Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. eine nach und 2 bewilligungspflichtige Gasanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert;

2. entgegen eine Gasanlage errichtet oder wesentlich ändert, ohne vorher das Gasverteilerunternehmen verständigt zu haben;

3. gemäß vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder gegen danach vorgeschriebene Bedingungen verstößt;

4. gemäß vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;

5. entgegen eine Gasanlage vor der ersten Inbetriebnahme nicht prüfen lässt;

6. entgegen vor der ersten Inbetriebnahme einer Gasanlage der Behörde bzw dem Gasverteilerunternehmen keinen positiven Abnahmebefund vorlegt;

7. eine bewilligungspflichtige Gasanlage nicht gemäß wiederkehrend überprüfen lässt;

8. den Organen der Behörde oder des Gasverteilerunternehmens entgegen bzw 13 Abs. 1 den Zutritt zu den Gasanlagen verwehrt;

9. der Warn- oder Meldepflicht gemäß nicht nachkommt.

Die Übertretungen sind in den Fällen der Z 1, 2 und 5 mit Geldstrafe bis zu 5.000 € und in den Fällen der Z 3, 4, 6 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 2.500 € zu bestrafen. Eine Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 6 kommt neben einer Bestrafung wegen einer Übertretung nach Z 5 nicht in Betracht.

(2) Der strafbare Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 endet erst mit Rechtskraft der erforderlichen Bewilligung.