40 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial 8%

90 - andere ....................................... 8%

7309 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse für Stoffe aller Art (ausgenommen

für verdichtete oder verflüssigte Gase), aus

Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von

mehr als 300 Liter, auch mit Innenauskleidung

oder Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische

oder wärmetechnische Einrichtung ............... 7%

7310 -- Tanks, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und

ähnliche Behältnisse für Stoffe aller Art

(ausgenommen für verdichtete oder verflüssigte

Gase), aus Eisen oder Stahl, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger,

auch mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,

jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische

Einrichtung:

10 - mit einem Fassungsvermögen von 50 Liter oder

mehr ......................................... 8%

(20) - mit einem Fassungsvermögen von weniger als

50 Liter:

21 - - Dosen, die durch Schweißen, Löten oder

Falzen verschlossen werden ................. 8%

29 - - sonstige ................................... 8%

7311 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte

Gase, aus Eisen oder Stahl ..................... 8%

7312 -- Litzen, Seile, Kabel, Seilschlingen und ähnliche

Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen

isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik:

10 - Litzen, Seile und Kabel ...................... 17%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ......................... frei

90 - andere ....................................... 17%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ......................... frei

7313 00 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene

Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, sowie

lose miteinander verwundene Doppeldrähte, wie

sie für Umzäunungen verwendet werden, aus Eisen

oder Stahl ..................................... 14%

7314 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe),

Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder

Stahldraht; Streckbleche aus Eisen oder

Stahl:

(10) - Gewebe:

11 - - aus rostfreiem Stahl ....................... 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

20 - Gitter und Geflechte, an den Kreuzungspunkten

verschweißt, aus Draht mit einer größten

Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr und

einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr ..... 8%

30 - andere Gitter und Geflechte, an den

Kreuzungspunkten verschweißt ......... 8%

(40) - andere Gitter und Geflechte:

41 - - verzinkt ................................... 8%

42 - - mit Kunststoff überzogen ........... 8%

49 - - sonstige ................................... 8%

50 - Streckbleche ................................. 7%

7315 -- Ketten und deren Teile, aus Eisen oder Stahl:

(10) - Gelenkketten und deren Teile:

11 - - Rollenketten ............................... 8%

12 - - sonstige Ketten ............................ 8%

19 - - Teile ...................................... 8%

20 - Gleitschutzketten ............................ 8%

(80) - andere Ketten:

81 - - Stegketten ................................. 8%

82 - - andere Ketten mit geschweißten Gliedern .... 8%

89 - - sonstige ................................... 8%

90 - andere Teile ................................ 8%

7316 00 Schiffsanker und Draggen sowie deren Teile, aus

Eisen oder Stahl ............................... frei

7317 00 Nägel, Stifte, Reißnägel, gewellte Nägel,

zugespitzte, gewellte oder abgeschrägte Klammern

(ausgenommen solche der Nr. 8305) und ähnliche

Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Köpfen aus

anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Köpfen

aus Kupfer ..................................... 7%

7318 -- Schrauben, Bolzen, Muttern,

Schwellenschrauben, Schraubhaken,

Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben

(einschließlich Federringscheiben) und

ähnliche Waren aus Eisen oder Stahl:

(10) - mit Gewinde:

11 - - Schwellenschrauben ......................... 14%

12 - - andere Holzschrauben ....................... 14%

13 - - Schraubhaken und Ringschrauben ............. 14%

14 - - gewindeformende Schrauben .................. 14%

15 - - andere Schrauben und Bolzen, auch mit

zugehörigen Muttern oder Unterlegscheiben .. 14%

16 - - Muttern .................................... 14%

19 - - sonstige ................................... 14%

(20) - ohne Gewinde:

21 - - Federringscheiben und andere

Sicherungsscheiben ......................... 14%

22 - - andere Unterlegscheiben .................... 14%

23 - - Nieten ..................................... 14%

24 - - Splinte und Keile .......................... 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

7319 -- Nähnadeln, Stricknadeln, Durchziehnadeln,

Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche

Erzeugnisse, für den Handgebrauch, aus Eisen

oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und

ähnliche Nadeln aus Eisen oder Stahl,

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Näh-, Stopf- und Sticknadeln ................. 7%

20 - Sicherheitsnadeln ............................ 7%

30 - Stecknadeln und ähnliche Nadeln .............. 7%

90 - andere ....................................... 15%

7320 -- Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl:

10 - Blattfedern und Federblätter dafür ........... 7%

20 - Schraubenfedern .............................. 7%

90 - andere ....................................... 7%

7321 -- Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde

(einschließlich der auch für

Zentralheizungen verwendbaren),

Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher,

Warmhalteplatten und ähnliche nicht

elektrische Haushaltsgeräte und Teile

davon, aus Eisen oder Stahl:

(10) - Kochgeräte und Warmhalteplatten:

11 - - für gasförmige Brennstoffe oder sowohl für

gasförmige als auch für andere Brennstoffe . 8%

12 - - für flüssige Brennstoffe ................... 8%

13 - - für feste Brennstoffe ...................... 8%

(80) - andere Geräte:

81 - - für gasförmige Brennstoffe oder

sowohl für gasförmige als auch für

andere Brennstoffe ................. 8%

82 - - für flüssige Brennstoffe ................... 8%

83 - - für feste Brennstoffe ...................... 8%

90 - Teile ........................................ 8%

7322 -- Heizkörper für Zentralheizungen, nicht

elektrisch beheizt, sowie Teile davon, aus Eisen

oder Stahl; Warmlufterzeuger und -verteiler

(einschließlich solcher, die auch frische oder

klimatisierte Luft verteilen können), nicht

elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem

Ventilator oder Gebläse, sowie Teile davon,

aus Eisen oder Stahl:

(10) - Heizkörper und Teile davon:

11 - - aus Gußeisen .............................. 133,-

19 - - sonstige ................................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Warmlufterzeuger und -verteiler,

ausgenommen Teile davon .............. frei

7323 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder

Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und

ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren und

dergleichen, aus Eisen oder Stahl:

10 - Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen ..................... 6%

(90) - andere:

91 - - aus Gußeisen, nicht emailliert ............. 8%

92 - - aus Gußeisen, emailliert ................... 8%

93 - - aus rostfreiem Stahl ....................... 9%

94 - - aus Eisen (ausgenommen Gußeisen) oder Stahl,

emailliert ................................. 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

73Z4 -- Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Eisen oder Stahl:

10 - Abwaschbecken und Waschbecken, aus rostfreiem

Stahl ........................................ 9%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - Badewannen:

21 - - aus Gußeisen, auch emailliert .............. 7%

29 - - sonstige ................................... 10%

90 - andere, einschließlich Teile ................. 9%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

7325 -- Andere Gußwaren aus Eisen oder Stahl:

10 - aus nicht schmiedbarem Gußeisen .............. 12%

(90) - andere:

91 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper ......... 12%

99 - - sonstige ................................... 12%

7326 -- Andere Waren aus Eisen oder Stahl:

(10) - freiformgeschmiedet oder gesenkgeschmiedet,

aber nicht weiter bearbeitet:

11 - - Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper ......... 7%

19 - sonstige ..................................... 7%

20 - Waren aus Eisen- oder Stahldraht ............. 10%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - andere ....................................... 10%

7401 -- Kupfermatten; Zementkupfer (gefälltes Kupfer):

10 - Kupfermatten ................................. frei

20 - Zementkupfer (gefälltes Kupfer) .............. frei

7402 00 Kupfer, nicht raffiniert; Kupferanoden für die

elektrolytische Raffination .................... frei

7403 -- Kupfer, raffiniert, und Kupferlegierungen,

unverarbeitet:

(10) - Kupfer, raffiniert:

11 - - Kathoden und Kathodenabschnitte ............ frei

12 - - Drahtbarren ................................ frei

13 - - Knüppel .................................... frei

19 - - sonstiges .................................. frei

(20) - Kupferlegierungen:

21 - - Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) .......... frei

22 - - Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze) ........... frei

23 - - Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber) ................................ frei

29 - - sonstige Kupferlegierungen (ausgenommen

Kupfervorlegierungen der Nr. 7405) ......... frei

7404 00 Abfälle und Schrott, aus Kupfer ................ frei

7405 00 Kupfervorlegierungen ........................... 1%

7406 -- Pulver und Flitter, aus Kupfer:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur ......... 8%

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter . 8%

7407 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer ...................... 5%

(20) - aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) ...... 5%

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber) ................................ 5%

29 - - sonstige ................................... 5%

7408 -- Draht aus Kupfer: -

(10) - aus raffiniertem Kupfer:

11 - - mit einer größten Querschnittsabmessung von

mehr als 6 mm .............................. 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

(20) - aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) ...... 5%

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber) ................................ 5%

29 - - sonstige ................................... 5%

7409 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit

einer Stärke von mehr als 0,15 mm:

(10) - aus raffiniertem Kupfer:

11 - - in Rollen .................................. 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

(20) - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

21 - - in Rollen .................................. 5%

29 - - sonstige ................................... 5%

(30) - aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

31 - - in Rollen .................................. 5%

39 - - sonstige ................................... 5%

40 - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber) .................................. 5%

90 - aus anderen Kupferlegierungen ................ 5%

7410 -- Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff oder

ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer Stärke

(ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger:

(10) - nicht unterlegt:

11 - - aus raffiniertem Kupfer .................... 6%

12 - - aus Kupferlegierungen ...................... 6%

(20) - unterlegt:

21 - - aus raffiniertem Kupfer .................... 7%

22 - - aus Kupferlegierungen ...................... 7%

7411 -- Rohre aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer ...................... 7%

(20) - aus Kupferlegierungen:

21 - - aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) ...... 7%

22 - - aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel)

oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen

(Neusilber) ................................ 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

7412 -- Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen) aus Kupfer:

10 - aus raffiniertem Kupfer ...................... 8%

20 - aus Kupferlegierungen ........................ 8%

7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus

Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für

die Elektrotechnik ............................. 8%

ex - gemäß dem Übereinkommen über den Handel

mit Zivilluftfahrzeugen und unter

Zollaufsicht:

mit Fittings .............................. frei

7414 -- Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter

und Geflechte, aus Kupferdraht; Streckbleche

aus Kupfer:

10 - endlose Gewebe für Maschinen ................ 7%

90 - andere ...................................... 8%

7415 -- Nägel, Stifte, Reißnägel, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nr. 8305) und ähnliche

Waren, aus Kupfer oder solche aus Eisen oder

Stahl mit Köpfen aus Kupfer; Schrauben, Bolzen,

Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile, Splinte,

Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus

Kupfer:

10 - Nägel und Stifte, Reißnägel, zugespitzte

Klammern und ähnliche Waren .................. 6%

(20) - andere Waren, ohne Gewinde:

21 - - Unterlegscheiben (einschließlich

Federringscheiben) ......................... 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

(30) - andere Waren, mit Gewinde:

31 - - Holzschrauben .............................. 7%

32 - - andere Schrauben; Bolzen und Muttern ....... 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

7416 00 Federn aus Kupfer .............................. 6%

7417 00 Koch- und andere Heizgeräte, wie sie

üblicherweise im Haushalt verwendet werden,

nicht elektrisch, sowie deren Teile, aus Kupfer . 14%

7418 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,

Polieren und dergleichen, aus Kupfer; Sanitär-,

Hygiene- oder Toiletteartikel und Teile davon,

aus Kupfer:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern,

Polieren und dergleichen ..................... 12%

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon .................................. 12%

7419 -- Andere Waren aus Kupfer:

10 - Ketten und Teile davon ....................... 9%

(90) - andere Waren:

91 - - gegossen, gepreßt, freiformgeschmiedet oder

gesenkgeschmiedet, aber nicht weiter

bearbeitet ................................. 8%

99 - - sonstige ................................. 9,5%

7501 -- Nickelmatten, Nickeloxidsinter und andere

Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie:

10 - Nickelmatten ................................. frei

20 - Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse

der Nickelmetallurgie ........................ frei

7502 -- Nickel, unverarbeitet:

10 - Nickel, nicht legiert ........................ frei

20 - Nickellegierungen ............................ frei

7503 00 Abfälle und Schrott, aus Nickel ................ frei

7504 00 Pulver und Flitter, aus Nickel ................. 6%

7505 -- Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel:

(10) - Stangen, Stäbe und Profile:

11 - - aus nicht legiertem Nickel ................. 7%

12 - - aus Nickellegierungen ...................... 7%

(20) - Draht:

21 - - aus nicht legiertem Nickel ................. 7%

22 - - aus Nickellegierungen ...................... 7%

7506 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel:

10 - aus nicht legiertem Nickel ................... 6%

20 - aus Nickellegierungen ........................ 6%

7507 -- Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Nickel:

(10) - Rohre:

11 - - aus nicht legiertem Nickel ................. 6%

12 - - aus Nickellegierungen ...................... 6%

20 - Rohrfittings ................................. 6%

7508 00 Andere Waren aus Nickel ........................ 8%

7601 -- Aluminium, unverarbeitet:

10 - Aluminium, nicht legiert .................... 140,-

20 - Aluminiumlegierungen .......................... 140,-

7602 00 Abfälle und Schrott, aus Aluminium ............ 49,-

7603 -- Pulver und Flitter, aus Aluminium:

10 - Pulver ohne lamellenförmige Struktur ........... 8%

20 - Pulver mit lamellenförmiger Struktur; Flitter .. 8%

7604 -- Stangen, Stäbe und Profile, aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium ................ 11%

(20) - aus Aluminiumlegierungen:

21 - - Hohlprofile ................................ 15%

29 - - sonstige ................................... 11%

7605 -- Draht aus Aluminium:

(10) - aus nicht legiertem Aluminium:

17 - - mit einer größten Querschnittsabmessung

von mehr als 7 mm .......................... 11%

19 - - sonstige ................................... 11%

(20) - aus Aluminiumlegierungen:

21 - - mit einer größten Querschnittsabmessung

von mehr als 7 mm .......................... 11%

29 - - sonstige ................................... 11%

7606 -- Platten, Bleche und Bänder, aus Aluminium,

mit einer Stärke von mehr als 0,2 mm:

(10) - rechteckig (einschließlich quadratisch):

11 - - aus nicht legiertem Aluminium:

A - nur gewalzt ............................ 11%

B - andere ................................. 15%

12 - - aus Aluminiumlegierungen:

A - nur gewalzt ............................ 11%

B - andere ................................. 15%

(90) - andere:

91 - - aus nicht legiertem Aluminium .............. 15%

92 - - aus Aluminiumlegierungen ................... 15%

7607 -- Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch

bedruckt oder mit Papier, Pappe, Kunststoff oder

ähnlichen Stoffen unterlegt, mit einer Stärke

(ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger:

(10) - nicht unterlegt:

11 - - nur gewalzt:

A - mit einer Stärke von mehr als 0,15 mm .. 7%

B - andere ................................. 11%

19 - - sonstige ................................... 11%

20 - unterlegt .................................... 11%

7608 -- Rohre aus Aluminium:

10 - aus nicht legiertem Aluminium ................ 15%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

20 - aus Aluminiumlegierungen ..................... 15%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

7609 00 Rohrfittings (z. B. Kupplungen, Kniestücke und

Muffen) aus Aluminium .......................... 8%

7610 -- Konstruktionen (mit Ausnahme der vorgefertigten

Gebäude der Nr. 9406) sowie deren Teile

(z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme,

Gittermaste, Dächer, Dachstühle, Türen und

Fenster und deren Rahmen und Stöcke,

Türschwellen, Geländer, Säulen, Pfeiler), aus

Aluminium; für Konstruktionszwecke vorgearbeitete

Bleche, Stangen, Profile, Rohre und dergleichen:

10 - Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und

Stöcke sowie Türschwellen .................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

7611 00 Sammelbehälter, Tanks, Fässer und ähnliche

Behältnisse, für Stoffe aller Art (ausgenommen

für verdichtete oder verflüssigte Gase), aus

Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr

als 300 Liter, auch mit Innenauskleidung oder

Wärmeisolierung, jedoch ohne mechanische oder

wärmetechnische Ausrüstung ..................... 9%

7612 -- Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche

Behältnisse (einschließlich der

Verpackungsröhrchen und Tuben), für Stoffe

aller Art (ausgenommen für verdichtete oder

verflüssigte Gase), aus Aluminium, mit einem

Fassungsvermögen von 300 Liter oder weniger,

auch mit Innenauskleidung oder Wärmeisolierung,

jedoch ohne mechanische oder wärmetechnische

Ausrüstung:

10 - Tuben ........................................ 9%

90 - andere ....................................... 9%

7613 00 Behältnisse für verdichtete oder verflüssigte

Gase, aus Aluminium ............................ 9%

7614 -- Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus

Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse

für die Elektrotechnik:

10 - mit Stahlseele ............................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

7615 -- Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren und

Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen, aus Aluminium;

Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon, aus Aluminium:

10 - Tisch-, Küchen- oder andere Haushaltswaren

und Teile davon; Schwämme, Putzlappen,

Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern,

Polieren und dergleichen ..................... 11%

20 - Sanitär-, Hygiene- oder Toiletteartikel und

Teile davon .................................. 11%

7616 -- Andere Waren aus Aluminium:

10 - Nägel, Stifte, zugespitzte Klammern

(ausgenommen solche der Nr. 8305), Schrauben,

Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Nieten, Keile,

Splinte, Unterlegscheiben und ähnliche Waren . 8%

90 - andere ....................................... 8%

7801 -- Blei, unverarbeitet:

10 - raffiniertes Blei ............................ 4%

(90) - anderes:

91 - - Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes

anderes Element enthaltend ................. 4%

99 - - sonstige ................................... 4%

7802 00 Abfälle und Schrott, aus Blei .................. frei

7803 00 Stangen, Stäbe, Profile und Drähte, aus Blei ... 6%

7804 -- Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei;

Pulver und Flitter, aus Blei:

(10) - Platten, Bleche, Bänder und Folien:

11 - - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Stärke

(ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger ... 8%

19 - - sonstige ................................... 7%

20 - Pulver und Flitter ........................... 8%

7805 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Blei ............... 7%

7806 00 Andere Waren aus Blei .......................... 8%

7901 -- Zink, unverarbeitet:

(10) - Zink, nicht legiert:

11 - - mit einem Gehalt von 99,99 Gewichtsprozent

oder mehr an Zink .......................... 2%

12 - - mit einem Gehalt von weniger als

99,99 Gewichtsprozent an Zink .............. 2%

20 - Zinklegierungen .............................. 2%

7902 00 Abfälle und Schrott, aus Zink .................. frei

7903 -- Staub, Pulver und Flitter, aus Zink:

10 - Zinkstaub .................................... 8%

90 - andere ....................................... 8%

7904 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zink .... 6%

7905 00 Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Zink ... 7%

7906 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zink ............... 7%

7907 -- Andere Waren aus Zink:

10 - Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und

andere geformte Waren zu Bauzwecken .......... 7%

90 - andere Waren ................................. 8%

8001 -- Zinn, unverarbeitet:

10 - Zinn, nicht legiert .......................... frei

20 - Zinnlegierungen .............................. 1%

8002 00 Abfälle und Schrott, aus Zinn .................. frei

8003 00 Stangen, Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn .... 5%

8004 00 Platten, Bleche und Bänder, aus Zinn, mit einer

Stärke von mehr als 0,2 mm ..................... 5%

8005 -- Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch bedruckt

oder mit Papier, Pappe, Kunststoff oder

ähnlichen Stoffen unterlegt), mit einer Stärke

(ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger; Pulver

und Flitter, aus Zinn:

10 - Folien und dünne Bänder ...................... 7%

20 - Pulver und Flitter ........................... 8%

8006 00 Rohre und Rohrfittings (z. B. Kupplungen,

Kniestücke und Muffen), aus Zinn ............... 5%

8007 00 Andere Waren aus Zinn .......................... 8%

8101 -- Tungsten (Wolfram) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott:

10 - Pulver ....................................... frei

(90) - andere:

91 - - Tungsten, unverarbeitet, einschließlich der

nur durch Sintern hergestellten Stangen und

Stäbe; Abfälle und Schrott ................. frei

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die

nur durch Sintern hergestellt worden sind,

Profile, Platten, Bleche, Bänder und Folien . 7%

93 - - Draht ...................................... 7%

ex 93 - mit einer größten

Querschnittsabmessung von weniger

als 0,26 mm ....................... 252,-

99 - - sonstige ................................... 7%

8102 -- Molybdän und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

10 - Pulver ....................................... 5%

(90) - andere:

91 - - Molybdän, unverarbeitet, einschließlich der

nur durch Sintern hergestellten Stangen und

Stäbe; Abfälle und Schrott ................. frei

92 - - Stangen und Stäbe, ausgenommen solche, die

nur durch Sintern hergestellt worden sind,

Profile, Platten, Bleche, Bänder und Folien . 7%

93 - - Draht ...................................... 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

8103 -- Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Tantal, unverarbeitet, einschließlich der nur

durch Sintern hergestellten Stangen und Stäbe;

Abfälle und Schrott; Pulver .................. frei

90 - andere ....................................... frei

8104 -- Magnesium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

(10) - Magnesium, unverarbeitet:

11 - - mit einem Magnesiumgehalt von mindestens

99,8 Gewichtsprozent ....................... frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Abfälle und Schrott .......................... frei

30 - Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert;

Pulver ....................................... 3%

90 - andere ....................................... 5%

8105 -- Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse der

Kobaltmetallurgie; Kobalt und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott:

10 - Kobaltmatten und andere Zwischenerzeugnisse

der Kobaltmetallurgie; Kobalt, unverarbeitet;

Abfälle und Schrott; Pulver .................. frei

90 - andere ....................................... frei

8106 00 Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott .................................... frei

8107 -- Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Cadmium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott;

Pulver ....................................... 4%

90 - andere ....................................... 4%

8108 -- Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott:

10 - Titan, unverarbeitet, Abfälle und Schrott;

Pulver ....................................... frei

90 - andere ....................................... frei

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Rohre mit Fittings, für Gas- und

Flüssigkeitsleitungen geeignet ....... frei

8109 -- Zirkonium und Waren daraus, einschließlich

Abfälle und Schrott:

10 - Zirkonium, unverarbeitet; Abfälle und Schrott;

Pulver ....................................... frei

90 - andere ....................................... frei

8110 00 Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott .................................... 2%

8111 00 Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle

und Schrott .................................... frei

8112 -- Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium,

Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und

Thallium und Waren aus diesen Metallen,

einschließlich Abfälle und Schrott:

(10) - Beryllium: 11 - - unverarbeitet; Abfälle und

Schrott; Pulver .. frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - Chrom ........................................ frei

30 - Germanium .................................... frei

40 - Vanadium ..................................... frei

(90) - andere:

91 - - unverarbeitet; Abfälle und Schrott; Pulver . frei

99 - - sonstige ................................... frei

8113 00 Cermets (Metallkeramiken) und Waren daraus,

einschließlich Abfälle und Schrott ............. frei

8201 -- Spaten, Schaufeln, Krampen (Spitzhauen),

Hauen (Hacken), Gabeln, Rechen und

Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und

ähnliche Hauwerkzeuge; Geflügelscheren,

Gartenscheren und ähnliche Scheren;

Sensen, Sicheln, Heumesser,

Heckenscheren, Keile und andere

Handwerkzeuge für die Landwirtschaft,

den Gartenbau und die Forstwirtschaft:

10 - Spaten und Schaufeln ......................... 14%

20 - Gabeln ....................................... 12%

30 - Krampen (Spitzhauen), Hauen (Hacken), Rechen

und Schaber .................................. 14%

40 - Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche

Hauwerkzeuge ................................. 12%

50 - Gartenscheren und ähnliche mit einer

Hand zu betätigende Scheren

(einschließlich Geflügelscheren) ..... 8%

60 - Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche

Scheren, mit zwei Händen zu betätigen ........ 12%

90 - andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft,

den Gartenbau und die Forstwirtschaft ........ 11%

8202 -- Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich

Frässägeblätter und nichtgezahnte Sägeblätter):

