Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Strafbestimmungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) den Sicherheitsvorschriften gemäß und 2 oder den Vorschriften des und 2, und 2 und und 2 zuwiderhandelt,

b) eine Gasanlage ohne die im vorgeschriebene behördliche Bewilligung errichtet oder abändert,

c) die in Bewilligungen nach getroffenen Anordnungen nicht einhält,

d) gemäß bis 6 missbräuchlich einen Prüfungsbefund ausstellt oder

e) gemäß oder 6 eine neu errichtete oder wesentlich geänderte Gasanlage in Betrieb nimmt, betreibt oder mit Gas beliefert, bevor ein entsprechender Prüfungsbefund vorliegt.

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/1994, 58/2001, 6/2009, 44/2013