Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im festgelegten Gebietes (bereichsweise noch ursprüngliche Naturlandschaft mit weitgehend naturnaher landwirtschaftlicher Nutzung);
2. der besonderen Bedeutung für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft bzw als naturnahe Kulturlandschaft.