10 - Handsägen .................................... 9%

20 - Bandsägeblätter .............................. 6%

(30) - Kreissägeblätter (einschließlich

Frässägeblätter):

31 - - mit arbeitendem Teil aus Stahl ............. 9%

32 - - mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen ... 11%

40 - Sägeketten ................................... 10%

(90) - andere Sägeblätter:

91 - - Langsägeblätter für die Metallbearbeitung .. 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

8203 -- Feilen, Raspeln, Beißzangen und andere Zangen

(einschließlich Schneidzangen), Pinzetten,

Scheren zum Schneiden von Metallen,

Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen,

Lochzangen und ähnliche Handwerkzeuge:

10 - Feilen, Raspeln und ähnliche Werkzeuge ....... 17%

20 - Beißzangen und andere Zangen (einschließlich

Schneidzangen), Pinzetten und ähnliche

Werkzeuge .................................... 17%

30 - Scheren zum Schneiden von Metallen und

ähnliche Werkzeuge ........................... 12%

40 - Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen,

Lochzangen und ähnliche Werkzeuge ............ 15%

8204 -- Schraubenschlüssel und Spannschlüssel

(einschließlich Drehmomentschlüssel), zum

Handgebrauch; auswechselbare

Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff:

(10) - Schraubenschlüssel und Spannschlüssel, zum

Handgebrauch:

11 - - mit nicht verstellbarer Spannweite ......... 22%

12 - - mit verstellbarer Spannweite ............... 22%

20 - auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch

mit Griff .................................... 22%

8205 -- Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten), anderweitig weder

genannt noch inbegriffen; Lötlampen und ähnliche

Lampen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche

Waren, ausgenommen Zubehör für oder Teile von

Werkzeugmaschinen; Ambosse, tragbare Schmieden;

Schleifapparate für Hand- oder Fußbetrieb:

10 - Bohrwerkzeuge und Gewindeschneid- oder

Gewindebohrwerkzeuge ......................... 19%

20 - Hämmer, einschließlich Vorschlaghämmer ....... 14%

30 - Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche

Schneidwerkzeuge für die Holzbearbeitung ..... 16%

40 - Schraubenzieher .............................. 19%

(50) - andere Handwerkzeuge (einschließlich gefaßte

Glasschneidediamanten):

51 - - für den Haushalt ........................... 14%

59 - - sonstige ................................... 19%

60 - Lötlampen und ähnliche Lampen ................ 20%

70 - Schraubstöcke, Schraubzwingen und ähnliche

Waren ........................................ 19%

80 - Ambosse; tragbare Schmieden; Schleifapparate

für Hand- oder Fußbetrieb .................... 6%

90 - Zusammenstellungen von Waren aus mindestens

zwei der vorstehenden Unternummern ........... 19%

8206 00 Werkzeuge aus mindestens zwei der Nummern 8202

bis 8205, in Zusammenstellungen für den

Kleinverkauf aufgemacht ........................ 19%

8207 -- Auswechselbare Werkzeuge für mechanische oder

nichtmechanische Handwerkzeuge oder

Werkzeugmaschinen (z. B. zum Treiben, Stanzen,

Lochen, Gewindeschneiden oder Gewindebohren,

Bohren, Räumen, Ausweiten, Fräsen, Drehen,

Schrauben), einschließlich Zieheisen oder

Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von

Metallen, sowie Erd-, Gesteins- und

Tiefbohrwerkzeuge:

(10) - Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge:

11 - - mit arbeitendem Teil aus gesinterten

Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken) .......................... 22%

12 - - mit arbeitendem Teil aus sonstigen Stoffen . 22%

20 - Zieheisen oder Preßmatrizen zum Ziehen oder

Strangpressen von Metallen ................... 22%

30 - Werkzeuge zum Treiben, Stanzen oder Lochen ... 22%

40 - Werkzeuge zum Gewindeschneiden oder

Gewindebohren ................................ 19%

50 - Werkzeuge zum Bohren, andere als solche zum

Gesteinsbohren ............................... 21%

60 - Werkzeuge zum Räumen oder Ausweiten .......... 16%

70 - Werkzeuge zum Fräsen ......................... 16%

80 - Werkzeuge zum Drehen ......................... 19%

90 - andere auswechselbare Werkzeuge .............. 21%

8208 -- Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder

für mechanische Geräte:

10 - für die Metallbearbeitung .................... 7%

20 - für die Holzbearbeitung ...................... 7%

30 - für Küchenmaschinen oder für Maschinen für

die Nahrungsmittelindustrie .................. 7%

40 - für Maschinen für die Landwirtschaft, den

Gartenbau oder für die Forstwirtschaft ....... 7%

90 - andere ....................................... 7%

8209 00 Plättchen, Stäbchen, Spitzen und dergleichen,

für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten

Metallcarbiden oder Cermets (Metallkeramiken) .. 8%

8210 00 Handbetriebene mechanische Geräte, mit einem

Gewicht von 10 kg oder weniger, die zum

Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von

Speisen oder Getränken verwendet werden ........ 10%

8211 -- Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt

(einschließlich Gärtnermesser), und Klingen

dafür, ausgenommen Messer der Nummer 8208:

10 - in Zusammenstellungen ........................ 23%

(90) - andere:

91 - - Tischmesser mit feststehender Klinge ....... 23%

92 - - andere Messer mit feststehender Klinge ..... 12%

93 - - Messer mit anderer als feststehender Klinge,

einschließlich klappbare Gärtnermesser ..... 9%

94 - - Klingen .................................... 14%

8212 -- Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen

(einschließlich Klingenrohlinge im Band):

10 - Rasiermesser und Rasierapparate .............. 4%

20 - Rasierklingen für Sicherheitsrasierapparate,

einschließlich Klingenrohlinge im Band ....... 6%

90 - andere Teile ................................. 4%

8213 00 Scheren (einschließlich Schneiderscheren und

ähnliche Scheren) und Scherenblätter ........... 7%

8214 -- Andere Messerschmiedwaren (z. B.

Haarschneidemaschinen, Scherapparate, Hackmesser

für Fleischhauer oder für den Küchengebrauch,

Wiegemesser, Papiermesser); Messerschmiedwaren

für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich

Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher

Waren:

10 - Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser,

Bleistiftspitzer und Bleistiftspitzerklingen . 4%

20 - Messerschmiedwaren für die Hand- oder

Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) und

Zusammenstellungen solcher Waren ............. 7%

90 - andere ....................................... 6%

8215 -- Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel,

Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser,

Zuckerzangen und ähnliche Küchen- oder

Tischgeräte:

10 - in Zusammenstellungen, die mindestens einen

versilberten, vergoldeten oder platinierten

Gegenstand enthalten ......................... 17%

20 - andere Zusammenstellungen .................... 17%

(90) - andere:

91 - - versilbert, vergoldet oder platiniert ...... 17%

99 - - sonstige ................................... 17%

8301 -- Vorhängeschlösser und andere Schlösser (mit

Schlüssel, durch Kombination oder elektrisch zu

betätigen), aus unedlen Metallen; Verschlüsse

und Verschlußbügel, mit Schlössern, aus unedlen

Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen

Metallen:

10 - Vorhängeschlösser ............................ 10%

20 - Schlösser wie sie für Motorfahrzeuge verwendet

werden ....................................... 6%

30 - Schlösser wie sie für Möbel verwendet werden . 10%

40 - andere Schlösser; Sicherheitsriegel .......... 10%

50 - Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schlössern 8%

60 - Teile ........................................ 10%

70 - Schlüssel, gesondert zur Abfertigung gestellt . 10%

8302 -- Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen

Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster,

Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer,

Truhen, Kassetten und dergleichen; Hutablagen,

Huthaken, Konsolen und ähnliche Waren, aus

unedlen Metallen; Laufrollen oder Laufräder, mit

Befestigungsvorrichtungen aus unedlen Metallen;

automatische Türschließer aus unedlen Metallen:

10 - Scharniere ................................... 10%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Laufrollen oder Laufräder .................... 10%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - andere Beschläge und ähnliche Waren, für

Motorfahrzeuge geeignet ...................... 10%

(40) - andere Beschläge und ähnliche Waren:

41 - - Baubeschläge und ähnliche Waren für Gebäude 10%

42 - - andere, für Möbel geeignet ................. 10%

ex 42 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

49 - - sonstige ................................... 10%

ex 49 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

50 - Hutablagen, Huthaken, Konsolen und ähnliche

Waren ........................................ 10%

60 - automatische Türschließer .................... 10%

ex 60 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8303 00 Panzerschränke, Türen und Fächer für

Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche

Waren, aus unedlen Metallen .................... 8%

8304 00 Sortierkästen, Karteikästen, Ablegekästen,

Manuskriptständer, Schreibzeugablagen,

Stempelständer und ähnliche Büro- oder

Schreibtischausstattungen, aus unedlen Metallen,

ausgenommen Büromöbel der Nummer 9403 .......... 8%

8305 -- Mechaniken für Loseblattordner oder Schnellhefter,

Briefklemmen, Heftecken, Büroklammern,

Karteireiter und ähnliche Büroartikel, aus

unedlen Metallen; Heftklammern in Stapelform

(z. B. für Büros, Tapezierer, Verpackungszwecke),

aus unedlen Metallen:

10 - Mechaniken für Loseblattordner oder

Schnellhefter ................................ 15%

20 - Heftklammern in Stapelform ................... 8%

90 - andere, einschließlich Teile ................. 15%

8306 -- Glocken, Klingeln, Gongs und ähnlichen Waren,

nicht elektrisch, aus unedlen Metallen;

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus

unedlen Metallen; Rahmen für Photographien,

Bilder oder ähnliches, aus unedlen Metallen;

Spiegel aus unedlen Metallen:

10 - Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren .. 8%

(20) - Statuetten und andere Ziergegenstände:

21 - - versilbert, vergoldet oder platiniert ...... 8%

29 - - sonstige ................................... 8%

30 - Rahmen für Photographien, Bilder oder ähnliche

Waren; Spiegel ................................. 8%

8307 -- Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit

Fittings:

10 - aus Eisen oder Stahl ......................... 8%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ......................... frei

90 - aus anderen unedlen Metallen ................. 8%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit Fittings ......................... frei

8308 -- Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen,

Schließen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, wie sie

zur Fertigung oder Ausrüstung von Bekleidung,

Schuhen, Planen, Handtaschen, Reiseartikel oder

anderen Waren verwendet werden; Hohlnieten und

Spaltnieten, aus unedlen Metallen; Perlen und

Flitter (Pailletten), aus unedlen Metallen:

10 - Klammern, Haken und Ösen ................... 661,50

20 - Hohlnieten und Spaltnieten ................... 8%

90 - andere, einschließlich Teile ................. 8%

8309 -- Stöpsel (einschließlich Kronenverschlüsse,

Schraubkappen und Ausgießstöpsel),

Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde,

Spundbleche, Plomben und anderes

Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen:

10 - Kronenverschlüsse ............................ 8%

90 - andere ....................................... 8%

8310 00 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder,

Adreßschilder und ähnliche Schilder, Zahlen,

Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen

Metallen, ausgenommen Waren der Nummer 9405 ..... 8%

8311 -- Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und

ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus

Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flußmitteln

überzogen oder gefüllt, zum Löten, Schweißen

oder Auftragen von Metallen oder Metallcarbiden;

Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von

unedlen Metallen, zum Metallisieren im

Aufspritzverfahren:

10 - überzogene Elektroden aus unedlen Metallen,

für das Lichtbogenschweißen .................. 8%

20 - gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das

Lichtbogenschweißen .......................... 8%

30 - überzogene Stäbe und gefüllte Drähte, aus

unedlen Metallen, für das Löten oder

Autogen-Schweißen ............................ 6%

90 - andere, einschließlich Teile ................. 8%

8401 -- Kernreaktoren; Brennstoffelemente, nicht

bestrahlt, für Kernreaktoren; Maschinen und

Apparate für die Isotopentrennung:

10 - Kernreaktoren ................................ 7%

20 - Maschinen und Apparate für die

Isotopentrennung, und Teile davon ............ 7%

30 - Brennstoffelemente, nicht bestrahlt .......... 7%

40 - Teile von Kernreaktoren ...................... 7%

8402 -- Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf

(Dampfkessel), ausgenommen Heißwasserkessel für

Zentralheizungen, die auch Niederdruckdampf

erzeugen können; Kessel für die Erzeugung von

überhitztem Wasser:

(10) - Dampfkessel:

11 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung

von mehr als 45 t per Stunde ................ 7%

12 - - Wasserrohrkessel, mit einer Dampfleistung

von 45 t per Stunde oder weniger ........... 7%

19 - - sonstige Dampfkessel, einschließlich

Hybridkessel ............................... 7%

20 - Kessel für die Erzeugung von überhitztem

Wasser ....................................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8403 -- Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der

Nummer 8402:

10 - Zentralheizungskessel ........................ 10%

90 - Teile ........................................ 10%

8404 -- Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402 oder

8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser,

Abgasrückführungen); Kondensatoren für

Dampfmaschinen:

10 - Hilfsapparate für Kessel der Nummer 8402

oder 8403 .................................... 10%

20 - Kondensatoren für Dampfmaschinen ............. 7%

90 - Teile ........................................ 8%

8405 -- Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas, auch

mit zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger von

Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas auf

feuchtem Weg, auch mit zugehörigen Gasreinigern:

10 - Gaserzeuger für Generator- oder Wassergas,

auch mit zugehörigen Gasreinigern; Erzeuger

von Acetylengas und ähnliche Erzeuger von Gas

auf feuchtem Weg, auch mit zugehören

Gasreinigern ................................. 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8406 -- Dampfturbinen:

(10) - Turbinen:

11 - - für den Antrieb von Wasserfahrzeugen ....... 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

90 - Teile .. ..................................... 5%

8407 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

10 - Motoren für Luftfahrzeuge .................... 4%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen:

21 - - Außenbordmotoren .......................... 1200,-

29 - - sonstige ................................... 6%

(30) - Hubkolbenmotoren, wie sie für den Antrieb von

Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden:

31 - - mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger .. 10%

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis

einschließlich 250 cm3 ..................... 10%

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis

einschließlich 1000 cm3 .................... 10%

34 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3 .... 10%

90 - andere Motoren ............................... 9%

8408 -- Kolbenverbrennungsmotoren mit Kompressionszündung

(Diesel- oder Halbdieselmotoren):

10 - Motoren für den Antrieb von Wasserfahrzeugen . 6%

20 - Motoren, wie sie für den Antrieb von

Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendet werden .. 10%

90 - andere Motoren ............................... 10%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Motoren für Luftfahrzeuge ............ frei

8409 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren der Nummer 8407

oder 8408 geeignet:

10 - für Motoren für Luftfahrzeuge ................ 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Motoren für Luftfahrzeuge der

Unternummer 8407 10 oder 8408 90 ..... frei

(90) - andere:

91 - - ausschließlich oder hauptsächlich für

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung

geeignet ................................... 6%

99 - - sonstige ................................... 6%

8410 -- Wasserturbinen und Wasserräder, sowie deren

Regler:

(10) - Wasserturbinen und Wasserräder:

11 - - mit einer Leistung von 1000 kW oder weniger 7%

12 - - mit einer Leistung von mehr als 1000 kW

bis einschließlich 10.000 kW ............... 7%

13 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kW .. 7%

90 - Teile, einschließlich Regler ................. 7%

8411 -- Turbo-Strahltriebwerke,

Turbo-Propellertriebwerke und andere

Gasturbinen:

(10) - Turbo-Strahltriebwerke:

11 - - mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger 6%

ex 11 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

12 - - mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN .... 6%

ex 12 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(20) - Turbo-Propellertriebwerke:

21 - - mit einer Leistung von 1100 kW oder weniger 6%

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

22 - - mit einer Leistung von mehr als 1100 kW .... 6%

ex 22 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(80) - andere Gasturbinen:

81 - - mit einer Leistung von 5000 kW oder weniger 6%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

82 - - mit einer Leistung von mehr als 5000 kW .... 6%

ex 82 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(90) - Teile:

91 - - für Turbo-Strahltriebwerke oder

Turbo-Propellertriebwerke .................. 6%

ex 91 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

99 - - sonstige ................................... 6%

ex 99 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

8412 -- Andere Motoren und Kraftmaschinen:

10 - Strahltriebwerke, ausgenommen

Turbo-Strahltriebwerke ....................... 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - hydraulische Motoren und Kraftmaschinen:

21 - - mit geradliniger Arbeitsweise

(Arbeitszylinder) .......................... 7%

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

29 - - sonstige ................................... 7%

ex 29 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(30) - pneumatische Motoren und Kraftmaschinen:

31 - - mit geradliniger Arbeitsweise

(Arbeitszylinder) .......................... 6%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

39 - - sonstige ................................... 6%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

80 - andere ....................................... 5%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8413 -- Pumpen für Flüssigkeiten, auch mit

Flüssigkeitszähler oder -messer; Hebewerke für

Flüssigkeiten:

(10) - Pumpen mit Flüssigkeitszähler oder -messer

und Pumpen, zur Aufnahme solcher gebaut:

11 - - Ausgabepumpen für Treibstoffe oder

Schmiermittel, wie sie bei Tankstellen oder

in Garagen verwendet werden ................ 7%

19 - - sonstige ................................... 8%

ex 19 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

20 - Handpumpen, ausgenommen solche der

Unternummer 8413 11 oder 8413 19 ............. 8%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Treibstoff-, Schmiermittel- oder

Kühlmittelpumpen für

Kolbenverbrennungsmotoren .................... 7%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Betonpumpen .................................. 8%

50 - andere stoßweise arbeitende Verdrängerpumpen . 8%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

60 - andere rotierende Verdrängerpumpen ........... 8%

ex 60 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht .................. frei

70 - andere Zentrifugalpumpen ..................... 8%

ex 70 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(80) - andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten:

81 - - Pumpen ..................................... 8%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

82 - - Hebewerke für Flüssigkeiten ................ 6%

(90) - Teile:

91 - - für Pumpen ................................. 8%

ex 91 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

92 - - für Hebewerke für Flüssigkeiten ............ 6%

8414 -- Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere

Gaskompressoren und Ventilatoren; Abluft- oder

Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator,

auch mit Filter:

10 - Vakuumpumpen ................................. 7%

ex 10 gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ..................... frei

20 - Luftpumpen für Hand- oder Fußbetrieb ......... 7%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Kompressoren, wie sie bei

Kälteerzeugungsmaschinen verwendet werden .... 6%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht .................. frei

40 - Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestellen

montiert ..................................... 7%

(50) - Ventilatoren:

51 - - Tisch-, Boden-, Wand-, Fenster-, Decken-

und Dachventilatoren, mit eingebautem

Elektromotor mit einer Leistung von 125 W

oder weniger ............................... 9%

ex 51 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

59 - - sonstige ................................... 7%

ex 59 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

60 - Abluft- oder Umluftabzugshauben mit einer

größten waagrechten Seitenlänge von 120 cm

oder weniger ................................. 9%

80 - andere ....................................... 9%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

andere Luftpumpen, Luft- und andere

Gaskompressoren ...................... frei

90 - Teile ........................................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Teile für Luft- oder Vakuumpumpen,

Luft- oder andere Gaskompressoren

und Ventilatoren ..................... frei

8415 -- Klimageräte, bestehend aus einem

motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen

zum Ändern der Temperatur und des

Feuchtigkeitsgehaltes der Luft, einschließlich

solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht

gesondert einstellbar ist:

10 - Kompaktgeräte für den Fenster- oder Wandeinbau 5%

(80) - andere:

81 - - mit Kälteerzeugungsvorrichtung und Ventil

zum Umkehren des Kühl-/Heizkreislaufes ...... 5%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

82 - - sonstige, mit Kälteerzeugungsvorrichtung ... 5%

ex 82 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

83 - - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung ............ 5%

ex 83 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

90 - Teile ........................................ 5%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Teile für Klimageräte der

Unternummer 8415 81, 8415 82

oder 8415 83 ....................... frei

8416 -- Brenner für Feuerungen, die mit

flüssigen, pulverisierten, festen oder

gasförmigen Brennstoffen betrieben

werden; automatische Feuerungen,

einschließlich deren mechanische

Beschicker, mechanische Roste,

mechanische Vorrichtungen zum Entfernen

der Asche und ähnliche Vorrichtungen:

10 - Brenner für flüssigen Brennstoff ............. 7%

20 - andere Brenner, einschließlich kombinierte

Brenner (Mischbrenner) ....................... 7%

30 - automatische Feuerungen,

einschließlich deren mechanische

Beschicker, mechanische Roste,

mechanische Vorrichtungen zum

Entfernen der Asche und ähnliche

Vorrichtungen ........................ 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8417 -- Nichtelektrische Industrie-, Gewerbe- und

Laboratoriumsöfen, einschließlich

Verbrennungsöfen:

10 - Öfen zum Rösten, Schmelzen oder für andere

Wärmebehandlung von Erzen, Schwefelkies oder

Metallen ..................................... 7%

20 - Backöfen ..................................... 7%

80 - anders ....................................... 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8418 -- Kühlschränke, Tiefkühlschränke und

andere Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälteerzeugung, auch

elektrische; Wärmepumpen, ausgenommen

Klimageräte der Nummer 8415:

10 - kombinierte Kühl- und Tiefkühlschränke, mit

getrennten Außentüren ........................ 7%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - Haushaltskühlschränke:

21 - - Kompressorkühlschränke ..................... 7%

22 - - elektrische Absorptionskühlschränke ........ 5%

29 - - sonstige ................................... 7%

30 - Tiefkühltruhen mit einem Rauminhalt von 800 l

oder weniger ................................. 7%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Tiefkühlschränke mit einem Rauminhalt von

900 l oder weniger ........................... 7%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - andere Kühl- oder Tiefkühltruhen,

-schränke, -vitrinen, -verkaufspulte

und ähnliche Kühl- oder Tiefkühlmöbel 7%

(60) - andere Maschinen, Apparate, Geräte und

Einrichtungen zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen:

61 - - Kompressor-Kälteerzeugungsvorrichtungen, mit

einem Kondensator in Form eines

Wärmeaustauschers (Kompressionswärmepumpen) 7%

ex 61 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

69 - - sonstige ................................... 7%

ex 69 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Einrichtungen zur Kälteerzeugung ... frei

(90) - Teile:

91 - - Möbel zum Einbau von Kühl- oder

Tiefkühlvorrichtungen gebaut ............... 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

8419 -- Apparate und Vorrichtungen, auch mit

elektrischer Heizung, zur Behandlung von

Stoffen durch auf einer

Temperaturänderung beruhende Vorgänge,

wie Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren,

Rektifizieren, Sterilisieren,

Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen,

Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen,

ausgenommen Haushaltsgeräte;

nichtelektrische Wasserdurchlauferhitzer

und Warmwasserspeicher:

(10) - nichtelektrische Wasserdurchlauferhitzer und

Warmwasserspeicher:

11 - - Gasdurchlauferhitzer ....................... 9%

19 - - sonstige ................................... 9%

20 - Sterilisierapparate für medizinische oder

chirurgische Zwecke oder für Laboratorien .... 6%

(30) - Trockner:

31 - - für landwirtschaftliche Erzeugnisse ........ 6%

32 - - für Holz, Papiermasse, Papier oder Pappe ... 6%

39 - - sonstige ................................... 6%

40 - Destillier- oder Rektifizierapparate und

-vorrichtungen ............................... 6%

50 - Wärmeaustauscher ............................. 6%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

60 - Apparate und Vorrichtungen zum

Verflüssigen von Luft oder anderen

Gasen ................................ 6%

(80) - andere Apparate und Vorrichtungen:

81 - - für die Zubereitung von heißen Getränken

oder zum Kochen oder Erwärmen von Speisen .. 6%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

