*) Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) den Sicherheitsvorschriften gemäß und 2 oder den Vorschriften des und 2, und 2 und und 2 zuwiderhandelt,
b) eine Gasanlage ohne die im vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,
c) die in Bewilligungen nach getroffenen Anordnungen nicht einhält,
d) gemäß bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder
e) gemäß oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 58/2001, 6/2009, 44/2013
