Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrolle

(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.

(2) Personen, die einen im umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.