89 - - sonstige ................................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Teile von Wärmeaustauschern der

Unternummer 8419 50 .................. frei

8420 -- Kalander und Walzwerke, ausgenommen solche für

Metall oder Glas, und Walzen für diese Maschinen:

10 - Kalander und Walzwerke ....................... 7%

(90) - Teile:

91 - - Walzen ..................................... 8%

99 - - sonstige ................................... 7%

8421 -- Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner;

Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Flüssigkeiten oder Gasen:

(10) - Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrockner:

11 - - Milchseparatoren ........................... 2%

12 - - Wäscheschleudern ........................... 6%

19 - - sonstige ................................... 6%

ex 19 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(20) - Apparate zum Filtern oder Reinigen von

Flüssigkeiten:

21 - - zum Filtern oder Reinigen von Wasser ....... 6%

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

22 - - zum Filtern oder Reinigen von Getränken,

ausgenommen Wasser ......................... 6%

23 - - Ölfilter und Treibstoffilter, für

Kolbenverbrennungsmotoren .................. 6%

ex 23 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

29 - - sonstige ................................... 6%

ex 29 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(30) - Apparate zum Filtern oder Reinigen von Gasen:

31 - - Luftansaugfilter für

Kolbenverbrennungsmotoren .................. 6%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

39 - - sonstige ................................... 6%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(90) - Teile:

91 - - von Zentrifugen, einschließlich

Zentrifugaltrocknern ....................... 6%

99 - - sonstige ................................... 6%

8422 -- Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate

zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder

anderen Behältern; Maschinen und Apparate zum

Füllen, Verschließen, Versiegeln, Verkapseln

oder Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken

oder anderen Behältern; Maschinen und Apparate

zum Verpacken von Waren; Apparate zum Versetzen

von Getränken mit Kohlensäure:

(10) - Geschirrspülmaschinen:

11 - - Haushaltsgeschirrspülmaschinen ............. 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

20 - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder

Trocknen von Flaschen oder anderen Behältern . 5%

30 - Maschinen und Apparate zum Füllen,

Verschließen, Versiegeln, Verkapseln oder

Etikettieren von Flaschen, Büchsen, Säcken

oder anderen Behältern; Apparate zum Versetzen

von Getränken mit Kohlensäure ................ 5%

40 - Maschinen und Apparate zum Verpacken von Waren 5%

90 - Teile ........................................ 5%

8423 -- Wiegevorrichtungen, einschließlich Zähl- und

Kontrollwaagen, ausgenommen Waagen mit einer

Empfindlichkeit von 50 Milligramm oder weniger;

Gewichte für Waagen aller Art:

10 - Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen;

Haushaltswaagen .............................. 8%

20 - Waagen zum kontinuierlichen Wiegen von Waren

auf Fördereinrichtungen ...................... 12%

30 - Abfüllwaagen, Absackwaagen, Dosierwaagen und

andere Waagen zur Verwiegung konstanter

Gewichtsmengen ............................... 7%

(80) - andere Wiegevorrichtungen:

81 - - für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger . 12%

82 - - für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis

einschließlich 5000 kg ..................... 12%

89 - - sonstige ................................... 12%

90 - Gewichte für Waagen aller Art; Teile von

Wiegevorrichtungen:

A - Gewichte für Waagen aller Art ............ 6%

B - Teile von Wiegevorrichtungen ............. 11%

8424 -- Mechanische Apparate (auch für Handbetrieb) zum

Verteilen, Versprühen oder Zerstäuben von

Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöschgeräte,

auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche

Apparate; Sandstrahlmaschinen,

Dampfstrahlapparate und dergleichen:

10 - Feuerlöschgeräte, auch mit Füllung ........... 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Spritzpistolen und ähnliche Apparate ......... 6%

30 - Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und

dergleichen .................................. 6%

(80) - andere Apparate:

81 - - für die Landwirtschaft oder den Gartenbau .. 6%

89 - - sonstige ................................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8425 -- Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden:

(10) - Flaschenzüge:

11 - - mit Elektromotor ........................... 6%

ex 11 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

19 - - sonstige ................................... 6%

ex 19 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

20 - Zugwinden für Bergwerke zum Hochziehen und

Herablassen der Förderkörbe oder Skips;

Zugwinden, ihrer Beschaffenheit nach für den

Untertagbau bestimmt ......................... 6%

(30) - andere Zugwinden; Spille:

31 - - mit Elektromotor ........................... 6%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

39 - - sonstige ................................... 6%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

(40) - Hubwinden:

41 - - ortsfeste Hebebühnen, wie sie in

Kraftfahrzeugwerkstätten verwendet werden ... 6%

42 - - andere Hubwinden, hydraulisch betrieben ..... 6%

ex 42 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht .................. frei

49 - - sonstige ................................... 6%

ex 49 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

8426 -- Derrickkrane, Laufkrane, Portalkrane,

Verladebrücken und andere Krane,

einschließlich Kabelkrane; Hubportale,

Portalhubkarren und Krankarren:

(10) - Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen

Portaldrehkrane), Verladebrücken, Hubportale

und Portalhubkarren:

11 - - Laufkrane .................................. 6%

12 - - fahrbare Hubportale mit luftbereiften

Rädern und Portalhubkarren ................. 6%

19 - - sonstige ................................... 6%

20 - Turmdrehkrane ................................ 6%

30 - Portaldrehkrane ............................... 6%

(40) - andere, selbstfahrend:

41 - - mit luftbereiften Rädern ................... 6%

49 - - sonstige ................................... 6%

(90) - andere:

91 - - für die Montage auf Straßenfahrzeuge gebaut 6%

99 - - sonstige ................................... 6%

ex 99 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

8427 -- Gabelstapler; andere Werkskarren mit

Hebevorrichtung:

10 - selbstfahrende Gabelstapler und andere Karren,

mit Elektromotorantrieb:

A - mit einer Tragfähigkeit von mehr als

3500 kg .................................. frei

B - andere ................................... 8%

20 - andere selbstfahrende Gabelstapler und andere

Karren:

A - mit einer Tragfähigkeit von mehr als

3500 kg .................................. frei

B - andere ................................... 8%

90 - andere ....................................... 6%

8428 -- Andere Maschinen und Geräte zum Heben, Verladen,

Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge,

Rolltreppen, Stetigförderer und

Seilschwebebahnen):

10 - Personen- und Lastenaufzüge .................. 10%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - pneumatische Stetigförderer .................. 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(30) - andere Stetigförderer für Waren aller Art:

31 - - ihrer Beschaffenheit nach für

Untertagarbeiten bestimmt .................. 6%

32 - - sonstige, mit Förderbechern ................ 6%

33 - - sonstige, mit Förderband ................... 6%

ex 33 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

39 - - sonstige ................................... 6%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

40 - Rolltreppen und Rollsteige ................... 6%

50 - Wagenstoßer, Schiebebühnen zum Umsetzen von

Lokomotiven und Waggons, Kippvorrichtungen für

Waggons und Förderwagen (Hunte) und ähnliche

Vorrichtungen für Wagenumläufe ............... 6%

60 - Seilschwebebahnen, Sessellifte und

Schlepplifte; Zugmechanismen für

Standseilbahnen .............................. 6%

90 - andere Maschinen und Geräte .................. 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

8429 -- Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und

Angledozer), Grader, Schürfkübelwagen, Bagger,

Schürf- und andere Schaufellader, Stopf- und

Verdichtmaschinen und Straßenwalzen:

(10) - Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer):

11 - - mit Raupenfahrwerk ......................... 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

20 - Grader ....................................... 5%

30 - Schürfkübelwagen ............................. 5%

40 - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen und

Straßenwalzen ................................ 5%

(50) - Bagger und Schürf- und andere Schaufellader:

51 - - Frontschaufellader ......................... 5%

52 - - Maschinen mit rundum drehbarem Aufbau ...... 5%

59 - - sonstige ................................... 5%

8430 -- Andere Maschinen und Geräte für die Erdbewegung,

zum Planieren, Stopfen, Verdichten oder Bohren

des Bodens, oder zum Abbauen von Erzen oder

anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher;

Schneeräumer:

10 - Rammen und Pfahlzieher ....................... 5%

20 - Schneeräumer ................................. 5%

(30) - Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen

sowie Tunnelbohrmaschinen und andere

Streckenvortriebsmaschinen:

31 - - selbstfahrend .............................. 5%

39 - - sonstige ................................... 5%

(40) - andere Bohr- oder Tiefbohrmaschinen:

41 - - selbstfahrend .............................. 5%

49 - - sonstige ................................... 5%

50 - andere Maschinen und Geräte, selbstfahrend ... 5%

(60) - andere Maschinen und Geräte, nicht

selbstfahrend:

61 - - Stopf- und Bodenverdichtmaschinen .......... 5%

62 - - Schürfmaschinen (Schälschrapper) ........... 5%

69 - - sonstige ................................... 5%

8431 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen oder Geräte der Nummern 8425

bis 8430 geeignet:

10 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8425 .... 6%

20 - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8427 .... 6%

(30) - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8428:

31 - - für Personenaufzüge, Lastenaufzüge oder

Rolltreppen ................................ 8%

39 - - sonstige ................................... 6%

(40) - für Maschinen oder Geräte der Nummer 8426,

8429 oder 8430:

41 - - Eimer, Becher, Kübel, Löffel, Schaufeln,

Greifer und Zangen ......................... 5%

42 - - Schilde für Planiermaschinen ............... 5%

43 - - Teile für Bohr- oder Tiefbohrmaschinen der

Unternummer 8430 41 oder 8430 49 ........... 5%

49 - - sonstige ................................. 5,5%

8432 -- Maschinen, Apparate und Geräte für die

Landwirtschaft, den Gartenbau oder die

Forstwirtschaft, zum Vorbereiten, bearbeiten

oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der

Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder

Sportplätze:

10 - Pflüge ....................................... 6%

(20) - Eggen, Kultivatoren, Jäter, Hackmaschinen

und Hauen:

21 - - Scheibeneggen .............................. 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

30 - Sämaschinen, Pflanzmaschinen und

Pikiermaschinen .............................. 6%

40 - Düngerstreuer und Düngerverteiler ............ 6%

80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte ........ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8433 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder

Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

einschließlich Stroh- und Futtermittelpressen;

Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen

zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Früchten

oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen,

ausgenommen Maschinen und Apparate der

Nummer 8437:

(10) - Rasenmäher:

11 - - mit Motor und waagrecht rotierender

Schneidvorrichtung ......................... 4%

19 - - sonstige ................................... 5%

20 - andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken

für den Anbau an Traktoren ................... 6%

30 - andere Heuerntemaschinen und -geräte ......... 6%

40 - Stroh- und Futtermittelpressen, einschließlich

der Aufnahmepressen (Pick-up-Pressen) ........ 6%

(50) - andere Maschinen, Apparate und Geräte zum

Ernten; Dreschmaschinen:

51 - - Mähdrescher ................................ 4%

52 - - sonstige Dreschmaschinen ................... 6%

53 - - Erntemaschinen und -geräte für Wurzeln

oder Knollen ............................... 6%

59 - - sonstige ................................... 6%

60 - Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von

Eiern, Früchten oder anderen

landwirtschaftlichen Erzeugnissen ............ 6%

90 - Teile ........................................ 5%

8434 -- Melkmaschinen und andere Maschinen und

Apparate für die Milchwirtschaft:

10 - Melkmaschinen ................................ 4%

20 - andere Maschinen und Apparate für die

Milchwirtschaft .............................. 6%

90 - Teile ........................................ 4%

8435 -- Pressen, Mühlen, Quetschen und ähnliche

Maschinen und Apparate zur Herstellung von Wein,

Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken:

10 - Maschinen und Apparate ....................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8436 -- Andere Maschinen und Apparate für die

Landwirtschaft, den Gartenbau, die

Forstwirtschaft, die Geflügel- oder

Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit

mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen

und Brut- und Aufzuchtapparate für die

Geflügelzucht:

10 - Maschinen und Apparate für die Futterbereitung 6%

(20) - Maschinen und Apparate für die

Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und

Aufzuchtapparate:

21 - - Brut- und Aufzuchtapparate ................. 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

(90) - Teile:

91 - - für Maschinen und Apparate für die

Geflügelhaltung, einschließlich für

Brut- und Aufzuchtapparate ................. 6%

99 - - sonstige ................................... 6%

8437 -- Maschinen zum Reinigen, Sortieren oder Sieben

von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen und

Apparate für die Müllerei oder zur Behandlung

von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen

Maschinen und Apparate für die Landwirtschaft:

10 - Maschinen zum Reinigen, -Sortieren oder

Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten ....... 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8438 -- Maschinen und Apparate, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen, für

die industrielle oder gewerbliche Aufbereitung

oder Herstellung von Nahrungsmitteln,

Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen

Maschinen und Apparate für die Gewinnung,

Aufbereitung oder Zubereitung von tierischen

oder pflanzlichen Ölen oder Fetten:

10 - Maschinen und Apparate für die Herstellung

von Backwaren oder Teigwaren ................. 6%

20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung

von Süßwaren, Kakao oder Schokolade .......... 6%

30 - Maschinen und Apparate für die

Zuckerherstellung ............................ 6%

40 - Brauereimaschinen und -apparate .............. 6%

50 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung,

Verarbeitung oder Zubereitung von Fleisch

oder Geflügel ................................ 6%

60 - Maschinen und Apparate für die Aufbereitung,

Verarbeitung oder Zubereitung von Früchten

oder Gemüsen ................................. 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8439 -- Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Halbstoffen aus zellulosehaltigem Fasermaterial,

oder zur Herstellung oder Fertigstellung von

Papier oder Pappe:

10 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Halbstoffen aus zellulosehaltigem Fasermaterial 6%

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Papier oder Pappe ............................ 6%

30 - Maschinen und Apparate zur Fertigstellung von

Papier oder Pappe ............................ 6%

(90) - Teile:

91 - - für Maschinen und Apparate zur Herstellung

von Halbstoffen aus zellulosehaltigem

Fasermaterial .............................. 6%

99 - - sonstige ................................... 6%

8440 -- Buchbindereimaschinen und -apparate,

einschließlich Fadenheftmaschinen:

10 - Maschinen und Apparate ....................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8441 -- Andere Maschinen und Apparate zur Bearbeitung

oder Verarbeitung von Papiermasse, Papier oder

Pappe, einschließlich Schneidmaschinen aller Art:

10 - Schneidmaschinen ............................. 6%

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen .. 6%

30 - Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen

Umschließungen, anders als durch Formpressen . 6%

40 - Maschinen und Apparate zum Formpressen von

Waren aus Papiermasse, Papier oder Pappe ..... 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8442 -- Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen

Werkzeugmaschinen der Nrn. 8456 bis 8465) zum

Schriftgießen oder Schriftsetzen, oder zum

Zurichten oder herstellen von Klischees,

Druckplatten, Formzylindern oder anderen

Druckformen; Buchdrucklettern, Klischees,

Druckplatten, Formzylinder und andere

Druckformen; Lithographiesteine, Platten und

Zylinder, für graphische Zwecke vorgerichtet

(z. B. geschliffen, gekörnt oder poliert):

10 - Photosetzmaschinen ........................... frei

20 - andere Setzmaschinen, -apparate und -geräte,

auch mit Gießvorrichtung ..................... frei

30 - andere Maschinen, Apparate und Geräte ........ frei

40 - Teile der vorstehend genannten Maschinen,

Apparate und Geräte .......................... frei

50 - Buchdrucklettern, Klischees, Druckplatten,

Formzylinder und andere Druckformen;

Lithographiesteine, Platten und Zylinder, für

graphische Zwecke vorgerichtet (z. B.

geschliffen, gekörnt oder poliert) ........... 4%

8443 -- Druckmaschinen; Hilfsmaschinen und -apparate

für Druckmaschinen:

(10) - Offsetdruckmaschinen:

11 - - Rollenoffsetmaschinen ...................... 3%

12 - - Bogenoffsetmaschinen, für ein Papierformat

von 22 cm x 36 cm oder weniger

(Büro-Offsetmaschinen) ..................... frei

19 - - sonstige ................................... 3%

(20) - Hochdruckmaschinen, ausgenommen

Flexodruckmaschinen:

21 - - Rollenbuchdruckmaschinen ................... 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

30 - Flexodruckmaschinen .......................... 6%

40 - Tiefdruckmaschinen ........................... 5%

50 - andere Druckmaschinen ........................ 3%

60 - Hilfsmaschinen und -apparate für

Druckmaschinen ............................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8444 00 Düsenspinnmaschinen und Maschinen zum

Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von

Chemiefasern ................................... 6%

8445 -- Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren

oder Zwirnen sowie andere Maschinen zur

Herstellung von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum

Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen),

Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen und

Maschinen zur Vorbereitung von Spinnstoffgarnen

für die Verwendung auf Maschinen der Nummer 8446

oder 8447:

(10) - Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von

Spinnstoffen:

11 - - Karden (Krempeln) .......................... 5%

12 - - Kämmaschinen ............................... 6%

13 - - Vorspinnmaschinen .......................... 6%

19 - - sonstige ................................... 6%

20 - Spinnmaschinen ............................... 5%

30 - Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen ......... 5%

40 - Maschinen zum Spulen (einschließlich

Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln .... 6%

90 - andere ....................................... 6%

8446 -- Webmaschinen (Webstühle):

10 - für Gewebe mit einer Breite von 30 cm

oder weniger ................................. 5%

(20) - für Gewebe mit einer Breite von mehr als

30 cm, mit Schußeintragung durch Webschützen:

21 - - motorbetriebene ............................ 5%

29 - - sonstige ................................... 5%

30 - für Gewebe mit einer Breite von mehr als

30 cm, mit schützenloser Schußeintragung ..... 5%

8447 -- Maschinen zur Herstellung von Wirk- oder

Strickwaren, Nähgewirken, Gimpen, Tüllen,

Spitzen, Stickereien, Posamentierwaren,

Flechtwaren oder Netzwaren sowie

Tuftingmaschinen:

(10) - Rundwirk- und Rundstrickmaschinen:

11 - - mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm

oder weniger ............................... 7%

12 - - mit einem Zylinderdurchmesser von mehr

als 165 mm ................................. 7%

20 - Flachwirk- und Flachstrickmaschinen;

Maschinen zur Herstellung von Nähgewirken .... 7%

90 - andere ....................................... frei

8448 -- Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der

Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B.

Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und

Schußfadenwächter und Webschützenwechsler);

Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser

Nummer oder für Maschinen der Nummer 8444, 8445,

8446 oder 8447 geeignet (z. B. Spindeln und

Spindelflügel, Kratzengarnituren, Kämme,

Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Schäfte

und Litzen, Nadeln und Platinen):

(10) - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen

der Nummer 8444, 8445, 8446 oder 8447:

11 - - Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen;

Kartenreduziervorrichtungen,

Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen

und Kartenbindemaschinen ................... 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

20 - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 8444 oder für deren Hilfsmaschinen

und -apparate ................................ frei

(30) - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 8445 oder für deren Hilfsmaschinen

und -apparate:

31 - - Kratzengarnituren .......................... 5%

32 - - für Maschinen zur Aufbereitung von

Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren . 5%

33 - - Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und

Ringläufer ................................. frei

39 - - sonstige ................................... 5%

(40) - Teile und Zubehör für Webmaschinen (Webstühle)

oder für deren Hilfsmaschinen und -apparate:

41 - - Webschützen ................................ 4%

42 - - Kämme (Riete), Litzen und Schäfte .......... 5%

49 - - sonstige ................................... 5%

(50) - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 8447 oder für deren Hilfsmaschinen

und -apparate:

51 - - Platinen, Nadeln und andere Waren zur

Maschenbildung ............................. frei

59 - - sonstige ................................... 5%

8449 00 Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Fertigbehandlung von Filz oder Vliesstoffen

(als Meterware oder geformt), einschließlich

Maschinen und Apparate zur Herstellung von

Filzhüten; Formen für die Hutmacherei .......... 6%

8450 -- Wäschewaschmaschinen für den Haushalt oder für

Wäschereien, einschließlich kombinierte

Wäschewasch- und Trockenmaschinen:

(10) - Maschinen mit einem Fassungsvermögen von

10 kg Trockenwäsche oder weniger:

11 - - Vollautomaten .............................. 8%

12 - - andere, mit eingebauter Wäscheschleuder .... 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

20 - Maschinen mit einem Fassungsvermögen von

mehr als 10 kg Trockenwäsche ................. 2%

90 - Teile ........................................ 8%

8451 -- Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen

der Nr. 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen,

Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich

Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren,

Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von

Garnen, textilen Flächenerzeugnissen oder

konfektionierten Spinnstoffwaren sowie Maschinen

zum Beschichten von Geweben oder anderen

Unterlagen für die Herstellung von

Fußbodenbelägen, wie Linoleum; Maschinen und

Apparate zum Aufwickeln, Abwickeln, Falten,

Schneiden oder Auszacken von textilen

Flächenerzeugnissen:

10 - Maschinen für die chemische Reinigung ........ frei

(20) - Trockenmaschinen und -apparate:

21 - - mit einem Fassungsvermögen von

10 kg Trockenwäsche oder weniger ........... 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

30 - Bügelmaschinen und Bügelpressen

(einschließlich Fixierpressen) ............... 4%

40 - Wasch-, Bleich- oder Färbemaschinen

und -apparate ................................ 6%

50 - Maschinen und Apparate zum Aufwickeln,

Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken

von textilen Flächenerzeugnissen ............. 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8452 -- Nähmaschinen, ausgenommen Fadenheftmaschinen

der Nummer 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für

Nähmaschinen besonders vorgerichtet;

Nähmaschinennadeln:

10 - Haushaltsnähmaschinen ........................ 24%

(20) - andere Nähmaschinen:

21 - - Automaten .................................. 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

30 - Nähmaschinennadeln ........................... frei

40 - Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen,

und Teile davon .............................. 10%

90 - andere Teile für Nähmaschinen ................ frei

8543 -- Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben,

Zurichten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen

oder Leder oder zur Herstellung oder Reparatur

von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen

oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen:

10 - Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben,

Zurichten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen

oder Leder .................................... 5%

20 - Maschinen und Apparate zur Herstellung oder

Reparatur von Schuhen ......................... 5%

80 - andere Maschinen und Apparate ................. 5%

90 - Teile ......................................... 5%

8454 -- Konverter, Gießpfannen, Gußformen (zum Gießen

von Ingots, Masseln und dergleichen) und

Gießmaschinen, wie sie in Stahlwerken, anderen

metallurgischen Betrieben oder Metallgießereien

verwendet werden:

10 - Konverter .................................... 5%

20 - Gußformen (zum Gießen von Ingots, Masseln

und dergleichen) und Gießpfannen ............. 5%

30 - Gießmaschinen ................................ 5%

90 - Teile ........................................ 5%

8455 -- Metallwalzwerke und Walzen hiefür:

10 - Röhrenwalzwerke .............................. 6%

(20) - andere Walzwerke:

21 - - zum Warmwalzen oder zum kombinierten

Warm- und Kaltwalzen ....................... 6%

22 - - zum Kaltwalzen ............................. 6%

30 - Walzen für Walzwerke ......................... 8%

90 - andere Teile ................................. 6%

8456 -- Werkzeugmaschinen für die abtragende Bearbeitung

von Stoffen aller Art durch Laserstrahl oder

anderen Licht- oder Photonenstrahl, durch

Ultraschall, durch Elektroerosion, durch

elektrochemische Verfahren, durch Elektronen-,

Ionen- oder Plasmastrahl:

10 - mit Laserstrahl oder anderem Licht- oder

Photonenstrahl arbeitend ..................... 7%

20 - mit Ultraschall arbeitend .................... 7%

30 - mit Elektroerosion arbeitend ................. 7%

90 - andere ....................................... 7%

8457 -- Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und

Transfermaschinen, für die Bearbeitung von

Metallen:

10 - Bearbeitungszentren .......................... 9%

20 - Mehrwegemaschinen ............................ 9%

30 - Transfermaschinen ............................ 9%

8458 -- Drehmaschinen für die spanabhebende Bearbeitung

von Metallen:

(10) - Horizontaldrehmaschinen:

11 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

19 - - sonstige ................................... 9%

(90) - andere Drehmaschinen:

91 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

8459 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich

Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) für die

spanabhebende Bearbeitung von Metallen durch

Bohren, Ausbohren, Fräsen, Gewindeschneiden

oder Gewindebohren, ausgenommen Drehmaschinen

der Nummer 8458:

10 - Bearbeitungseinheiten auf Schlitten .......... 9%

(20) - andere Bohrmaschinen:

21 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

29 - - sonstige ................................... 9%

(30) - andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

39 - - sonstige ................................... 9%

40 - andere Ausbohrmaschinen ...................... 9%

(50) - Konsolfräsmaschinen:

51 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

59 - - sonstige ................................... 9%

(60) - andere Fräsmaschinen:

61 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

69 - - sonstige ................................... 9%

70 - andere Gewindeschneid- oder

Gewindebohrmaschinen ......................... 9%

8460 -- Werkzeugmaschinen zum Abgraten, Entgraten,

Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren

oder zur anderen Fertigbearbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken) mit Hilfe von Schleifsteinen,

Schleif- oder Poliermitteln, ausgenommen

Maschinen zur Herstellung oder Fertigbearbeitung

von Verzahnungen der Nummer 8461:

(10) - Planschleifmaschinen, in einer der Achsen mit

einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm

verstellbar:

11 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

19 - - sonstige ................................... 9%

(20) - andere Schleifmaschinen, in einer der Achsen

mit einer Genauigkeit von mindestens 0,01 mm

verstellbar:

21 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

29 - - sonstige ................................... 9%

(30) - Schärfmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

39 - - sonstige ................................... 9%

40 - Hon- oder Läppmaschinen ...................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

8461 -- Werkzeugmaschinen zum Hobeln, Waagrecht- oder

Senkrechtstoßen, Räumen, Verzahnen oder

Fertigbearbeiten von Verzahnungen, Sägen oder

Trennen und andere Werkzeugmaschinen für die

spanabhebende Bearbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken), anderweitig weder genannt

noch inbegriffen:

10 - Hobelmaschinen ............................... 9%

20 - Waagrecht- oder Senkrechtstoßmaschinen ....... 9%

30 - Räummaschinen ................................ 9%

40 - Maschinen zur Herstellung oder

Fertigbearbeitung von Verzahnungen ........... 9%

50 - Säge- oder Trennmaschinen .................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

8462 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum

Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern

von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich

Pressen) zur Bearbeitung von Metallen durch

Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen

oder Ausklinken; Pressen zur Bearbeitung von

Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht

genannt:

10 - Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen

(einschließlich derartiger Pressen) und

Schmiedehämmer ............................... 9%

(20) - Biegemaschinen, Abkantmaschinen und

Richtmaschinen (einschließlich derartiger

Pressen):

21 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

29 - - sonstige ................................... 9%

(30) - Scheren (einschließlich derartiger Pressen),

ausgenommen kombinierte Scheren und

Lochstanzmaschinen:

31 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

39 - - sonstige ................................... 9%

(40) - Lochstanzmaschinen und Ausklinkmaschinen

(einschließlich derartiger Pressen), sowie

kombinierte Scheren und Lochstanzmaschinen:

41 - - numerisch gesteuert ........................ 9%

49 - - sonstige ................................... 9%

(90) - andere:

91 - - hydraulische Pressen ....................... 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

8463 -- Andere Werkzeugmaschinen für die spanlose

Bearbeitung oder Verarbeitung von Metallen,

gesinterten Metallcarbiden oder Cermets

(Metallkeramiken):

10 - Ziehmaschinen (Ziehbänke) für Stangen, Rohre,

Profile, Drähte und dergleichen .............. 9%

20 - Gewindewalzmaschinen ......................... 9%

30 - Maschinen zum Bearbeiten oder Verarbeiten

von Draht .................................... 9%

90 - andere ....................................... 9%

8464 -- Werkzeugmaschinen für die Bearbeitung von

Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement

oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder für

die Kaltbearbeitung von Glas:

10 - Sägemaschinen ................................ 6%

20 - Schleif- oder Poliermaschinen ................ 6%

90 - andere ....................................... 6%

8465 -- Werkzeugmaschinen (einschließlich Maschinen zum

Nageln, Heften, Leimen oder andersartigem

Zusammenfügen) für die Bearbeitung von Holz,

Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen

oder ähnlichen harten Stoffen:

10 - Maschinen, die ohne Werkzeugwechsel

verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge

ausführen können ............................. 9%

(90) - andere:

91 - - Sägemaschinen .............................. 9%

92 - - Hobel-, Fräs- oder Kehlmaschinen ........... 9%

93 - - Schleif- oder Poliermaschinen .............. 9%

94 - - Maschinen zum Biegen oder Zusammenfügen .... 9%

95 - - Bohr- oder Stemmaschinen ................... 9%

96 - - Spalt-, Hack- oder Schälmaschinen .......... 9%

99 - - sonstige ................................... 9%

8466 -- Teile und Zubehör, ausschließlich oder

hauptsächlich für Maschinen der Nummern 8456

bis 8465 geeignet, einschließlich Werkstück-

oder Werkzeughalter, selbstöffnende

Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere

Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen;

Werkzeughalter für Handwerkzeuge aller Art:

10 - Werkzeughalter und selbstöffnende

Gewindeschneidköpfe .......................... 6%

20 - Werkstückhalter .............................. 6%

30 - Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für

Werkzeugmaschinen ............................ 6%

(90) - andere:

91 - - für Maschinen der Nummer 8464 .............. 6%

92 - - für Maschinen der Nummer 8465 .............. 6%

93 - - für Maschinen der Nummern 8456 bis 8461 .... 6%

94 - - für Maschinen der Nummer 8462 oder 8463 .... 6%

8467 -- Handwerkzeuge mit Preßluftantrieb oder

eingebautem nichtelektrischem Motor:

(10) - mit Preßluftantrieb:

11 - - Rotationsmaschinen (einschließlich

kombinierte Rotations-Schlagmaschinen) ..... 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

(80) - andere Handwerkzeuge:

81 - - Kettensägen ................................ 5%

89 - - sonstige ................................... 5%

(90) - Teile:

91 - - von Kettensägen ............................ 5%

92 - - von Preßluft-Handwerkzeugen ................ 5%

99 - - sonstige ................................... 5%

8468 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen,

auch zum Brennschneiden geeignet, ausgenommen

solche der Nummer 8515; Maschinen und Apparate

zum autogenen Oberflächenhärten:

10 - Handbrenner .................................. 7%

20 - andere mit Gas arbeitende Maschinen und

Apparate ..................................... 7%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8469 -- Schreibmaschinen und Textverarbeitungsmaschinen:

10 - automatische Schreibmaschinen und

Textverarbeitungsmaschinen ................... 4%

(20) - andere Schreibmaschinen, elektrisch:

21 - - mit einem Gewicht von 12 kg oder weniger

(ohne Koffer und dergleichen) .............. 4%

29 - - sonstige ................................... 4%

(30) - andere Schreibmaschinen, nichtelektrisch:

31 - - mit einem Gewicht von 12 kg oder weniger

(ohne Koffer und dergleichen) .............. 8%

39 - - sonstige ................................... 8%

8470 -- Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen,

Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder

Eintrittskartenausgabemaschinen und

ähnliche Maschinen, mit

Rechenvorrichtung; Registrierkassen:

10 - elektronische Rechenmaschinen, die unabhängig

von einer außerhalb liegenden Stromquelle

arbeiten können .............................. 4%

max

1000,-

(20) - andere elektronische Rechenmaschinen:

21 - - mit Druckwerk .............................. 4%

max

1000,-

29 - - sonstige ................................... 4%

max

1000,-

30 - andere Rechenmaschinen ....................... 4%

max

1000,-

40 - Buchungsmaschinen ............................ 4%

max

700,-

50 - Registrierkassen ............................ 1500,-

90 - andere ...................................... frei

8471 -- Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und

Einheiten davon; magnetische oder optische

Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf

Datenträgern in codierter Form sowie Maschinen

zur Verarbeitung solcher Daten, anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Analog-Maschinen oder Hybrid-Maschinen ....... frei

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Digital-Maschinen, die in einem gemeinsamen

Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie

eine Ein- und eine Ausgabeeinheit, letztere

auch kombiniert, enthalten ................... frei

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(90) - andere:

91 - - Digital-Zentraleinheiten, allein oder mit

den übrigen Teilen eines Systems zur

Abfertigung gestellt, auch mit einer oder

zwei der folgenden Arten von Einheiten in

einem Gehäuse vereint:

Speichereinheit, Eingabeeinheit,

Ausgabeeinheit ............................. frei

ex 91 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

92 - - Ein- oder Ausgabeeinheiten, allein oder mit

den übrigen Teilen eines Systems zur

Abfertigung gestellt, auch mit

Speichereinheiten in einem Gehäuse vereint . frei

ex 92 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

93 - - Speichereinheiten allein oder mit den

übrigen Teilen eines Systems zur

Abfertigung gestellt ....................... frei

ex 93 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

99 - - sonstige ................................... frei

8472 -- Andere Büromaschinen und Büroapparate (z. B.

Hektographen, Matrizenvervielfältiger,

Adressiermaschinen, automatische

Banknotenausgabemaschinen, Geldsortier-,

Geldzähl- oder Geldverpackungsmaschinen,

Bleistiftspitzmaschinen, Loch- oder

Heftapparate):

10 - Vervielfältigungsmaschinen ................... 7%

20 - Adressiermaschinen und

Adressierplätchenprägemaschinen .............. frei

30 - Maschinen zum Sortieren, Falten, Kuvertieren,

Banderolieren, Öffnen, Verschließen oder

Versiegeln von Briefsendungen,

Briefmarkenaufklebemaschinen und

Briefmarkenentwerter ......................... frei

90 - andere ....................................... 3%

8473 -- Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer,

Schutzhüllen und dergleichen), ausschließlich

oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate

der Nummern 8469 bis 8472 geeignet:

10 - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 8469 .................................. 5%

(20) - Teile und Zubehör für Maschinen der

Nummer 8470:

21 - - für elektronische Rechenmaschinen der

Unternummer 8470 10, 8470 21 oder 8470 29 .. 5%

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 8471 .............................. frei

40 - Teile und Zubehör für Maschinen und Apparate

der Nummer 8472 .............................. 3%

8474 -- Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben,

Trennen, Waschen, Brechen, Mahlen, Mischen oder

Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen

festen mineralischen Stoffen (einschließlich

Pulver oder Pasten); Maschinen und Apparate zum

Pressen oder Formen von festen mineralischen

Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips

oder anderen pulver- oder pastenförmigen

mineralischen Stoffen; Maschinen zur Herstellung

von Gußformen aus Sand:

10 - Sortier-, Sieb-, Trenn- oder Waschmaschinen

und -apparate ................................ 6%

20 - Brech- oder Mahlmaschinen und -apparate ...... 6%

(30) - Misch- oder Knetmaschinen und -apparate:

31 - - Beton oder Mörtelmischer ................... 6%

32 - - Maschinen zum Mischen von mineralischen

Stoffen mit Bitumen ........................ 6%

39 - - sonstige ................................... 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8475 -- Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen;

Maschinen und Apparate für die Herstellung oder

Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren:

10 - Maschinen für den Zusammenbau von mit einem

Glaskolben oder Glasrohr ausgestatteten

elektrischen Lampen oder Röhren,

Elektronenröhren oder Photoblitzlichtlampen .. 4%

20 - Maschinen und Apparate für die Herstellung

oder Warmbearbeitung von Glas oder Glaswaren . 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8476 -- Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-,

Zigaretten-, Nahrungsmittel- oder

Getränkeautomaten), einschließlich

Geldwechselmaschinen:

(10) - Warenverkaufsautomaten, einschließlich

Geldwechselmaschinen:

11 - - mit Heiz- oder Kühlvorrichtung ............. 6%

19 - - sonstige ................................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8477 -- Maschinen und Apparate für die Bearbeitung von

Kautschuk oder Kunststoffen oder für die

Herstellung von Waren aus diesen Stoffen, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Spritzgußmaschinen ........................... 7%

20 - Extruder ..................................... 7%

30 - Blasformmaschinen ............................ 7%

40 - Vakuumformmaschinen und andere

Warmformmaschinen ............................ 7%

(50) - andere Maschinen und Apparate zum Formen:

51 - - zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen

oder zum Formen von Luftschläuchen ......... 7%

59 - - sonstige ................................... 7%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8478 -- Maschinen und Apparate für die Aufbereitung

oder Verarbeitung von Tabak, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen:

10 - Maschinen und Apparate ....................... 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8479 -- Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Maschinen, Apparate und Geräte für den

Straßen- und Wegebau, Hoch- und Tiefbau oder

ähnliche Arbeiten ............................ 7%

20 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Gewinnung, Aufbereitung oder Zubereitung von

tierischen oder pflanzlichen Fetten oder

fetten Ölen .................................. 7%

30 - Pressen für die Herstellung von Spanplatten

oder Faserplatten aus Holz oder anderen

holzigen Stoffen sowie andere Maschinen und

Apparate für die Behandlung von Holz oder

Kork ......................................... 7%

40 - Maschinen, Apparate und Geräte für die

Herstellung von Seilen, Tauen oder Kabeln .... 7%

(80) - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

81 - - für die Behandlung von Metallen,

einschließlich Spulenwickelmaschinen für

elektrotechnische Zwecke ................... 7%

82 - - Maschinen, Apparate und Geräte zum Mischen,

Kneten, Brechen, Mahlen, Sieben, Sichten,

Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren ..... 7%

89 - - sonstige ................................... 7%

ex 89 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

folgende Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte:

Anlasser für Motoren, nicht

elektrisch; Vorrichtungen zum

Einstellen der Flugzeugpropeller,

nicht elektrisch;

Servovorrichtungen, nicht elektrisch;

Scheibenwischer, nicht elektrisch;

hydropneumatische Energiespeicher;

pneumatische Anlasser für

Turbo-Strahltriebwerke,

Turbopropellertriebwerke und andere

Gasturbinen; Toilette-Einheiten,

ausschließ (Anm.: richtig:

ausschließlich) für Luftfahrzeuge

bestimmt; mechanische Vorrichtungen

für die Schubumkehr; Luftbefeuchter

und Luftentfeuchter ................ frei

90 - Teile ........................................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Teile für Maschinen, Apparate und

mechanische Geräte der

Unternummer 8479 89 dieses

Übereinkommens ....................... frei

8480 -- Gießerei-Formkästen; Modellplatten;

Gießerei-Modelle; Formen für Metalle

(ausgenommen Gußformen für Ingots, Masseln und

dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische

Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe:

10 - Gießerei-Formkästen .......................... 5%

20 - Modellplatten ................................ 5%

30 - Gießerei-Modelle ............................. 8%

(40) - Formen für Metalle oder Metallcarbide:

41 - - Spritzguß- und Druckgußformen .............. 5%

49 - - sonstige ................................... 5%

50 - Formen für Glas .............................. 5%

60 - Formen für mineralische Stoffe ............... 5%

(70) - Formen für Kautschuk oder Kunststoffe:

71 - - Spritzguß- und Druckgußformen .............. 5%

79 - - sonstige ................................... 5%

8481 -- Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder

Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter,

Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich

Druckreduzierventile und thermostatisch

gesteuerte Ventile:

10 - Druckreduzierventile ......................... 11%

20 - Ventile für die ölhydraulische oder

pneumatische Energieübertragung .............. 12%

ex 20 - aus Eisen oder Stahl ................ 560,-

30 - Rückschlagventile und -klappen ............... 12%

ex 30 - aus Eisen oder Stahl ................ 560,-

40 - Sicherheits- oder Überdruckventile ........... 12%

ex 40 - aus Eisen oder Stahl ................ 560,-

80 - andere Armaturen und ähnliche Apparate ....... 12%

ex 80 - aus Eisen oder Stahl ................ 560,-

90 - Teile ........................................ 11%

8482 -- Wälzlager (Kugel- und Rollenlager,

einschließlich Tonnen- und Nadellager):

10 - Kugellager:

A - mit einem Außendurchmesser von mehr als

1100 mm .................................. frei

B - andere ................................... 12%

20 - Kegelrollenlager, einschließlich Innenringe

mit Kegelrollensatz .......................... 12%

30 - Tonnenlager .................................. 10%

40 - Nadellager ................................... 12%

50 - Zylinderrollenlager .......................... 12%

80 - andere, einschließlich Lager mit

verschiedenartigen Wälzkörpern ............... 12%

(90) - Teile:

91 - - Kugeln, Rollen, Tonnen und Nadeln .......... frei

99 - - sonstige ................................... 12%

8483 -- Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse (auch

mit eingebautem Wälzlager), Gleitlager und

Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen,

Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch

in Form von Wechselgetrieben oder anderen

regelbaren Getrieben, einschließlich

Drehmomentwandler; Kugelrollspindeln;

Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge;

Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke):

10 - Wellen (einschließlich Nockenwellen und

Kurbelwellen) und Kurbeln .................... 7%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager ....... 7%

30 - Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager;

Gleitlager und Lagerschalen .................. 6%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Getriebe auch in Form von Wechselgetrieben

oder anderen regelbaren Getrieben,

einschließlich Drehmomentwandler;

Kugelrollspindeln ............................ 7%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - Schwungräder und Riemen- oder Seilscheiben,

einschließlich Rollenblöcke für Flaschenzüge . 7%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

60 - Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen

(einschließlich Kreuz- oder Kardangelenke) ... 7%

ex 60 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Waren der Unternummer 8483 10,

8483 30, 8483 40, 8483 50 oder 8483 60 frei

8484 -- Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder

Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener

stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln,

Säckchen oder ähnlichen Umschließungen:

10 - metalloplastische Dichtungen ................. 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - andere ....................................... 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8485 -- Teile von Maschinen, Apparaten oder

mechanischen Geräten, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen, ausgenommen Teile mit

elektrischen Anschlußstücken,

Isolierteilen, Wicklungen, Kontakten

oder anderen wesentlichen Merkmalen

elektrotechnischer Waren:

10 - Schiffsschrauben und deren Flügel .... 6%

90 - andere ....................................... 6%

8501 -- Elektromotoren und elektrische Generatoren

(ausgenommen Stromerzeugungsaggregate):

10 - Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder

weniger ...................................... 22%

20 - Allstrommotoren (Universalmotoren), mit einer

Leistung von mehr als 37,5 W ................. 22%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Leistung von mehr als

735 W bis einschließlich 150 kW ...... frei

(30) - andere Gleichstrommotoren;

Gleichstromgeneratoren:

31 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger .. 21%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen

und unter Zollaufsicht:

Gleichstrommotoren mit einer

Leistung von mehr als 735 W;

Gleichstromgeneratoren ............. frei

32 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW ....................... 19%

ex 32 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

33 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis

einschließlich 375 kW ...................... 12%

ex 33 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Gleichstrommotoren mit einer

Leistung bis einschließlich 150 kW;

Gleichstromgeneratoren ............. frei

34 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kW ..... 5%

ex 34 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Gleichstromgeneratoren ............. frei

40 - andere Einphasen-Wechselstrommotoren ......... 22%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Leistung von mehr als

735 W bis einschließlich 150 kW ...... frei

(50) - andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren:

51 - - mit einer Leistung von 750 W oder weniger .. 22%

ex 51 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Leistung von mehr

als 735 W .......................... frei

52 - - mit einer Leistung von mehr als 750 W bis

einschließlich 75 kW ....................... 19%

ex 52 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

53 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kW ...... 9%

ex 53 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Leistung bis

einschließlich 150 kW .............. frei

(60) - Wechselstromgeneratoren:

61 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger . 19%

ex 61 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

62 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis

einschließlich 375 kVA ..................... 16%

ex 62 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

63 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis

einschließlich 750 kVA ..................... 5%

ex 63 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

64 - - mit einer Leistung von mehr als 750 kVA .... 5%

8502 -- Stromerzeugungsaggregate und elektrische

rotierende Umformer:

(10) - Stromerzeugungsaggregate mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Dieselmotoren oder

Halbdieselmotoren):

11 - - mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger . 20%

ex 11 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

12 - - mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis

einschließlich 375 kVA ..................... 8%

ex 12 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

13 - - mit einer Leistung von mehr als 375 kVA .... 9%

ex 13 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

20 - Stromerzeugungsaggregate mit

Kolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung .. 10%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - andere Stromerzeugungsaggregate .............. 10%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - rotierende Umformer .......................... 15%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8503 00 Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Maschinen der Nummer 8501 oder 8502 geeignet ... 15%

8504 -- Elektrische Transformatoren, elektrische ruhende

Umformer (z. B. Gleichrichter) sowie

Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen:

10 - Vorschaltgeräte für Entladungslampen

oder -röhren ................................. 8%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation:

21 - - mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger . 6%

22 - - mit einer Leistung von mehr als 650 kVA

bis einschließlich 10.000 kVA .............. 5%

23 - - mit einer Leistung von mehr als 10.000 kVA . 5%

(30) - andere Transformatoren:

31 - - mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger .. 8%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

32 - - mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis

einschließlich 16 kVA ...................... 8%

ex 32 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

33 - - mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis

einschließlich 500 kVA ..................... 6%

ex 33 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

34 - - mit einer Leistung von mehr als 500 kVA .... 6%

40 - ruhende Umformer ............................. 7%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - andere Drosselspulen und andere

Selbstinduktionsspulen ....................... 8%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 7%

8505 -- Elektromagnete; Permanentmagnete und Waren,

die bestimmt sind, durch Magnetisierung zu

Permanentmagneten zu werden; elektromagnetische

oder permanentmagnetische Spannplatten,

Spannfutter und ähnliche Aufspannvorrichtungen;

elektromagnetische Kupplungen und Bremsen;

elektromagnetische Hebeköpfe:

(10) - Permanentmagnete und Waren, die bestimmt sind,

durch Magnetisierung zu Permanentmagneten zu

werden:

11 - - aus Metall ................................. 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

20 - elektromagnetische Kupplungen und Bremsen .... 6%

30 - elektromagnetische Hebeköpfe ................. 6%

90 - andere, einschließlich Teile ................. 7%

8506 -- Elektrische Primärelemente und Primärbatterien:

(10) - mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von 300 cm3 oder weniger:

11 - - Mangandioxid-Elemente und -Batterien ....... 24%

12 - - Quecksilberoxid-Elemente und -Batterien .... 24%

13 - - Silberoxid-Elemente und -Batterien ......... 24%

19 - - sonstige ................................... 24%

20 - mit einem Rauminhalt (nach den äußeren

Abmessungen) von mehr als 300 cm3 ............ 24%

90 - Teile ........................................ 24%

8507 -- Elektrische Akkumulatoren, einschließlich

Separatoren dafür, auch in quadratischer oder

rechteckiger Form:

10 - Bleiakkumulatoren, wie sie zum Starten von

Kolbenverbrennungsmotoren verwendet werden:

A - im Stückgewicht von mehr als 200 kg ..... 315,-

ex A - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................ frei

B - andere .................................. 630,-

ex B - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................ frei

20 - andere Bleiakkumulatoren .................... 315,-

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ................. 8%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Nickel-Eisen-Akkumulatoren ................... 8%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - andere Akkumulatoren ......................... 8%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 9%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8508 -- Elektromechanische Handwerkzeuge mit

eingebautem Elektromotor:

10 - Bohrmaschinen aller Art ...................... 15%

20 - Säge- oder Trennmaschinen .................... 15%

80 - andere Werkzeuge ............................. 15%

90 - Teile ........................................ 15%

8509 -- Elektromechanische Haushaltsgeräte mit

eingebautem Elektromotor:

10 - Staubsauger .................................. 10%

20 - Fußbodenpoliergeräte ......................... 10%

30 - Geräte zum Zerkleinern von Küchenabfällen .... 9%

40 - Geräte zum Zerkleinern oder Mischen von

Nahrungsmitteln; Frucht- und Gemüseentsafter . 9%

80 - andere Geräte ................................ 9%

90 - Teile ........................................ 10%

8510 -- Rasierapparate und Haarschneide- und

Schermaschinen, mit eingebautem Elektromotor:

10 - Rasierapparate ............................... 6%

20 - Haarschneide- und Schermaschinen ............. 4%

90 - Teile ........................................ 5%

8511 -- Elektrische Zünd- und Startvorrichtungen, wie

sie für Verbrennungsmotoren mit Funkenzündung

oder Kompressionszündung verwendet werden

(z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder,

Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen und Anlasser);

Lichtmaschinen (z. B. Dynamos und

Wechselstromgeneratoren) und Lade- oder

Rückstromschalter, wie sie zusammen mit solchen

Motoren verwendet werden:

10 - Zündkerzen ................................... frei

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Magnetzünder; Lichtmagnetzünder;

Schwungmagnetzünder ......................... 77,-

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Verteiler; Zündspulen ........................ 8%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Anlasser und Anlasser-Lichtmaschinen ......... 8%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - andere Lichtmaschinen ........................ 8%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - andere Vorrichtungen ......................... 6%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 6%

8512 -- Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte

(ausgenommen Waren der Nr. 8539),

Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das

Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben,

wie sie für Fahrräder oder Kraftfahrzeuge

verwendet werden:

10 - Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte, wie

sie für Fahrräder verwendet werden ........... 17%

20 - andere Beleuchtungs- und visuelle Signalgeräte 17%

30 - akustische Signalgeräte ...................... 17%

40 - Scheibenwischer und Vorrichtungen gegen das

Vereisen oder Beschlagen von Fensterscheiben . 17%

90 - Teile ........................................ 17%

8513 -- Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit

eigener Energiequelle (z. B. mit Primärelementen,

Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen

Beleuchtungsgeräte der Nummer 8512:

10 - Leuchten ..................................... 5%

90 - Teile ........................................ 5%

8514 -- Elektrische Industrie-, Gewerbe- und

Laboratoriumsöfen (einschließlich Öfen zur

thermischen Behandlung von Stoffen durch

Induktion oder durch kapazitiven Widerstand);

andere Industrie-, Gewerbe- oder

Laboratoriumsapparate zur thermischen Behandlung

von Stoffen durch Induktion oder durch

kapazitiven Widerstand:

10 - Öfen mit Beheizung durch elektrische

Heizwiderstände .............................. 6%

20 - Öfen zur thermischen Behandlung von Stoffen

durch Induktion oder durch kapazitiven

Widerstand ................................... 6%

30 - andere Öfen .................................. 6%

40 - andere Apparate zur thermischen Behandlung

von Stoffen durch Induktion oder durch

kapazitiven Widerstand ....................... 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8515 -- Maschinen und Apparate zum Löten oder Schweißen

(auch zum Schneiden geeignet), elektrisch

(einschließlich solcher mit elektrisch

aufgeheiztem Gas arbeitend) oder mit Laserstrahl

oder anderem Licht- oder Photonenstrahl, mit

Ultraschall, mit Elektronenstrahl, mit

Magnetimpulsen oder mit Plasmastrahl arbeitend;

elektrische Maschinen und Apparate zum

Heißversprühen von Metallen oder Metallcarbiden:

(10) - Maschinen und Apparate zum Löten:

11 - - Lötkolben und Lötpistolen .................. 7%

19 - - sonstige ................................... 6%

(20) - Maschinen und Apparate zum

Widerstandsschweißen von Metallen:

21 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend ....... 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

(30) - Maschinen und Apparate zum Lichtbogen- oder

Plasmastrahlschweißen von Metallen:

31 - - voll- oder halbautomatisch arbeitend ....... 6%

39 - - sonstige ................................... 6%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 6%

90 - Teile ........................................ 6%

8516 -- Elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder; elektrische

Apparate für die Raumheizung, die Bodenbeheizung

oder für ähnliche Verwendungszwecke;

elektrothermische Apparate für die Haarpflege

(z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate und

Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen,

elektrische Bügeleisen; andere elektrothermische

Apparate, wie sie im Haushalt verwendet werden;

elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche

der Nummer 8545:

10 - elektrische Wasserdurchlauferhitzer,

Warmwasserspeicher und Tauchsieder ........... 9%

(20) - elektrische Apparate für die Raumheizung, die

Bodenbeheizung oder für ähnliche

Verwendungszwecke:

21 - - Speicherheizgeräte ......................... 7%

29 - - sonstige ................................... 10%

(30) - elektrothermische Apparate für die Haarpflege

oder zum Händetrocknen:

31 - - Haartrockner ............................... 11%

32 - - andere Apparate für die Haarpflege ......... 11%

33 - - Apparate zum Händetrocknen ................. 11%

40 - elektrische Bügeleisen ....................... 11%

50 - Mikrowellenherde ............................. 9%

60 - andere Herde und Öfen; Kocher, Kochplatten,

Grillgeräte und Bratgeräte ................. 11,5%

(70) - andere elektrothermische Apparate:

71 - - Kaffee- oder Teemaschinen .................. 11%

72 - - Brotröster (Toaster) ....................... 11%

79 - - sonstige ................................... 10%

80 - elektrische Heizwiderstände .................. 7%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

elektrische Heizwiderstände nur

ausgerüstet mit einfachen Trägern aus

Isolierstoffen und elektrischen

Anschlußstücken, zur Verhinderung von

Vereisung oder zur Enteisung ......... frei

90 - Teile ........................................ 11%

8517 -- Elektrische Apparate für die Drahttelephonie

oder Drahttelegraphie, einschließlich solcher

Apparate für Trägerfrequenzsysteme:

10 - Telephonapparate ............................. 7%

20 - Fernschreiber ............................... 735,-

30 - Vermittlungseinrichtungen für die Telephonie

oder Telegraphie ............................. 6%

40 - andere Apparate, für Trägerfrequenzsysteme ... 6%

(80) - andere Apparate:

81 - - für die Telephonie ......................... 6%

82 - - für die Telegraphie ........................ 5%

90 - Teile:

A - für Fernschreiber ....................... 735,-

B - andere ................................... 7%

8518 -- Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür;

Lautsprecher, auch in Gehäusen;

Kopfhörer, Ohrhörer und

Mikrophon-Hörer-Kombinationen;

elektrische Tonfrequenzverstärker;

elektrische Tonverstärkergeräte und

-anlagen:

10 - Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür ...... 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - Lautsprecher, auch in Gehäusen:

21 - - Einzellautsprecher in Gehäusen ............. 6%

ex 21 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

22 - - zwei oder mehr Lautsprecher in einem

gemeinsamen Gehäuse ........................ 6%

ex 22 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

29 - - sonstige ................................... 6%

ex 29 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

30 - Kopfhörer, Ohrhörer und

Mikrophon-Hörer-Kombinationen ................ 9%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - elektrische Tonfrequenzverstärker ............ 5%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - elektrische Tonverstärkergeräte und -anlagen . 5%

ex 50 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 6%

8519 -- Plattenspieler, Kassettenabspielgeräte und

andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute

Tonaufnahmevorrichtung:

10 - Plattenspieler mit Verstärker für Münz- oder

Spielmarkeneinwurf ........................... 14%

(20) - andere Plattenspieler mit Verstärker:

21 - - ohne Lautsprecher .......................... 14%

29 - - sonstige ................................... 14%

(30) - Plattenspieler ohne Verstärker:

31 - - mit automatischem Plattenwechsler .......... 14%

39 - - sonstige ................................... 14%

40 - Diktat-Wiedergabegeräte ...................... 20%

(90) - andere Tonwiedergabegeräte:

91 - - Kassettenabspielgeräte ..................... 20%

99 - - sonstige ................................... 20%

8520 -- Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte,

auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung:

10 - Diktiergeräte, nur zum Betrieb mit außerhalb

liegender Stromquelle ........................ 20%

20 - Telephonanrufbeantworter ..................... 20%

(30) - andere Magnetbandgeräte mit eingebauter

Tonwiedergabevorrichtung:

31 - - Kassettenrecorder .......................... 20%

39 - - sonstige ................................... 20%

90 - andere ....................................... 20%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8521 -- Videogeräte zur Bild- oder Bild- und

Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch

mit eingebautem Videosignalempfangsteil

(Tuner):

10 - Magnetbandgeräte:

A - im Stückgewicht von 40 kg oder

weniger .......................... 17%

ex A - gemäß dem Übereinkommen

über den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ........ frei

B - andere ........................... 10%

ex B - gemäß dem Übereinkommen

über den Handel mit

Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ........ frei

90 - andere ............................... 10%

8522 -- Teile und Zubehör für Geräte der Nummern 8519

bis 8521:

10 - Tonabnehmer für Rillentonträger:

A - Nadeln; Saphire und Diamanten, auf

Nadelträger montiert ..................... frei

B - andere ................................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Baugruppen und Teile von Baugruppen

für Geräte der Unternummer 8520 90,

bestehend aus zwei oder mehr

miteinander verbundenen Einzelteilen . frei

8523 -- Träger, für Tonaufnahmen oder ähnliche

Aufzeichnungen vorgerichtet, ohne Aufzeichnungen,

ausgenommen Waren des Kapitels 37:

(10) - Magnetbänder:

11 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger ..... 5%

12 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis

einschließlich 6,5 mm ...................... 5%

13 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm ....... 5%

20 - Magnetplatten ................................ 5%

90 - andere ....................................... 5%

8524 -- Schallplatten, Bänder und andere Träger, mit

Ton- oder ähnlichen Aufzeichnungen,

einschließlich Matrizen und Galvanos für die

Schallplattenerzeugung, ausgenommen Waren des

Kapitels 37:

10 - Schallplatten, ausgenommen Compact-Discs ..... 8%

(20) - Magnetbänder:

21 - - mit einer Breite von 4 mm oder weniger:

A - für Geräte der Nummern 8519, 8520

und 8521 ............................... 5%

B - andere ................................. 5%

22 - - mit einer Breite von mehr als 4 mm bis

einschließlich 6,5 mm:

A - für Geräte der Nummern 8519, 8520

und 8521 ............................... 5%

B - andere ................................. 5%

23 - - mit einer Breite von mehr als 6,5 mm:

A - für Geräte der Nummern 8519, 8520

und 8521 ............................... 5%

B - andere ................................. 5%

90 - andere ....................................... frei

8525 -- Sendegeräte für Funktelephonie, Funktelegraphie,

Rundfunk oder Fernsehen, auch mit eingebautem

Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras:

10 - Sendegeräte .................................. 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Sendegeräte für Funktelephonie oder

Funktelegraphie ...................... frei

20 - Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät .... 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Sendegeräte für Funktelephonie oder

Funktelegraphie ...................... frei

30 - Fernsehkameras ............................... 7%

8526 -- Radargeräte, Funknavigationsgeräte und

Funkfernsteuergeräte:

10 - Radargeräte .................................. 7%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(90) - andere:

91 - - Funknavigationsgeräte ...................... 7%

ex 91 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

92 - - Funkfernsteuergeräte ....................... 8%

ex 92 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

8527 -- Empfangsgeräte für Funktelephonie,

Funktelegraphie oder Rundfunk, auch in einem

gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert:

90 - andere Geräte:

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(10) - Rundfunkempfangsgeräte, die

unabhängig von einer außerhalb

liegenden Stromquelle arbeiten

können, einschließlich solcher, die

auch für den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet

sind:

11 - - mit einem Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät kombiniert:

aus 11 - die sowohl mit einer

außerhalb liegenden

Stromquelle als auch

einer nicht außerhalb

liegenden arbeiten

können ................... 30%

(20) - Rundfunkempfangsgeräte, nur zum

Betrieb mit außerhalb liegender

Stromquelle, wie sie in

Kraftfahrzeugen verwendet werden,

einschließlich solcher, die auch für

den Funktelephonie- oder

Funktelegraphieempfang geeignet

sind:

21 - - mit einem Tonaufnahme- oder

Tonwiedergabegerät kombiniert .. 30%

8528 -- Fernsehempfangsgeräte (einschließlich

Videomonitoren und Videoprojektoren),

auch mit eingebautem

Rundfunkempfangsgerät oder Tonaufnahme-

oder Tonwiedergabegerät oder Videogerät

zur Bild- oder Bild- und Tonaufzeichnung

oder -wiedergabe:

10 - für mehrfarbiges Bild:

A - mit einer Bildschirmdiagonale

unter 20 Zoll (= 50,80 cm) ....... 27,5%

B - andere ........................... 35%

20 - für schwarz-weißes oder anderes

einfarbiges Bild ..................... 35%

8529 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummern 8525 bis 8528 geeignet:

10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art;

Teile, die zur Verwendung mit diesen Waren

geeignet sind ................................ 7%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Antennen und Antennenreflektoren aller

Art, ausschließlich oder hauptsächlich

für Geräte der Nummern 8525 bis 8527

geeignet ............................. frei

90 - andere:

A - für Geräte der Nummern 8527 und 8528 ..... 35%

B - andere ................................... 7%

ex B - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Baugruppen und Teile von Baugruppen

für Geräte der Nummer 8526, bestehend

aus zwei oder mehr miteinander

verbundenen Einzelteilen, sofern sie

speziell für den Einbau in

Zivilluftfahrzeuge bestimmt sind ... frei

8530 -- Elektrische Signalgeräte (andere als für die

Nachrichtenübermittlung), Sicherungs-,

Kontroll- oder Steuergeräte, für Schienen- und

ähnliche Wege, Straßen, Binnenwasserwege,

Parkeinrichtungen, Hafenanlagen oder Flugplätze

(ausgenommen solche der Nr. 8608):

10 - Geräte für Schienen- und ähnliche Wege ....... 7%

80 - andere Geräte ................................ 7%

90 - Teile ........................................ 7%

8531 -- Akustische oder visuelle elektrische Signalgeräte

(z. B. Läutwerke, Sirenen, Meldetafeln,

Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder), ausgenommen

solche der Nummer 8512 oder 8530:

10 - Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche

Geräte ....................................... 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

oder Leuchtdiodenanzeige (LED) ............... 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - andere Geräte ................................ 6%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile ........................................ 6%

8532 -- Elektrische Festkondensatoren und Dreh-

oder andere einstellbare Kondensatoren:

10 - Festkondensatoren für Stromnetze mit

50/60 Hz, mit einer Blindleistung von

0,5 kVar oder mehr

(Leistungskondensatoren) ............. 8%

(20) - andere Festkondensatoren:

21 - - Tantalkondensatoren ........................ 8%

22 - - Aluminium-Elektrolytkondensatoren .......... 8%

23 - - Keramikkondensatoren, einschichtig ......... 8%

24 - - Keramikkondensatoren, mehrschichtig ........ 8%

25 - - Papier- oder Kunststoffkondensatoren ....... 8%

29 - - sonstige ................................... 8%

30 - Dreh- oder andere einstellbare Kondensatoren . 7%

90 - Teile ........................................ 8%

8533 -- Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate

und Potentiometer), ausgenommen Heizwiderstände:

10 - Festwiderstände aus Kohlenstoff, agglomeriert

oder in Schichtbauweise ...................... 7%

(20) - andere Festwiderstände:

21 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger .... 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

(30) - Draht-Stellwiderstände, einschließlich

Rheostate und Potentiometer:

31 - - für eine Nennlast von 20 W oder weniger .... 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

40 - andere Stellwiderstände, einschließlich

Rheostate und Potentiometer .................. 7%

90 - Teile ........................................ 6%

8534 00 Gedruckte Schaltungen .......................... 24%

8535 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen

von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter,

Sicherungen, Blitzschutzgeräte,

Spannungsbegrenzer, Spannungsstoßausgleicher,

Stecker, Verbindungsdosen), für eine Spannung

von mehr als 1000 Volt:

10 - Sicherungen .................................. 22%

(20) - automatische Schutzschalter:

21 - - für eine Spannung von weniger als 72,5 kV .. 12%

29 - - sonstige ................................... 12%

30 - Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter ..... 10%

40 - Blitzschutzgeräte, Spannungsbegrenzer und

Spannungsstoßausgleicher ..................... 20%

90 - andere ....................................... 16%

8536 -- Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen,

Schützen, Abzweigen, Verbinden oder Anschließen

von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter,

Relais, Sicherungen, Spannungsstoßausgleicher,

Stecker, Steckdosen, Lampenfassungen und

Verbindungsdosen), für eine Spannung von

1000 Volt oder weniger:

10 - Sicherungen .................................. 24%

20 - automatische Schutzschalter .................. 24%

30 - andere Geräte zum Schützen von elektrischen

Stromkreisen ................................. 24%

(40) - Relais:

41 - - für eine Spannung von 60 V oder weniger .... 24%

49 - - sonstige ................................... 24%

50 - andere Schalter .............................. 24%

(60) - Lampenfassungen, Stecker und

Steckvorrichtungen:

61 - - Lampenfassungen ............................ 24%

69 - - sonstige ................................... 24%

90 - andere Geräte ................................ 24%

8537 -- Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger (einschließlich solche für numerische

Steuerungen), mit mehreren Geräten der

Nummer 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum

elektrischen Schalten, Steuern oder für die

Stromverteilung, einschließlich solcher auch

mit Instrumenten oder Apparaten des Kapitels 90

ausgestattet, ausgenommen

Vermittlungseinrichtungen der Nummer 8517:

10 - für eine Spannung von 1000 V oder weniger:

A - mit einem Stückgewicht von 100 kg oder

mehr ..................................... 6%

B - andere ................................... 22%

20 - für eine Spannung von mehr als 1000 V ........ 7%

8538 -- Teile, ausschließlich oder hauptsächlich für

Geräte der Nummer 8535, 8536 oder 8537 geeignet:

10 - Tafeln, Konsolen, Pulte, Schränke und andere

Träger für Waren der Nummer 8537, nicht mit

ihren Geräten ausgerüstet .................... 22%

90 - andere ....................................... 22%

8539 -- Elektrische Glühlampen, Entladungslampen und

-röhren, einschließlich innenverspiegelte

Scheinwerferlampen und Ultraviolett- oder

Infrarotlampen und -röhren; Bogenlampen:

10 - innenverspiegelte Scheinwerferlampen ......... 17%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(20) - andere Glühlampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren:

21 - - Wolframhalogenlampen und -röhren .......... 1150,-

22 - - andere, mit einer Leistung von 200 W oder

weniger und für eine Spannung von mehr

als 100 V ................................. 1150,-

29 - - sonstige .................................. 1150,-

(30) - Entladungslampen und -röhren, ausgenommen

Ultraviolettlampen und -röhren:

31 - - Leuchtstofflampen und -röhren, mit

Glühkathode ............................... 700,-

39 - - sonstige .................................. 700,-

40 - Ultraviolett- oder Infrarotlampen und -röhren;

Bogenlampen ................................. 980,-

90 - Teile ....................................... 6%

8540 -- Elektronenröhren mit Glühkathode, Kaltkathode

oder Photokathode (z. B. Vakuumrohren, Röhren

mit Dampf- oder Gasfüllung,

Quecksilberdampfgleichrichterlampen und -röhren,

Kathodenstrahlröhren, Fernsehbildaufnahmeröhren):

20 - Fernsehbildaufnahmeröhren; Bildwandler- und

Bildverstärkerröhren; andere

Photokathodenröhren .......................... frei

30 - andere Kathodenstrahlröhren .................. frei

(40) - Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone,

Klystrone, Wanderfeldröhren und Carcinotrone),

ausgenommen gittergesteuerte Röhren:

41 - - Magnetrone ............................... 5,60

für

1 Stück

42 - - Klystrone ................................ 5,60

für

1 Stück

49 - - sonstige ................................. 5,60

für

1 Stück

(80) - andere Röhren:

81 - - Empfänger- oder Verstärkerröhren ......... 5,60

für

1 Stück

89 - - sonstige ................................ 5,60

für

1 Stück

(90) - Teile:

91 - - von Kathodenstrahlröhren ................. frei

99 - - sonstige ................................... 6%

8541 -- Dioden, Transistoren und ähnliche

Halbleiterelemente; lichtempfindliche

Halbleiterelemente, einschließlich

photovoltaische Zellen (auch zu Modulen

zusammengebaut oder in Tafeln

aufgemacht); Leuchtdioden; gefaßte

(montierte) piezoelektrische Kristalle:

10 - Dioden, ausgenommen Photodioden und

Leuchtdioden ................................. frei

(20) - Transistoren, ausgenommen Phototransistoren:

21 - - mit einer Verlustleistung von weniger

als 1 W .................................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

30 - Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen

lichtempfindliche Elemente ................... frei

40 - lichtempfindliche Halbleiterelemente,

einschließlich photovoltaische Zellen (auch zu

Modulen zusammengebaut oder in Tafeln

aufgemacht); Leuchtdioden .................... 1%

50 - andere Halbleiterelemente .................... frei

60 - gefaßte (montierte) piezoelektrische Kristalle 6%

90 - Teile ........................................ frei

8542 -- Elektronische integrierte Schaltungen und

zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen:

(10) - monolithische integrierte Schaltungen:

11 - - digitale ................................... frei

19 - - sonstige ................................... frei

20 - hybride integrierte Schaltungen .............. frei

80 - andere ....................................... frei

90 - Teile ........................................ frei

8543 -- Elektrische Maschinen und Apparate mit

eigener Funktion, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

10 - Teilchenbeschleuniger ........................ 9%

20 - Signalgeneratoren ............................ 9%

30 - Maschinen und Apparate für die

Galvanotechnik, Elektrolyse oder

Elektrophorese ....................... 9%

80 - andere Maschinen und Apparate ................ 9%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Flugschreiber; elektrische Synchros

und Umsetzer; Entfroster und

Klarsichtgeräte mit elektrischen

Heizwiderständen, für Luftfahrzeuge .. frei

90 - Teile ........................................ 9%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Baugruppen und Teile von Baugruppen

für Flugschreiber, bestehend aus zwei

oder mehr miteinander verbundenen

Einzelteilen ......................... frei

8544 -- Isolierte (einschließlich lackierte oder

eloxierte) Drähte, Kabel (einschließlich

Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische

Leiter, auch mit Anschlußstücken; Lichtleitkabel

aus einzeln ummantelten optischen Fasern, auch

elektrische Leiter enthaltend oder mit

Anschlußstücken versehen:

(10) - Draht für Wicklungen:

11 - - aus Kupfer ................................. 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

20 - Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische

Leiter ....................................... 9%

30 - Zündkabelsätze und andere Kabelsätze, wie sie

für Fahrzeuge verwendet werden ............... 9%

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(40) - andere elektrische Leiter, für eine Spannung

von 80 V oder weniger:

41 - - mit Anschlußstücken ........................ 9%

49 - - sonstige ................................... 9%

(50) - andere elektrische Leiter, für eine Spannung

von mehr als 80 V bis einschließlich 1000 V:

51 - - mit Anschlußstücken ........................ 9%

59 - - sonstige ................................... 9%

60 - andere elektrische Leiter, für eine Spannung

von mehr als 1000 V .......................... 9%

70 - Lichtleitkabel ............................... 6%

max

686,-

8545 -- Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen,

Batteriekohlen und andere Waren aus Graphit

oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung

mit Metall, wie sie für elektrotechnische

Zwecke verwendet werden:

(10) - Kohleelektroden:

11 - - wie sie für Öfen verwendet werden .......... 6%

19 - - sonstige ................................... 14%

20 - Kohlebürsten ................................. 8%

90 - andere ....................................... 8%

8546 -- Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art:

10 - aus Glas ..................................... 6%

20 - aus keramischen Stoffen ...................... 11%

90 - andere ....................................... 6%

8547 -- Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate,

Geräte oder Installationen, ganz aus

Isolierstoffen oder nur mit in der Masse

eingelassenen einfachen Metallteilen zum

Befestigen (z. B. Hülsen mit Innengewinde),

ausgenommen Isolatoren der Nummer 8546;

Isolierrohre und Verbindungsstücke hiefür, aus

unedlen Metallen, mit Innenisolierung:

10 - Isolierteile aus keramischen Stoffen ......... 7%

20 - Isolierteile aus Kunststoffen ................ 9%

90 - andere ....................................... 4%

8548 00 Elektrische Teile von Maschinen oder Apparaten,

in diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen .................................... 10%

8601 -- Lokomotiven aller Art, die die Antriebsenergie

aus dem Stromnetz oder aus elektrischen

Akkumulatoren beziehen:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie 7%

20 - mit aus elektrischen Akkumulatoren bezogener

Antriebsenergie .............................. 7%

8602 -- Andere Lokomotiven; Lokomotivtender:

10 - dieselelektrische Lokomotiven ................ 7%

90 - andere ....................................... 7%

8603 -- Eisenbahn- oder Straßenbahntriebwagen,

ausgenommen solche der Nummer 8604:

10 - mit aus dem Stromnetz bezogener Antriebsenergie 7%

90 - andere ....................................... 7%

8604 00 Eisenbahn- und

Straßenbahninstandhaltungsfahrzeuge oder

Servicefahrzeuge, auch mit eigenem Antrieb

(z. B. Werkstattwagen, Kranwagen,

Gleisstopfwagen, Gleisrichtmaschinen, Prüfwagen,

Gleisinspektionswagen, Draisinen) .............. 7%

8605 00 Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Personenbeförderung, ohne eigenen Antrieb;

Gepäckswagen, Postwagen und andere

Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für

Spezialzwecke, ohne eigenen Antrieb (ausgenommen

solche der Nr. 8604) ........................... 7%

8606 -- Eisenbahn- oder Straßenbahnwagen für die

Güterbeförderung, ohne eigenen Antrieb:

10 - Kesselwagen und dergleichen .................. 7%

20 - Wagen mit Wärmeisolierung und Kühlwagen,

andere als solche der Unternummer 8606 10 .... 7%

30 - Selbstentladewagen, ausgenommen solcher der

Unternummer 8606 10 oder 8606 20 ............. 7%

(90) - andere:

91 - - gedeckte und geschlossene .................. 7%

92 - - offene, mit nicht abnehmbaren, mehr als

60 cm hohen Wänden ......................... 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

8607 -- Teile von Schienenfahrzeugen:

(10) - Drehgestelle, Bissel-Schwenkgestelle, Achsen

und Räder, Teile davon:

11 - - Triebdrehgestelle und

Bissel-Triebschwenkgestelle ................ 6%

12 - - andere Drehgestelle und

Bissel-Schwenkgestelle ..................... 6%

19 - - sonstige, einschließlich Teile ............. 6%

(20) - Bremsen und Teile davon:

21 - - Druckluftbremsen und Teile davon ........... 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

30 - Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen

sowie Puffer, Teile davon .................... 6%

(90) - andere:

91 - - von Lokomotiven ............................ 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

8608 00 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische

(einschließlich elektromechanische) Signal-,

Sicherungs-, Kontroll- oder Steuergeräte für

Schienen- und ähnliche Wege, Straßen,

Binnenwasserwege, Parkeinrichtungen,

Hafenanlagen oder Flugplätze; Teile dieser Waren 7%

8609 00 Warenbehälter (Container), einschließlich

solcher für den Transport von Flüssigkeiten,

speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten

gebaut und ausgestattet ........................ 7%

8701 -- Traktoren (Zugmaschinen), andere als

solche der Nummer 8709:

10 - Einachstraktoren:

A - neue ..................................... 20%

B - andere ................................... 28%

20 - Zugmaschinen für Sattelanhänger:

A - neue ..................................... 20%

B - andere ................................... 28%

30 - Raupenzugmaschinen:

A - neue:

1 - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als

5 000 kg ..................... 4%

2 - sonstige ..................... 12%

B - andere ........................... 14%

90 - andere:

A - neue:

1 - Straßenzugmaschinen .......... 27%

2 - andere Traktoren (ausgenommen

Straßenzugmaschinen) mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3 700 kg ........ 9%

3 - andere Traktoren (ausgenommen

Straßenzugmaschinen) mit einem

höchstzulässigen Gesamtgewicht

von 3 700 kg oder weniger .... 30%

B - andere ........................... 32%

8702 -- Kraftfahrzeuge für die Beförderung von

10 oder mehr Personen, einschließlich

des Fahrzeuglenkers:

10 - mit Kolbenverbrennungsmotoren mit

Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

A - neue .................................... 1029,-

B - andere .................................. 1440,-

90 - andere:

A - neue .................................... 1029,-

B - andere .................................. 1440,-

8703 -- Kraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, die

hauptsächlich für die Beförderung von Personen

gebaut sind (andere als solche der Nr. 8702),

einschließlich Kombinationskraftwagen und

Rennwagen:

10 - Fahrzeuge, besonders für das Fahren auf Schnee

gebaut; Fahrzeuge, besonders für die

Beförderung von Personen auf Golfplätzen

gebaut und ähnliche Fahrzeuge:

A - neue ..................................... 29%

B - andere ................................... 41%

(20) - andere Fahrzeuge mit

Hubkolbenverbrennungsmotoren mit Funkenzündung:

21 - - mit einem Hubraum von 1000 cm3 oder weniger:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

22 - - mit einem Hubraum von mehr als 1000 cm3,

aber nicht mehr als 1500 cm3:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

23 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3,

aber nicht mehr als 3000 cm3:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

24 - - mit einem Hubraum von mehr als 3000 cm3:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

(30) - andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

31 - - mit einem Hubraum von 1500 cm3 oder weniger:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

32 - - mit einem Hubraum von mehr als 1500 cm3,

aber nicht mehr als 2500 cm3:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

33 - - mit einem Hubraum von mehr als 2500 cm3:

A - neue ................................... 29%

B - andere ................................. 41%

90 - andere:

A - neue ..................................... 29%

B - andere ................................... 41%

8704 -- Kraftfahrzeuge für die Warenbeförderung:

10 - Muldenkipper zur Verwendung außerhalb des

Straßennetzes gebaut:

A - neue ..................................... 10%

B - andere ................................... 14%

(20) - andere mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Kompressionszündung (Diesel- oder

Halbdieselmotoren):

21 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 Tonnen oder

weniger:

A - neue ........................... 13%

B - andere ......................... 18%

22 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen,

aber nicht mehr als 20 Tonnen:

A - neue ........................... 12%

B - andere ......................... 17%

23 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 20 Tonnen:

A - neue ........................... 10%

B - andere ......................... 14%

(30) - andere, mit Kolbenverbrennungsmotoren

mit Funkenzündung:

31 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von 5 Tonnen oder

weniger:

A - neue ........................... 13%

B - andere ......................... 18%

32 - - mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 5 Tonnen:

A - neue ........................... 12%

B - andere ......................... 17%

90 - andere:

A - neue ..................................... 13%

B - andere ................................... 18%

8705 -- Spezialkraftfahrzeuge, andere als

solche, die hauptsächlich für die

Beförderung von Personen oder Waren

gebaut sind (zB Abschleppwagen,

Kranwagen, Feuerlöschwagen,

Betonmischwagen, Straßenkehrwagen,

Spreng- und Berieselungswagen,

Werkstattwagen und Röntgenwagen):

10 - Kranwagen:

A - neue ..................................... 7%

B - andere ................................... 10%

20 - Tiefbohrfahrzeuge mit Derrickkran:

A - neue ..................................... 7%

B - andere ................................... 10%

30 - Feuerlöschwagen:

A - neue ..................................... 7%

B - andere ................................... 10%

40 - Betonmischwagen:

A - neue ..................................... 7%

B - andere ................................... 10%

90 - andere:

A - neue ..................................... 7%

B - andere ................................... 10%

8706 00 Fahrgestelle (Chassis) mit Motor, für

Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705:

A - neue ....................................... 10%

B - andere ..................................... 14%

8707 -- Karosserien (einschließlich Führerhäuser) für

Kraftfahrzeuge der Nummern 8701 bis 8705:

10 - für Fahrzeuge der Nummer 8703 ................ 9%

90 - andere ....................................... 10%

8708 -- Teile und Zubehör, für Kraftfahrzeuge der

Nummern 8701 bis 8705:

10 - Stoßstangen und Teile davon .................. 7%

(20) - andere Teile und Zubehör für Karosserien

(einschließlich Führerhäuser):

21 - - Sicherheitsgurte ........................... 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

(30) - Bremsen und Servobremsen sowie Teile davon:

31 - - montierte Bremsbeläge ...................... 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

40 - Schaltgetriebe ............................... 4%

50 - Antriebsachsen mit Differential, auch mit

anderen Kraftübertragungsvorrichtungen

ausgerüstet .................................. 7%

60 - Achsen, andere als Antriebsachsen, und Teile

davon ........................................ 7%

70 - Räder sowie Teile und Zubehör davon:

A - bereifte Räder ........................... 20%

B - andere ................................... 4%

80 - Stoßdämpfer .................................. 7%

(90) - andere Teile und anderes Zubehör:

91 - - Kühler ..................................... 6%

92 - - Auspufftöpfe und Auspuffrohre .............. 7%

93 - - Kupplungen und Teile davon ................. 18%

94 - - Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgehäuse ...... 4%

99 - - sonstige ................................... 7%

8709 -- Werkskarren, mit eigenem Antrieb, ohne

Hebe- oder Arbeitsvorrichtungen, wie sie in

Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf

Flugplätzen zum Befördern von Waren auf kurzen

Strecken verwendet werden; Zugkarren, wie sie

auf Bahnsteigen verwendet werden; Teile davon:

(10) - Karren:

11 - - elektrische ................................ 8%

19 - - sonstige ................................... 8%

90 - Teile ........................................ 8%

8710 00 Panzerkampfwagen und andere gepanzerte

Kampffahrzeuge, motorisiert, auch bewaffnet;

Teile davon .................................... 8%

8711 -- Motorräder (einschließlich Motorfahrräder) und

Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen;

Beiwagen:

10 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von 50 cm3 oder weniger .............. 29%

20 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr

als 250 cm3 .................................. 29%

30 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 250 cm3, aber nicht mehr

als 500 cm3 ................................. 800,-

40 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 500 cm3, aber nicht mehr

als 800 cm3 ................................. 800,-

50 - mit Hubkolbenverbrennungsmotoren mit einem

Hubraum von mehr als 800 cm3 ................ 800,-

90 - andere .................................. .... 7%

8713 -- Rollstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke

und Körperbehinderte, auch mit Motor oder

anderem mechanischen Antrieb:

10 - ohne mechanischen Antrieb .................... 5%

90 - andere ....................................... 4%

8714 -- Teile und Zubehör von Fahrzeugen der

Nummern 8711 bis 8713:

(10) - von Motorrädern (einschließlich

Motorfahrrädern):

11 - - Sättel ..................................... 14%

19 - - sonstige ................................... 13%

20 - von Fahrstühlen und ähnlichen Fahrzeugen,

für Kranke und Körperbehinderte .............. 9%

(90) - andere:

91 - - Rahmen und Gabeln sowie Teile davon ........ 16%

92 - - Felgen und Speichen ........................ 15%

93 - - Radnaben, andere als Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse; Freilaufkettenräder ....... 15%

94 - - Bremsen, einschließlich Freilaufnaben mit

Rücktrittbremse sowie Teile davon .......... 17%

95 - - Sättel ..................................... 17%

96 - - Pedale und Tretkurbelantriebe sowie Teile

davon ...................................... 15%

99 - - sonstige ................................... 15%

8715 00 Kinderwagen und Teile davon .................... 7%

8716 -- Anhänger und Sattelanhänger; andere Fahrzeuge

ohne mechanischen Antrieb; Teile davon:

10 - Anhänger und Sattelanhänger für Wohn- oder

Campingzwecke ................................ 11%

20 - Selbstlade- oder Selbstentladeanhänger und

-sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke 11%

(30) - andere Anhänger und Sattelanhänger für die

Beförderung von Waren:

31 - - Tankanhänger und Tanksattelanhänger ......... 11%

39 - - sonstige ................................... 11%

40 - andere Anhänger und Sattelanhänger ........... 11%

80 - andere Fahrzeuge ............................. 7%

90 - Teile:

A - bereifte Räder und bereifte Felgen ....... 20%

B - andere ................................... 6%

8801 -- Ballons und Luftschiffe; Segelflugzeuge,

Hängegleiter und andere Luftfahrzeuge ohne

eigenen Antrieb:

10 - Segelflugzeuge und Hängegleiter .............. frei

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - andere ....................................... 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8802 -- Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber,

Flugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich

Satelliten) und ihre Träger für den Raumstart:

(10) - Hubschrauber:

11 - - mit einem Leergewicht von 2000 kg oder

weniger .................................... frei

ex 11 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

12 - - mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg . frei

ex 12 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

20 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem

Leergewicht von 2000 kg oder weniger ......... frei

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem

Leergewicht von mehr als 2000 kg bis

einschließlich 15.000 kg ..................... frei

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

40 - Flugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem

Leergewicht von mehr als 15.000 kg ........... frei

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

50 - Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und

ihre Träger für den Raumstart ................ frei

8803 -- Teile von Waren der Nummer 8801 oder 8802:

10 - Propeller und Rotoren sowie Teile davon ...... frei

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Fahrgestelle und Teile davon ................. frei

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - andere Teile von Flugzeugen und Hubschraubern frei

ex 30 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - andere ....................................... frei

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8804 00 Fallschirme (einschließlich lenkbare

Fallschirme) und rotierende Fallschirme; Teile

und Zubehör davon .............................. 13%

8805 -- Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Apparate

und Vorrichtungen für Decklandungen von

Luftfahrzeugen und ähnliche Apparate und

Vorrichtungen; Flugsimulatoren; Teile dieser

Waren:

10 - Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile

davon; Apparate und Vorrichtungen für

Decklandungen von Luftfahrzeugen und ähnliche

Apparate und Vorrichtungen sowie Teile davon . 6%

20 - Flugsimulatoren und Teile davon .............. 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

8901 -- Passagierschiffe, Ausflugsschiffe, Fährschiffe,

Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Schiffe

für die Beförderung von Personen oder Waren:

10 - Passagierschiffe, Ausflugsschiffe und ähnliche

Schiffe, hauptsächlich für die Beförderung von

Personen gebaut; Fährschiffe aller Art ....... 6%

20 - Tankschiffe .................................. 6%

30 - Kühlschiffe, ausgenommen solche der

Unternummer 8901 20 .......................... 6%

90 - andere Schiffe für die Beförderung von Waren

und andere Schiffe für die gleichzeitige

Beförderung von Personen und Waren ........... 6%

8902 00 Fischereischiffe; schwimmende Fabriken und

andere Schiffe, für die Verarbeitung oder

Konservierung von Fischereierzeugnissen ........ 7%

8903 -- Yachten und andere Boote für Vergnügungs- und

Sportzwecke; Ruderboote und Kanus:

10 - aufblasbare Boote ............................ 7%

(90) - andere:

91 - - Segelboote, auch mit Hilfsmotor ............ 7%

92 - - Motorboote, ausgenommen Außenbordmotorboote 7%

99 - - sonstige ................................... 7%

8904 00 Schlepper und Schubschiffe ..................... 6%

8505 -- Leuchtschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger,

Schwimmkrane und andere Schiffe, deren

Fahreigenschaft im Vergleich zu ihrem

Hauptverwendungszweck von untergeordneter

Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder

unter Wasser absenkbare Bohr- oder

Förderplattformen:

10 - Schwimmbagger ................................ 6%

20 - schwimmende oder unter Wasser absenkbare

Bohr- oder Förderplattformen ................. frei

90 - andere ....................................... 6%

8906 00 Andere Schiffe, einschließlich Kriegsschiffe

und Rettungsschiffe, ausgenommen Ruderboote .... 7%

8907 -- Andere schwimmende Konstruktionen (zB

Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen,

Landungsbrücken, Bojen und Baken):

10 - aufblasbare Flöße ............................ 5%

90 - andere ....................................... 5%

8908 00 Schiffe und andere schwimmende Konstruktionen,

zum Abwracken .................................. frei

9001 -- Optische Fasern und optische Faserbündel,

optische Faserkabel, andere als die der

Nummer 8544; Folien und Platten aus

polarisierenden Stoffen; Linsen (einschließlich

Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere

optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht

gefaßt, ausgenommen nicht optisch bearbeitete

Elemente aus Glas:

10 - optische Fasern, optische Faserbündel

und -kabel ................................... frei

20 - Folien und Platten aus polarisierenden Stoffen 4%

30 - Kontaktlinsen ................................ 4%

40 - Brillengläser aus Glas ...................... 686,-

50 - Brillengläser aus anderen Stoffen ............ 8%

90 - andere ....................................... 4%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

9002 -- Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische

Elemente, aus Stoffen aller Art, gefaßt, für

Instrumente oder Apparate, ausgenommen nicht

optisch bearbeitete Elemente aus Glas:

20 - Filter ....................................... 6%

90 - andere ....................................... 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

9003 -- Fassungen für Brillen, Schutzbrillen oder

ähnliche Waren; Teile davon:

(10) - Fassungen:

11 - - aus Kunststoffen ........................... 6%

19 - - aus anderen Stoffen ........................ 9%

90 - Teile ........................................ 9%

9004 -- Brillen, Schutzbrillen und ähnliche Waren, zur

Korrektur und zum Schutz der Augen oder für

andere Zwecke:

10 - Sonnenbrillen ................................ 20%

90 - andere ....................................... 20%

9005 -- Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre,

optische Teleskope und Gestelle dafür; andere

astronomische Instrumente und Gestelle dafür,

ausgenommen jedoch Instrumente, Apparate und

Geräte für die Radioastronomie:

10 - binokulare Ferngläser ........................ 14%

80 - andere Instrumente:

A - astronomische Fernrohre .................. frei

B - andere ................................... 15%

90 - Teile und Zubehör (einschließlich Gestelle) .. 15%

9006 -- Photographische (andere als kinematographische)

Aufnahmeapparate; photographische

Blitzlichtgeräte und Photoblitzlichtlampen,

andere als Entladungslampen der Nummer 8539:

10 - Aufnahmeapparate, wie sie für die Herstellung

von Druckplatten oder Druckzylindern

verwendet werden ............................. 3%

20 - Aufnahmeapparate, nie sie für die Aufnahme

von Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche oder

anderen Mikroträgern verwendet werden ....... 2205,-

30 - Aufnahmeapparate, für die Unterwasser- oder

Luftbildphotographie oder für die medizinische

oder chirurgische Untersuchung innerer Organe

oder für gerichtsmedizinische oder

kriminaltechnische Laboratorien besonders

gebaut ...................................... 3150,-

40 - Sofortbildkameras ........................... 3150,-

(50) - andere Aufnahmeapparate:

51 - - Spiegelreflexkameras für Rollfilme mit

einer Breite von 35 mm oder weniger ....... 2%

52 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite von

weniger als 35 mm .......................... 2%

53 - - andere, für Rollfilme mit einer Breite

von 35 mm .................................. 2%

59 - - sonstige ................................... 2%

(60) - photographische Blitzlichtgeräte und

Photoblitzlichtlampen:

62 - - Blitzlichtlampen, Blitzwürfel und

dergleichen ............................... 1400,-

(90) - Teile und Zubehör:

91 - - für photographische Aufnahmeapparate ....... 5%

99 - - sonstige ................................... 5%

9007 -- Kinematographische Aufnahmeapparate und

Projektoren, auch mit eingebauten

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten:

(10) - Aufnahmeapparate:

11 - - für Filme mit einer Breite von weniger

als 16 mm oder für Doppel-8 mm-Filme ...... 3000,-

19 - - sonstige ................................... 6%

(20) - Projektoren:

21 - - für Filme mit einer Breite von weniger

als 16 mm .................................. 8%

29 - - sonstige .................................. 980,-

(90) - Teile und Zubehör:

91 - - für Aufnahmeapparate ....................... 9%

92 - - für Projektoren ............................ 8%

9008 -- Stehbildprojektoren; photographische (andere

als kinematographische) Vergrößerungs- und

Verkleinerungsapparate:

10 - Projektoren für Diapositive .................. frei

20 - Lesegeräte für Mikrofilm, Mikrofiche oder

andere Mikroträger, auch für die Herstellung

von Kopien geeignet .......................... frei

30 - andere Stehbildprojektoren ................... frei

40 - photographische (andere als kinematographische)

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate .... 4%

90 - Teile und Zubehör ............................ 2%

9009 -- Photokopierapparate mit optischem System oder

für das Kontaktverfahren sowie

Thermokopiergeräte:

(10) - elektrostatische Photokopiergeräte:

11 - - mit direkter Wiedergabe des Originalbildes

arbeitend (direktes Verfahren) ............ 2100,-

12 - - mit Wiedergabe des Originalbildes über

einen Zwischenträger arbeitend (indirektes

Verfahren) ................................ 2100,-

(20) - andere Photokopiergeräte:

21 - - mit optischem System ...................... 2100,-

22 - - für das Kontaktverfahren ................... 6%

30 - Thermokopiergeräte ........................... 5%

90 - Teile und Zubehör ........................... 2100,-

5010 -- Apparate und Ausrüstungen für photographische

oder kinematographische Laboratorien

(einschließlich Apparate für die Projektion von

Schaltbildern auf sensibilisierte

Halbleitermaterialien), in anderen Nummern

dieses Kapitels nicht genannt oder inbegriffen;

Negativbetrachter; Projektionsschirme und

Projektionswände:

10 - Apparate und Ausrüstungen für die selbsttätige

Entwicklung von photographischen oder

kinematographischen Filmen oder von

photographischem Papier in Rollen sowie

Apparate und Ausrüstungen, die automatisch von

entwickelten Filmen Abzüge auf photographischem

Papier in Rollen herstellen .................. frei

20 - andere Apparate und Ausrüstungen für

photographische oder kinematographische

Laboratorien; Negativbetrachter .............. frei

30 - Projektionsschirme und Projektionswände ...... 6%

90 - Teile und Zubehör:

A - für Apparate und Ausrüstungen der

Unternummer 9010 10 oder 9010 20 ......... frei

B - andere ................................... 6%

9011 -- Optische Mikroskope, einschließlich

solche für die Mikrophotographie,

Mikrokinematographie oder

Mikroprojektion:

10 - Stereomikroskope ............................. 7%

20 - andere Mikroskope, für die

Mikrophotographie, Mikrokinematographie

oder Mikroprojektion ................. 7%

80 - andere Mikroskope ............................ 7%

90 - Teile und Zubehör ............................ 7%

9012 -- Andere als optische Mikroskope; Diffraktographen:

10 - andere als optische Mikroskope;

Diffraktographen ............................. frei

90 - Teile und Zubehör ............................ frei

9013 -- Flüssigkristallanzeigen, die keine in anderen

Nummern genauer erfaßten Waren darstellen;

Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,

ausgenommen Laserdioden; andere optische

Instrumente, Apparate und Geräte, in diesem

Kapitel anderwertig (Anm.: richtig: anderweitig)

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre

als Teile für Maschinen, Instrumente oder

Apparate dieses Kapitels oder des

Abschnittes XVI bestimmt ..................... 6%

20 - Vorrichtungen zur Erzeugung von Laserstrahlen,

ausgenommen Laserdioden ...................... 6%

80 - andere Geräte, Apparate und Instrumente ...... 6%

90 - Teile und Zubehör ............................ 6%

9014 -- Kompasse, einschließlich Navigationskompasse;

andere Navigationsinstrumente und -apparate:

10 - Kompasse, einschließlich Navigationskompasse . 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Instrumente und Apparate für die Luft- oder

Weltraumnavigation (ausgenommen Kompasse) .... 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für die Luftraumnavigation ........... frei

80 - andere Instrumente und Apparate .............. 6%

90 - Teile und Zubehör ............................ 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Kompasse, einschließlich

Navigationskompasse, sowie für

Instrumente oder Apparate für die

Luftraumnavigation ................... frei

9015 -- Instrumente, Apparate und Geräte für die

Geodäsie, Topographie, Feld- und Höhenvermessung,

Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie,

Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik,

ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser:

10 - Entfernungsmesser ............................ 6%

20 - Theodolite und Tachymeter .................... 6%

30 - Nivellierinstrumente ......................... 6%

40 - Instrumente und Geräte für die Photogrammetrie frei

80 - andere Instrumente, Apparate und Geräte ...... 6%

90 - Teile und Zubehör ............................ 6%

9016 00 Waagen mit einer Empfindlichkeit von

50 Milligramm oder weniger, auch mit Gewichten . 7%

9017 -- Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente

(z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen,

Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und

Rechenscheiben); Instrumente für die

Längenmessung mit der Hand (z. B. Maßstäbe und

Maßbänder, Mikrometer und Schiebelehren und

andere Lehren), in diesem Kapitel anderweitig

weder genannt noch inbegriffen:

10 - Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch

automatische ................................. 6%

20 - andere Zeichen-, Anreiß- oder

Recheninstrumente ............................ 25%

30 - Mikrometer, Schiebelehren und andere Lehren .. 8%

80 - andere Instrumente ........................... 23%

90 - Teile und Zubehör ............................ 5%

5018 -- Instrumente, Apparate und Geräte, für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Szintigraphen und andere

elektromedizinische Apparate sowie Apparate zur

Prüfung des Sehvermögens:

(10) - Elektro-Diagnoseapparate (einschließlich der

Apparate zur funktionellen Prüfung oder zur

Kontrolle der physiologischen Parameter):

11 - - Elektrokardiographen ....................... 7%

19 - - sonstige ................................... 6%

20 - Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte 6%

(30) - Injektionsspritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen

und dergleichen:

31 - - Spritzen, auch mit Nadeln .................. 4%

32 - - Hohlnadeln aus Metall und chirurgische

Nähnadeln .................................. 4%

39 - - sonstige ................................... 4%

(40) - andere Instrumente, Apparate und Geräte für

zahnmedizinische Zwecke:

41 - - Dentalbohrmaschinen, auch mit anderer

zahnmedizinischer Ausrüstung auf einem

gemeinsamen Sockel ......................... 4%

49 - - sonstige ................................... 4%

50 - andere Instrumente, Apparate und Geräte für

die Augenheilkunde ........................... 5%

90 - andere Instrumente, Apparate und Geräte ...... 5%

9019 -- Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte

für Psychotechnik, Ozontherapie,

Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und

künstliche Beatmung sowie andere Apparate und

Geräte für die Atmungstherapie:

10 - Apparate und Geräte für die Mechanotherapie;

Massageapparate und -geräte; Apparate und

Geräte für die Psychotechnik ................. 6%

20 - Apparate und Geräte für Ozontherapie,

Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und

künstliche Beatmung sowie andere Apparate und

Geräte für die Atmungstherapie ............... 6%

9020 00 Andere Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen

Schutzmasken die weder mechanische Teile noch

auswechselbare Filter aufweisen ................ 6%

ex - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Atmungsgeräte und Gasmasken, ausgenommen

deren Teile ............................... frei

9021 -- Orthopädische Apparate und Vorrichtungen,

einschließlich Krücken, medizinisch-chirurgische

Gürtel und Bänder; Schienen und andere

Vorrichtungen zur Behandlung von Knochenbrüchen;

künstliche Körperteile; Schwerhörigengeräte und

andere Apparate und Vorrichtungen, die zur

Behebung von Funktionsschäden oder Gebrechen in

der Hand oder am Körper getragen oder in diesen

eingepflanzt werden:

(10) - künstliche Gelenke und andere Apparate und

Vorrichtungen für die Orthopädie oder

Behandlung von Knochenbrüchen:

11 - - künstliche Gelenke ......................... 5%

19 - - sonstige ................................... 5%

(20) - künstliche Zähne und Zahnprothesen:

21 - - künstliche Zähne ........................... 6%

29 - - sonstige ................................... 6%

30 - andere künstliche Körperteile ................ 5%

40 - Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und

Zubehör ........................................ 5%

50 - Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und

Zubehör ....................................... 5%

90 - andere ....................................... 4%

9022 -- Röntgenapparate oder Apparate, die Alpha-,

Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Zwecke, einschließlich der

Apparate für die Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere

Vorrichtungen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen,

Hochspannungsgeneratoren, Steuerpulte und

Bedienungstische, Bildschirme, Tische, Sessel

und dergleichen, für die Untersuchung und

Behandlung:

(10) - Röntgenapparate, auch für medizinische,

chirurgische, zahnmedizinische oder

veterinärmedizinische Verwendung,

einschließlich Apparate für die

Röntgenphotographie oder die

Strahlentherapie:

11 - - für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke ..................................... 5%

19 - - für andere Zwecke .......................... 5%

(20) - - Apparate, die Alpha-, Beta- oder

Gammastrahlen verwenden, auch für

medizinische, chirurgische, zahnärztliche

oder veterinärmedizinische Zwecke,

einschließlich Apparate für die

Strahlenphotographie oder die

Strahlentherapie:

21 - - für medizinische, chirurgische,

zahnmedizinische oder veterinärmedizinische

Zwecke ..................................... 5%

29 - - für andere Zwecke .......................... 5%

30 - Röntgenröhren ................................ frei

90 - andere, einschließlich Teile und Zubehör ...... 5%

9023 00 Instrumente, Apparate und Modelle für

Vorführzwecke (z. B. in Schulen oder

Ausstellungen), für andere Zwecke nicht

verwendbar ..................................... 5%

9024 -- Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der

Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit,

Elastizität oder anderer mechanischer

Eigenschaften von Materialien (z. B. Metallen,

Holz, Spinnstoffen, Papier und Kunststoffen):

10 - Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen von

Metallen ..................................... 6%

80 - - andere Maschinen, Apparate und Geräte ...... 6%

90 - Teile und Zubehör ............................ 6%

9025 -- Dichtemesser, Aräometer, Senkwaagen und

ähnliche schwimmende Instrumente,

Thermometer, Pyrometer, Barometer,

Hygrometer und Psychrometer, auch mit

Registriervorrichtung, auch miteinander

kombiniert:

(10) - Thermometer und Pyrometer, nicht mit

anderen Instrumenten kombiniert:

11 - - mit Flüssigkeitsfüllung, direkt ablesbar ... 6%

ex 11 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

19 - - sonstige ................................... 6%

ex 19 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

20 - Barometer, nicht mit anderen Instrumenten

kombiniert ................................... 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - andere Instrumente ........................... 6%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

andere elektrische oder elektronische

Instrumente .......................... frei

90 - Teile und Zubehör ............................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Instrumente der Unternummer

9025 11, 9025 19, 9025 20 oder 9025 80

dieses Übereinkommens ................ frei

9026 -- Instrumente und Apparate zum Messen oder

Kontrollieren von Durchfluß, Standhöhe, Druck

oder von anderen veränderlichen Größen von

Flüssigkeiten oder Gasen (z. B.

Durchflußmengenmesser, Standanzeiger, Manometer

und Wärmemengenmesser), ausgenommen Instrumente

und Apparate der Nummer 9014, 9015, 9028

oder 9032:

10 - zum Messen oder Kontrollieren von Durchfluß

oder Standhöhe von Flüssigkeiten ............. 8%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - zum Messen oder Kontrollieren des Druckes .... 9%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - andere Instrumente oder Apparate ............. 6%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile und Zubehör ............................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Teile................................. frei

9027 -- Instrumente, Apparate und Geräte für

physikalische oder chemische Untersuchungen

(z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer

und Gas- oder Rauchanalysenapparate);

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder

Prüfen der Viskosität, Porosität, Dehnung,

Oberflächenspannung oder dergleichen; Instrumente

und Apparate für kalorimetrische, akustische oder

photometrische Messungen (einschließlich

Belichtungsmesser); Mikrotome:

10 - Gas- oder Rauchanalysenapparate .............. 7%

20 - Chromatographen und Elektrophoreseinstrumente 6%

30 - Spektrometer, Spektrophotometer und

Spektrographen, die optische Strahlungen

(Ultraviolett-Strahlen, sichtbares Licht,

Infrarot-Strahlen) verwenden ................. 6%

40 - Belichtungsmesser ............................ 9%

50 - andere Instrumente und Apparate, die optische

Strahlungen (Ultraviolett-Strahlen, sichtbares

Licht, Infrarot-Strahlen) verwenden .......... 6%

80 - andere Instrumente und Apparate .............. 6%

90 - Mikrotome; Teile und Zubehör ................. 6%

5028 -- Verbrauchs- oder Produktionszähler für Gas,

Flüssigkeiten und Elektrizität, einschließlich

derartiger Prüf- und Eichzähler für diese Geräte:

10 - Gaszähler .................................... 5%

20 - Flüssigkeitszähler ........................... 6%

30 - Elektrizitätszähler .......................... 18%

90 - Teile und Zubehör ............................ 4%

9029 -- Andere Zähler (Tourenzähler,

Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler und

dergleichen); Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen

solche der Nummer 9014 oder 9015;

Stroboskope:

10 - Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter,

Kilometerzähler, Schrittzähler und dergleichen 6%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Tourenzähler, elektrisch oder

elektronisch ......................... frei

20 - Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser;

Stroboskope .................................. 6%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser ............... frei

90 - Teile und Zubehör ............................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Tourenzähler, Tachometer und andere

Geschwindigkeitsmesser ............... frei

9030 -- Oszilloskope, Spektralanalysengeräte und andere

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder

Kontrollieren elektrischer Größen, ausgenommen

Zähler der Nummer 9028; Instrumente und Apparate

zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-,

Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder anderen

ionisierenden Strahlen:

10 - Instrumente und Apparate zum Messen oder zum

Nachweis von ionisierenden Strahlen .......... 7%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Kathodenstrahloszilloskope und

Kathodenstrahloszillographen ................. 7%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(30) - andere Instrumente und Apparate zum Messen

oder Kontrollieren der Spannung, der

Stromstärke, des Widerstandes oder der

Leistung, ohne Registriervorrichtung:

31 - - Multimeter ................................. 7%

ex 31 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

39 - - sonstige ................................... 7%

ex 39 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

40 - andere Instrumente und Apparate, besonders für

die Fernmeldetechnik gebaut (z. B.

Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser,

Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser) 7%

ex 40 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(80) - andere Instrumente und Apparate:

81 - - mit Registriervorrichtung .................. 7%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Instrumente und Apparate zum Messen

oder Kontrollieren elektrischer Größen frei

89 - - sonstige ................................... 7%

ex 89 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Instrumente und Apparate zum Messen

oder Kontrollieren elektrischer Größen frei

90 - Teile und Zubehör ............................. 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

9031 -- Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum

Messen oder Kontrollieren, in diesem Kapitel

anderweitig weder genannt noch inbegriffen;

Profilprojektoren:

10 - Maschinen zum Auswuchten mechanischer Teile .. 7%

20 - Prüfstände ................................... 7%

30 - Profilprojektoren ............................ 6%

40 - andere optische Instrumente, Apparate und

Geräte ....................................... 6%

80 - andere Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen .................................... 6%

ex 80 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

90 - Teile und Zubehör ............................ 6%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Instrumente, Apparate, Geräte und

Maschinen der Unternummer 9031 80 .... frei

9032 -- Instrumente, Apparate und Geräte zum

selbsttätigen Regeln oder Kontrollieren:

10 - Thermostate .................................. 9%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

20 - Druckregel- und -kontrollapparate ............ 7%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

(80) - andere Instrumente, Apparate und Geräte:

81 - - hydraulische oder pneumatische ............. 6%

ex 81 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

89 - - sonstige ................................... 6%

ex 89 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................. frei

90 - Teile und Zubehör ............................ 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

9033 00 Teile und Zubehör von Maschinen, Apparaten,

Geräten und Instrumenten des Kapitels 90, in

diesem Kapitel anderweitig weder genannt noch

inbegriffen .................................... 7%

9101 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

mit einem Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung:

(10) - Armbanduhren, mit Batterie- oder

Akkumulatorbetrieb, auch mit Stoppeinrichtung:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige ............... 4%

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige ........ 4%

19 - - sonstige ................................... 4%

(20) - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

21 - - mit Automatikaufzug ........................ 4%

29 - - sonstige ................................... 4%

(90) - andere Uhren:

91 - - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb ...... 4%

99 - - sonstige ................................... 4%

9102 -- Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren

(einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ),

ausgenommen solche der Nummer 9101:

(10) - Armbanduhren, mit Batterie- oder

Akkumulatorbetrieb, auch mit Stoppeinrichtung:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige ............... 4%

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige ........ 5%

19 - - sonstige ................................... 4%

(20) - andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung:

21 - - mit Automatikaufzug ........................ 4%

29 - - sonstige ................................... 4%

(90) - andere Uhren:

91 - - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb ...... 4%

99 - - sonstige ................................... 4%

9103 -- Uhren mit Kleinuhrwerk, ausgenommen solche der

Nummern 9101, 9102 und 9104:

10 - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb ........ 3%

90 - andere ....................................... 3%

9104 00 Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren für Land-,

Luft-, Raum- oder Wasserfahrzeuge:

ex - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Luftfahrzeuge ......................... frei

9105 -- Andere Uhren mit anderen als Kleinuhrwerken:

(10) - Wecker:

11 - - mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb 8%

19 - - sonstige ................................... 4%

(20) - Wanduhren:

21 - - mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb 4%

29 - - sonstige ................................... 8%

(90) - andere:

91 - - mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb 4%

99 - - sonstige ................................... 6%

9106 -- Zeitkontrollapparate und Zeitmesser mit Uhrwerk

oder Synchronmotor (z. B. Zeitkontrolluhren,

Zeit- und Datumstempeluhren):

10 - Zeitkontrolluhren, Zeit- und Datumstempeluhren 5%

20 - Parkuhren .................................... 5%

90 - andere ....................................... 5%

9107 00 Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit

Uhrwerk oder Synchronmotor ..................... 6%

9108 -- Kleinuhrwerke, vollständig und zusammengebaut:

(10) - mit Batterie- oder Akkumulatorbetrieb:

11 - - nur mit mechanischer Anzeige oder einer

Einrichtung zur Aufnahme einer mechanischen

Anzeige .................................... 4%

12 - - nur mit opto-elektronischer Anzeige ........ 4%

19 - - sonstige ................................... 4%

20 - mit Automatikaufzug .......................... 4%

(90) - andere:

91 - - mit einer größten Abmessung von 33,8 mm oder

weniger .................................... 4%

99 - - sonstige ................................... 4%

9109 -- Andere Uhrwerke, vollständig und zusammengebaut:

(10) - mit Batterie-, Akkumulator- oder Netzbetrieb:

11 - für Wecker ................................... 7%

19 - - sonstige ................................... 7%

ex 19 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Breite oder einem

Durchmesser von 50 mm oder weniger . frei

90 - andere ....................................... 7%

ex 90 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

mit einer Breite oder einem Durchmesser

von 50 mm oder weniger, ausgenommen

für Wecker ........................... frei

9110 -- Vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze); nicht

vollständig zusammengebaute Uhrwerke;

Uhrwerkrohlinge:

(10) - Kleinuhrwerke:

11 - - vollständige Uhrwerke, nicht zusammengebaut

oder teilweise zusammengebaut (Bausätze) ... frei

12 - - nicht vollständig zusammengebaute Uhrwerke . frei

19 - - Uhrwerkrohlinge ............................ frei

90 - andere ....................................... 5%

9111 -- Gehäuse für Uhren der Nummer 9101 oder 9102,

und Teile davon:

10 - Gehäuse aus Edelmetall oder

Edelmetallplattierung ........................ 5%

20 - Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet

oder versilbert .............................. frei

80 - andere Gehäuse ............................... frei

90 - Teile ........................................ frei

9112 -- Gehäuse für andere Uhren und ähnliche Gehäuse

für andere Waren dieses Kapitels; Teile davon:

10 - Metallgehäuse ................................ 4%

80 - andere Gehäuse ............................... 8%

90 - Teile ........................................ 4%

9113 -- Uhrarmbänder und Teile davon:

10 - aus Edelmetall oder Edelmetallplattierung .... 9%

20 - aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder

versilbert ................................... 10%

90 - andere ....................................... 12%

9114 -- Andere Uhrenteile:

10 - Federn, einschließlich Unruhfedern ........... 2%

20 - Lagersteine .................................. 2%

30 - Zifferblätter ................................ 2%

40 - Platinen und Brücken ......................... 2%

90 - andere ....................................... 2%

9201 -- Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere;

Cembalos und andere Saiteninstrumente mit

Klaviatur:

10 - Pianinos .................................... 500,-

20 - Flügel ...................................... 500,-

90 - andere ....................................... frei

9202 -- Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren,

Geigen und Harfen):

10 - Streichinstrumente ........................... 7%

90 - andere ....................................... 12%

9203 00 Pfeifenorgeln mit Klaviatur; Harmonien und

ähnliche Instrumente mit Klaviatur und

freischwingenden Metallzungen .................. 7%

9204 -- Akkordeons und ähnliche Instrumente;

Mundharmonikas:

10 - Akkordeons und ähnliche Instrumente .......... 3%

20 - Mundharmonikas ............................... 5%

9205 -- Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten,

Trompeten und Dudelsäcke):

10 - Blechblasinstrumente ......................... 12%

90 - andere ....................................... 12%

9206 00 Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylophone,

Becken, Kastagnetten und Rumbakugeln) .......... 5%

9207 -- Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch

erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden

muß (z. B. Orgeln, Gitarren und Akkordeons):

10 - Tasteninstrumente, ausgenommen Akkordeons .... 5%

90 - andere ....................................... 5%

9208 -- Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, mechanische

singende Vögel, singende Sägen und andere

Musikinstrumente, in anderen Nummern dieses

Kapitels nicht erfaßt; Lockpfeifen aller Art;

Signalpfeifen, Signalhörner und andere

Mundblasinstrumente für Signalzwecke:

10 - Spieldosen ................................... 10%

90 - andere ....................................... 10%

9209 -- Teile (z. B. Musikwerke für Spieldosen) und

Zubehör (z. B. Karten, Scheiben und Walzen für

mechanische Instrumente) von Musikinstrumenten;

Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller

Art:

10 - Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen ...... 6%

20 - Mechaniken für Spieldosen .................... frei

30 - Saiten für Musikinstrumente .................. 3%

(90) - andere:

91 - - Teile und Zubehör von Klavieren ............ frei

92 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der

Nummer 9202 ................................ 5%

93 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der

Nummer 9203 ................................ 4%

94 - - Teile und Zubehör von Musikinstrumenten der

Nummer 9207 ................................ 5%

99 - - sonstige ................................... 3%

9301 00 Kriegswaffen, ausgenommen Revolver,

Pistolen sowie Waffen der Nummer 9307 .. 7%

9302 00 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der

Nummer 9303 oder 9304 .......................... 7%

9303 -- Andere Feuerwaffen und ähnliche Vorrichtungen,

deren Wirkungsweise auf der Zündung einer

Treibladung beruht (z. B. Sportgewehre und

Sportflinten, Vorderlader, Leuchtpistolen und

andere Vorrichtungen, die nur Leuchtsignale

abfeuern, Schreckschußpistolen und -revolver,

Viehschlachtapparate und Kanonen zum Schießen

von Fangleinen):

10 - Vorderlader .................................. 6%

20 - andere Sportschrot- und Jagdschrotgewehre,

einschließlich der kombinierten Gewehre mit

mindestens einem glatten Lauf ................ 10%

30 - andere Sport- und Jagdgewehre ................ 7%

90 - andere ....................................... 6%

9304 00 Andere Waffen (z. B. Gewehre und Pistolen, die

mit Feder-, Luft- oder Gasdruck arbeiten,

Schlagstöcke), ausgenommen solche der Nummer 9307 6%

9305 -- Teile und Zubehör von Waren der Nummern 9301

bis 9304:

10 - von Revolvern oder Pistolen ................... frei

(20) - von Kugel- oder Schrotgewehren der Nummer 9303:

21 - - glatte Läufe ............................... frei

29 - - sonstige ................................... frei

90 - andere ....................................... frei

9306 -- Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen und

ähnliche Kriegsmunition und Teile davon;

Patronen und andere Munition und Geschosse

sowie deren Teile, einschließlich Schrot und

Patronenpfropfen:

10 - Patronen und Teile davon für

Bolzensetzwerkzeuge oder ähnliche Werkzeuge

oder für Viehschlachtapparate ................ 7%

(20) - Schrotpatronen und Teile davon; Geschosse für

Luftdruckwaffen:

21 - - Patronen ................................... 6%

29 - - andere ..................................... 6%

30 - andere Patronen und Teile davon .............. 6%

90 - andere ....................................... 7%

9307 00 Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und ähnliche

Waffen sowie deren Teile und Scheiden für

diese Waren .................................... 7%

9401 -- Sitzmöbel (ausgenommen Waren der Nr. 9402),

einschließlich solcher, die in Liegemöbel

umgewandelt werden können, und Teile davon:

10 - Sitze, wie sie in Luftfahrzeugen verwendet

werden ....................................... 25%

ex 10 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Sitze ausgenommen solche mit einem

Überzug aus Leder .................... frei

20 - Sitze, wie sie in Kraftfahrzeugen verwendet

werden ....................................... 25%

30 - Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe ........ 25%

40 - Sitzmöbel, die in Betten umgewandelt werden

können, ausgenommen Gartenmöbel oder

Campingeinrichtungen ......................... 27%

50 - Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus

oder ähnlichen Stoffen ....................... 25%

(60) - andere Sitzmöbel, mit Holzgestell:

61 - - gepolstert ................................. 27%

69 - - sonstige ................................... 27%

(70) - andere Sitzmöbel, mit Metallgestell:

71 - - gepolstert ................................. 25%

79 - - sonstige ................................... 25%

80 - andere Sitzmöbel ............................. 25%

90 - Teile ........................................ 7%

9402 -- Medizinische, chirurgische, zahnmedizinische

oder veterinärmedizinische Möbel (z. B.

Operationstische, Untersuchungstische und

Spitalsbetten mit mechanischen Vorrichtungen,

zahnärztliche Behandlungsstühle); Stühle für

Friseursalons und ähnliche Stühle, die sowohl

Schwenk- als auch Kipp- und Hebevorrichtungen

besitzen; Teile dieser Waren:

10 - zahnärztliche Behandlungsstühle, Stühle für

Friseursalons und ähnliche Stühle; Teile

davon ........................................ 5%

90 - andere ....................................... 6%

9403 -- Andere Möbel und Teile davon:

10 - Metallmöbel, wie sie in Büros verwendet werden 14%

20 - andere Metallmöbel ........................... 14%

ex 20 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

30 - Holzmöbel, wie sie in Büros verwendet werden . 27%

40 - Holzmöbel, wie sie in Küchen verwendet werden 27%

50 - Holzmöbel, wie sie in Schlafräumen verwendet

werden ....................................... 27%

60 - andere Holzmöbel ............................. 27%

70 - Kunststoffmöbel .............................. 14%

ex 70 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht ................... frei

80 - Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich

Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder ähnlichen

Stoffen:

A - aus Stuhlrohr, Korbweide, Bambus oder

ähnlichen Stoffen ........................ 8%

B - andere ................................... 14%

90 - Teile ........................................ 23%

9404 -- Betteinsätze; Bettwaren und ähnliche Waren

(z. B. Matratzen, Steppdecken, Tuchenten,

Polster, Sitzkissen), mit Federkernen oder

gepolstert oder mit Füllungen aus Stoffen aller

Art, einschließlich Zellkautschuk oder

Zellkunststoff, auch überzogen:

10 - Betteinsätze ................................. 7%

(20) - Matratzen:

21 - - aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch

überzogen .................................. 7%

29 - - aus anderen Stoffen ........................ 7%

30 - Schlafsäcke .................................. 8%

90 - andere ....................................... 8%

9405 -- Beleuchtungskörper, einschließlich

Scheinwerfer und Teile davon,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Reklameleuchten,

Leuchtschilder und ähnliche Waren, mit

fest montierter Lichtquelle, sowie

anderweitig weder genannte noch

inbegriffene Teile davon:

10 - Luster und andere elektrische Decken-

oder Wandleuchten, ausgenommen solche

für öffentliche Plätze oder

Verkehrswege:

A - Scheinwerfer ............................. 6%

ex A - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Decken- oder Wandleuchten, aus

unedlen Metallen oder Kunststoffen frei

B - andere ................................... 10%

ex B - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

Decken- oder Wandleuchten, aus

unedlen Metallen oder Kunststoffen frei

20 - elektrische Tisch-, Schreibtisch-,

Nachtkästchen- oder Stehleuchten ............. 10%

30 - Beleuchtungssätze, wie sie auf Weihnachtsbäumen

verwendet werden ............................. 13%

40 - andere elektrische Beleuchtungskörper:

A - Scheinwerfer ............................. 6%

B - andere ................................... 10%

50 - nichtelektrische Beleuchtungskörper .......... 10%

60 - beleuchtete Zeichen, Reklameleuchten,

Leuchtschilder und ähnliche Waren ............ 10%

ex 60 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

aus unedlen Metallen oder Kunststoffen frei

(90) - Teile:

91 - - aus Glas ................................... 18%

92 - - aus Kunststoffen ........................... 10%

ex 92 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Waren der Unternummer 9405 10

oder 9405 60 ....................... frei

99 - - sonstige ................................... 10%

ex 99 - gemäß dem Übereinkommen über den

Handel mit Zivilluftfahrzeugen und

unter Zollaufsicht:

für Waren der Unternummer 9405 10

oder 9405 60, aus unedlen Metallen . frei

9406 00 Vorgefertigte Gebäude .......................... 9%

9501 00 Spielfahrzeuge zum Besteigen und Fortbewegen

durch Kinder geeignet (z. B. Dreiräder, Roller

oder Tretautos); Puppenwagen ................... 10%

9502 -- Puppen, die ausschließlich menschliche Wesen

darstellen:

10 - Puppen, auch bekleidet ....................... 10%

(90) - Teile und Zubehör:

91 - - Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe

und Kopfbedeckungen ........................ 8%

99 - - sonstige ................................... 8%

9503 -- Anderes Spielzeug; maßstabsgetreu verkleinerte

Modelle und ähnliche Modelle für Spiel oder

Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller

Art:

10 - elektrische Eisenbahnen, einschließlich

Schienen, Signale und anderes Zubehör ........ 10%

20 - maßstabsgetreu verkleinerte Modelle, in

Bausätzen, auch mit Antrieb, ausgenommen

solche der Unternummer 9503 10 ............... 15%

30 - andere Bausätze und Baukastenspielzeuge ...... 15%

(40) - Tiere und Darstellungen nichtmenschlicher

Geschöpfe, zum Spielen:

41 - - Füllmaterial enthaltend .................... 12%

49 - - sonstige ................................... 13%

50 - Musikspielzeug (Instrumente oder Apparate) ... 19%

60 - Puzzles ...................................... 15%

70 - anderes Spielzeug, in Zusammenstellungen oder

auf Verkaufskartons und dergleichen aufgemacht 15%

80 - anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem

Motor ........................................ 15%

90 - andere ....................................... 15%

9504 -- Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch

oder anders betriebene Spiele, Kegeltische,

Billards, Spezialtische für Spielkasinos, sowie

automatische Kegelbahnen und Bowlingbahnen:

10 - Videospiele, für die Verwendung mit einem

Fernsehempfangsgerät:

A - Teile und Zubehör ........................ 6%

B - andere ................................... 12%

20 - Billardtische und deren Zubehör .............. 6%

30 - andere Spiele, die durch Geld- oder

Spielmarkeneinwurf in Gang gesetzt werden,

ausgenommen Kegelbahnen und Bowlingbahnen .... 12%

40 - Spielkarten .................................. 14%

90 - andere ....................................... 9%

9505 -- Fest-, Faschings- oder andere

Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und

Scherzartikel:

10 - Weihnachtsartikel ............................ 13%

90 - andere ....................................... 7%

9506 -- Geräte und Ausrüstungen für Turnen,

Gymnastik, Athletik, andere Sportarten

(einschließlich Tischtennis) und

Freiluftspiele, nicht in anderen Nummern

dieses Kapitels genannt oder inbegriffen;

Schwimmbecken und Planschbecken:

(10) - Schi und andere Ausrüstungsgegenstände zum

Schifahren, für den Wintersport:

11 - - Schi ....................................... 7%

12 - - Schibindungen .............................. 11%

19 - - sonstige ................................... 7%

(20) - Wasserschi, Surfbretter, Segelbretter und

andere Ausrüstungsgegenstände für den

Wassersport:

21 - - Segelbretter ............................... 7%

29 - - sonstige ................................... 7%

(30) - Golfschläger und andere Ausrüstungsgegenstände

für den Golfsport:

31 - - Golfschläger, vollständig .................. 9%

32 - - Golfbälle .................................. 7%

39 - - sonstige ................................... 7%

40 - Geräte und Ausrüstungsgegenstände für

Tischtennis .................................. 12%

(50) - Tennisschläger, Federballschläger oder

ähnliche Schläger, auch nicht bespannt:

51 - - Tennisschläger, auch nicht bespannt ........ 7%

59 - - sonstige ................................... 7%

(60) - Bälle, andere als Golfbälle und

Tischtennisbälle:

61 - - Tennisbälle ................................ frei

62 - - aufblasbare Bälle .......................... 7%

69 - - sonstige .................................... 7

70 - Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich

Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen

oder Rollschuhen ............................. 8%

(90) - andere:

91 - - Geräte und Ausrüstungen für Turnen,

Gymnastik und Athletik ............. 8%

99 - - sonstige ................................... 8%

9507 -- Angelruten, Angelhaken und andere Angelgeräte;

kleine Fangnetze (Handnetze) aller Art;

Lockgeräte (andere als solche der Nr. 9208 oder

9705) und ähnliche Jagdgeräte:

10 - Angelruten ................................... 12%

20 - Angelhaken, auch mit Vorfach ................ 945,-

30 - Angelrollen .................................. 12%

90 - andere ....................................... 12%

9508 00 Ringelspiele, Luftschaukeln, Schießbuden und

andere Anlagen für Jahrmärkte und

Vergnügungsparks; Zirkusse, Tierschauen und

Wanderbühnen ................................... 4%

9601 -- Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe,

Korallen, Perlmutter und andere tierische

Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen

Stoffen (einschließlich durch Formen erhaltene

Waren):

10 - bearbeitetes Elfenbein und Waren aus Elfenbein 7%

90 - andere:

A - Platten, Blätter, Streifen und Rohre, aus

Schildpatt ............................... frei

B - andere ................................... 7%

9602 00 Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe,

bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen;

geformte oder geschnitzte Waren aus Wachsen,

Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen,

Modelliermassen und andere geformte oder

geschnitzte Waren, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; bearbeitete, nichtgehärtete

Gelatine (ausgenommen Gelatine der Nr. 3503) und

Waren aus nichtgehärteter Gelatine ............. 7%

9603 -- Besen, Bürsten und Pinsel

(einschließlich solcher, die Teile von

Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen

darstellen), mechanische, nicht

motorbetriebene Teppichkehrer zum

Handgebrauch, Mops und Staubwedel;

Pinselköpfe und ähnlichen Waren zur

Herstellung von Pinseln und ähnlichen

Waren; Farbtupfer und Farbroller;

Wischer aus Weichkautschuk oder

ähnlichen geschmeidigen Stoffen:

10 - Besen und Bürsten, aus Reisig oder anderen

pflanzlichen Stoffen, zusammengebunden, auch

mit Griffen oder Stielen ..................... 5%

(20) - Zahnbürsten, Rasierpinsel,

Haarbürsten, Nagelbürsten,

Wimpernpinsel und andere Bürsten und

Pinsel zur Körperpflege,

einschließlich solcher, die Teile von

Apparaten darstellen:

21 - - Zahnbürsten, einschließlich

Gebißbürsten ....................... 13%

29 - - sonstige ................................... 13%

30 - Bürsten und Pinsel für Kunstmaler, zum

Schreiben, und ähnliche Bürsten und Pinsel,

zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen .. 13%

40 - Bürsten und Pinsel, zum Auftragen von

Anstrichfarben, Malerfarben, Lacken oder

ähnlichen Erzeugnissen (ausgenommen solche der

Unternr. 9603 30); Farbtupfer und Farbroller . 13%

50 - andere Bürsten, die Teile von Maschinen,

Apparaten oder Fahrzeugen darstellen ......... 13%

90 - andere ....................................... 12%

9604 00 Handsiebe ...................................... 7%

9605 00 Reisezusammenstellungen von Waren (Necessaires)

für die Körperpflege, für Näharbeiten oder für

das Reinigen von Schuhen oder Kleidern ......... 7%

9606 -- Knöpfe, Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und

Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile dieser

Waren; Knopfrohlinge:

10 - Preßverschlüsse, Schnappverschlüsse und

Druckknöpfe sowie Teile davon ................ 7%

(20) - Knöpfe:

21 - - aus Kunststoffen, nicht mit

Spinnstofferzeugnissen überzogen ........... 9%

22 - - aus unedlen Metallen, nicht mit

Spinnstofferzeugnissen überzogen ........... 7%

29 - - sonstige ................................... 9%

30 - Knopfformen und andere Teile von Knöpfen;

Knopfrohlinge ................................ 9%

9607 -- Reißverschlüsse und Teile davon:

(10) - Reißverschlüsse:

11 - - mit Häkchen (Zähnen) aus unedlen Metallen .. 14%

19 - - sonstige ................................... 14%

20 - Teile ........................................ 14%

9608 -- Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte,

mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;

Füllfedern und andere Füllhalter;

Durchschreibstifte; Füllstifte (Dreh- und

Druckstifte); Federhalter, Bleistifthalter und

ähnliche Halter; Teile (einschließlich

Schutzkappen und Klipse) für die vorstehend

genannten Waren, ausgenommen jene der

Nummer 9609:

10 - Kugelschreiber ............................... 28%

20 - Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze

oder anderer poröser Spitze .................. 28%

(30) - Füllfedern und andere Füllhalter:

31 - - zum Zeichnen mit Tusche .................... 23%

39 - - sonstige ................................... 23%

40 - Füllstifte (Dreh- und Druckstifte) ........... 12%

50 - Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder

mehr der vorstehenden Unternummern ........... 26%

60 - Ersatzminen für Kugelschreiber, mit Kugel und

Tintenbehälter ............................... 12%

(90) - andere:

91 - - Schreibfedern und Schreibfederspitzen ...... 5%

99 - - sonstige ................................... 12%

9609 -- Bleistifte (ausgenommen solcher der Nr. 9608),

Minen, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib-

oder Zeichenkreide und Schneiderkreide:

10 - Bleistifte, deren Minen in einem festen

Schutzmantel eingeschlossen sind:

A - Bleistifte für ein Jahreskontingent

von 12 t ................................ 1176,-

Das Kontingentjahr beginnt am

1. September eines jeden Jahres

B - andere ................................... 15%

20 - Minen für Bleistifte oder Füllstifte ......... 15%

90 - andere ....................................... 14%

9610 00 Schiefertafeln und Tafeln, zum Schreiben oder

Zeichnen, auch gerahmt ......................... 6%

9611 00 Datum-, Siegel- oder Nummernstempel und

ähnliche Waren (einschließlich Vorrichtungen

zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für

den Handgebrauch; Zusammensetzstempel zum

Handgebrauch und Handdruckereien, die solche

Stempel enthalten .............................. 10%

9612 -- Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche

Farbbänder, mit Tinte oder anderen Stoffen für

Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in

Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch

in Schachteln:

10 - Farbbänder .................................. 14%

20 - Stempelkissen ............................... 7%

9613 -- Feuerzeuge und Anzünder (ausgenommen solche der

Nr. 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und

Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte:

10 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nicht

nachfüllbar .................................. 25%

20 - Taschenfeuerzeuge für Gasfüllung, nachfüllbar 25%

30 - Tischfeuerzeuge .............................. 25%

80 - andere Feuerzeuge und Anzünder ............... 25%

90 - Teile ........................................ 25%

9614 -- Tabakspfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe) und

Zigarren- oder Zigarettenspitze, sowie Teile

davon:

10 - Pfeifenrohformen aus Holz oder Wurzelholz .... frei

20 - Pfeifen und Pfeifenköpfe ..................... 10%

90 - andere ....................................... 9%

9615 -- Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren;

Haarnadeln; Frisiernadeln, Haarklammern,

Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen

solche der Nummer 8516, sowie Teile davon:

(10) - Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren:

11 - - aus Hartkautschuk oder Kunststoffen ........ 7%

19 - - sonstige ................................... 7%

90 - andere ....................................... 10%

9616 -- Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für

Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen

und Zerstäuberköpfe dafür; Puderquasten und

Kissen zum Auftragen von Kosmetik- oder

Toilettezubereitungen:

10 - Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber für

Toilettezwecke, sowie Zerstäubervorrichtungen

und Zerstäuberköpfe dafür .................... 8%

20 - Puderquasten und Kissen zum Auftragen von

Kosmetik- oder Toilettezubereitungen ......... 7%

9617 00 Vakuumisolierflaschen und andere Behälter mit

Vakuumisolierung, mit Gehäuse; Teile davon,

ausgenommen Glaskolben ......................... 9%

9618 00 Schneiderpuppen und andere Modellfiguren;

automatisch oder anders sich bewegende Figuren

und Ausstellungsstücke, für Schaufenster ....... 6%

9701 -- Gemälde, Zeichnungen und Bilder, vollständig mit

der Hand ausgeführt, ausgenommen Zeichnungen der

Nummer 4906 und andere handbemalte oder

handverzierte gewerbliche Waren; Kollagen und

ähnliche Bildwerke:

10 - Gemälde, Zeichnungen und Bilder .............. frei

90 - andere ....................................... 8%

9702 00 Originalstiche, Originalschnitte und

Originallithographien .......................... frei

9703 00 Originalwerke der Bildhauerkunst, aus Stoffen

aller Art ...................................... frei

9704 00 Brief- oder Stempelmarken, Freistempelabdrucke,

Ersttagsbriefe, mit Marken bedruckte

Korrespondenzkarten oder -briefe (Ganzsachen)

und dergleichen, entwertet oder, falls nicht

entwertet, im Bestimmungsland weder gültig noch

zum Umlauf vorgesehen .......................... frei

9705 00 Sammlungen und Sammlungsstücke von zoologischem,

botanischem, mineralogischem, anatomischem,

historischem, archäologischem, paläontologischem,

ethnographischem oder numismatischem Wert ...... frei

9706 00 Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt ........... frei

ANHANG

zum Teil I

Nummern und Unternummern, bei denen für bestimmte

Waren GATT-Zugeständnisse unter besonderen

Bedingungen gewährt werden. Die Anwendung dieser

Zollsätze unterliegt den von den zuständigen

Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

TARIF Zollsatz in % des

Nr./UNr.  Warenbezeichnung Wertes oder in

Schilling für 100 kg

0101 Reinrassige Zuchttiere sowie andere

Zuchttiere ................................... frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Viehzucht.

0102 Reinrassige Zuchttiere sowie andere

Zuchttiere ................................... frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Viehzucht.

0103 Reinrassige Zuchttiere sowie andere

Zuchttiere ................................... frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Viehzucht.

0104 Reinrassige Zuchttiere sowie andere

Zuchttiere ................................... frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Viehzucht.

0409 Natürlicher Honig gegen eine vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft ausgestellte

Bestätigung über die Verarbeitung zu Back-,

Süß- oder Arzneiwaren ....................... 200,-

Vor Erteilung einer Bestätigung ist das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten herzustellen.

0602 99 A Forstpflanzen ................................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Produktion.

0701 10 Saatkartoffeln ............................... frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

0712 90 D Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

0804 20 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung zu

Kaffee-Ersatz, Fruchtgelees oder Marmelade ... frei

1001 -- Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1002 -- Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1003 -- Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1004 -- Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1005 10 Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 11 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 19 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 21 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 22 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 23 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 24 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 25 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 26 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 29 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 30 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 91 C Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1205 99 C1 Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1209 99 C3 Samen zur Aussaat ............................ frei

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die

Notwendigkeit der Einfuhr zur Förderung der

inländischen Landwirtschaft.

1507 10 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1507 90 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1508 10 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1508 90 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1509 10 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1509 90 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1510 00 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1511 10 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1511 90 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1512 11 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1512 19 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1512 21 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1512 29 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1513 11 B Kokosöl (Kopraöl), flüssig, zur Verarbeitung

zu Margarine ................................ 21,-

1513 19 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1513 21 B Babassuöl zur Verarbeitung zu Margarine ...... frei

1513 21 B Palmkernöl, flüssig, zur Verarbeitung zu

Margarine ................................... 21,-

1513 29 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1514 10 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1514 90 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 19 A Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

151, 19 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 21 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 29 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 30 B2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 40 A Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 40 B2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 50 B Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 90 A2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 90 A3b Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1515 90 B2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1516 10 B2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1516 20 B2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1516 20 B3 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1516 20 B4b Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1516 20 C2 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1517 90 B1 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

1517 90 B3 Waren dieser Unternummer zur Verarbeitung

zu Margarine ................................. frei

2710 00 Waren dieser Nummer zur Verarbeitung durch

Destillation oder Raffination ................ 15%

Gegen eine Bestätigung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten.

3501 10 Kasein zur Herstellung von Kunsthorn, Kaltleim,

gestrichenen Papieren oder Pappen, Sperrholz

oder ähnlichem Lagenholz .................... 28,-

3803 00 Tallöl zur Verarbeitung zu Waren der

Nummer 3808 .................................. frei

3803 00 Tallöl zur Verarbeitung zu Kaltasphalt, für

ein Jahreskontingent von 100 t ............... frei

Das Kontingentjahr beginnt am 1. Jänner eines

jeden Jahres.

5007 -- Waren dieser Nummer zur Verarbeitung zu

Stickereien .................................. 15%

8407 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordern, kann der Zoll vom Bundesminister

für Finanzen unter bestimmten Bedingungen

ermäßigt oder erlassen werden. Vor Erteilung

einer Begünstigung ist das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen.

8408 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordern, kann der Zoll vom Bundesminister

für Finanzen unter bestimmten Bedingungen

ermäßigt oder erlassen werden. Vor Erteilung

einer Begünstigung ist das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen.

8409 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordern, kann der Zoll vom Bundesminister

für Finanzen unter bestimmten Bedingungen

ermäßigt oder erlassen werden. Vor Erteilung

einer Begünstigung ist das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen.

8703 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordern, kann der Zoll vom Bundesminister

für Finanzen unter bestimmten Bedingungen

ermäßigt oder erlassen werden. Vor Erteilung

einer Begünstigung ist das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen.

8708 Wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordern, kann der Zoll vom Bundesminister

für Finanzen unter bestimmten Bedingungen

ermäßigt oder erlassen werden. Vor Erteilung

einer Begünstigung ist das Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten herzustellen.

TEIL II

Präferentialtarif

Fällt leer aus

TEIL III

Nichttarifliche Zugeständnisse

Die folgende Einfuhrquote für erstklassiges Rindfleisch in Teilstücken, zur Verwendung in der Hotellerie und Gastronomie wird unter bestimmten Bedingungen gewährt:

----------------------------------------------------

Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

----------------------------------------------------

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

20 - andere Stücke, mit Knochen:

B - andere:

ex B - erstklassiges Rindfleisch:

- portionierte Steaks

- Lungenbraten ohne Fett und

ohne Seitenmuskel, in

Einzelpackungen mit einem

Gewicht von 1,5 kg oder mehr

30 - ohne Knochen:

B – andere:

ex B – erstklassiges Rindfleisch:

- portionierte Steaks

- Lungenbraten ohne Fett und

ohne Seitenmuskel, in Einzelpackungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder mehr

Die Jahresquote für Produkte der Unternummern 0201 20 ex B and 0201 30 ex B beträgt 600 (metrische) Tonnen. Die Quote kann dem saisonalen Bedarf entsprechend in Teilen vergeben werden.

Die Zulassung zu dieser Quote unterliegt den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen.

Diese Quote ist vom Wirksamwerden und von der Aufrechterhaltung gewisser Verpflichtungen, die von bestimmten Haupthandelspartnern Österreichs übernommen wurden, abhängig. Die Quote wird, solange diese Bedingungen erfüllt werden, aufrechterhalten.”

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Mai 1993 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 369/1993

Fassungen ab: 04.05.1993

Erfasste Bestimmungen: Anl. 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 369/1993 (NR: GP XVIII RV 781 AB 981 S. 108. BR: AB 4497 S. 567.)

BGBl. Nr. 369/1993

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 251/1992

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 251/1992 (NR: GP XVIII RV 292 AB 393 S. 59. BR: AB 4226 S. 550.)

BGBl. Nr. 251/1992

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BGBl. Nr. 490/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 490/1988 (NR: GP XVII RV 554 AB 641 S. 67. BR: AB 3523 S. 504.)

BGBl. Nr. 490/1988

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BGBl. Nr. 86/1988

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 86/1988 (NR: GP XVII RV 279 AB 434 S. 46. BR: AB 3422 S. 495.)

BGBl. Nr. 86/1988

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BGBl. Nr. 523/1984

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 523/1984 (NR: GP XVI RV 284 AB 302 S. 51. BR: AB 2862 S. 450.)

BGBl. Nr. 523/1984

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BGBl. Nr. 322/1969

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 322/1969

BGBl. Nr. 322/1969

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BGBl. Nr. 250/1966

Fassungen ab: 21.10.1966

Erfasste Bestimmungen: Art. 36, Art. 37, Art. 38, Anl. 9

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 250/1966 (NR: GP XI RV 121 AB 129 S. 18. BR: S. 242.)

BGBl. Nr. 250/1966

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BGBl. Nr. 102/1960

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 102/1960 (NR: GP IX RV 85 AB 105 S. 23. BR: S. 154.)

BGBl. Nr. 102/1960

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BGBl. Nr. 101/1960

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 101/1960 (NR: GP IX RV 2 AB 9 S. 3. BR: S. 147.)

BGBl. Nr. 101/1960

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BGBl. Nr. 86/1958

Fassungen ab: 07.10.1957, 19.10.1951

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 28a, Art. 30, Art. 31, Art. 33, Art. 35, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 8, Anl. 8a, Anl. 10

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 86/1958 (NR: GP VIII RV 65 AB 93 S. 11. BR: S. 119.)

BGBl. Nr. 86/1958

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BGBl. Nr. 254/1951 · Stammfassung

Fassungen ab: 19.10.1951

Erfasste Bestimmungen: Art. 5, Art. 10, Art. 13, Art. 21, Art. 29, Art. 32, Art. 34, Anl. 4, Anl. 7, Anl. 11, Anl. 12, Anl. 13

BGBl. Nr. 254/1951

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